Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln

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Transkript:

Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln gültig ab: 01. Januar 2015 Revidiert: -- Vom Gemeinderat erlassen am: 18. März 2015 Erste Inkraftsetzung per: 01. Januar 2015 gestützt auf die kantonale Verordnung über den Vollzug der Reklameverordnung.

INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 01 Gegenstand... 3 Art. 02 Anwendungsbereich... 3 II. Werbung auf öffentlichem Grund... 3 Art. 03 Berechtigte und Verwendungszweck... 3 Art. 04 Politische und kommerzielle Werbung... 3 III. Ortseingangstafeln... 3 Art. 05 Benutzung... 3 Art. 06 Verwaltung... 3 Art. 07 Bewilligungsinstanz... 4 Art. 08 Montage und Demontage... 4 IV. Beschilderung der Ortseingangstafeln... 4 Art. 09 Schildertypen... 4 Art. 10 Beschriftung... 4 Art. 11 Kosten... 4 Art. 12 Kostentragung bei Schäden... 4 Art. 13 Individuelle dauerhaft nutzbare Schilder... 4 V. Sonstiges... 5 Art. 14 Weitere gesetzliche Vorschriften... 5 VI. Inkrafttreten... 5 Die in diesem Reglement erwähnten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich gleicherweise auf beide Geschlechter. Seite 2/5

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 01 Gegenstand Der Gemeinderat erlässt gestützt auf die kantonale Verordnung über den Vollzug der Reklameverordnung (VII C/11/3/1) nachfolgende Bestimmungen zur Werbung auf öffentlichem Grund und zur Bewirtschaftung der Ortseingangstafeln. Art. 02 Anwendungsbereich Dieses Reglement findet Anwendung auf die im Eigentum der Gemeinde Glarus Nord befindlichen Grundstücke. Ebenso regelt es die Rahmenbedingungen für die Bewirtschaftung der Ortseingangstafeln. Individuelle Regelungen der jeweiligen Eigentümer bleiben vorbehalten. II. Werbung auf öffentlichem Grund Art. 03 Berechtigte und Verwendungszweck Die Ortseingangstafeln stehen den Vereinen und den Dörfern als Werbefläche für ihre Veranstaltungen und ihre öffentlichen Anlässe zur Verfügung. Art. 04 Politische und kommerzielle Werbung Die Bewerbung von politischen Anlässen und kommerzielle Werbung von privaten Anbietern ist auf öffentlichem Grund im Eigentum der Gemeinde und auf den Ortseingangstafeln nicht gestattet. III. Ortseingangstafeln Art. 05 Benutzung Die Benutzung der Ortseingangstafeln ist für ortsansässige Vereine und Institutionen kostenlos. Art. 06 Verwaltung Die Verwaltung der Ortseingangstafeln obliegt den jeweiligen Dorfkommissionen. Diese Pflicht umfasst insbesondere: Informations- und Reservationsstelle für interessierte Nutzer; Erteilung der Aufhängebewilligung; Führung einer Jahresübersicht; Koordination nach dem Prinzip First come, first served ; Gewährleistung des sorgsamen Umgangs; Die Verwaltung kann durch die Dorfkommission an Dritte delegiert werden. Ansprechpartner für die Gemeinde, Vereine und Veranstalter bleibt indes die Dorfkommission. Seite 3/5

Art. 07 Bewilligungsinstanz Die Dorfkommission entscheidet über die Bewilligungen abschliessend. Bei der Bewilligungserteilung gehen Anträge von in Glarus Nord domizilierten Vereinen gegenüber ausserkommunalen Anträgen vor. Art. 08 Montage und Demontage Für die Montage und den fristgerechten Abbau zeigen sich die Nutzenden zuständig. IV. Beschilderung der Ortseingangstafeln Art. 09 Schildertypen Zur Bewerbung von Anlässen dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Ortseingangstafel vorgesehenen Schilder verwendet werden. Vorproduzierte Schilder können bei der jeweils zuständigen Dorfkommission ausgeliehen werden. Die Aufbewahrung gemeindeeigener Schilder ist Sache der Dorfkommission. Art. 10 Beschriftung Ausgeliehene Schilder dürfen nur mit Folie beklebt und nicht bemalt werden. Die Kosten für die Entfernung gehen zulasten der Ausleihenden. Art. 11 Kosten Die Kosten der Beschriftung sowie der späteren Entfernung auf den ausleihbaren Schildern gehen zulasten der Ausleihenden. Art. 12 Kostentragung bei Schäden Die Kosten für Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung der Schilder oder der Ortseingangstafeln entstanden sind, gehen zulasten der Schadenverursacher. Art. 13 Individuelle dauerhaft nutzbare Schilder Massgeschneiderte Schilder können bei den durch die Gemeinde genannten Anbietern bezogen werden. Die Beschaffung eigener Schilder sowie die Kosten für deren Gestaltung gehen zulasten der Vereine. Die Aufbewahrung der Schilder bei Nichtbenutzung der Ortseingangstafeln ist Sache der Vereine. Seite 4/5

V. Sonstiges Art. 14 Weitere gesetzliche Vorschriften Bei der Beschilderung der Ortseingangstafeln sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und die weiteren einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Die Gemeinde lehnt jede Haftung infolge Zuwiderhandlung gegen entsprechende Bestimmungen ab. Insbesondere zu berücksichtigen sind folgende Einschränkungen: Verwechslung mit offiziellen Signalen; Reflektierende, fluoreszierende oder sonstige sicherheitsstörende Farben; Wiederholung als Wegweisung zu einem bestimmten Fahrziel; Inhaltliche Erscheinung entgegen behördlicher oder gesellschaftlicher Wertvorstellungen (z.b. sexistische Werbung, Aufforderung zu ungebührendem Verhalten, übermässigen Alkoholkonsum etc.); Ablenkung resp. Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmern (bewegliche Teile, Blinklichter etc.) VI. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt rückwirkend per 01. Januar 2015 in Kraft. Glarus Nord, 19. März 2015 GEMEINDERAT GLARUS NORD Martin Laupper Gemeindepräsident Andrea Antonietti Pfiffner Gemeindeschreiberin Registratur-Nr. 26.01 / 2015-164 Seite 5/5