Statuten. Genehmigt an der ao. Generalversammlung vom QHB 2001 Statuten Seite 1 von 10

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Transkript:

Statuten Genehmigt an der ao. Generalversammlung vom 23.03.2016 23.03.2016 Seite 1 von 10

Statuten Genossenschaft KORN.HAUS 8374 Dussnang Wo in diesen Statuten die männliche Sprachform verwendet wird, gilt diese sinngemäss auch für weibliche Personen. Name, Sitz, Zweck und Aufgaben Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Genossenschaft KORN.HAUS (nachstehend Genossenschaft genannt) besteht eine Genossenschaft im Sinn von Art. 828 ff OR mit Sitz in 8374 Dussnang (Politische Gemeinde Fischingen). Art. 2 Zweck und Aufgaben Die Genossenschaft bezweckt a. die Führung von verschiedenen Betriebszweigen, die Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie Wohnformen für Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen und sozialen Beeinträch-tigungen anbieten. Sie unterstützt diese Menschen in ihrer individuellen Entfaltung sowie in ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung; b. die Förderung der Verarbeitung und Verbreitung von ökologisch sinnvollen und nachhaltigen Produkten in Zusammenarbeit mit Handels-, Dienstleistungs- und Produktions-Partnerbetrieben. Die Ausübung der Tätigkeiten orientiert sich am anthroposophischen Menschenbild. Die Genossenschaft kann eigene Geschäftsstellen betreiben, sich an Unternehmungen beteiligen sowie Liegenschaften erwerben und verkaufen, erneuern und umbauen, soweit dies ihren Geschäftstätigkeiten dient. Ferner kann sie Praktikums- und Praxisausbildungsplätze für Lernende und Studierende von sozialen und anderen Berufen anbieten. Die Genossenschaft ist gemeinnützig und nicht gewinnorientiert. Seite 2 von 10

Mitgliedschaft Art.3 Genossenschafter Genossenschafter kann jede natürliche oder juristische Person werden. Art. 4 Aufnahme Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftliche Anmeldung. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Jedes neue Mitglied hat beim Beitritt mindestens einen Anteilschein zu übernehmen. Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt a. durch Austritt auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist; b. durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung; c. durch Ausschluss Art. 6 Ausschluss Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen: a. aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 846 Abs. 2 OR und b. bei schweren Verstössen gegen die Grundsätze des Zweckartikels der Genossenschaft. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen an die nächste Generalversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Präsidenten des Vorstandes schriftlich einzureichen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Art. 7 Vermögensansprüche Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben Anspruch auf Rückzahlung der Anteilscheine zum bilanzmässigen Wert ohne Reserven, höchstens jedoch zum Nennwert. Ein weitergehender Anspruch am Genossenschaftskapital besteht nicht. Die Rückzahlung erfolgt binnen dreier Jahre, auf Gesuch hin nach Möglichkeit auch früher. Seite 3 von 10

Finanzen, Haftung Art. 8 Genossenschaftskapital Die Höhe des Genossenschaftskapitals ist unbeschränkt. Das Kapital entspricht der Summe der Nennwerte der gezeichneten Anteilscheine. Es werden Anteilscheine von Fr. 200.-- ausgegeben. Die Genossenschaftsanteile werden nicht verzinst. Art. 9 Mittelbeschaffung Die Genossenschaft beschafft sich die Betriebsmittel im Wesentlichen aus folgenden Quellen: a. von Erträgen aus Handel und Produktion b. aus Sozial- und anderen Versicherungen c. aus Beiträgen von Kantonen und Gemeinden d. aus Spenden, Legaten und freiwilligen Zuwendungen von Einrichtungen, Firmen und Privaten Art. 10 Entschädigung der Vorstandsmitglieder Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Spesen werden den Vorstandsmitgliedern ersetzt. Art. 11 Haftung Die Haftung der Genossenschaft ist auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt. Jede persönliche Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen. Art. 12 Geschäftsjahr, Rechnungswesen Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Jahresrechnung (Betriebsrechnung und Bilanz) wird alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen. Buchführung und Rechnungsabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen, die Bilanzierung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Art. 13 Auflösung Bei einer Auflösung und Liquidation der Genossenschaft ist ein allfällig verbleibendes Vermögen einer steuerbefreiten gemeinnützigen Einrichtung mit ähnlicher Zweckbestimmung zu übergeben. Seite 4 von 10

Organisation Art. 14 Organe der Genossenschaft Die Organe der Genossenschaft sind: a. die Generalversammlung b. der Vorstand c. die Geschäftsleitung d. die Revisionsstelle Generalversammlung Art. 15 Oberstes Organ, Befugnisse Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. Sie findet ordentlicherweise jährlich einmal in den ersten sechs Monaten statt. In die Befugnisse der Generalversammlung fallen: a. Festsetzung und Änderung der Statuten b. Festsetzung des Nennwertes der Anteilscheine c. Wahl und Abberufung des Vorstandes, dessen Präsidenten und der Revisionsstelle d. Entgegennahme des Jahresberichtes sowie des Berichtes der Revisionsstelle e. Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz f. Entlastung des Vorstandes g. Beschlussfassung über traktandierte Geschäfte h. Entscheid über Rekurse gegen den Ausschluss eines Mitgliedes gemäss Art. 6 i. Behandlung weiterer vom Vorstand vorgelegter Geschäfte j. Auflösung und Fusion der Genossenschaft Über Anträge der Mitglieder kann nur abgestimmt werden, wenn sie spätestens bis zum 15. April dem Vorstand schriftlich eingereicht werden und traktandiert sind. Art. 16 Einberufung Die Generalversammlungen werden durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Die Einladung hat unter Angabe der Traktanden persönlich und schriftlich zu erfolgen. Bei Statutenänderungen muss den Mitgliedern mit der Einladung der wesentliche Inhalt der vorgesehenen Änderungen mitgeteilt werden. Jahresbericht, Bericht der Revisionsstelle, Betriebsrechnung und Bilanz sowie das Protokoll der letzten Generalversammlung werden bei Versand der Einladung bis zur Generalversammlung am Sitz der Genossenschaft aufgelegt. Seite 5 von 10

Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Stimmrecht, Vertretung Jedes Genossenschaftsmitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Bei Ausübung des Stimmrechts kann sich ein Mitglied durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Doch kann kein Mitglied mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. Vertreter von juristischen Personen haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstands und über die Erledigung von Rekursen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Beschlussfassung, Wahlen Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt das absolute, in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Auflösung und Fusion der Genossenschaft bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 1/10 der anwesenden und vertretenen Mitglieder oder der Vorstand geheime Durchführung verlangt. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über den Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung. Tagesordnung Der Präsident des Vorstandes führt den Vorsitz in der Generalversammlung, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Die Generalversammlung wählt wenigstens zwei Stimmenzähler. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung und die von ihr getroffenen Wahlen wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ausserordentliche Generalversammlung Auf Begehren des Vorstands, der Kontrollstelle oder eines Drittels der Genossenschafter ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Seite 6 von 10

Vorstand Art. 21 Zusammensetzung, Amtsdauer Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern; die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheiden Mitglieder vor Ablauf der Amtsdauer aus, treten Neugewählte in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein. Art. 22 Einberufung, Beschlussfassung, Protokoll Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal je Vierteljahr. Der Präsident oder zwei Vorstandsmitglieder oder die Geschäftsleitung können jederzeit eine Sitzung verlangen. Die Einberufung veranlasst der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg erfordert die Teilnahme von mehr als der Hälfte der Mitglieder und Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Art. 23 Aufgaben, Befugnisse, Unterschriftsregelung Dem Vorstand obliegt die Oberleitung der Genossenschaft sowie die Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung. Es stehen ihm insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen zu: a. Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Er kann die Kompetenz zur Aufnahme neuer Mitglieder an die Geschäftsleitung delegieren; b. Festsetzung von Datum, Ort und Tagesordnung der Generalversammlungen sowie Beschlussfassung über Anträge an die Generalversammlung; c. Vorlage des Jahresberichtes an die Generalversammlung; d. Inkraftsetzung der für die Geschäftsführung und Kompetenzabgrenzung erforderlichen Reglemente; e. Festlegung der Geschäftspolitik und Genehmigung des Budgets; f. Errichtung und Aufhebung von Geschäftsstellen; g. An- und Verkauf sowie Neu- und Umbau von Liegenschaften zu Geschäftszwecken sowie Begründung und Löschung aller mit Liegenschaften im Zusammenhang stehenden grundbuchlichen Rechte und Lasten. Seite 7 von 10

h. Anstellen und Entlassen der Mitglieder der Geschäftsleitung und des übrigen Personals sowie Festsetzung der Anstellungsbedingungen und der Zeichnungsberechtigung. Das Anstellen und Entlassen von nicht zeichnungsberechtigtem Personal kann der Geschäftsleitung übertragen werden; i. Vertretung der Genossenschaft nach aussen, soweit dies nicht im Funktionsbereich der Geschäftsleitung liegt; j. Bezeichnung der Vertreter der Genossenschaft in Verbänden und anderen Organisationen; k. Beschlussfassung über die Beteiligung an anderen Unternehmungen, soweit dies der Geschäftstätigkeit dient; l. Einsetzung besonderer Kommissionen und Ordnung deren Geschäftsganges; m. Behandlung weiterer Geschäfte, die gemäss Gesetz und Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind; n. Im Falle der Auflösung die Durchführung der Liquidation der Genossenschaft. Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Vorstands-Ausschuss wählen, dem mindestens zwei Mitglieder angehören. Für die Einberufung, Beschlussfassung und die Protokollführung gelten die Bestimmungen von Art. 22. Die rechtsverbindliche Unterschrift nach Art. 23 i) führt der Präsident, dessen Vizepräsident sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes kollektiv je zu zweien. Durch Beschluss des Vorstandes kann die Unterschriftsberechtigung (Vollzeichnungsberechtigung, Prokura, Handlungsvollmacht) kollektiv zu zweien auch an Angestellte der Genossenschaft erteilt werden. Die Zeichnungsberechtigung ist im Handelsregister einzutragen. Seite 8 von 10

Geschäftsleitung Art. 24 Aufgaben, Befugnisse Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Der Geschäftsleitung obliegt im Rahmen des Geschäftsreglements und der Kompetenzordnung die Geschäftsführung der Genossenschaft. Sie hat dabei Gesetz, Statuten, Reglemente und Anleitungen sowie Weisungen des Vorstandes zu beachten und einzuhalten. Eine Vertretung der Geschäftsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil und hat das Recht zur Antragsstellung. Der Geschäftsleitung obliegen insbesondere: a. Besorgen der Geschäfte im Rahmen des Geschäftsreglements, der Kompetenzordnung und des Budgets sowie das Bereitstellen der erforderlichen Mittel; b. Vorbereiten der Vorstandssitzungen in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten; c. Regelmässige Orientierung des Vorstandes über den Gang der Geschäfte und über ausserordentliche Vorkommnisse; d. Antragstellen über die dem Vorstand zum Entscheid vorbehaltenen Angelegenheiten; e. Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes; f. Erlass der für die Geschäftsführung erforderlichen Weisungen und Richtlinien im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands; g. Aufstellen und Überwachen des Budgets; h. Laufendes Überwachen von Liquidität und Eigenmitteln; i. Überwachen sämtlicher Geschäfte auf besondere Risiken. Revisionsstelle Art. 25 Wahl, Rechte und Pflichten Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und führt eine Revision nach dem Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision durch. Die Rechte und Pflichten der Revisionsstelle richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Revisionsstelle erstellt zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Verschiedenes Art. 26 Geschäftsgeheimnis, Schweigepflicht, Ausstand Die Mitglieder des Vorstandes, der Revisionsstelle und der Geschäftsleitung sowie alle weiteren Mitarbeiter sind über Geschäftsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, zu strengem Stillschweigen verpflichtet. Seite 9 von 10

Die Pflicht zum Stillschweigen gilt auch nach dem Ausscheiden aus den Diensten der Genossenschaft weiter. Wer in die Dienste der Genossenschaft eintritt, hat eine Verschwiegenheitserklärung zu unterzeichnen. Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle, welche die Schweigepflicht verletzt haben, haften für dadurch entstandenen Schaden. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsleitung haben in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, welche ihre eigenen oder die Interessen ihnen nahestehender Personen oder Firmen berühren. Art. 27 Schlussbestimmungen Diese Statuten wurden mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 11. Februar 1980 in Kraft gesetzt und durch die Generalversammlungen vom 23. Juni 1990, 1. Mai 1999, 25. Mai 2002, 19. Mai 2006 und 24. Mai 2013 revidiert. Sie gelten in dieser Fassung mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 23. März 2016. Der Präsident: Die Protokollführerin: Seite 10 von 10