Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom VK 01/1995

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Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12.06.1995 VK 01/1995 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 12.06.1995 Aktenzeichen: VK 01/1995 Rechtsgrundlagen: 53 Abs. 3 Satz 2 i.v.m. 56 Abs. 1 b) PfDG Vorinstanzen: keine Leitsatz: 1. Sinn und Zweck der Regelung des 53 Abs. 3 Satz 2 PfDG ist es, einem abberufenen Pfarrer nach Unanfechtbarkeit der Abberufungsentscheidung einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr zu gewähren, in dem dieser sich um eine andere Beschäftigungsmöglichkeit bemühen kann, ohne dass ein Verfahren betreffend einer Versetzung in den Wartestand bereits in Gang gesetzt wurde. 2. Bei der Sechs-Monats-Frist in 53 Abs. 3 Satz 2 PfDG handelt es sich um die Voraussetzung für eine Versetzung in den Wartestand und damit um ein wesentliches Merkmal für den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes. 3. Die Verwaltungskammer kann den Zeitpunkt des Eintritts des Wartestandes nicht von sich aus um den Zeitraum hinausschieben, um den ein angegriffener Bescheid verfrüht ergangen ist. Tenor: Der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 27. Juli 1994 über die Versetzung in den Wartestand in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 7. November 1994 wird aufgehoben. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Tatbestand: Der Antragsteller war bis zu seiner Beurlaubung zum 1. September 1992 als Gemeindepfarrer in der Evangelischen Kirchengemeinde U. tätig. Durch Bescheid des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 24. November 1992 (Verfügungen vom 24. November 1992 und vom 16. Dezember 1992) wurde er gemäß 49 Abs. 1 b) Pfarrerdienstgesetz (PfDG) zum 1. Juli 1993 aus seiner bisherigen Gemeinde abberufen. 1

VK 01/1995 Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12.06.1995 Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens beantragte der Antragsteller am 21. Mai 1993 die Entscheidung der Verwaltungskammer. Diese lehnte seinen Antrag auf Aufhebung des Abberufungsbescheides des Landeskirchenamtes vom 24. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 13. April 1993 durch Urteil vom 7. März 1994 ab. Die Urteilsformel wurde dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 10. März 1994 zugestellt. In seiner Sitzung vom 26. Juli 1994 beschloß das Kollegium des Landeskirchenamtes, den Antragsteller gem. 53 Abs. 3 PfDG mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in den Wartestand zu versetzen, und teilte dies dem Antragsteller durch Bescheid vom 27. Juli 1994 zugestellt am 3. August 1994 mit. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Gem. 53 Abs. 3 PfDG sei der Pfarrer in den Wartestand zu versetzen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem in 50 Abs. 3 Satz 1 PfDG festgestellten Zeitpunkt (Tag der Abberufung) in eine neue Pfarrstelle berufen werde. Die Versetzung in den Wartestand setze jedoch voraus, daß seit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Abberufung mindestens 6 Monate vergangen seien. Diese Frist ende am 10. September 1994. Der Wartestand beginne gem. 56 Abs. 1 b) PfDG mit dem Ablauf des Monats, der auf die Mitteilung über die Wartestandsversetzung folge. Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid durch Schreiben vom 31. August 1994 am 1. September 1994 Widerspruch. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: 53 Abs. 3 PfDG begründe keinen Automatismus. Es sei aktives Handeln der Kirchenleitung erforderlich. Er sei ausdrücklich unter Verzicht auf Disziplinarrecht im Interesse des Dienstes abberufen worden. Damit sei Gegenwehr unter dem Gesichtspunkt der Sachverhaltsüberprüfung und der Schuld unmöglich und nicht gewollt gewesen. Das Gericht sei davon ausgegangen, daß eine Minderung des Diensteinkommens mit der Abberufung nicht verbunden sein dürfe, wie 52 PfDG zu entnehmen sei. Das Pfarrerdienstgesetz in der an ihm vollzogenen Anwendung strafe mithin einen Schuldlosen. Er bitte, die Versetzung in den Wartestand auszusetzen. Die Kirchenleitung habe nicht gem. 53 Abs. 1 PfDG gehandelt, indem sie nicht bei der Bewerbung um oder Berufung in eine neue Pfarrstelle behilflich gewesen sei. Er beantrage hilfsweise die Fortzahlung von 100% Bezügen nach dem 1. Juli 1994 für mindestens weitere 6 Monate und die Verschiebung einer eventuellen Versetzung in den Wartestand um den gleichen Zeitraum sowie die Überlassung sämtlicher Adressen freier Pfarrstellen zum Zwecke seiner Bewerbung. Die Kirchenleitung beschloß in ihrer Sitzung vom 3. November 1994, den Widerspruch des Antragstellers gegen dessen Versetzung in den Wartestand zurückzuweisen, und machte dem Antragsteller diese Entscheidung durch Widerspruchsbescheid vom 7. November 1994 diesem zugestellt am 11. November 1994 bekannt. 2

Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12.06.1995 VK 01/1995 Zur Begründung ihrer Entscheidung wiederholte sie die Erwägungen des Landeskirchenamtes in dessen Bescheid vom 27. Juli 1994 und machte ergänzend im wesentlichen geltend: Die Zuständigkeit des Landeskirchenamtes für die Entscheidung über die Versetzung in den Wartestand ergebe sich aus 2 Abs. 1 Buchstabe c) der Dienstordnung für das Landeskirchenamt und seine Schulabteilung vom 12. Januar 1993. Bei der Abberufung nach 49 Abs. 1 Buchstabe b) PfDG wegen mangelnder gedeihlicher Amtsführung handele es sich um einen Zerrüttungstatbestand; auf ein Verschulden komme es nicht an. In dem Abberufungsverfahren einschließlich Widerspruchsverfahren und Verfahren vor der Verwaltungskammer habe der Antragsteller Gelegenheit gehabt, sich zu den Feststellungen über den Sachverhalt, aus dem die mangelnde gedeihliche Amtsführung abgeleitet worden sei, zu äußern. Die Kürzung der Bezüge auf das Wartegeld (75% der Besoldung) sei eine Rechtsfolge aus der Versetzung in den Wartestand. Es bestehe nicht die Möglichkeit, diese gesetzliche Regelung auszusetzen. Das Wartegeld werde mit Wirkung vom 1. Oktober 1994, d.h. mit Wirkung der Versetzung in den Wartestand gezahlt. Soweit sich der Antragsteller auf 52 Abs. 1 PfDG berufe, wonach mit der Abberufung eine Minderung seines Diensteinkommens nicht verbunden sein dürfe, verkenne er, daß diese Regelung nur für die Dauer des Status eines abberufenen Pfarrers gelte. Dieser Status werde aber durch die Versetzung in den Wartestand gem. 53 Abs. 3 PfDG beendet. Es sei unrichtig, daß das Landeskirchenamt dem Antragsteller bei der Bewerbung in eine neue Pfarrstelle bzw. der Vermittlung eines Beschäftigungsauftrages nicht behilflich gewesen sei. Der Antragsteller hat durch Schreiben vom 8. Januar 1995 am 11. Januar 1995 die Entscheidung der Verwaltungskammer gegen den Bescheid der Kirchenleitung vom 7. November 1994 beantragt. Zur Begründung führt er unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens u.a. aus: Aufgrund der Pfarrerschwemme sei eine sechsmonatige Frist nach dem rechtskräftigen Urteil der Verwaltungskammer betreffend seine Abberufung nach 49 PfDG keine hinreichende Frist, um eine neue Pfarrstelle zu finden. Um so mehr sei die Kirchenleitung auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Abberufung nach 53 Abs. 1 PfDG gefordert, ihm bei der Vermittlung in eine neue Pfarrstelle behilflich zu sein. Bis heute gebe es kein Angebot über einen Beschäftigungsauftrag. Hinsichtlich der Vermittlung einer Pfarrstelle habe es für ihn ein monatelanges vergebliches Bemühen um Adressen betreffend freigewordene Pfarrstellen gegeben. Hinzu kämen Behinderungen auf Kreisebene, die er auf dem Beschwerdewege verfolge. Die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt seien zudem wegen der auf der außerordentlichen Landessynode im Juni 1994 beschlossenen Neufassung des Punktekataloges für die Freigabe von Pfarrstellen seit einiger Zeit gar nicht in der Lage gewesen, 53 Abs. 1 PfDG nachzukommen. Dies habe die Kirchenleitung offenbar weder der Verwaltungskammer noch der Landessynode mitgeteilt, um Konsequenzen für die betroffenen Pfarrer in fürsorglicher Hinsicht zu beschließen. Die Äußerung von Herrn Landeskirchen- 3

VK 01/1995 Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12.06.1995 rat I. in der mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungskammer am 7. März 1994, daß bisher niemand mit seinen Wartestandsbezügen habe auskommen müssen, habe daher ihre Grundlage verloren. In diesem Zusammenhang legt der Antragsteller ein von ihm als Nachschrift bezeichnetes Schriftstück vor, das die Äußerungen von Landeskirchenrat I. während der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1994 in dem Verfahren betreffend die Abberufung des Antragstellers (Aktenzeichen: VK 4/1993) wiedergibt. Der Antragsteller beantragt, 1. den Wartestandsbescheid des Landeskirchenamtes vom 27. Juli 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 7. November 1994 aufzuheben; hilfsweise Neufestsetzung des Eintritts in den Wartestand zu einem späteren Zeitpunkt; 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Entschädigung für die entstandenen wirtschaftlichen Nachteile sowie volle Beschäftigung bei vollem Gehalt unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu leisten. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung ihres Antrages im wesentlichen vor: 53 Abs. 3 PfDG eröffne der Antragsgegnerin kein Ermessen, sondern sei eine Muß-Vorschrift, die keine andere Möglichkeit zulasse. Eine Weiterzahlung der Bezüge in dem Umfang, wie sie dem Antragsteller vor Abberufung zugestanden hätten, sei aufgrund der Vorschriften der 53 Abs. 3, 56 Abs. 4 PfDG in Verbindung mit 31 Abs. 3 Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung, 53 Abs. 4 PfDG nicht möglich. Auch diese Normen eröffneten der Antragsgegnerin kein Ermessen im Hinblick auf eine andere Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Antragsgegnerin diesem im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Sinne des 53 Abs. 1 PfDG bei der Bewerbung oder Berufung in eine neue Pfarrstelle behilflich (gewesen) und sei es noch. Dies ergebe sich aus dem umfangreichen, dem beigefügten Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Schriftwechsel. Insbesondere sei auch die Antragsgegnerin intensiv bemüht gewesen, dem Antragsteller zu einem Beschäftigungsauftrag im Kirchenkreis An der Agger zu verhelfen. Aus dem auch hierzu erfolgten regen Schriftwechsel ergebe sich, daß der Antragsteller das Angebot nicht annehmen wolle, allerdings ohne konkret abzusagen. Auch der übrige Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller und dem Landeskirchenamt bzw. der Kirchenleitung zeige, daß die Art und Weise, wie sich der Antragsteller in und gegenüber Kirchenkreisen präsentiere, nicht dazu führe, daß ihm von dort viel Gegenliebe entgegengebracht werde. Die von dem Antragsteller eingereichte Nachschrift der Äußerung von LKR I. erwecke ferner den Eindruck, der Antragsteller habe hier heimlich die Sitzung der Verwaltungskammer auf einen Tonträger aufgenommen. Abgesehen von der Frage nach der Strafbar- 4

Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12.06.1995 VK 01/1995 keit dieses Verhaltens zeige allein die Handlung, aus welchen Gründen eine Vermittlung des Antragstellers in eine Pfarrstelle derart große Schwierigkeiten bereite. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akten der Verwaltungskammer und den von der Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Gründe: Das Begehren des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 1., mit dem er in der Hauptsache die Aufhebung des angegriffenen Bescheides des Landeskirchenamtes vom 27. Juli 1994 betreffend seine Versetzung in den Wartestand erreichen will, ist begründet. Dieser Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 7. November 1994 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. 31 Satz 1 Verwaltungskammergesetz VwKG in Verbindung mit 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ). Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid des Landeskirchenamtes vom 27. Juli 1994 ist 53 Abs. 3 Pfarrerdienstgesetz PfDG. Danach ist der Pfarrer in den Wartestand zu versetzen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem gemäß 50 Abs. 3 Satz 1 PfDG festgestellten Zeitpunkt in eine neue Pfarrstelle berufen wird. Die Versetzung in den Wartestand setzt jedoch voraus, daß seit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Abberufung mindestens sechs Monate vergangen sind. Die Antragsgegnerin hat zwar den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Abberufung des Antragstellers zutreffend mit der Zustellung der Urteilsformel des Urteils der Kammer vom 7. März 1994 am 10. März 1994 angenommen mit der Folge, daß die Sechs-Monats-Frist des 53 Abs. 3 Satz 2 PfDG mit diesem Datum in Gang gesetzt wurde. Der dem Antragsteller am 3. August 1994 zugestellte Bescheid des Landeskirchenamtes betreffend die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand vom 27. Juli 1994 steht jedoch insofern mit 53 Abs. 3 Satz 2 PfDG nicht in Einklang, als diese Norm ausdrücklich bestimmt, daß das Ende der mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Abberufung beginnenden Sechs-Monats-Frist Voraussetzung für die Versetzung in den Wartestand ist, d.h. vor Ablauf dieser Sechs-Monats-Frist ein Bescheid betreffend die Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand nicht erlassen werden darf. Daß 53 Abs. 3 Satz 2 PfDG in diesem Sinne zu verstehen ist, legt nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift nahe, sondern ergibt sich auch aus dem Zusammenhang dieser Norm mit den übrigen Regelungen über den Wartestand, insbesondere denjenigen über seinen Beginn. 5

VK 01/1995 Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12.06.1995 Indem das Pfarrerdienstgesetz in 56 Abs. 1 eigene Regelungen über den Beginn des Wartestandes enthält vorliegend ist insoweit 56 Abs. 1 b) PfDG einschlägig -, bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß es zwischen dem Eintritt des Wartestandes einerseits und wie 53 Abs. 3 Satz 2 PfDG normiert den Voraussetzungen für eine Versetzung in den Wartestand differenziert. Daraus ist zu entnehmen, daß 53 Abs. 3 Satz 2 PfDG nicht den Zeitpunkt des Eintritts des Wartestandes im Blick hat, der vorliegend am 1. Oktober 1994, also nach Ablauf der in 53 Abs. 3 Satz 2 PfDG bestimmten Sechs-Monats-Frist beginnen sollte, sondern in dem Sinne zu verstehen ist, daß die dort genannte Sechs-Monats-Frist als Voraussetzung für die Versetzung in den Wartestand abgelaufen sein muß, bevor ein entsprechender Verwaltungsakt, durch den die Versetzung in den Wartestand ausgesprochen wird, ergeht. Ein solches Verständnis des 53 Abs. 3 Satz 2 PfDG entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die dem abberufenen Pfarrer nach Unanfechtbarkeit der Abberufungsentscheidung einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr gewährleisten will, in dem er sich um eine andere Beschäftigungsmöglichkeit soll bemühen können. Wäre 53 Abs. 3 Satz 2 PfDG so zu verstehen, daß die dort genannte Sechs-Monats-Frist erst in dem Zeitpunkt abgelaufen sein muß, auf den der Bescheid über die Versetzung in den Wartestand den Eintritt des Wartestandes bezieht (hier: 1. Oktober 1994), so könnte die Antragsgegnerin bei diesem Normverständnis den Bescheid über die Versetzung in den Wartestand bereits einen Tag nach Unanfechtbarkeit der Abberufungsentscheidung erlassen und müßte lediglich den Zeitpunkt des Eintritts des Wartestandes unter Berücksichtigung der in 53 Abs. 3 Satz 2 PfDG normierten Sechs-Monats-Frist berechnen. Dies würde dem Grundgedanken der Vorschrift zuwiderlaufen, einem abberufenen Pfarrer einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten einzuräumen, in denen er sich nach neuen Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. nach einem Dienst in einer anderen Gemeinde umsehen kann, ohne daß das Verfahren betreffend seine Versetzung in den Wartestand bereits in Gang gesetzt worden ist. Die Verwaltungskammer sah sich bei dieser Auslegung des 53 Abs. 3 Satz 2 PfDG nicht in der Lage, den Zeitpunkt des Eintritts des Wartestandes von sich aus um den Zeitraum hinauszuschieben, um den der angegriffene Bescheid des Landeskirchenamtes vom 27. Juli 1994 verfrüht ergangen ist, da es sich bei der Notwendigkeit des Ablaufs der Sechs- Monats-Frist in 53 Abs. 3 Satz 2 PfDG nach dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut dieser Norm um die Voraussetzung für die Versetzung in den Wartestand und damit um ein wesentliches Merkmal für den Erlaß des entsprechenden Verwaltungsaktes handelt. Der angefochtene Bescheid des Landeskirchenamtes vom 27. Juli 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 7. November 1994 war daher aufzuheben. 6

Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12.06.1995 VK 01/1995 Da der Hauptantrag zu 1. Erfolg hat, war auf den insoweit gestellten Hilfsantrag nicht mehr einzugehen. Der Antrag zu 2. war zurückzuweisen. Es kann offenbleiben, ob die Verwaltungskammer überhaupt zur Entscheidung über einen solchen Antrag berufen ist. Es besteht insoweit jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme der Verwaltungskammer, da sich die wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller aufgrund der Entscheidung des Gerichts zu seinem Antrag zu 1. aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben und kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß die Antragsgegnerin diese nicht ordnungsgemäß anwenden wird. Abgesehen davon hat der Antragsteller die Antragsgegnerin mit einem solchen Antrag bisher zumindest nicht ausdrücklich im Sinne eines eigenständigen Begehrens befaßt, so daß auch den Erfordernissen des 10 VwKG nicht Rechnung getragen worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus 29 VwKG. Da die Antragsgegnerin überwiegend unterlegen ist, entspricht es billigem Ermessen, ihr die gesamten außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 7

VK 01/1995 Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12.06.1995 8