Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster 09.10.2000 S 2223-2012/0019 A - St 154a (Rhld) S 2223-239 - St 13-31 (Ms) Spendenabzug gemäß 10b EStG / 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG / 9 Nr. 5 GewStG Vollständig aktualisiert am 20.06.2012! Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332, BStBl I S. 815) haben sich u. a. auch Änderungen für den Spendenabzug nach 10b EStG ergeben. 48 und 49 EStDV wurden aufgehoben. Die Definition steuerbegünstigter Zwecke i.s.d. 10b EStG erfolgt nicht mehr in 48 Abs. 1 und 2 EStDV, sondern ausschließlich in den 52-54 AO n.f.. Die bisher in 48 Abs. 3 EStDV enthaltene Definition der "Zuwendung" (= Spenden und Mitgliedsbeiträge) erfolgt nunmehr ebenso wie die bisher in 49 EStDV geregelte Auflistung zulässiger Zuwendungsempfänger in 10b Abs. 1 Satz 1 EStG n.f. 10b Abs. 1 Satz 1 EStG n.f. verweist für den Zuwendungsabzug von Spenden und Mitgliedsbeiträgen auf steuerbegünstigte Zwecke i.s.d. 52 bis 54 AO, d.h. alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der AO sind auch zuwendungsbegünstigt. Es muss nicht mehr geprüft werden, ob gemeinnützige Zwecke als besonders förderungswürdig anerkannt sind. Nachstehend sind die wichtigsten Regelungen dargestellt, die im Zusammenhang mit steuermindernden Zuwendungen im Sinne der 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und 9 Nr. 5 GewStG zu beachten sind. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. 1. Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der 52 bis 54 AO können innerhalb bestimmter Höchstgrenzen als Sonderausgaben ( 10b Abs. 1 EStG) bzw. als Betriebsausgaben ( 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG) berücksichtigt werden. 2. Voraussetzung für den Abzug ist gem. 10b Abs. 1 S. 2 EStG, dass diese Zuwendungen geleistet werden a. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle (z.b. Universität, Forschungsinstitut), die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder b. an eine nach 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder c. an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, und die nach 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in
Verbindung mit 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. 3. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Nr. 2 a (dies betrifft somit die im Gebiet der EU/EWR ansässigen Körperschaften) ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung entsprechend der Richtlinie 77/799/EWG geleistet werden ( 10b Abs. 1 S. 3 EStG). Zur Definition der Begriffe "Amtshilfe" und "Beitreibung" siehe 10b Abs. 1 S. 5 und 6 EStG. 10b Abs. 1 S. 1 bis 5 EStG ist rückwirkend für alle noch offenen Veranlagungszeiträume anzuwenden ( 52 Abs. 24e S. 5 EStG). 4. Verwirklicht eine Körperschaft im Sinne der Nr. 2 a ihre steuerbegünstigten Zwecke nur im Ausland, ist für Zuwendungen, die nach dem 31.12.2009 geleistet werden, weitere Voraussetzung, dass entweder a. natürliche Personen gefördert werden, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder b. dass die Tätigkeit dieser Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann ( 10b Abs. 1 S. 6 EStG). Bei der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland durch eine inländische Körperschaft ist zu unterstellen, dass diese einen Beitrag zum Ansehen Deutschlands leistet. 5. Ausgaben (Zuwendungen) sind alle Wertabgaben, die das Vermögen des Zuwendenden gemindert haben. Begünstigt sind Geld- und Sachzuwendungen, nicht jedoch die Zuwendung von Nutzungen (z.b. die unentgeltliche Überlassung von Räumen, Pkws usw.) und Leistungen (z.b. Gewährung zinsloser Darlehen, Arbeitsleistungen usw.; 10b Abs. 3 EStG). 6. Wurde für Nutzungen und Leistungen ein Entgelt bzw. Aufwandsersatz vereinbart, kann es sich bei einem Verzicht auf diesen Erstattungsanspruch um eine sog. Aufwandsspende handeln (vgl. EStG-Kartei NW 10b EStG Nr. 17). Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag, Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen wurde. Nach Erbringen der Leistung muss auf den Erstattungsanspruch bedingungslos verzichtet werden. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein ( 10b Abs. 3 S. 5 und 6 EStG). 7. Der Spender hat dem zuständigen Finanzamt durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Zuwendungsbestätigung des Spendenempfängers nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug der Ausgabe erfüllt sind ( 50 Abs. 1 EStDV). Mit BMF-Schreiben vom 13.12.2007 (BStBl 2007 I, S. 815) wurden die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen bekannt gegeben (EStG-Kartei NW 10b EStG Nr. 31). Wegen der rückwirkenden Änderung des Spendenrechts zum 01.01.2007 galt für Spendenbescheinigungen des Jahres 2008 eine Übergangsregelung. Die vorher gültigen Muster für Zuwendungsbestätigungen konnten noch bis zum 31.12.2008 weiter verwendet werden (BMF vom 31.12.2008 - BStBl 2008 I, S. 565).
Auf das BMF-Schreiben zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen vom 17.06.2011, BStBl 2011 I, S. 815 wird hingewiesen (EStG- Kartei NW 10b EStG Nr. 36). Zuwendungsbestätigungen, die diesen Mustern nicht entsprechen, berechtigen nicht zum Spendenabzug. Bei Beanstandungen der Zuwendungsbestätigung ist das für die ausstellende Körperschaft zuständige Finanzamt zu unterrichten. Wird eine Zuwendungsbestätigung über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen vorgelegt, ist zu prüfen, ob die bestätigten Aufwendungsersatzansprüche tatsächlich Gegenstand einer steuerlich zu berücksichtigenden Spende sein können (vgl. 10b Abs. 3 EStG, EStG-Kartei NW 10b EStG Nr. 17). 8. Die Zuwendungsbestätigungen sind grundsätzlich zu den Steuerakten des Spenders zu nehmen. Auf Verlangen des Spenders sind sie diesem zurückzugeben. Sie sind jedoch zuvor mit einem Bearbeitungsvermerk des Finanzamts zu versehen. 9. Zuwendungen sind nur dann als Spende gem. 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG abziehbar, wenn sie um der Sache Willen ohne Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1990, BStBl 1991 II S. 234). An der erforderlichen Spendenmotivation fehlt es nicht nur dann, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern auch, wenn die Zuwendungen unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, der nicht notwendigerweise wirtschaftlicher Natur sein muss. Aus diesem Grund sind z.b. Eintrittsgelder, die zum Besuch einer Veranstaltung einer gemeinnützigen Körperschaft berechtigen, Schulgelder sowie Zahlungen zur Erfüllung einer Geldauflage nach 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht als Spende abziehbar (BFH-Urteil vom 19.12.1990 a.a.o.). Eine Aufteilung eines einheitlichen Leistungsentgelts in einen steuerlich abziehbaren Spendenanteil und ein nicht als Spende abzugsfähiges Leistungsentgelt ist grundsätzlich nicht möglich (BFH-Urteil vom 25.08.1987, BStBl 1987 II S. 850). Auch im Fall einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit (BFH-Urteil vom 08.08.2006, BStBl 2007 II S. 8, auch zur sog. Beitrittsspende). Eine anlässlich der Aufnahme in einen Golfclub geleistete Zahlung ist keine Zuwendung i. S. d. 10b Abs. 1 EStG, wenn derartige Zahlungen von den Neueintretenden anlässlich ihrer Aufnahme erwartet und zumeist auch gezahlt werden (sog. Beitrittsspende). Die geleistete Zahlung ist als Gegenleistung des Neumitglieds für den Erwerb der Mitgliedschaft und die Nutzungsmöglichkeit der Golfanlage anzusehen (siehe auch EStR, amtliche Hinweise 2010 H 10b.1). 10. Geld- und Sachzuwendungen, die ein Stifter in den Vermögensstock einer Stiftung leistet, sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (insbesondere auch Vorlage der Zuwendungsbestätigung) steuerlich abzugsfähig ( 10b Abs. 1a EStG). Ein Spendenabzug
kommt nicht in Betracht, wenn das gestiftete Vermögen von der Vermögensbindung ausgenommen ist (BFH-Urteil vom 05.02.1992, BStBl 1992 II S. 748). 11. Weitergehende Ausführungen zur Behandlungen von Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung und über den Vortrag von Großspenden finden sich im BMF-Schreiben vom 18.12.2008 (BStBl 2009 I S. 16, s. auch EStG-Kartei NW zu 10b EStG Nrn. 33 und 812). 12. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des 2 Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt 1.650 und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300 im Kalenderjahr abzugsfähig. Sie können nur als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach 34g EStG gewährt worden ist ( 10b Abs. 2 EStG). 13. Ein Erbe, der mit der Zuwendung von Geld oder Sachwerten an eine Körperschaft, die zum Empfang von steuerlich abzugsfähigen Spenden berechtigt ist, ein Vermächtnis erfüllt, kann mangels Freiwilligkeit der Zuwendung insoweit keinen Spendenabzug geltend machen (BFH-Urteil vom 22.09.1993, BStBl 1993 II S. 874). 14. Beim Erblasser kann eine Berücksichtigung der Zuwendung nicht erfolgen, da ein Abfluss zu Lebzeiten nicht stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 23.10.1996, BStBl 1997 II S. 239). 15. Dienen Zuwendungen - insbesondere Umlagen, Zuschüsse - dem Ausgleich von Verlusten einer gemeinnützigen Körperschaft, die aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder aus der Vermögensverwaltung stammen, ist ein Spendenabzug ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Zuwendungen, die ausdrücklich zweckbestimmt für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geleistet werden. 16. Handelt es sich bei der Zuwendung um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z.b. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis usw.). Ausführungen zu dem zugrunde zu legenden Wert, abhängig davon, ob der Gegenstand aus einem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen stammt, finden sich in Tz. 8 des BMF-Schreibens vom 17.06.2011, BStBl I, S. 623, EStG-Kartei NW zu 10b EStG Nr. 36). Bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen darf zuzüglich zu dem Entnahmewert i. S. d. 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer abgezogen werden (EStR 2008 R 10b.1 Abs. 1 S. 4). Für eine zutreffende Bewertung hat grundsätzlich der Spendenempfänger Sorge zu tragen. Auf den Zuwendungsbestätigungen muss die Art und Weise der Wertermittlung (z.b. Rechnung, Gutachten) genau bezeichnet werden. Die endgültige Entscheidung über die Höhe des Spendenabzugs nach 10b EStG bzw. 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG obliegt dem Finanzamt des Spenders. Bei Zweifeln hinsichtlich der Wertangabe auf der Zuwendungsbestätigung ist zunächst der Spendenempfänger über die Angaben des Wertes zu befragen.
Verbleiben weiterhin Zweifel, so ist der Spender aufzufordern, Unterlagen zur Wertermittlung der Sachspende einzureichen. Ist dies nicht möglich, so hat das Finanzamt eigene Wertermittlungen durchzuführen. 17. Über die Frage, ob eine steuerbegünstigte Ausgabe i.s. von 10b Abs. 1 bis 2 EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG vorliegt, ist im Veranlagungsverfahren des einzelnen Spenders zu entscheiden. Die Zuwendungsbescheinigung hat jedoch nur den Zweck einer Beweiserleichterung hinsichtlich der Verwendung der Zuwendung und ist nicht bindend (BFH-Urteil vom 23.05.1989, BStBl II S.879). Entscheidend ist u.a. der Zweck, der durch die Zuwendung tatsächlich gefördert wird (BFH-Urteil vom 15.12.1999, BStBl 2000 II S. 608). Die steuerbegünstigte Körperschaft hat in der Zuwendungsbestätigung das Datum des letzten Freistellungsbescheids bzw. der vorläufigen Bescheinigung anzugeben. Von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung ist auszugehen, wenn das angegebene Datum des Steuerbescheides/Freistellungsbescheides länger als fünf bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt (EStH 2010 H 10b.1). Werden dem Finanzamt des Spenders entsprechende Zuwendungsbestätigungen vorgelegt, hat es das Finanzamt des Spendenempfängers darüber zu unterrichten, dass von der Empfängerkörperschaft Zuwendungsbestätigungen erteilt worden sind, die nicht den Anforderungen für einen ausreichenden Spendennachweis genügen (EStG-Kartei NW 10b EStG Nr. 11). 18. Die Erteilung einer Zuwendungsbestätigung nach 50 EStDV ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. 175 Abs. 2 S. 2 AO). 19. Dem gutgläubigen Spender bleibt grundsätzlich auch dann die steuermindernde Wirkung einer Spende oder eines Mitgliedsbeitrags erhalten, wenn der Spendenempfänger die Spende oder den abzugsfähigen Beitrag zweckwidrig verwendet. Liegen dem für die Besteuerung des Spenders zuständigen Finanzamt Anhaltspunkte für die zweckwidrige Verwendung einer Spende oder die unrichtige Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen vor, hat es regelmäßig das für die Besteuerung des Spendenempfängers zuständige Finanzamt davon in Kenntnis zu setzen. Insbesondere in Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob die geltend gemachte Spende tatsächlich aus den Mitteln des Spenders abgeflossen ist, sind Kontrollmitteilungen für das Finanzamt des Spendenempfängers zu fertigen. Letzteres prüft schließlich, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach 10b Abs. 4 EStG, 9 Abs. 3 KStG, 9 Nr. 5 GewStG gegeben sind und erlässt ggf. entsprechende Haftungsbescheide. Bei Feststellung einer fehlerhaften Verwendung ist jeweils zu prüfen, ob der Spender Kenntnis von der fehlerhaften Verwendung hatte und/oder die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat. 20. Gemäß 10b Abs. 1 S. 7 EStG sind Mitgliedsbeträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur im Sinne des 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO fördern, als Spende abziehbar. Es darf sich dabei jedoch nicht um Mitgliedsbeiträge handeln, die die Voraussetzungen des 10b Abs. 1 S. 8 EStG erfüllen. Zu den nicht abzugsfähigen Mitgliedsbeiträgen gehören demnach Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die 1. den Sport ( 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO) 2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
3. die Heimatpflege und Heimatkunde ( 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO) oder 4. Zwecke im Sinne des 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO fördern. Zwecke, die unter die vorstehende Nr. 4 fallen, sind: die Förderung der Tier- und Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.