Statuten Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz

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Transkript:

Statuten Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz Gültig ab 27.11.2009 l. Name, Rechtsform, Sitz Art. 1 Name, Rechtsform Unter dem Namen Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz, nachfolgend Verband genannt, besteht eine Genossenschaft nach Art. 828 ff des Schweizerischen Obligationenrechts, für deren Verbindlichkeiten nur das Genossenschaftsvermögen haftet. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Sitz Der Verband hat sein Rechtsdomizil in Uzwil. ll. Zweck und Aufgabe Art. 2 Zweck Der Verband vereinigt die Firmen des Gewerbes Dach und Wand in der Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein. Dazu gehören Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Zu diesen Tätigkeitsbereich zählen vor allem Steildächer, Flachdächer, Unterdächer, Fassadenbekleidungen, Gerüstungen, Wärmedämmungen und alternative Energiegewinnungen. Zweck und Aufgabe des Verbandes werden im weiteren im Leitbild und in der Verbandspolitik umschrieben. Art. 3 Reglemente und Beschlüsse Zur Durchführung der Verbandszwecke kann der Verband nach Bedarf besondere Reglemente aufstellen oder Beschlüsse fassen, in denen die Rechte und Pflichten der Mitglieder umschrieben sind. Solche Reglemente und Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung (Art. 889, Abs. 1 OR bleibt vorbehalten). Sie sind den Mitgliedern durch Publikation im Fachorgan Dach & Wand oder in besonderen Fällen durch Zustellung eines Briefes bekanntzugeben, falls das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt. lll. Mitgliedschaft Art. 4 Arten der Mitgliedschaft Der Verband setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Sektionen Sektionsmitgliedern Einzelmitgliedern Partnermitglieder Passivmitglieder Ehrenmitglieder Seite 1 von 13

Art. 4.1 Sektionen Sektionen schliessen Sektionsmitglieder zusammen und regeln in ihren Statuten die Modalitäten ihres Zusammenschlusses. Bei der Gestaltung ihrer Statuten sind die Sektionen grundsätzlich frei. Die Verbandsstatuten, das Leitbild und die Verbandspolitik sind von den Sektionen zu beachten. Die Sektionsstatuten sind vom Zentralvorstand zu genehmigen. Stehen die Sektionsstatuten und Sektionsreglemente im Widerspruch zu den Statuten, Reglementen und Beschlüssen des Verbandes, so haben die Satzungen des Verbandes Vorrang. Art. 4.2 Sektionsmitglieder Sektionsmitglieder sind kraft ihrer Mitgliedschaft in der Sektion auch Mitglieder des Verbandes. Sie sind firmen, die Arbeiten gemäss Art. 2 in der Gebäudehülle ausführen. Art. 4.3 Einzelmitglieder Einzelmitglieder sind Firmen, die Arbeiten gemäss Art. 2 in der Gebäudehülle ausführen. Sie gehören dem Verband direkt als Mitglied an. Art. 4.4 Partnermitglieder Partnermitglieder sind Firmen oder Betriebszweige von Firmen aus Industrie, Zulieferbetrieben und Planern, die dem Leitbild des Verbandes entsprechen. Art. 4.5 Passivmitglieder Passivmitglieder des Verbandes können Personen werden, die Sektions-, Einzel- oder Partnermitglieder vertreten haben und nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen. Art. 4.6 Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Ehemalige SVDW-Präsidenten können aufgrund ihrer Verdienste um den Verband zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Sie haben den selben Status wie Ehrenmitglieder. Art. 4.7 Zweigniederlassung Der Hauptsitz eines Sektions- oder Einzelmitgliedes ist zusammen mit allen Zweigniederlassungen Mitglied des Verbandes. Werden die Zweigniederlassungen in einer anderen als der Sektion des Hauptsitzes betrieben, sollen diese der Sektion des jeweiligen Standortes angehören. Art. 4.8 Vertretung Im Verband vertreten werden Sektionen durch ihre Delegierten, die Sektions-, Einzel- oder Partnermitglieder durch den Inhaber, einen der Inhaber, den Geschäftsführer oder deren Stellvertreter. Art. 5 Erwerb der Mitgliedschaft Art. 5.1 Sektionen Sektionen erwerben die Mitgliedschaft auf antrag des Zentralvorstandes durch Beschluss der Delegiertenversammlung. Die Voraussetzungen der Aufnahme sind erfüllt, wenn die Prüfung der Sektionsstatuen durch den Zentralvorstand keine Widersprüche zu den Verbandsstatuten ergeben hat und die Sektionsstatuten vom Zentralvorstand genehmigt worden sind. Seite 2 von 13

Art. 5.2 Sektionsmitglieder Die Mitgliedschaft der Sektionsmitglieder im Verband entsteht durch den Aufnahmebeschluss der Sektion, der sie sich anschliessen. Die Sektionsmitglieder sind in der Wahl der Sektion frei. Art. 5.3 Einzelmitglieder Die Mitgliedschaft der Einzelmitglieder im Verband entsteht durch Beschluss des Zentralvorstandes. Die Sektion, der ein Bewerber als Einzelmitglied geografisch angehören müsste, ist vorgängig anzuhören. Art. 5.4 Partnermitglieder Die Aufnahme als Partnermitglied in den Verband erfolgt durch Beschluss des Zentralvorstandes. Art. 5.5 Passivmitglieder Die Passivmitgliedschaft im Verband entsteht durch Beschluss des Zentralvorstandes. Art. 5.6 Ehrenmitglieder Die Ehrenmitgliedschaft im Verband entsteht durch Beschluss der Delegiertenversammlung auf Antrag des Zentralvorstandes. Art. 6 Rechte Jedes Mitglied hat das Recht, im Sinne des Leitbildes und der Verbandspolitik unterstützt zu werden sowie die Leistungen und Institutionen nach Massgabe der Statuten, Beschlüsse und Reglemente zu beanspruchen. Die Mitglieder haben namentlich folgende Rechte: Art. 6.1 Sektionen Die Sektionen entsenden an die Delegiertenversammlung eine nach einem bestimmten Schlüssel festzulegende Anzahl Delegierte, mindestens jedoch einen Delegierten (siehe Art. 17.1) Art. 6.2 Sektions-, Einzel-, Partner-, Passiv- und Ehrenmitglieder Diesen Mitgliedern steht das Recht auf Teilnahme an den Generalversammlungen zu. Art. 7 Pflichten Die Mitglieder unterziehen sich den Bestimmungen der Statuten, des Leitbildes, der Reglemente, der Beschlüsse der Generalversammlung, der Delegiertenversammlung und des Zentralvorstandes, sowie den Entscheiden des Schiedsgerichtes und den Bestimmungen vertraglicher Vereinbarungen. Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verband erlischt durch freiwillige oder zwangsrechtliche Auflösung, durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist nur auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung hat jeweils spätestens Ende Juni bei der Geschäftsstelle der Verbandes einzutreffen. Im Falle der Verspätung wird die Kündigung erst auf das Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam. Seite 3 von 13

In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Zentralvorstand über Abkürzungen der Kündigungsfrist. Art. 8.1 Sektionen Wird eine Sektion aufgrund statuarischer oder gesetzlicher Vorschriften aufgelöst, so endet die Mitgliedschaft mit dem Auflösungsbeschluss oder dem rechtskräftigen Urteil. Die betroffenen Sektionsmitglieder können als Einzelmitglieder oder als Mitglied einer andern Sektion in den Verband aufgenommen werden. Art. 8.2 Sektionsmitglieder Die Sektionsmitgliedschaft wird aufgehoben einerseits automatisch, mit der Konkurseröffnungsverfügung über die Firma des Mitglieds, andererseits durch Austritt und schliesslich durch Ausschluss aus der Sektion oder dem Verband. Schliesst der Verband ein Mitglied aus, verliert es auch die Mitgliedschaft in seiner Sektion. Art. 8.3 Einzelmitglieder Die Mitgliedschaft endigt automatisch mit der Konkurseröffnungsverfügung über die Firma des Einzelmitglieds, durch austritt oder Ausschluss. Art. 8.4 Partnermitglieder Die Mitgliedschaft endigt automatisch mit der Konkurseröffnungsverfügung über die Firma des Partnermitglieds oder jenen Betriebszweig, der zur Mitgliedschaft führte. Fernen kann das Partnermitglied unter Beachtung der entsprechenden Fristen den Austritt erklären oder aus dem Verband ausgeschlossen werden. Art. 8.5 Passivmitglieder Die Passivmitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Art. 8.6 Ehrenmitglieder Die Ehrenmitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Art. 9 Sanktionen Art. 9.1 Bussen Mitglieder können mit Bussen auf ihre Verbandspflichten aufmerksam gemacht werden. Für die Verhängung von Bussen ist der Zentralvorstand zuständig. Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören. Art. 9.2 Ausschluss Mitglieder, welche trotz Aufforderung den Verbandspflichten zuwiderhandeln oder durch ihr Verhalten die Interessen des Verbandes schädigen, können aus dem Verband ausgeschlossen, werden. Für den Ausschluss von Sektionen und Ehrenmitgliedern ist auf Antrag des Zentralvorstandes die Delegiertenversammlung zuständig. Über den Ausschluss von Sektionsmitgliedern, Einzelmitgliedern, Partnermitgliedern und Passivmitgliedern entscheidet der Zentralvorstand. Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören. Seite 4 von 13

Art. 9.3 Rechtsmittel Gegen die Bussenverfügung und gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides an das statuarische Schiedsgericht rekurrieren. Der Rekurs ist bei der Geschäftsstelle einzureichen und hat aufschiebende Wirkung. Art. 10 Ansprüche und Verbindlichkeiten Ausgetretene, ausgeschlossene oder sonst wie ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Verbandsvermögen. Sie bzw. deren Rechtsnachfolger bleiben gegenüber dem Verband für alle aus ihrer Mitgliedschaft fliessenden Verbindlichkeiten haftbar. IV. Beiträge und Finanzen Art. 11 Einnahmen Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus: Jahresbeiträgen Grundbeiträgen Ausserordentlichen Beiträgen Esten Beiträgen Geschenken, Vermächtnissen und freiwilligen Beiträgen Bussen Vermögenserträgen Art. 11.1 Jahresbeitrag Sektionsmitglieder und Einzelmitglieder sind verpflichtet, an den Verband einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung festgelegt wird. Art. 11.2 Grundbeitrag Einzelmitglieder entrichten zusätzlich zum Jahresbeitrag einen Grundbeitrag, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung festgelegt wird. Art. 11.3 Ausserordentliche Beiträge Für den Betrieb und den Unterhalt besonderer Institutionen und zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann die Delegiertenversammlung ausserordentliche Beiträge festlegen. Art. 11.4 Feste Beiträge Partnermitglieder und Passivmitglieder zahlen einen festen Beitrag, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung festgelegt wird. Art. 12 Veranlagung Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Selbstdeklaration des Sektions- oder Einzelmitglieds. Sektionsmitglieder sind verpflichtet, dem Sektionskassier mit ihrer Deklaration eine Kopie der Abrechnung der Ausgleichskasse über die AHV-Gesamtlohnsumme zuzustellen. Deklaration und Abrechnung werden von der Sektion an die Geschäftsstelle des Verbandes weitergeleitet. Einzelmitglieder senden ihre Deklaration mit der Abrechnung direkt der Geschäftsstelle ein. Seite 5 von 13

Die Geschäftsstelle ist ermächtigt, die jährliche AHV-Gesamtlohnsumme durch die zuständige Ausgleichskasse kontrollieren zu lassen. Art. 13 Einschätzung Mitglieder, die das Erhebungsformular nicht einsenden, werden durch die Geschäftsstelle nach Anhörung der zuständigen Stellen provisorisch eingeschätzt und aufgefordert, die notwendigen Angaben innert 30 Tagen nachzureichen. Bei nicht benutzter First wird die Einschätzung, durch den Zentralvorstand definitiv vorgenommen. Die übrigen statutarischen Rechtsmittel bleiben zudem vorbehalten. Die Kosten für diese Sonderbemühungen werden dem Säumigen in Rechnung gestellt. Art. 14 Einziehen der Beiträge Die Sektionen sind für das Einziehen des Jahresbeitrages und der ausserordentlichen Beiträge ihrer Mitglieder zuständig und sorgen für die termingerechte Ablieferung an den Verband. Die Geschäftsstelle des Verbandes sorgt für das Einziehen der Jahresbeiträge, der Grundbeiträge und der ausserordentlichen Beiträge der Einzelmitglieder, sowie der festen Beiträge der Partner- und Passivmitglieder. V. Organe Art. 15 Überblick Organe des Verbandes sind: a) die Generalversammlung b) die Delegiertenversammlung c) der Zentralvorstand d) die Geschäftsprüfungskommission e) die Revisionsstelle Art. 16 Die Generalversammlung Art. 16.1 Allgemeines Die Generalversammlung umfasst alle Verbandsmitglieder. Art. 16.2 Einberufung Die Generalversammlung findet in der Regel alle 2 Jahre auf Beschluss des Zentralvorstandes statt. Die Generalversammlung muss durch den Zentralvorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder oder mindestens 2 Sektionen die Einberufung verlange. Die Publikation hat im Fachorgan unter Bekanntgabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Traktanden spätestens 4 Wochen vor ihrer Abhaltung zu erfolgen. Art. 16.3 Vorsitz Den Vorsitz führt der Verbandspräsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Seite 6 von 13

Art. 16.4 Zweck Die Generalversammlung hat den Zweck, den Verband in der Öffentlichkeit zu repräsentieren und die Kollegialität unter den Mitgliedern zu fördern. Sie behandelt gewerbliche sowie berufliche Fragen und nimmt Wünsche und Anträge der Mitglieder entgegen. Der Zentralvorstand orientiert über den Geschäftsgang sowie die Politik des Verbandes und führt Ehrungen durch. Art. 17 Die Delegiertenversammlung Art. 17.1 Allgemeines Die Delegiertenversammlung umfasst die Delegierten der Sektionen. Jede Sektion entsendet mindestens einen Delegierten. Den Sektionen steht das Recht zu, auf je 10 aktive Sektionsmitglieder einen weiteren Delegierten zu bezeichnen. Angebrochene Zehneer gelten als voll erreicht. Die Kosten für die Delegierten sind von den Sektionen zu tragen. Jeder Delegierte verfügt über eine Stimme. Die Mitglieder des Zentralvorstandes können von den Sektionen nicht als Delegierte entsandt werden. Sie nehmen an der Delegiertenversammlung von Amtes wegen teil und haben Stimmrecht. Art. 17.2 Einberufung Alljährlich findet eine Delegiertenversammlung im 1. Halbjahr und im 2. Halbjahr statt. Die Einberufung hat mittels Brief und Publikation im Fachorgan spätestens 3 Wochen vor der Zusammenkunft unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung wird entweder durch Beschluss des Zentralvorstandes, Beschluss der Delegiertenversammlung oder durch die Geschäftsprüfungskommission oder durch die Revisionsstelle einberufen. Art. 17.3 Anträge Anträge von Sektionen müssen bis spätestens drei Monate vor der Delegiertenversammlung der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht werden. Ausserdem hat der Zentralvorstand das Recht, Anträge zu stellen. Über Anträge, die nicht schriftlich eingereicht wurden und die nicht auf der Traktandenliste stehen kann nicht endgültig beschlossen werden. Sie gehen, wenn erheblich erklärt, zur Berichterstattung an den Zentralvorstand. Anträge sind spätestens drei Wochen vor der Delegiertenversammlung im Fachorgan und mit der Einladung zur Delegiertenversammlung zu veröffentlichen. Art. 17.4 Wahlvorschläge Wahlvorschläge von Sektionen müssen spätestens drei Monate vor der Delegiertenversammlung der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht werden. Ausser den Sektionen steht auch dem Zentralvorstandes sind zusammen mit jenen der Sektionen mit der Einladung zur Delegiertenversammlung zu veröffentlichen. Über die Zulassung von Wahlvorschlägen, die nicht veröffentlicht wurden, entscheidet die Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Art. 17.5 Vorsitz Den Vorsitz führt der Verbandspräsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Über die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen. Seite 7 von 13

Art. 17.6 Kompetenz In die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen Im 1. Halbjahr namentlich: die Beschlussfassung über Jahresbericht und Jahresrechnung die Entgegennahme der Berichte der Geschäftsprüfungskommission sowie der Revisionsstelle die Beschlussfassung über die Entlastung des Zentralvorstandes Im 2. Halbjahr vor allem die Beschlussfassung über: Tätigkeitsprogramm Budget Festsetzung des Jahresbeitrages und der ausserordentlichen Beiträge Gesamtarbeitsvertrag Im weiteren ist die Delegiertenversammlung zuständig für: Statutenänderungen Wahl und Abberufung des Zentralvorstandes d.h. des Verbandspräsidenten und der Ressortchefs Wahl und Abberufung der Geschäftsprüfungskommission Wahl der Revisionsstelle Anträge von Sektionen und des Zentralvorstandes Aufnahme und Ausschluss von Sektionen Festlegung und Änderung der Sektionsgrenzen Schaffung und Auflösung von selbständigen Verbandsinstitutionen mit besonderen Aufgaben sowie Genehmigung der entsprechenden Reglemente, Statuten und Stiftungsurkunden Reglemente und Vorschriften mit Verbindlichkeit für alle Mitglieder Ehrenmitgliedschaften Arbeitnehmerfragen Protokolle der Delegiertenversammlungen und Generalversammlungen Alle übrigen Geschäfte, die der Delegiertenversammlung durch die Statuten oder Reglemente zugewiesen werden. Art. 17.7 Beschlussfähigkeit Die Delegiertenversammlung ist unter Vorbehalt der zwingenden gesetzlichen Vorschriften beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten. Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen unter Vorbehalt anderslautender zwingender gesetzlicher und statutarischer Vorschriften mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt das Geschäft als nicht angenommen. Abstimmungen werden in der Regel offen, Wahlen in der Regel geheim durchgeführt. Die Versammlung kann i Einzelfall einen anderen Modus beschliessen. Dazu ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Art. 18 Der Zentralvorstand Art. 18.1 Allgemeines Der Zentralvorstand besteht aus dem Verbandspräsidenten, dem Vizepräsidenten des Verbandes sowie zwei bis sechs weiteren Mitgliedern. Er ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Verbandes und unterhält eine Geschäftsstelle. Der Zentralvorstand kann die Geschäftsführung ganz oder teilweise einem Direktor übertragen. Die Kompetenzen des Direktors sind in einem Pflichtheft umschrieben. Seite 8 von 13

Der Zentralvorstand ist von Amtes wegen Stiftungsrat des Ausbildungszentrums des Schweizerischen Verbandes Dach und Wand (SVDW) Stiftungsrat des Hilfsfonds des Schweizerischen Verband Dach und Wand (SVDW) Der Verbandsdirektor und der Direktor des Ausbildungszentrums nehmen an den Sitzungen des Zentralvorstands mit beratender Stimme teil und haben das Recht, Anträge zu stellen. Von Fall zu Fall können weitere Funktionäre zu den Sitzungen zugezogen werden, wobei diesen kein Stimmrecht zusteht. Die Amtsdauer beginnt am 1. Januar und beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Präsident ist unbeschränkt bis zum 65. Altersjahr wieder wählbar. Für die übrigen Mitglieder des Zentralvorstands ist die Amtsdauer auf 12 Jahre beschränkt. Art. 18.2 Einberufung Der Zentralvorstand wird vom Verbandspräsidenten so oft einberufen, als es die Geschäfte erfordern. Jedes Mitglied des Zentralvorstandes kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Zentralvorstandssitzung verlangen. Dringende Fälle vorbehalten, erfolgt die Einberufung unter Angabe der Traktanden mindestens eine Woche vor der Sitzung durch den Verbandspräsidenten in schriftlicher Form. Art. 18.3 Vorsitz Den Vorsitz führt der Verbandspräsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Über die Verhandlungen, Beschlüsse und die Wahlen ist ein Protokoll zu führen. Art. 18.4 Beschlussfähigkeit Der Zentralvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Beschlüsse zu gestellten Anträgen können auch schriftlich auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglieder die mündliche Beratung verlangt. Art. 18.5 Aufgaben und Kompetenzen Die Aufgaben und Kompetenzen des Zentralvorstandes sind: Antragstellung an die Delegiertenversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse Beschlussfassung über Leitbild und Verbandspolitik Beschlussfassung über Reglemente, soweit diese nicht von der Delegiertenversammlung zu verabschieden sind Genehmigung von Sektionsstatuten Wahl des Vizepräsidenten Aufnahme und Ausschluss von Einzelmitgliedern, Partnermitgliedern und Passivmitgliedern Einsetzen von ständigen Kommissionen Wahl von Kommissionsmitgliedern und deren Präsidenten sowie Regelung ihrer Aufgaben und Kompetenzen Einberufung der Generalversammlung Bestimmen der Delegationen zur Vertretung des Schweizerischen Verbandes Dach und Wand Beitritt zu andern Verbänden und Organisationen Beizug von Sachverständigen zum Studium und zur Erarbeitung von Vorschlägen für besondere Verbandsaufgaben Festsetzen jeglicher Entschädigungen Verhängen von Bussen Seite 9 von 13

Selbständige Behandlung und Erledigung aller Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich andern Verbandsorganen vorbehalten sind. Art. 18.6 Zeichnungsberechtigung Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen die Mitglieder des Zentralvorstands und der Direktor je kollektiv zu zweien. Weitere Zeichnungsberechtigte oder Modalitäten der Zeichnungsberechtigung bestimmt der Zentralvorstand. Art. 19 Die Geschäftsprüfungskommission Art. 19.1 Bestand und Amtsdauer Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Sie organisiert sich selbst und bestimmt einen Präsidenten. Die Amtsdauer beginnt am 1. Januar und beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer ist auf 12 Jahre beschränkt. Art. 19.2 Aufgaben Die Geschäftsprüfungskommission überwacht die Geschäftsführung des Zentralvorstandes. Art. 19.3 Befugnisse und Kompetenzen Nach Abschluss des Geschäftjahres stehen die gesamten Geschäftsakten den Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission spätestens acht Wochen vor der Delegiertenversammlung auf der Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Geschäftsprüfungskommission hat das Recht, jederzeit in alle Geschäftsakten Einsicht zu nehmen. Der Geschäftsprüfungskommission obliegen insbesondere: Der Delegiertenversammlung Bericht über die Tätigkeit des Zentralvorstandes zu erstatten und entsprechende Anträge zu stellen; Bei Wahrnehmung von Mängeln oder Pflichtverletzungen die sich aufdrängenden gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zu treffen und nötigenfalls die Delegiertenversammlung einzuberufen. Art. 19.4 Revisionsstelle Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtsdauer von jeweils einem Jahr eine Revisionsstelle; Wiederwahl ist möglich. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, wenn sämtliche Genossenschafter zustimmen und wenn die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung eine eingeschrängkter Revision der Jahresrechung zu verlangen. Die Delegiertenversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen und darf die Beschlüsse nach Art. 17.6 erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt. Seite 10 von 13

VI. Weite Verbandseinrichtungen Art. 20 Präsidentenkonferenz Die Konferenz der Präsidenten ist das Bindeglied zwischen dem Schweizerischen Verband Dach und Wand und seinen Sektionen sowie weiteren, dem Verband nahestehenden Institutionen. Sie macht sich die Förderung der gegenseitigen Information und der Koordination zur Aufgabe. Zentralvorstand und Direktor nehmen an den Sitzungen der Präsidentenkonferenz teil. Der Verbandspräsident führt den Vorsitz, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Die Einberufung findet bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch Publikation im Fachorgan oder mittels Brief zwei Wochen vor der Versammlung statt. Die Präsidentenkonferenz hat beratenden Charakter. Sie kann dem Zentralvorstand zuhanden der zuständigen Verbandsorgane Anträge stellen. Art. 21 Kommissionen Zur Erledigung und Bearbeitung bestimmter Aufgaben und Vorbereitung von Reglementen können vom Zentralvorstand Kommissionen ernannt werden. Den Kommissionen steht das Antragsrecht zur Wahl ihrer Mitglieder zu. Die Einberufung der Kommissionen ist an keine Vorschriften gebunden und obliegt dem jeweiligen Präsidenten. Die Geschäftsführung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Art. 22 Fachtagungen Zwecks Bearbeitung spezieller Fachbereiche sind für einzelne Arbeitsgebiete Fachtagungen oder Tagungen zum Erfahrungsaustausch (ERFA) durchzuführen. Art. 23 Schiedsgericht Rechtsstreitigkeiten über Verbandsangelegenheiten zwischen Dem Verband und dessen Mitgliedern Einzelnen Sektionen Sektionen und Mitgliedern anderer Sektionen Sektionen und deren Mitgliedern, wenn die betreffenden Streitigkeiten innerhalb der Sektion selbst ihre Erledigung nicht finden, entscheidet einschliesslich aller Vor- und Zwischenfragen endgültig unter Ausschluss der ordentlichen Rechtswege ein Schiedsgericht mit Sitz in Uzwil. Der Präsident des Schiedsgerichtes ist auch für den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Festsetzung des von den Parteien zu leistenden Prozesskostenvorschusses zuständig, welcher die mutmasslichen Kosten des Schiedsgerichts und die an die Gegenpartei mutmasslich zu leistende Parteientschädigung im Falle des Unterliegens umfasst. Die Durchführung des Verfahrens wird von der Leistung dieser Vorschüsse abhängig gemacht. Jede der streitenden Parteien bezeichnet einen Schiedsrichter. Die so gewählten Schiedsrichter wählen innert 30 Tagen einen weiteren Schiedsrichter, der Jurist sein muss, als Obmann. Diesem steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Jede Partei kann das Verfahren auslösen, indem sie mit eingeschriebenem Brief unter Beachtung allfälliger Fristen bei der Geschäftsstelle die Einberufung des Schiedsgerichts verlangt und die andere Partei auffordert, innert 14 Tagen ihren Schiedsrichter zu bezeichnen. Seite 11 von 13

Weigert sich eine Partei, einen Schiedsrichter zu bestimmen oder können sich die Schiedsrichter über den Obmann nicht einigen, so wird der Präsident des Kantonsgerichts St. Gallen ersucht, denselben zu ernennen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften über den ordentlichen Prozess des Bezirksgericht, Kantonsgericht und Handelsgericht in seiner bei Ausbruch einer Streitigkeit gültigen Fassung des Zivilrechtpflegegesetzes des Kantons St. Gallen Anwendung. Wo nichts anderes geregelt ist, gelangen subsidiär die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtbarkeit vom 27. März 1969 zur Anwendung. VII. Schlussbestimmungen Art. 24 Statutenänderungen Statutenänderungen können nur an einer Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Art. 25 Verbandsmitteilungen Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im obligatorischen Fachorgan. Die Sektionen sind gehalten, ihre Aktivitäten im Fachorgan anzuzeigen und das Organ durch Einsendungen und Inserate zu fördern. Art. 26 Hilfsfonds Der Hilfsfonds hat unter Einsetzung je der Hälfte seiner Mittel dem Zweck zu dienen, soziale Not von Berufskollegen oder ihrer Familien zu lindern, bzw. die eigene Fachschule zu fördern. Je aus der Hälfte der Zinsen dieses Fonds können einerseits bei Tod eines Mitgliedes Sterbebeiträge an die Hinterlassenen ausbezahlt, an unterstützungsbedürftige Kollegen und deren Familien Beiträge verabreicht und die Altersfürsorge unterstützt und andererseits Beiträge zur Förderung der eigenen Fachschule ausgerichtet werden. Die genauen Bedingungen über die Bezugsberechtigung und die Verwendungsart für Unterstützungsbeiträge an Berufskollegen und deren Familien sind in einem besonderen Reglement umschrieben. Es dürfen nur die Zinsen verwendet und der Fonds in seinem karitativen Zweck im Sinne der vorstehenden Bestimmungen niemals entfremdet werden. Art. 27 Ausbildungszentrum Das Ausbildungszentrum des SVDW in Uzwil ist dem Stiftungsrat unterstellt, vertreten gemäss Stiftungsurkunde durch den Zentralvorstand. Für die Leitung des Ausbildungszentrums wird ein Direktor ernannt. Art. 28 Auflösung des Verbandes Der Verband kann nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit ¾-Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten aufgelöst werden. Die Liquidation wird vom Zentralvorstand durchgeführt, sofern diese Aufgabe nicht von der Delegiertenersammlung mit 2/3-Mehrhit der abgegebenen Stimmen einem Dritten übertragen wird. Seite 12 von 13

Das nach Tilgung sämtlicher Schulden verbleibende Vermögen sowie die Geschäftsbücher werden dem Präsidium des Schweizerischen Gewerbeverbandes für die Dauer von 3 Jahren nach abgeschlossener Liquidation treuhänderisch zur Verwaltung bzw. Aufbewahrung übergeben. Bildet sich während dieser Zeit kein neuer Verband mit der in Art. 2 dieser Statuten oder im Leitbild umschriebenen oder ähnlichen Zielsetzung, so gelangt das dannzumal noch vorhandene Vermögen zur Verteilung an die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses lebenden Sektions- und Einzelmitglieder bzw. deren Rechtsnachfolger, und zwar nach Köpfen. Für die Verteilung ist der Zentralvorstand, bzw. der von der Delegiertenversammlung bestimmte Dritte zuständig. Art. 29 Inkrafttreten Die vorliegenden Statuen treten sofort nach ihrer Annahme durch die Delegiertenversammlung vom 27. November 2009 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 1. Dezember 2000. Art. 30 Übergangsbestimmung Durch diese Statutenrevision entsteht für die Sektionen keine Verpflichtung, ihrer Statuten ebenfalls zu ändern. Art. 31 Ergänzendes Recht Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondre die Bestimmungen von Art. 828 ff OR. Bei Auslegungsschwierigkeiten ist der deutschsprachige Text der Statuten und des Gesetzes massgebend. Seite 13 von 13