STATUTEN der CHRISTLICHDEMOKRATISCHEN VOLKSPARTEI KNUTWIL ST. ERHARD (CVP KNUTWIL ST. ERHARD)

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Transkript:

Entwurf Mai 2015 STATUTEN der CHRISTLICHDEMOKRATISCHEN VOLKSPARTEI KNUTWIL ST. ERHARD (CVP KNUTWIL ST. ERHARD) I. Name, Rechtsform, Sitz, Zugehörigkeit und Zweck Art. 1 Name Die CVP Knutwil-St. Erhard ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Knutwil. Sie ist Mitglied der CVP Wahlkreis Sursee und der CVP des Kantons Luzern. Art. 2 Zweck und Grundsätze Die CVP Knutwil-St. Erhard gestaltet in der Gemeinde Knutwil das öffentliche Leben mit verfassungsmässigen und demokratischen Mitteln nach den Grundsätzen der christlichen Weltanschauung politisch mit. Zudem unterstützt sie ihre Mitglieder bei ihrer Tätigkeit und fördert den Erfahrungsaustausch. Die Partei bekennt sich zu den Statuten, Programmen und Richtlinien der Christlichdemokratischen Volkspartei der Schweiz, des Kantons Luzern und des Wahlkreises Sursee. II. Mitgliedschaft Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft Die CVP Knutwil-St. Erhard ist als informelle Mitgliederpartei organisiert. Mitglied ist, wer sich grundsätzlich zu den Zielen der CVP Schweiz und der CVP des Kantons Luzern bekennt und in Gemeindeangelegenheit stimmberechtigt ist. Eine Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der CVP Knutwil-St. Erhard ist die Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei oder die Tätigkeit für Organisationen oder Gruppen, deren Ziele und Aktivitäten offenkundig den Grundsätzen der CVP widersprechen. Die CVP Knutwil meldet bei Einverständnis der Mitglieder deren Adressdaten periodisch der CVP des Kantons Luzern. Art. 4 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung der Partei. Der Austritt ist jederzeit möglich. Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich in schwerwiegender Weise gegen die Statuten und Grundsätze der Partei verstösst. Über den Ausschluss entscheidet die Parteileitung.

Gegen einen Ausschluss aus der Partei kann die ausgeschlossene Person innert 30 Tagen bei der Parteileitung Rekurs einlegen. Die Parteiversammlung entscheidet über den Rekurs abschliessend. Die Mitgliedschaft geht auch durch Ausschluss aus der CVP des Kantons Luzern verloren. Art. 5 Mitgliederbeitrag Es wird kein Mitgliederbeitrag erhoben. III. Organisation Art. 6 Organe Organe der CVP Knutwil St. Erhard sind: 1. die Parteiversammlung 2. die Parteileitung 3. das Parteikomitee 4. die Revisoren IV. Parteiversammlung Art. 7 Begriff, Einberufung Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei. Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Parteiversammlung statt, an der die statutarischen Geschäfte behandelt werden. Weitere Parteiversammlungen finden nach Bedarf statt. Die Parteiversammlung wird von der Parteileitung einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern. Die Einberufung erfolgt mittels Flyer in alle Haushaltungen und/oder durch Publikation im Broggeschlag. Art. 8 Zuständigkeit der Parteiversammlung Die Parteiversammlung ist für die folgenden Geschäfte zuständig: - Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes - Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder der Parteileitung - Wahl des Parteikomitees - Wahl der Revisoren - Wahl der Delegierten für die Wahlkreispartei und Kantonalpartei - Entscheide zu Rekursen betreffend Ablehnung und Ausschluss von Mitgliedern 2

Für folgende Geschäfte ist die Parteiversammlung zuständig, sofern diese aus zeitlichen Gründen nicht durch die Parteileitung dem Parteikomitee übertragen werden müssen: - Die Nominierung der Kandidaten oder Kandidatinnen, die einer Volkswahl unterliegen - Beschlussfassung über gemeinsame Listen und Listenverbindungen - Parolenfassung zu Sach- und Wahlgeschäften der Gemeinde Art. 9 Wahl- und Abstimmungsverfahren Die Parteiversammlung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin geleitet, im Verhinderungsfalle durch ein anderes Mitglied der Parteileitung. Die Parteiversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der gültigen Stimmen (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsvorsitzende mit dem Stichentscheid. Bei Wahlen sind im ersten Wahlgang das absolute und beim zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder oder der Präsident oder die Präsidentin geheime Abstimmung verlangt. V. Parteileitung Art. 10 Mitgliederzahl und Zusammensetzung Die Parteileitung ist das Führungsorgan der CVP Knutwil-St. Erhard. Sie setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier bis sechs weiteren Mitgliedern, darunter einem Vertreter des Gemeinderates, welcher der CVP angehört. Stellt die CVP Knutwil-St. Erhard einen Kantonsrat oder eine Kantonsrätin, gehört er/sie ebenfalls der Parteileitung an. Art. 11 Amtszeit Die Amtszeit der Parteileitung beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Erfolgt eine Demission während der Amtszeit, werden Ersatzwahlen soweit notwendig für den Rest der laufenden Amtszeit vorgenommen. Art. 12 Ressorts der Parteileitung Die Parteileitung konstituiert und organisiert sich selbst, soweit darüber nicht die Parteiversammlung beschlossen hat. In der Regel sind folgende Ressorts vorgesehen: 1. Präsidium 2. Personelles 3. Sekretariat 4. Finanzen 3

5. Wahlen/Abstimmungen 6. Öffentlichkeitsarbeit 7. Anlässe Art. 13 Aufgaben der Parteileitung Die Parteileitung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Parteileitung. Die Parteileitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Leitung trifft ihre Entscheide mit dem einfachen Mehr. Die Parteileitung ist für die Erledigung aller laufenden Geschäfte zuständig, insbesondere: 1. Führung und Leitung der CVP Knutwil-St. Erhard 2. Einberufung und Vorbereitung der Geschäfte für die Parteiversammlung und das Parteikomitee 3. Bearbeitung von sachpolitischen Themen 4. Zusammenarbeit mit den Behördenmitgliedern 5. Werbung von Mitgliedern der Partei 6. Finanzielle Führung der Partei und Beschaffung von Finanzen 7. Vertretung der Partei nach Aussen, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit 8. Vollzug der Beschlüsse und Aufträge der Parteiversammlung 9. Vorbereitung der Nominierung von Kandidaten oder Kandidatinnen bei Wahlgeschäften 10. Terminplanung und -koordination für Parteiorgane und Veranstaltungen sowie für alle weiteren Geschäfte, für welche nicht ein anderes Organ zuständig ist In dringenden Fällen handelt a) die Parteileitung unter nachträglicher Information der Parteiversammlung bzw. des Parteikomitees b) der Präsident oder die Präsidentin unter nachträglicher Information der Parteileitung selber. VI. Parteikomitee Art. 14 Zusammensetzung, Funktion Das Parteikomitee setzt sich zusammen aus: 1. allen Mitgliedern der Parteileitung 2. Mitglieder des Gemeinderates, welche der CVP angehören 3. Mitglieder von Kommissionen, welche der CVP angehören 4. CVP-Kantonsräte 5. Vertreter des Kirchenrates 6. aus weiteren Personen Die Einberufung des Parteikomitees erfolgt durch die Parteileitung. Das Parteikomitee tagt so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. 4

Art. 15 Aufgaben des Parteikomitees Das Parteikomitee begleitet und unterstützt die Parteileitung in ihrer Tätigkeit und steht als Beratungs- und Reflektionsgremium zur Verfügung. Das Parteikomitee ist für folgende weitere Geschäfte zuständig, sofern die Aufgabe aus zeitlichen Gründen nicht durch die Parteiversammlung erfolgen kann: - Die Nominierung der Kandidaten oder Kandidatinnen, die einer Volkswahl unterliegen - Beschlussfassung über gemeinsame Listen und Listenverbindungen - Parolenfassung zu Sach- und Wahlgeschäften der Gemeinde VII. Revisoren Art. 16 Aufgaben der Revision, Amtsdauer Die beiden Revisoren prüfen die Rechnung, erstatten darüber der Parteiversammlung Bericht und stellen Antrag zu Handen der Parteiversammlung. Die Amtszeit der Revisoren beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. VIII. Weitere Organisationsstrukturen Art. 17 Projektgruppe/Fachkommission Die CVP Knutwil St. Erhard kann zur Mitgestaltung der gesellschaftlichen Belange und zur politischen Einflussnahme durch weitere Bevölkerungskreise Projektgruppen/Fachkommissionen einsetzen. Die Projektgruppe/Fachkommission bearbeitet ein bestimmtes Thema nach den Vorgaben der Parteileitung, des Parteikomitees oder der Parteiversammlung. Eine Projektgruppe/Fachkommission besteht aus sachverständigen Personen. Eine Person der Parteileitung ist in der Projektgruppe/Fachkommission vertreten. IX. Finanzen Art. 18 Rechnungsperiode Der Rechnungsabschluss erfolgt alle zwei Jahre. Die Rechnung wird der zweijährlich stattfindenden Parteiversammlung im Juni zur Beschlussfassung vorgelegt. Art. 19 Mittel der Partei Die Einnahmen der Partei bestehen aus: 1. Jährlichem Beitrag der Gemeinde Knutwil 2. Spenden von Mitgliedern und Gönnern 3. Erträgen aus Sammelaktionen und Veranstaltungen 4. Vermögenserträgen 5

Art. 20 Ausschluss persönliche Haftung Für die Verbindlichkeiten der CVP Knutwil St. Erhard haftet das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. X. Schlussbestimmungen Art. 21 Weitergehende Bestimmungen Soweit keine anderslautenden oder weiterreichenden Bestimmungen bestehen, gelten sinngemäss die Statuten der CVP des Wahlkreises Sursee und der CVP des Kantons Luzern. Art. 22 Statutenänderungen Änderungen dieser Statuten können durch die Parteiversammlungen mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Art. 23 Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten wurden durch die Parteiversammlung vom 3. Juni 2015 genehmigt und treten ab diesem Datum in Kraft. Knutwil, den 3. Juni 2015 Der Präsident Mitglied der Parteileitung Franz Hartmann Jesper Nick Zur besseren Lesbarkeit wurde in diesen Statuten oftmals die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind damit auch immer weibliche und männliche Personen gemeint. 6