in Österreich der RICHTLINIE 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz

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Transkript:

Seite 1 6.1 6 Anforderungen an die Gebäudeenergieeffizienz in Österreich Anforderungen an die Gebäudeenergieeffizienz in Österreich Einleitung 6.1 Einleitung Die österreichischen Anforderungen an die Gebäudeenergieeffizienz wurden im Zuge der Umsetzung der RICHTLINIE 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1 neu definiert bzw. in dieser umfassenden Form erstmalig eingeführt. Die Deklaration der Gebäudeenergieeffizienz wurde mit dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2 vorgegeben. Energieausweise sind somit bei baulichen Einreichungen und bei Inbestandgabe von Objekten oder Objektteilen vorzulegen. Die vormals länderspezifisch stark differierenden bautechnischen Anforderungen an die thermische Gebäudequalität wurden mit der Einführung der OIB-Richtlinien als technische Grundlage angeglichen. Die im Zuge der angestrebten Bauordnungsharmonisierung neu formulierten Bauordnungen oder Bautechnikverordnungen verweisen als verbindliche Rechtsvorschriften nunmehr auf die technischen Richtlinien des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB). Bauordnungen oder Bautechnikverordnungen 1 Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, 16.12.2002 2 137. Bundesgesetz: Energieausweis-Vorlage-Gesetz EAVG, 3.8.2006

6.1 Seite 2 Anforderungen an die Gebäudeenergieeffizienz in Österreich Einleitung Die Anforderungen an die Gebäudeenergieeffizienz sind in der Energieeinsparung und Wärmeschutz 3 definiert. In einigen Bundesländern gibt es darüberhinausgehende oder in Anlehnung an die speziell definierte Anforderungen. So hat in Salz - burg der LEK-Wert als Qualitätsmerkmal für die Beurteilung der thermischen Gebäudequalität einen hohen Stellenwert. Wohnbau- und Sanierungsförderung Erweiterte Anforderungen an die Gebäudeenergieeffizienz werden im Rahmen von Wohnbau- und Sanierungsförderungen gestellt. Die Wohnbau und Sanierungsförderung liegt in der Kompetenz der Bundesländer, die Anforderungen für die jeweilige Fördermodelle sind länderspezifisch unterschiedlich definiert. 3, OIB-300.6-038/07, April 2007

Seite 1 6.2 6.2 Nachfolgend werden die für die Beurteilung der Gebäudeenergieeffizienz in der Energieeinsparung und Wärmeschutz 1 definierten Anforderungen zusammenfassend angeführt. 6.2.1 Gültigkeitsumfang Die Anforderungen gelten für Neubauten und zu sanierende Gebäude. Im Sinne der sind die Anforderungen auf alle Gebäude, die den nachfolgend angegebenen Gebäudekategorien entsprechen, anzuwenden. Es gelten dabei folgende Ausnahmen: Historische bzw. unter Denkmalschutz stehende Gebäude (wenn die Umsetzung der Anforderungen das Erscheinungsbild unannehmbar verändern würde) religiös genutzte Gebäude unbewohnte nichtkonditionierte Gebäude gering benutzte Gebäude (Summe der Heizgradtage HGT 12/20 max. 680kd) In der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 2 wird der Rahmen für die von den Anforderungen auszunehmenden Gebäude 1, OIB-300.6-038/07, April 2007 2 EU 2002/91/EG

6.2 Seite 2 weiter gespannt (bis zu 2 Jahren temporär genutzte Objekte, Industrie und Werkanlagen mit geringem Energiebedarf, freistehende Gebäude kleiner 50m²), dieser wurde aber in der österreichischen Umsetzung nicht übernommen. In den Erläuterungen zur OIB-Richtline 6 3 bzw. in der EU-Richtlinie 4 wird weiters ausgeführt, dass die Anforderungen bei Sanierungen anzuwenden sind, wenn die Sanierungskosten 25% des Bestandswertes übersteigen oder die Sanierung 25% der Gebäudehüllfläche überschreitet bzw. zumindest drei der nachfolgend genannten Teile des Gebäudes (Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Haustechniksystem) erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt werden. 6.2.2 Zuordnungen zu den Gebäudekategorien Die Anforderungen an die Gebäudeenergieeffizienz werden in Abhängigkeit des Gebäudetyps und folgender Gebäudekategorien definiert. Wohngebäude: (sind im Gebäude anderweitige Nutzungen mit einem Flächenanteil größer 10% der konditionierten Brutto-Grundfläche oder größer 50m² Netto-Grundfläche vorhanden, sind diese als gesonderte Zonen zu betrachten und extra zu berechnen und zu bewerten) Nichtwohngebäude: (Bürogebäude, Kindergärten und Pflichtschulen, Höhere Schulen und Hochschulen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Pen- 3 Erläuterungen, OIB-300.6-038/07-001, 2007 4 EU 2002/91/EG

Seite 3 6.2 sionen, Hotels, Gaststätten, Veranstaltungsstätten, Sportstätten, Verkaufsstätten, sonstige konditionierte Gebäude) Die Zuordnung zu den Nutzungskategorien bei Nichtwohngebäuden richtet sich dabei nach der überwiegenden Nutzung. Überschreiten andere Nutzungen einen Anteil von 10% der konditionierten Brutto-Grundfläche, müssen diese gesondert berechnet werden. Diese müssen dann den entsprechenden Gebäudekategorien zugeordnet werden und getrennt den Anforderungen entsprechen. 6.2.3 Anforderungen an den Heizwärmeund Kühlbedarf Folgende Anforderungen wurden in der OIB-Richtlinie 6 5 in Anlehnung an die ÖNORM B 8110-1 6 definiert: 6.2.3.1 Anforderungen an den Heizwärmebedarf Die Anforderungen werden nach den nachfolgenden Formeln berechnet und sind vom l c -Wert (charakteristische Gebäudelänge) als Maß für die kompakte Gebäudeform abhängig. Kompaktere Gebäude müssen somit strengeren Anforderungen genügen als unkompaktere. Damit wird der thermische Vorteil von Gebäuden mit bezogen auf das konditionierte Volumen geringerer wirksamer wärmeabgebender Hüllfläche berücksichtigt und sichergestellt, dass bei diesen die thermische Qualität der Außenbauteile nicht reduziert wird. 5, OIB-300.6-039/07, 2007 6 ÖNORM B 8110-1, 2008

6.2 Seite 4 Wohngebäude Neubau: HWB BGF,WG,max,Ref =26*(1+2,0/lc) 78,0 kwh/m²a (bis 31.12.2009) HWB BGF,WG,max,Ref =19*(1+2,5/lc) 66,5 kwh/m²a (ab 01.01.2010) Wohngebäude Sanierung: HWB BGF,WGsan,max,Ref =34*(1+2,0/lc) 102,0 kwh/m²a (bis 31.12.2009) HWB BGF,WGsan,max,Ref =25*(1+2,5/lc) 87,5 kwh/m²a (ab 01.01.2010) Ist eine Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung vorhanden oder geplant, sind die zulässigen Grenzwerte um 8kWh/m²a zu reduzieren. Nichtwohngebäude Neubau: HWB* V,NWG,max,Ref =9*(1+2,0/lc) 27,0 kwh/m³a (bis 31.12.2009) HWB* V,NWG,max,Ref =6,5*(1+2,5/lc) 22,75 kwh/m³a (ab 01.01.2010) Nichtwohngebäude Sanierung: HWB* V,NWGsan,max,Ref =11*(1+2,0/lc) 33,0 kwh/m³a (bis 31.12.2009) HWB* V,NWGsan,max,Ref =8,5*(1+2,5/lc) 30,0 kwh/m³a (ab 01.01.2010)

Seite 5 6.2 Bei Nichtwohngebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen und Wärmerückgewinnung ist der Anforderungswert um 2kWh/m³a zu reduzieren oder um 1kWh/m³a, wenn weniger als 50% der Nutzfläche raumlufttechnisch versorgt werden. 6.2.3.2 Anforderungen an den Kühlbedarf Bei Nichtwohngebäuden ist entweder die Vermeidung der sommerlichen Überwärmung unter Berücksichtigung der tatsächlichen inneren Lasten nachzuweisen oder ein max. außeninduzierter Kühlbedarf (KB*, unter Berücksichtigung des Nutzungsprofils Wohnen und einer Infiltration n x von 0,15) von 1,0kWh/m³a einzuhalten. Für Wohngebäude wird diesbezüglich auf die ÖNORM B 8110-3 7 verwiesen, die für Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, einen Nachweis der Vermeidung der sommerlichen Überwärmung fordert. Darunter fallen auf jeden Fall Wohnräume. 6.2.4 Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle Zusätzlich zu den Anforderungen an den Heizwärmebedarf bzw. zusätzlich zu den Anforderungen an die wärmeübertragenden Bauteile bei sonstigen Gebäuden können Anforderungen an den LEK-Wert (Kennwert für die thermische Qualität der Gebäudehülle) gestellt werden. 8 Dies ist z.b. in Salzburg der Fall. 7 ÖNORM B 8110-3, 1999 8, OIB-300.6-039/07, 2007, Seite 4

6.2 Seite 6 Wohngebäude und Nichtwohngebäude, Neubau LEK max =32 [-] (bis 31.12.2009) LEK max =27 [-] (ab 01.01.2010) Wohngebäude mit Wohnraumlüftung und Wärmerückgewinnung, Neubau LEK max =36 [-] (bis 31.12.2009) LEK max =31 [-] (ab 01.01.2010) Wohngebäude und Nichtwohngebäude, umfassende Sanierung LEK max =40 [-] (bis 31.12.2009) LEK max =36 [-] (ab 01.01.2010) Der l c -Wert für die Berechnung des LEK-Wertes ist allgemein mit min. 1 zu berücksichtigen. 6.2.5 Anforderung an wärmeübertragende Bauteile Für die Einzelbauteile werden folgende Anforderungen an den max. einzuhaltenden Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) gestellt:

Seite 7 6.2 Bauteil Wände gegen Außenluft, Dachschrägen ab 60 aus der Horizontalen Kleinflächige Wände gegen Außenluft (z.b. bei Gaupen), die 2% der Wände des gesamten Gebäudes gegen Außenluft nicht überschreiten, sofern die ÖNORM B 8110-2 (Kondensatfreiheit) eingehalten wird. Trennwände zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten Wände gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) Wände gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume Wände gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen Erdberührte Wände und Fußböden Fenster, Fenstertüren, verglaste oder unverglaste Türen (bezogen auf Prüfnormmaß) und sonstige vertikale transparente Bauteile gegen unbeheizte Gebäudeteile Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden gegen Außenluft (bezogen auf Prüfnormmaß) Sonstige Fenster, Fenstertüren und vertikale transparente Bauteile gegen Außenluft, verglaste oder unverglaste Außentüren (bezogen auf Prüfnormmaß) Dachflächenfenster gegen Außenluft U-Wert [W/m²K] 0,35 0,7 0,9 0,6 0,35 0,5 0,4 2,5 1,4 1,7 1,7

6.2 Seite 8 Sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen 2,0 Außenluft Erdberührte Wände und 0,4 Fußböden Decken gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) 0,2 und über Durchfahrten sowie Dachschrägen gegen Außenluft Innendecken gegen unbeheizte 0,4 Gebäudeteile Innendecken gegen getrennte 0,9 Wohn- und Betriebseinheiten Tabelle 6.2-1: Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile nach 9 Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60% aus der Horizontalen sind in Bezug auf die Anforderungen als Wände zu bewerten. 10 Zusätzlich werden spezielle Anforderungen formuliert. 11 Bei Bauteilen Flächenheizungen (Wand, Decke, Boden) ist gegen Außenluft oder gegen Erdreich zusätzlich ein erhöhter Wärmewiderstand sicherzustellen. Bei Heizkörpern vor transparenten Bauteilen muß der U-Wert des Glases U g 0,7 W/m²K sein. Alternativ können Abdeckungen mit einem Wärmedurchlasswiderstand R > 1m²K/W angebracht werden. 9, OIB-300.6-039/07, 2007, Seite 6 10, OIB-300.6-039/07, 2007, Seite 6 11, OIB-300.6-039/07, 2007, Seite 6

Seite 9 6.2 6.2.6 Anforderungen an den Endenergiebedarf Für Wohnobjekte (Neubau und umfassend zu sanierende Gebäude) sind Anforderungen an den Endenergiebedarf zu erfüllen. 12 Die zu unterschreitenden Grenzwerte ergeben sich dabei aus dem Warmwasserwärmebedarf (WWWB), dem max. zulässigen Heizwärmebedarf (HWB-bezogen auf die konditionierte Brutto-Grundfläche, am Standort) und dem Heiztechnikenergiebedarf (HTEB) zufolge Referenzausstattung, der mit einem Faktor f HT multipliziert wird. Der Faktor f HT ist bis 31.9.2009 mit 1,15 und danach mit 1,05 anzusetzen. Der Endenergiebedarf (EEB) für Wohnobjekte entspricht dem Heizenergiebedarf (HEB). In den Erläuterungen zur 13 wird dazu folgende erklärende Grafik angegeben: Abbildung 6.2-1: Erklärende Darstellung zum einzuhaltenden Endenergiebedarfes für Wohngebäude 14 Der mittlere Balken der Grafik stellt die Berechnung der Anforderung an den Endenergiebedarf dar. Wie der Grafik zu entnehmen ist, kann durch eine Reduktion des realen Heizwärmebedarfes (bezogen 12, OIB-300.6-039/07, 2007, Seite 5 13 Erläuterungen, OIB-300.6-038/07-001, 2007, Seite 9 14 Erläuterungen, OIB-300.6-038/07-001, 2007, Seite 9

6.2 Seite 10 auf die konditionierte Brutto-Grundfläche, am Standort) der Spielraum für die zu verwendende Anlagentechnik vergrößert werden. Die Referenzausstattung für den Heiztechnikenergiebedarf (HTEB) wird lt. Vornorm ÖNORM H 5056 15 verwendet. 6.2.7 Anforderungen an die Energietechnik Wärmeverteilung Die Wärmeverluste von Wärmeverteilsystemen, die Wärmeverteilleitungen und Armaturen sind ausreichend zu begrenzen (Grundlage für die Bemessung der Dämmstärken ist ein Material mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035W/mK): 16 Leitungen und Armaturen Leitungen und Armaturen sind in nichtkonditionierten Gebäudebereichen mit min. 2 / 3 des Rohrdurchmessers (höchstens 100mm) zu dämmen. Leitungen und Armaturen sind in Kreuzungsbereichen und bei Wand und Deckendurchbrüchen bzw. zentralen Leitungsnetzverteilern mit min. 1 / 3 des Rohrdurchmessers (höchstens 50mm) zu dämmen. Leitungen und Armaturen sind in konditionierten Gebäudebereichen mit min. 1 / 3 des Rohrdurchmessers (höchstens 50mm) zu dämmen. Leitungen im Fußbodenaufbau Leitungen im Fußbodenaufbau sind mit min. 6mm zu dämmen (bei Decken gegen konditionierte Räume und Verlegung in der Trittschalldämmung kann die Zusatzdämmung entfallen). 15 Vornorm ÖNORM H 5056, 2007 16, OIB-300.6-039/07, 2007, Seite 7

Seite 11 6.2 Wärmespeicher Die Wärmeverluste von Wärmespeichern bzw. der damit verbundenen Anschlußteile sind gemäß OIB- Leitfadens zu begrenzen. Bei Warmwasserspeichern sollten Anschlüsse in der oberen Speicherhälfte nach unten geführt oder als Thermosyphon ausgeführt werden. 17 Lüftungsanlagen Bei Lüftungsanlagen sind Ventilatoren zu verwenden, deren spezifische Leistungsaufnahme (SFP) der Klasse 1 (< 500Ws/m³) gemäß ÖNORM EN 13779 18 entsprechen. 19 Wärmerückgewinnung Es wird allgemein darauf hingewiesen, dass verwendete raumlufttechnische Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung auszustatten sind. 20 Ein Wirkungsgrad wird nicht definiert. 6.2.8 Sonstige Anforderungen Wärmebrücken Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass Wärmebrücken zu minimieren sind. 21 17, OIB-300.6-039/07, 2007, Seite 7 18 ÖNORM EN 13779 Lüftung von Nichtwohngebäuden, Allgemeine Grundlagen und Anforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen, 2005 19, OIB-300.6-039/07, 2007, Seite 7 20, OIB-300.6-039/07, 2007, Seite 7 21, OIB-300.6-039/07, 2007, Seite 7

6.2 Seite 12 Luft- und Winddichtheit Die Gebäudehülle muß bei Neubauten dauerhaft luft- und winddicht ausgeführt werden. 22 Die Luftwechselrate n 50 (Druckdifferenz zwischen innen und außen, gemittelt aus Unterdruck und Überdruck, bei geschlossenen Ab- und Zuluftöffnungen) darf nicht größer 3 sein. Bei mechanisch betriebenen Lüftungsanlagen darf der n 50 -Wert 1,5 nicht überschreiten. Die Einhaltung der Anforderungen sind mit einem Blower-Door-Test gemäß ÖNORM EN 13829 23 nachzuweisen. Sommerliche Überwärmung Alternative Energiesysteme Weiters wird darauf hingewiesen, dass die sommerliche Überwärmung von Gebäuden zu vermeiden ist. 24 Wohngebäudeneubauten (mit mehr als 3 Wohneinheiten) sind mit zentralen Wärmebereitstellungsanlagen auszustatten, ausgenommen davon sind Gebäude, die mit Fernwärme oder Gas beheizt werden bzw. deren Heizwärmebedarf 25kWh/m²a nicht überschreitet und Reihenhäuser. Elektrische Direkt-Widerstandsheizungen dürfen nicht als Hauptheizungssystem verwendet werden. Bei Gebäuden mit einer Netto-Grundfläche größer 1000m² müssen alternative Energiesysteme, sofern technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig, eingesetzt werden. 22, OIB-300.6-039/07, 2007, Seite 7 23 ÖNORM EN 13829 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden, Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden Differenzdruckverfahren, 2001 24, OIB-300.6-039/07, 2007, Seite 8