Die revidierte TrinkwV - was ist neu und für die Labore wichtig?

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Die revidierte TrinkwV - was ist neu und für die Labore wichtig? Dr. Karin Gerhardy Referentin Wassergüte 2. März 2011 Erste Verordnung zur Änderung der TrinkwV 2001 Anlass der Überarbeitung TrinkwV 2001 ist eine gute und im Wesentlichen hinreichende rechtliche Grundlage für den Bereich Trinkwasser, aber einige Passagen sind verbesserungsbedürftig. Klarstellungen Genauere Anpassung an Vorgaben der 98/83/EG Änderung von Regelungen, die sich in der Praxis nicht bewährt haben Schließung von gesundheitspolitisch relevanten - Regelungslücken Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und Kenntnisstand Änderungen mit dem Ziel der Entbürokratisierung 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 2 1

Allgemeines Neue Bezeichnungen Trinkwasser (anstelle von Wasser für den menschlichen Gebrauch ) Trinkwasser-Installation (anstelle von Hausinstallation ) Wassertransport-Fahrzeuge (anstelle von Tankfahrzeugen ) Umfassende Untersuchungen (anstelle von periodischen Untersuchungen ) 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 3 2 Anwendungsbereich Die Trinkwasserverordnung gilt nicht für.. 3. Schwimm- und Badebeckenwasser, 4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die a.) entsprechend den a.a.r.d.t. nicht Teil der Trinkwasser-Installation sind und b.) mit einer den a.a.r.d.t. entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen. und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet. 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 4 2

3 (2) Begriffsbestimmungen Neueinteilung der Wasserversorgungsanlagen a.) zentrale Wasserwerke (WVA 10 m³/d oder 50 Personen) b.) dezentrale kleine Wasserwerke (WVA < 10 m³/d oder < 50 Personen, gewerblich oder öffentlich) c.) Kleinanlagen zur Eigenversorgung (WVA <10 m³/d) d.) mobile Versorgungsanlagen (WVA in Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen) e.) ständige Wasserverteilung / Trinkwasser-Installationen (WVA mit Abgabe von Trinkwasser aus Anlage a oder b) f.) zeitweise Wasserverteilung 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 5 3 Begriffsbestimmungen Neue Definitionen: Wasserversorgungsgebiet, Rohwasser, Aufbereitungsstoffe gewerbliche Tätigkeit öffentliche Tätigkeit technischer Maßnahmewert 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 6 3

3 Begriffsbestimmungen (2) Die durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgelegten Werte, die einzuhalten sind, berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren. (durch Bundesrat in die Novelle der TrinkwV eingebracht) 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 7 4 Allgemeine Anforderungen Anpassung an das IfSG: frei von Krankheitserregern wird zu (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass.. eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 8 4

5 Mikrobiologische Anforderungen Anpassung an das IfSG: (1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger., die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Analog Chemie: Neu: Minimierungsgebot für bestimmte Mikroorganismen (4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den a.a.r.d.t. mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist. 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 9 Änderungen 9 und 10 Aus 9 wurden 9 und 10 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmewerten 10 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter sowie Streichung des alten 10 Besondere Abweichungen für Wasser für Lebensmittelbetriebe, klare Abgrenzung zwischen Lebensmittel- und Trinkwasserrecht 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 10 5

9 (1) Bezug auf Wasserversorgungsgebiete (WVG) (3) Unterbrechung und Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgung unter Beachtung der a.a.r.d.t. Bei GW-Überschreitungen bestimmter Parameter ( 6 Chemische Parameter) in Eigenversorgungsanlagen kann GA nach Prüfung des Einzelfalles und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde von Maßnahmen absehen, wenn gesundheitlich nicht bedenklich und unverhältnismäßig ( 9 (4)) 9 ( 6) Generalklausel: Grundlage für Entscheidungen des GA bei nichtgelisteten Stoffen oder Mikroorganismen 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 11 9 Bei Abweichungen von Indikatorparametern: Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der TW- Qualität durch GA (5) ABER: nach Prüfung des Einzelfalls, * wenn keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist * und die Reinheit und Genusstauglichkeit nicht beeinträchtigt * und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten ist Möglichkeit, von Maßnahmen abzusehen (BR) 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 12 6

9 zu Trinkwasser-Installationen (7) GW-Überschreitung ( 5 bis 7) durch TW-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung Anordnung von Maßnahmen zur Abwehr von möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefährdungen (8) Legionellen: bei Erreichen oder Überschreitung des Technischen Maßnahmenwertes GA kann anweisen, dass durch Unternehmer oder sonstigen Inhaber der TW-Installation unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen eine Ortsbesichtigung und Gefährdungsanalyse/Überprüfung der Einhaltung der a.a.r.d.t. durchführt oder durchführen läßt. GA prüft, ob und wann Maßnahmen zu ergreifen sind und ordnet diese ggf an. 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 13 14 Untersuchungspflichten Häufigkeit der Untersuchungen: Anpassung an TW-RL WVA 3 Nr 2 Buchstabe a und b: Umfang und Häufigkeit sinngemäß nach Anlage 4 Probenahmeplanung ist mit Gesundheitsamt abzustimmen WVA 3 Nr 2 Buchstabe c, d (gewerblich oder öffentlich) und f: bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen durchzuführen sind (Bezug auf 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5) (6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste nach 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist. 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 14 7

15 Untersuchungsstellen Untersuchungen einschl. der Probennahmen gemäß der TrinkwV 2001 dürfen nur von solchen Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorgaben nach Anlage 5 einhalten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen über Personal verfügen, das für die entsprechende Tätigkeit hinreichend qualifiziert ist, und durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert sind. ( Umsetzung EU-Dienstleistungsrili) Die zuständige oberste Landesbehörde hat eine Liste der im jeweiligen Land tätigen Untersuchungsstellen, ( ) bekannt zu machen. Das mit der Listung verbundene Recht zur Trinkwasseruntersuchung gilt bundesweit. 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 15 19 Überwachung Gesundheitsamt kann Untersuchungsstelle bestimmen (muss vom WVU unabhängig sein) Die zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, ob und welche über 15 (2) Satz 1 hinausgehenden Anforderungen das Gesundheitsamt für die Auftragsvergabe einer Überwachungsuntersuchung zu prüfen hat Überwachungsuntersuchungen dürfen nicht mehr durch Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die bereits die Betreiberuntersuchungen durchgeführt haben 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 16 8

20 Anordnungen des Gesundheitsamtes (1) kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage 1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder entnehmen zu lassen haben. 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 17 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren Starre Verweisung auf -11-Liste statt bisheriger dynamischer Verweisung Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger (und im UBA- Internet) Rechtssicherheit hinsichtlich der gültigen Fassung Verfahrensregelungen Gleichwertigkeitsklausel, Bewertungsmaßstab: Deutsches Schutzniveau 12 Aufbereitung in besonderen Fällen wurde in die 11 Liste aufgenommen 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 19 9

24 Straftaten Immer noch Strafbewehrung jeglicher Verstöße gegen 11 Absatz 1 (über Verweis 24(1) auf 11 (7) Satz 2) keine Möglichkeit der strafbefreienden Anzeige an das GA, keine Ausnahmen durch GA zulässig 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren (1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die 1. Reinheit, 2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen, 3. zulässige Zugabe, 4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten, 5. sonstige Einsatzbedingungen. Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert; zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden.. 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 20 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser (1) Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, die Aufbereitung oder die Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die höher als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar sind. Weiterhin dürfen Werkstoffe und Materialien den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht unmittelbar oder mittelbar mindern oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern. Bei der Planung, dem Bau und Betrieb der in Satz 1 genannten Anlagen sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Dies kann für die dabei betroffenen Verfahren und Produkte insbesondere sichergestellt werden, indem durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer zertifizierte Verfahren und Produkte eingesetzt werden. (eingebracht durch BR) 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 21 10

17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser (2) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den a.a.r.d.t. entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen verbunden werden, in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne von 3 Nr. 1 bestimmt ist. ( ) Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach 3 Nr. 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern. 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 22 Legionellen 13 Anzeigepflicht Trinkwasserinstallation (5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach 3 Nummer 2 Buchstabe d oder e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der a. a. R. d. T. befindet, haben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend." [Durch den BR eingebracht] 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 23 11

Legionellen 14 Untersuchungspflichten TW-Installation (3) Untersuchungspflicht auf Legionellen Der Unternehmer oder sonstige Inhaber von WVA 3 Nr. 2 Buchstabe d oder e mit Großanlage zur TW-Erwärmung nach Definition der a.a.r.d.t. und Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung von TW kommt, enthalten und TW-Abgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit haben ergänzende systemische Untersuchungen an mehreren repräsentativen Probenahmestellen durchzuführen Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass geeignete PN-Stellen nach a.a.r.d.t. vorhanden sind 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 24 Legionellen Anlage 4: Untersuchungsumfang und -häufigkeit Neue bzw. klarere Regelungen zu Untersuchungen auf Legionellen: mindestens 1 x jährlich nach Vorgaben aus 14 (3) zu untersuchen für WVA 3 Nr. 2 Buchstabe d legt GA Häufigkeit fest in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen, dann Möglichkeit längerer Untersuchungsintervalle Bedingung: Anlage und Betriebsweise werden nicht verändert und entsprechen nachweislich den a.a.r.d.t. keine Verlängerung möglich für Bereiche mit immunsupprimierten bzw. nicht immunkompetenten Patienten (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen etc.) 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 25 12

Legionellen Anlage 4: Durchführung Probennahme und Untersuchung Neue bzw. klarere Regelungen zu Untersuchungen auf Legionellen Probenahme nach DIN EN ISO 19458, Zweck b Menge des abgelaufenen Trinkwassers darf 3 Liter nicht übersteigen Anzahl und Beschreibung der PN-Stellen nach a.a.r.d.t. Untersuchung nach ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2 unter Berücksichtigung ggf. vorliegender Empfehlungen des UBA 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 26 Anlagen Coliforme Bakterien: Verschiebung zu den Indikatorparametern (Anpassung an die Trinkwasserrichtlinie) Legionellen: neuer Indikatorparameter ( Technischer Maßnahmenwert ) Verzicht auf Einführung eines technischen Maßnahmenwertes für P. aeruginosa für Hochrisikobereiche 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 27 13

Anlage 2 Chemische Parameter Teil I: Neuer Parameter Uran, Grenzwert 0,01 mg/l = 10 µg/l Teil II: Cadmium neuer Grenzwert 0,003 mg/l = 3 µg/l Teil II: Kupfer unterer ph-wert für Verzicht auf Untersuchungen auf ph 7,8 angehoben Teil II: THM bis 0,1 mg/l an der Entnahmearmatur möglich, wenn es seuchenhygienisch begründet ist 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 28 Anlage 3 Teil I Elektr. Leitfähigkeit: neuer (alter) Grenzwert 2790 µs/cm bei 25 C Koloniezahlverfahren nach TrinkwV 1990 nicht mehr für Wasser in Behältnissen (Anpassung an TW-RL) Ammonium: Nachforschung bei plötzlichem oder kontinuierl. Anstieg Geruch: Qualitative Untersuchung im Routinebetrieb Verzicht auf Geschmacksprobe bei Verdacht auf mikrobielle Kontamination Geogen bedingte Überschreitungen (alt) bei Ammonium, Chlorid, Sulfat, Eisen, Mangan jetzt allgemein im 9 (5) geregelt Anstieg der Trübung auch im Verteilungsnetz meldepflichtig (TW-RL) Sulfat : neuer Grenzwert 250 mg/l neu als eigenständiger Parameter: Calcitlösekapazität 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 29 14

Anlage 4 Wichtiger Bezug neben gesamten 14 auf 19 hergestellt Änderung der Bezeichnung: Umfassende Untersuchungen (anstatt periodische) Nitrit entfällt bei Routinemäßigen Untersuchungen Häufigkeit der Untersuchungen: Anpassung an TW-RL Neu: Häufigkeit und Umstände für Untersuchungen auf Legionellen 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 30 Anlage 4 Teil II Häufigkeit der Untersuchungen Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 1 ) 10 > 10 bis 1 000 > 1 000 bis 10 000 > 10 000 bis 100 000 > 100 000 Routinemäßige Untersuchungen Anzahl der Analysen pro Jahr (Anmerkung 2) 1 4 4 zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 3 pro weitere 1 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 1 000 Kubikmeter aufgerundet) Umfassende Untersuchungen Anzahl der Analysen pro Jahr 1 1 1 zuzüglich jeweils 1 pro 3 300 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet) 3 zuzüglich jeweils 1 pro 10 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet) 10 zuzüglich jeweils 1 pro 25 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet) 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 31 15

Routinemäßige Untersuchungen nach Anlage 4 Probenzahl/Jahr 150 125 100 75 50 25 0 TrinkwV 1990 TrinkwV 2001 TrinkwV 2011 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 Fördermenge in m³/tag 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 32 Anlage 5 und Anlage 6 Anlage 5 Teil I: Aktualisierung von mikrobiolog. Referenzverfahren, Referenzverfahren für Legionellen Teil II: Änderung Präzision und Richtigkeit für ph-wert: 0,1 Einheit, Aufnahme der Vorgaben für Trübung, Ergänzende Werte für neuen Parameter Uran Teil III: Trübung verschoben in Teil II Anlage 6 gestrichen (Aufnahme in -11-Liste) 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 33 16

Historie zur Novelle der TrinkwV 28. Nov. 2008: 1. Referentenentwurf 14. Juli 2009: 2. Referentenentwurf Wann kommt die Novelle der Trinkwasserverordnung 1. März 2010: Notifizierungsentwurf EU (Abschluss am 2. Juni 2010)???? 26. Nov. 2010: Bundesrat verabschiedet die Novelle der Trinkwasserverordnung mit Änderungen zurzeit Ressortabstimmungsprobleme 02.03.2011 Dr. K. Gerhardy Folie 34 17