Satzung der Stadtsparkasse München vom 24.11.2010 Aufgrundvon Art. 21 Abs. 2 inverbindung mitabs. 1 Satz 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) in derfassung der Bekanntmachung vom 01.10.1956 (BayRS 2025-1-0, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl. S. 400), erlässt die Stadtsparkasse München durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 29.07.2010 mit Zustimmung derlandeshauptstadt München folgende Satzung: 1 Name Die Sparkasse führt den Namen "Stadtsparkasse München"; sieist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter derregister-nr. HRA 75459 eingetragen. 2 Sitz; kommunale Trägerkörperschaft (1) Die Sparkasse hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt München. (2) KommunaleTrägerkörperschaft (Art. 4 SpkG) der Sparkasse ist die LandeshauptstadtMünchen. (3) Die Sparkasse und ihre kommunale Trägerkörperschaft sind Mitglieder des Sparkassenverbands Bayern.
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,I '-,"i' 1',[ 9 Zi n ssätze fü r Einl ag en 1l Stille Vermögenseinlagen Die Sparkasse istjederzeit berechtigt, Zinssätze für Einlagen zu ändern, soweit nicht mit dem Kunden!der Kundin im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Zinssatzänderungen, die dem Kunden!der Kundin nicht besonders mitgeteilt wurden, treten in dem von der Sparkassebestimmten Zeitpunkt, im standardisierten Privatlcundengeschäftmit dem Preisaushang, in Kraft. 10 Sparkassengenussrechte 'ii '\!; (1) Die Sparkasse istberechtigt, stille Vermögenseinlagen entgegenzunehmen. Den stillen Gesellschaftern dürfen keine Mitwirkungsbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden; 10 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Als stille Gesellschafter sind Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe Bayern,juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, die von diesenbeherrscht werden, vorrangig zu berücksichtigen. (1) Die Sparkasse ist berechtigt, Genussrechte auszugeben. Die Genussrechte dürfen an der Bayerischen Börse in (3) Der Gesamtbetrag derstillenvermögenseinlagen darf den geregelten Markt eingeführtwerden. 49 v. H. des Kernkapitals der Sparkasse nicht übersteigen; hierbei bleibenvermögenseinlagenvon stillen (2) Die Emissionsbedingungen müssen so ausgestaltet Gesellschaftern nach Absatz 2 außeransatz. sein, dass dieverkaufserlöse dem haftenden Eigenkapital der Sparkasse zurechenbarsind. 12 Bekanntmachungen (3) Den Genussrechtsgläubigern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden. (1) Als Veröffentlichungsblatt der Sparkasse wird das Amtsblatt der Landeshauptstadt München bestimmt. [ (2) Satzungen macht die Sparkasse in ihrem Veräffentlichungsblatt (Absatz 1) bekannt..' (3) Sonstige Bekanntmachungenwerden durch Aushang in den Geschäftsräumen der SparkassenhauptsteIle in der Sparkassenstraße 2, 80331 München, veröffentlicht. DerAushang darfnicht vorablaufvon zweiwochen abgenommen werden. Weitergehende Formvorschriften bleiben unberührt.,.~,~,~.1\lil ~~If. ~ "i" ",di9,"u,,#. i,ii.' F,_.$Ii.;;:,;U.dXAIIlJl~~'."0",f'll'1 '.Af.t,.~l!.d;,.p_. ~ifl!l ~,,~!')'lki!;;,,,4..,j..,.,p,w'p&lvp,41#qp,,4 4 ; JA,9, ",. 4 ;;'I'GA>~~;WJ'~}"'fflf"",;i ;!,;\,'"""Ai.;;...'"!i,li\;;;;:... i,4,;;,'fhjr~
... 13 Übergangs- und SchJussbestimmungen; In krafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzungvom 03.03.1999 (MüABl. S. 57), zuletzt geändert durch Satzung vom 03.03.2006 (MüABI. S. 73), außerkraft. München, den 24.11.2010 Oberbürgermeister Christian Ude, Vorsitzender des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse München Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 34 der Landeshauptstadt München am 10. Dezember2010. IMPRESSUM SI_.1d:'~p:!\k, ;5., ~".UIl(I1'.:.r. 1\0111111111111.:J1I on &. V('I si Cl. IJ 5'SCfvice '~,rl:;(llnfr '~'LdJlS!JiY~i:~~0 ~,lun(i;'2n 81J'i91 h:w(h"r, icl('kjll 080.2 ig? O Irletlix O~'9 21:, '-900lJOl) CLZ ~/Ol 500 Oll \0 ~"'""'IJI!B -.._;r~.. _-a;;: _ ---=-_T ~ _-...-~ _
Satzung Anlage 2 zur Änderung der Satzung der Stadtsparkasse München vom.. Aufgrund von Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1956 (BayRS 2025-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBI. S. 400), wird die Satzung der Stadtsparkasse München vom 24.11.2010 (MüAbl. S. 378) durch Beschluss des Verwaltungsrates vom mit Zustimmung der Landeshauptstadt München wie folgt geändert: In 13 wird folgender Satz 3 angefügt: 1 (Änderungsbestimmung),,3 Abweichend von 5 Abs. 1 besteht der Vorstand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 aus dem/der Vorsitzenden und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.". Die Satzung tritt am 01. Juli 2013 in Kraft. 2 (Inkrafttreten),.1 I j 1