Beilage 768/2012 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode

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Transkript:

Beilage 768/2012 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Ausschusses für allgemeine innere Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Hundehaltegesetz 2002 geändert wird (Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2012) [Landtagsdirektion: L-2012-119469/1-XXVII, miterledigt Beilage 491/2011] A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Im Hinblick auf die immer wieder auftretenden Fälle von Hundeattacken, vor allem auch auf Kinder, erfolgte - zur bestmöglichen Verhinderung derartiger Angriffe - im Rahmen eines zu diesem Zweck eingerichteten Unterausschusses die Prüfung von Möglichkeiten einer wirksamen Prävention. Es wurden Experten ausführlich befragt und insbesondere die auf landesrechtlicher Ebene bestehenden Hundevorschriften (Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 124/2006; Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. Nr. 71/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2011) auf ihre praktische Wirksamkeit und auf etwaige normative Verbesserungen hin untersucht. Im Fokus der Evaluierung sollten die erforderliche Sachkunde der Halterin bzw. des Halters sowie die Frage der Wechselwirkungen zwischen Halteformen und Verhalten eines Hundes stehen. Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen: - Präzisierung des Gesetzeszwecks; - Änderung der Definition des auffälligen Hundes; - Regelung über die amtlichen Hundemarken; - Ausnahme der Maulkorb- und Leinenpflicht für Hunde in der Altenbetreuung und beim Schulunterricht; - Kontrollmöglichkeiten für Gemeindewachkörper und besondere Aufsichtsorgane. II. Kompetenzgrundlagen Die Kompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 B-VG; vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 1 Z 7, Art. 15 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 3 Z 3 B-VG (örtliche Sicherheitspolizei). DVR.0636240 http://www.landtag.ooe.gv.at

III. Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften Durch diese Gesetzesnovelle werden (voraussichtlich) weder dem Land noch den Gemeinden (oder dem Bund) gegenüber der derzeitigen Rechtslage Mehrkosten erwachsen. IV. Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und auf Unternehmen Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen bringen keinerlei finanzielle Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen und für Wirtschaftstreibende im Besonderen mit sich. V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union Diesem Landesgesetz stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden EU-Rechtsvorschriften (unionsrechtlichen Vorschriften) entgegen. VI. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer. VII. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen weisen keinerlei umweltpolitische Relevanz auf. VIII. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen. Seite 2

B. Besonderer Teil Zu Art. I Z 1 ( 1 Abs. 1): Die bisherige Zielbestimmung wird präzisiert und um einen weiteren wesentlichen Gesetzeszweck, der in einem sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden liegt, ergänzt. Zu Art. I Z 2 und 3 ( 1 Abs. 2 Z 1): Im Rahmen des Expertenhearings wurde die Auffassung vertreten, dass die gesetzliche Definition eines auffälligen bzw. gefährlichen Hundes nicht davon abhängig gemacht werden soll, ob der betreffende Hund, bevor er einen Menschen oder ein Tier beißt oder einen Menschen gefährdet, provoziert worden ist. Abgesehen von der Tatsache, dass derartige Provokationen schwer nachzuweisen sind, sollten Hunde, selbst wenn sie beispielsweise von Kindern provoziert werden, nicht zubeißen. Zudem wurde von Expertenseite angeregt, Hunde, die Wild hetzen oder reißen, nicht - wie im geltenden Recht vorgesehen - automatisch als auffällige oder aggressive Hunde zu qualifizieren. Diesen fachlichen Anregungen wird durch den vorliegenden Entwurf entsprochen. Bei den gesetzlich angeführten Beispielen für auffällige Hunde wird nicht mehr auf das Nichtvorliegen von Provokationen abgestellt. Auch gelten Hunde, die Wild oder Vieh hetzen oder reißen, nicht mehr als auffällige Hunde. In diesem Zusammenhang ist auf 47 Abs. 5 lit. b Oö. Jagdgesetz zu verweisen, dem zufolge Jagdschutzorgane befugt sind, wildernde Hunde zu töten. Die Auffälligkeit eines Hundes im Sinn des vorliegenden Gesetzentwurfs ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne zuvor selbst angegriffen worden zu sein ( 1 Abs. 2 Z 1 lit. a), oder wenn der Hund wiederholt (mindestens zweimal) Menschen gefährdet hat, ohne zuvor selbst angegriffen worden zu sein ( 1 Abs. 2 Z 1 lit. b). Abgesehen von diesen gesetzlich umschriebenen Fällen, die nur demonstrativen Charakter haben ("jedenfalls"), ist ein Hund auffällig, wenn seine Auffälligkeit gemäß 7 Abs. 1 bescheidmäßig festgestellt wurde. Die Behörde hat dabei auf Grund bestimmter Tatsachen festzustellen, dass bei dem betreffenden Hund von einem erhöhten Gefährdungspotenzial auszugehen ist. Als derartige Tatsachen können auch die Haltebedingungen des Hundes, sein Vorleben (zb häufiger Wechsel der Halterin bzw. des Halters), seine Abrichtung (mitunter werden Hunde zu einer gesteigerten Aggressivität abgerichtet, vgl. dazu 3 Abs. 4), eine Krankheit oder vergleichbare Umstände berücksichtigt werden. In diesem Sinn ist ein Hund auffällig, wenn er wiederholt Personen stellt oder gar attackiert, Artgenossen oder andere Tiere, wie beispielsweise Katzen und Kaninchen, wiederholt verletzt oder sonst ein objektiv feststellbares erhöhtes Aggressionsverhalten zeigt. Reines "Anbellen" oder "Anknurren" von Personen, Artgenossen oder anderen Tieren reicht demgegenüber jedenfalls nicht zur Feststellung der Auffälligkeit aus, sondern sind Bestandteil normaler Hundekommunikation. Seite 3

Zu Art. I Z 4 ( 2a): Die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken beruhte bisher auf einer in Durchführung des Tierseuchengesetzes ergangenen Verordnung des Landeshauptmanns (LGBl. Nr. 67/1963); die Kennzeichnung diente vor allem auch dazu, freilaufende Hunde ohne Hundehalter zu identifizieren. Da diese auf dem Tierseuchengesetz beruhende Verordnung nicht mehr zeitgemäß, die Kennzeichnung von Hunden mit amtlichen Hundemarken hingegen nach wie vor zweckmäßig ist (trotz Chippflicht ist es kaum möglich, einen freilaufenden Hund einem Hundehalter ohne Aufwand zuzuordnen, da nur wenige Stellen über ein Chiplesegerät verfügen), sollen die entsprechenden Vorschriften nunmehr im Oö. Hundehaltegesetz 2002 verankert und in weiterer Folge die Verordnung des Landeshauptmanns aufgehoben werden. Zu Art. I Z 5 ( 6 Abs. 5 Z 2): Hunde, die im Rahmen der Altenbetreuung in Seniorenheimen oder vergleichbaren Einrichtungen eingesetzt werden, sowie Hunde, die im Unterricht zu Lernzwecken präsentiert werden, oder bei Hundevorführungen in Schulen und Seniorenheimen teilnehmen, sind von der gesetzlichen Leinen- und Maulkorbpflicht ausgenommen. Zu Art. I Z 6 und 7 ( 9 Abs. 4): Diese Bestimmungen dienen der Klarstellung. Zu Art. I Z 8 ( 14a): Als Teil der örtlichen Sicherheitspolizei fällt der Vollzug des Oö. Hundehaltegesetzes in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (vgl. Art. 118 Abs. 3 Z 3 B-VG; 13 Oö. Hundehaltegesetz 2002), demnach sind grundsätzlich Gemeindeorgane, insbesondere der Bürgermeister, für den Vollzug und die Kontrolle des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 zuständig. Für die Vollziehung des Verwaltungsstrafrechts ist gemäß 15 Abs. 2 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; 14 sieht eine Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (= Wachkörper Bundespolizei) vor, die jedoch auf die Mitwirkung an der Vollziehung der Leinenund Maulkorbpflicht sowie an der Durchsetzung der bescheidmäßigen Untersagung der Hundehaltung beschränkt ist. Neben diesen gesetzlich bereits vorgesehen Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundespolizei ermöglicht der geplante 14a Abs. 1 den Gemeinden, mit der Kontrolle der Einhaltung des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 entweder Angehörige eines Gemeindewachkörpers (diese Möglichkeit besteht für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels im Hinblick auf Art. 78d Abs. 2 B-VG nicht) oder bereits bestellte besondere Aufsichtsorgane zu betrauen (Z 1) bzw. für die Seite 4

Kontrolle besondere Aufsichtsorgane zu bestellen (Z 2). Hinsichtlich der Bestellungserfordernisse und der Anforderungen an Dienstabzeichen und Dienstausweis gelten gemäß Abs. 2 die angeführten Bestimmungen aus dem Oö. Parkgebührengesetz sowie die auf Grundlage von 1b Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz ergangene Verordnung sinngemäß. Die Abs. 3 und 4 enthalten die den besonderen Aufsichtsorganen zukommenden Befugnisse. Abs. 5 stellt klar, dass die besonderen Aufsichtsorgane bei der Kontrolle des Oö. Hundehaltegesetzes an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden sind, grundsätzlich der Amtsverschwiegenheit unterliegen und Beamte im Sinn von 74 StGB sind. Abs. 6 enthält schließlich eine Verhältnismäßigkeitsregel dahingehend, dass mit den Kontrollen durch die besonderen Aufsichtsorgane möglichst geringe Beeinträchtigungen einhergehen und unnötiges Aufsehen vermieden werden soll. Zu Art. I Z 9 ( 15 Abs. 1): Hundehalterinnen bzw. Hundehalter, die ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der amtlichen Hundemarke nicht nachkommen, begehen eine Verwaltungsübertretung. Auch die Verordnung des Landeshauptmanns betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. I Z 4) enthält bereits eine entsprechende Strafbestimmung. Zu Art. II (Inkrafttreten): Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Der Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Hundehaltegesetz 2002 geändert wird (Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2012), beschließen. Linz, am 22. November 2012 Stanek Obmann Peutlberger-Naderer Berichterstatterin Seite 5

Landesgesetz, mit dem das Oö. Hundehaltegesetz 2002 geändert wird (Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2012) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 124/2006, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 1 lautet: "(1) Dieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden." 2. Im 1 Abs. 2 Z 1 lit. a und b entfällt jeweils die Wortfolge "oder provoziert". 3. 1 Abs. 2 Z 1 lit. c entfällt. 4. Nach 2 wird folgender 2a eingefügt: " 2a Amtliche Hundemarken (1) Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind ab deren Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen. (2) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird. (3) Die amtlichen Hundemarken sind vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin bei der Hundeanmeldung auszugeben. (4) Die amtlichen Hundemarken müssen deutlich lesbar sein und zumindest mit der Aufschrift "Oberösterreich" und mit dem jeweiligen Gemeindenamen sowie einer fortlaufenden Nummer versehen sein. (5) Bei Verlust oder Unleserlichkeit der Hundemarke ist für den zu kennzeichnenden Hund vom Hundehalter oder von der Hundehalterin eine neue amtliche Hundemarke anzufordern. Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben. (6) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat für die amtliche Hundemarke eine dem Anschaffungspreis der Marke angemessene Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist." Seite 6

5. 6 Abs. 5 Z 2 lautet: "2. speziell ausgebildeten Hunden, auf deren Hilfe Personen zur Kompensierung ihrer Behinderung, zu therapeutischen Zwecken nachweislich angewiesen sind, oder die im Rahmen der Altenbetreuung oder beim Schulunterricht eingesetzt werden und" 6. Im 9 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort "verwerten" durch das Wort "unterzubringen" ersetzt. 7.Im 9 Abs. 4 dritter Satz entfällt nach dem Wort "Veräußerung" die Wortfolge "oder sonstiger Verwertung". 8. Nach 14 wird folgender 14a eingefügt: " 14a Kontrolle der Einhaltung (1) Die Kontrolle der Einhaltung dieses Landesgesetzes fällt - unbeschadet der 14 und 15 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können 1. mit der Kontrolle der Einhaltung Angehörige eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers oder bereits bestellte Aufsichtsorgane betrauen oder 2. für die Kontrolle der Einhaltung besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen. (2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten die 5b bis 5d und 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sowie die gemäß 1b Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz erlassene Verordnung sinngemäß. (3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Abschnitts durch 1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, 2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen. (4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse: 1. Aussprechen von Ermahnungen gemäß 21 Abs. 2 VStG; 2. Beschlagnahme von Gegenständen gemäß 39 Abs. 2 VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben; 3. Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde. Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort in Betracht. Seite 7

(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des 74 StGB. (6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird." 9. Im 15 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt: "9. seinen Verpflichtungen gemäß 2a Abs. 1, 2 oder 5 nicht nachkommt." Artikel II Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Seite 8