Dabei ist der nachhaltige Schutz der menschlichen Gesundheit, des Bodens, der Pflanzen und Tiere sowie der Gewässer zu berücksichtigen.

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Transkript:

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20.10.2005 betreffend die Verwendung von Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln gegen Eis- und Schneeglätte (Winterdienst-Verordnung) Gemäß 46 Abs. 1 Zi. 3 ivm 44 Abs. 4 StL 1992, wird unbeschadet der Bestimmungen des 93 Straßenverkehrsordnung 1960 in der geltenden Fassung betreffend die Verpflichtung der Anrainer von Straßen mit öffentlichem Verkehr verordnet: Ziele und Grundsätze 1 (1) Diese Verordnung dient der Vermeidung und Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durch eine gezielte und sparsame Verwendung von Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln auf für den öffentlichen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen. Dabei ist der nachhaltige Schutz der menschlichen Gesundheit, des Bodens, der Pflanzen und Tiere sowie der Gewässer zu berücksichtigen. (2) Auftaumittel und abstumpfende Streumittel sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu verwenden. (3) Vor dem Aufbringen von Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln sind die für den öffentlichen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr bestimmten Flächen von Schneeablagerungen soweit wie möglich zu säubern. (4) Auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Flächen, auf denen Auftaumittel eingesetzt werden dürfen, ist Feuchtsalz zu verwenden. Sofern es auf Grund einer vorliegenden Wetterprognose zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich ist, ist dort auch die vorbeugende Verwendung von Feuchtsalz zulässig.

Begriffsbestimmungen 2 (1) Auftaumittel im Sinne dieser Verordnung sind folgende Salze und ihre wässrigen Lösungen: a) Halogenidhaltige Mittel wie z.b. Natriumchlorid (umgangssprachlich Streusalz, Auftausalz ). b) Feuchtsalz (entsteht durch das Anfeuchten des Streusalzes mit einer Salzlösung (Sole) im Mischungsverhältnis von annähernd 70 % Salz und 30 % Sole). c) Stickstoffhaltige Mittel wie z.b. Ammoniumsulfat und Harnstoff. (2) Abstumpfende Streumittel sind natürlich vorkommende, wasserunlösliche Mittel wie insbesondere Gesteine in unterschiedlichen Korngrößen (Splitt), künstliche Mittel wie insbesondere geblähte Tone, die geeignet sind die Rutschfestigkeit zu erhöhen, oder Verbrennungsrückstände wie insbesondere Schlacke oder Asche. Verbotene Auftaumittel, verbotene abstumpfende Streumittel: 3 Ausnahmslos verboten sind: a) Die vorbeugende Verwendung von Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln (ausgenommen Feuchtsalz, siehe 1 Abs. 4), a) die Verwendung von stickstoffhaltigen Auftaumitteln, a) die Verwendung abstumpfender Streumittel wie Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt. a) die Verwendung von Streumitteln, die nicht unter das Verbot des lit.c fallen, unter einer Korngröße von 2 mm und über einer Korngröße von 8 mm. Salzstreuung auf Flächen für den Fußgängerverkehr 4 (1) Auf allen für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen (z.b. Gehsteige, Gehwege) dürfen im Abstand von zehn Metern zu unversiegelten Bodenflächen keine Auftaumittel verwendet werden. (2) Dieses Verbot gilt nicht - für Brücken, Haltestellenbereiche für öffentliche Verkehrsmittel, Rampen für Behindertenfahrzeuge, Stiegenanlagen, Gehsteige und Gehwege mit einem Gefälle von mehr als 10 %. - für alle sonstigen für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen, wenn durch bauliche Maßnahmen sichergestellt ist, dass weder durch Versickern, Ableitung noch durch Aufwirbelung ein Eintrag des Auftaumittels in unversiegelte Bodenflächen bzw. Gewässer erfolgen kann.

Salzstreuung auf Flächen für den Fahrzeugverkehr 5 (1) Auf folgenden für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen (z.b. Fahrbahnen, Radwege) dürfen keine Auftaumittel verwendet werden: - Fahrbahnen, die ungeschützt (das heißt ohne bauliche Abgrenzung wie Mauern, Einfassungen und dergleichen) an unversiegelte Bodenflächen angrenzen, - Fahrbahnen, die nicht in das öffentliche Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanalnetz entwässern (sondern z.b. ins Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer), (2) Dieses Verbot gilt nicht für - die in der Anlage genannten Straßen und Verkehrsflächen und - auf Fahrbahnen, die von Bussen oder Schienenfahrzeugen im Linienverkehr benützt werden, auf Brücken und Parkplätzen für Behinderte. Erlaubte Mengen für die Verwendung der Auftau- und Streumittel 6 Die in Fällen des 4 und 5 zu verwendende Menge an Auftaumitteln darf für jeden Streueinsatz pro Quadratmeter der zu bestreuenden Fläche 20 g nicht übersteigen (entspricht etwa einem Eßlöffel). Ausnahmebewilligung 7 (1) Der Magistrat hat auf Antrag des Straßenerhalters mit Bescheid Ausnahmen von den Verboten des 4 Abs. 1 und des 5 Abs. 1 zu bewilligen, wenn dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten im Interesse der Sicherheit von Personen oder Sachen oder aus Gründen der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist. (2) Bewilligungen nach Abs. 1 sind nur auf bestimmte Zeit und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zur Sicherung der Schutzgüter des 1 Abs. 1 zu erteilen. Derartige Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurden, weggefallen sind. Außerkrafttreten des Verbotes 8 Wenn auf Grund extremer Glatteisbildung die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr gewährleistet ist, treten die Verbote der 4 Abs. 1 und des 5 Abs. 1 außer Kraft. Dies setzt voraus, dass der Einsatz erlaubter Auftaumittel oder abstumpfender Streumittel wirkungslos ist. Das Außerkrafttreten des Verbotes des 4 Abs. 1 und des 5 Abs. 1 ist vom Magistrat im Wege des ORF, des Privatfernsehens bzw. des privaten Hörfunks bekanntzugeben.

Ablagerung und Reinigung 9 (1) Der mit Salzen verunreinigte Schnee darf nicht auf unversiegelten Bodenflächen abgelagert werden. (2) Sobald aufgebrachte Auftaumittel und abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr erforderlich sind, sind die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen (z.b. Gehsteige, Gehwege, Fahrbahnen, Radwege) sowie die daran angrenzenden unversiegelten Bodenflächen durch den, nach den entsprechenden gesetzlichen Normen für die Streuung Verantwortlichen, zu reinigen. Die Verlagerung von abstumpfenden Streumitteln auf andere Grundflächen (z.b. von Gehsteigen auf Fahrbahnen) ist dabei unzulässig. Unberührt bleibende Bestimmungen 10 In Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder Landes sowie in anderen ortspolizeilichen Vorschriften der Stadt enthaltene Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. Strafbestimmungen 11 Übertretungen dieser Verordnung und darauf gegründeter behördlicher Anordnungen nach den 1, 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 und 9 werden gemäß Art. VII EGVG mit einer Geldstrafe bis EUR 218,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzarreststrafe bis zu zwei Wochen bestraft. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages, der der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgt, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz betreffend das Verbot bzw. die Einschränkung der Verwendung von Auftaumitteln, ABl. Nr. 19/1985, zuletzt in der Fassung ABl. Nr. 14/2001, außer Kraft. Der Bürgermeister: Dobusch eh.

Anlage Autobahnen A 1 mit den dazugehörigen Auf- und Abfahrten A 7 mit den dazugehörigen Auf- und Abfahrten Alle Landesstraßen im Stadtgebiet von Linz Verkehrsflächen der Gemeinde 1. Im Bezirk Nord: 1) Oberbairingerstr. ab Schickenedersteig u. von Am Sonnenhang bis Schatzweg 2) Büchlholzweg, Schatzweg 3) Diesenleitenweg ab Büchlholzweg 4) Kühreiterweg 5) Klausenweg 6) Depinystraße 7) Höllmühlstraße 8) Scheibenleitenweg 9) Esternbachweg 10) Koglerweg 11) Ackerlweg 12) Samhaberstraße; (teilweise) 13) Bachlbergweg 14) Am Bachlberg 15) Worathweg 16) Ödmühlweg 17) Am Sonnenhang 2. Im Bezirk Süd:

1) Mönchgrabenstraße 2) Raffelstettnerstraße von Pichlingerstraße bis Im Südpark 3) Wambacher Straße von Kremsmünsterer Straße bis Ziegelhubweg 4) Traundorfer Straße von Wiener Straße bis Schranglstraße 4) Umfahrungsstraße Ebelsberg 3. Private Verkehrsflächen 1. Fahrbahn der Tankwagenverladeeinrichtung der BP Austria AG & Co, Am Tankhafen 12 2. Verkehrsflächen des Kombi-Verkehrszentrums der Linz AG südlich des Hafenbeckens III, Hafen Linz