2008 SATZUNG DER RAVE - STIFTUNG

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Transkript:

2008 SATZUNG DER RAVE - STIFTUNG 20.11.2008

Satzung der gemeinnützigen Rave Stiftung 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen Rave - Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 46414 Rhede. 2 Zwecke der Stiftung 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Zweck der Stiftung ist neben der unmittelbaren Zweckverwirklichung die Förderung und die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und Initiativen in der Region Rhede. Insoweit wird die Stiftung als Mittelbeschaffungskörperschaft gem. 58 Nr. 1 AO tätig. Insbesondere sollen Organisationen und Initiativen unterstützt werden, die folgende Zwecke fördern: - Bildung und Erziehung junger Menschen, - Jugend- und Altenhilfe, - Kultur, Kunst und Denkmalpflege - Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege, - traditionelles Brauchtum - Heimatpflege, - Sports - öffentliche Gesundheitspflege, - demokratisches Staatswesens Ferner unterstützt die Stiftung unmittelbar karitative, mildtätige Zwecke durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne der Abgabenordnung sowie die Bildung und Erziehung junger Menschen in der Region Rhede. 2

2. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch a. Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen, b. Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen, etc.) mit dem Ziel die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern, c. Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks, zu diesem Zweck wird die Stiftung Vergaberichtlinien erarbeiten und diese veröffentlichen (z.b. im Internet) d. Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen. e. Die finanzielle Unterstützung bedürftiger Menschen i.s.d. 53 der Abgabenordnung 4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Der Stifter und seine Erben erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 3 Vermögen der Stiftung 1. Das Vermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. 2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 3. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden, wobei die Bestimmungen der vorstehenden Absatz 2. zu beachten sind. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. 4. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die von dem Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung hierzu bestimmt sind. 3

5. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. 6. Die Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen und die Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsvermögen zuwachsen, sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung des Stiftungszwecks ( 2 dieser Satzung) zeitnah zu verwenden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. 7. Freie Rücklagen oder/und zweckgebundene Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Freie Rücklagen können ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. 8. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, können dem Vermögen zugeführt werden. 4 Rechtstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 6 Organe und sonstige Gremien der Stiftung Organ der Stiftung ist der Vorstand. Daneben kann es einen Beirat als beratendes Gremium geben. 4

7 Aufgaben des Stiftungsvorstands, Stiftungsbeirat 1. Der Stiftungsvorstand hat für die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2. Der Stiftungsvorstand stellt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan auf und erstellt für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss. 3. Der Stiftungsvorstand kann beschließen, einen Beirat zu bestellen. Dieses zusätzliche Organ hat sodann beratende Funktion. Das Gremium kann bis zu sechs Mitglieder haben. Es bereitet Vorschläge zur Entscheidung durch den Vorstand vor. Der Vorstand kann darüber hinaus eigene Entscheidungsvorlagen fertigen, die dem Gremium zur Kenntnis zu bringen sind. 4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte beauftragen. 8 Mitglieder, Berufung, Amtszeit des Stiftungsvorstands 1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. 2. Geborene Mitglieder des Vorstandes sind der Stifter, Herr Christian.Rave, seine Gattin Frau Hildegard Rave und seine Söhne Herr Stephan und Carsten Rave. Der Stifter ist für die Zeit seiner Mitgliedschaft im Vorstand Vorsitzender, sein Gattin Stellvertretende Vorsitzende. 3. Der Stifter bestimmt zu seinen Lebzeiten die Personen, die nach seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsvorstand Mitglieder des nächsten Stiftungsvorstands sein werden. Er allein ist auch berechtigt, Änderungen der Vorstandsbesetzung aus wichtigem Grund vorzunehmen. Im Übrigen werden bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ihre Nachfolger durch Kooption bestimmt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. 4. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von den übrigen Vorstandsmitgliedern mit einstimmiger Beschlussfassung abberufen werden. 5

5. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Stifters aus dem Vorstand übernimmt zunächst sein Sohn Stephan Rave den alleinigen Vorsitz der Stiftung. Nach Ausscheiden des Vaters wählen die Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und seinen Stellvertreter. 6. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands beträgt jeweils drei Jahre, beginnend mit ihrer Bestellung, wobei wiederholte Bestellungen zulässig sind. Die Amtszeit eines jeden Mitglieds des Stiftungsvorstands endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem das Vorstandsmitglied das 75. Lebensjahr vollendet. Die Bestimmungen zur Begrenzung der Amtszeit gelten nicht für den Stifter und seinen Sohn. 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes 1. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind oder / und an der Abstimmung teilnehmen. Solange der Stifter Mitglied des Stiftungsvorstands ist, ist der Stiftungsvorstand darüber hinaus nur beschlussfähig, wenn der Stifter anwesend ist oder / und an der Abstimmung teilnimmt. 2. Schriftliche (auch per Telefax, Email etc.) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach 12 dieser Satzung. Es müssen alle Vorstandsmitglieder mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden sein. 3. Über fernmündlich gefasste Beschlüsse ist vom Vorsitzenden eine Niederschrift zu verfassen. Schriftliche Umlaufbeschlüsse müssen von allen Vorstandsmitgliedern gefasst werden. 4. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. 5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Solange der Stifter Mitglied des Stiftungsvorstands ist, kann dieser nicht überstimmt werden. 6

10 Vertretung der Stiftung, Selbstkontrahieren, Vergütung 1. Die Stiftung wird durch den Vorstand vertreten. 2. Die Stiftung wird von dem jeweiligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands gemeinsam mit seinem Stellvertreter vertreten. Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt. 3. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. 11 Stiftungsaufsichtsbehörde 1. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. 2. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen. 3. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. 12 Auflösung der Stiftung, Satzungsänderung, Zusammenschluss 1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stiftungsvorstand. 2. Zu Lebzeiten des Stifters kann der Stiftungsvorstand auf Wunsch des Stifters den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen, wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks 7

nicht mehr sinnvoll erscheint. Ebenso kann der Stiftungsvorstand auf Wunsch des Stifters die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach Satz 1 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. 3. Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen kann nach dem Ableben des Stifters, wenn der Vorstand hierüber einstimmig beschließt, die Stiftung aufgelöst, der Stiftungszweck geändert oder ein neuer Stiftungszweck beschlossen werden oder die Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen zusammengeschlossen werden; der Name der Stiftung sollte erhalten bleiben. 4. Ein neuer oder geänderter Stiftungszweck oder die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muß ebenfalls steuerbegünstigt sein. 5. Die vorgenannte einstimmige Beschlussfassung des Stiftungsvorstands erfolgt stets in Beachtung des erklärten oder mutmaßlichen Willens des Stifters. 13 Anfall des Stiftungsvermögens 1. Bei Auflösung oder im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts, die die Mittel ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des 2 dieser Satzung zu verwenden hat. 2. Beschlüsse über eine solche zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. 14 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. 8

15 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. Rhede, den 20.11.2008 Der Stifter 9