ORDNUNGEN. der. Ottmar-Mergenthaler-Realschule. Vaihingen/Enz-Kleinglattbach

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Transkript:

ORDNUNGEN der Ottmar-Mergenthaler-Realschule In Vaihingen/Enz-Kleinglattbach

Ordnungen der Ottmar-Mergenthaler-Realschule, Seite 2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite Schulordnung 3 Hausordnung 7 Disziplinar- und Beschwerdeordnung 9 Feststellung von Schülerleistungen 12 Notenbildung 14 Richtlinien zu den Hausaufgaben 16

Ordnungen der Ottmar-Mergenthaler-Realschule, Seite 3 S C H U L O R D N U N G für die Ottmar-Mergenthaler-Realschule in Vaihingen/Enz-Kleinglattbach Vorwort Das Zusammenleben in einer Schulgemeinschaft verlangt von Schülern, Lehrern und Eltern eine gegenseitige Rücksichtnahme auf die verschiedenen Interessen und damit die Einhaltung von bestimmten Regeln. Grundlage dieser Regeln sind das Schulgesetz, darüber hinaus die Ergebnisse gemeinsamer Beratungen zwischen Eltern, Schülermitverantwortung und Lehrerkollegium. Mit der Beschlussfassung in den einzelnen Gremien haben sich alle Beteiligten verpflichtet, diese Regeln einzuhalten. Der Einfachheit halber werden im Folgenden die Begriffe Lehrer und Schüler für Angehörige beiderlei Geschlechts verwendet.

Ordnungen der Ottmar-Mergenthaler-Realschule, Seite 4 1. Die Erziehungsberechtigten müssen beachten: 1.1 Bei Erkrankungen ist der Klassenlehrer spätestens am zweiten Krankheitstag schriftlich zu benachrichtigen. Telefonische Entschuldigungen über das Sekretariat sollten aus organisatorischen Gründen unterbleiben. 1.2 Leiden Schüler, deren Angehörige oder Mitbewohner an übertragbaren Krankheiten, so ist die Meldepflicht laut dem Bundes-Seuchengesetz zu beachten und die Schule zu informieren. Personen, die von Läusen befallen sind, dürfen die Schule nicht betreten. 1.3 Eine Verlängerung der Ferien ist in der Regel nicht möglich. Eine Beurlaubung muss recht-zeitig vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich beantragt werden. Zuständig für die Beurlaubung an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen ist der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter. 1.4 Das Lehrerkollegium bittet die Eltern, mit dazu beizutragen, dass die Schüler mit den not-wendigen Unterrichtsmitteln auch für Vertretungsstunden in die Schule kommen und diese pfleglich behandelt werden. Bei auftretenden Schäden können die Eltern zur Haftung herangezogen werden. Das Mitbringen gefährlicher Gegenstände ist untersagt. 1.5 Für Elterngespräche stehen festgelegte Sprechstunden zur Verfügung. Bitte melden Sie sich bei Bedarf an. Sollte der Zeitpunkt unpassend sein, besteht auch die Möglichkeit einen anderen Gesprächstermin zu vereinbaren. 1.6 Während des Schuljahres ist ein Austritt aus einer Arbeitsgemeinschaft nur in besonders begründeten Fällen möglich. 1.7 Der Schulträger übernimmt keine Haftung bei Diebstählen. 1.8 Jeder Schüler ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Der Schulträger hat für alle Schüler eine Garderobenversicherung abgeschlossen, die allerdings nur haftet, wenn sich die Kleidungsstücke am vorgesehenen Platz befunden haben. Nicht versichert sind Wertgegenstände; diese sollten deshalb nicht in der abgelegten Kleidung verbleiben. 1.9 Die Eltern werden gebeten, darauf zu achten, dass ihre Kinder die Hausordnung einhalten. 2. Für die Schüler gilt: 2.1 Jeder verhält sich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände so, dass er weder sich noch andere gefährdet und Gegenstände nicht mutwillig zerstört. Beschädigungen sind unverzüglich dem Klassenlehrer oder dem Fachlehrer zu melden. 2.2 Zur Abhaltung eines geordneten Unterrichts sind folgende Voraussetzungen notwendig: 2.2.1 Nach Beginn der Unterrichtsstunde sind die Klassenzimmertüren geschlossen.

Ordnungen der Ottmar-Mergenthaler-Realschule, Seite 5 2.2.2 Ist fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn der Lehrer noch nicht eingetroffen, so teilt dies der Klassensprecher oder ein anderer Schüler dem Rektorat oder einem Nebenlehrer mit. 2.2.3 Auf dem Schulgelände sind Mobiltelefone vollständig ausgeschaltet in der Tasche aufzubewahren. Ausnahmen sind in Notfällen oder nach Absprache mit einer Lehrkraft gestattet. Ebenfalls sind elektronische Unterhaltungsgeräte jeglicher Art auf dem Schulgelände untersagt. Eine Haftung für abhanden gekommene Geräte durch die Schule gibt es nicht. 2.3 Im Klassenzimmer ist jeder Schüler für die Ordnung an seinem Platz verantwortlich. Der Lehrer organisiert gemeinsam mit den Schülern die Ordnung im Zimmer. 2.4 Das Befahren des Schulgeländes mit Fahrzeugen aller Art ist aus Gründen der Sicherheit und der Lärmvermeidung nicht gestattet. Wer sich an fremden Fahrzeugen zu schaffen macht, hat mit einer Strafanzeige beziehungsweise Schadensersatzforderung zu rechnen. Beschädigungen oder Diebstähle sind auf dem Sekretariat zu melden. 2.5 Das Schulgelände darf bei Hohlstunden und in den Pausen nicht ohne Erlaubnis eines Lehrers verlassen werden (Unfallschutz). Für Hohlstunden steht der Auswärtigenraum zur Verfügung. 2.6 Den Anordnungen der Lehrer beider Schulen und der Hausmeister ist Folge zu leisten. Auf Verlangen hat ein Schüler seinen Namen und seine Klasse zu nennen. 2.7 In der Sporthalle gilt folgende Ordnung: 2.7.1 Das Betreten der Halle ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Lehrer gestattet. 2.7.2 Das Benützen der Turngeräte vor Unterrichtsbeginn und vor Erscheinen des Sportlehrers ist verboten. 2.7.3 Wertgegenstände sollten dem Lehrer zur Aufbewahrung übergeben werden. 2.7.4 Zur Befreiung vom Sportunterricht kann ein Attest verlangt werden. 2.8 Für das Schwimmbad gilt: 2.8.1 Vor dem Betreten der Schwimmhalle muss ausreichend geduscht werden. 2.8.2 Das Betreten der Schwimmhalle erfolgt erst auf Anordnung des Schwimmlehrers. 2.8.3 Im Schwimmbad gilt erhöhte Vorsicht und besondere Rücksicht auf die Mitschüler. 3. Richtlinien für das Verhalten bei Bränden und Katastrophenfällen 3.1 Alarmproben finden regelmäßig statt. Zu Schuljahresbeginn wird eine angekündigte Probe nach entsprechender Belehrung aller Klassen durchgeführt. Weitere Proben erfolgen ohne Ankündigung.

Ordnungen der Ottmar-Mergenthaler-Realschule, Seite 6 3.2 Das Alarmzeichen ist ein ununterbrochener Heulton. 3.3 Das Verlassen des Gebäudes erfolgt zügig und ohne Panik unter Aufsicht der Lehrer. Folgende Punkte müssen dabei eingehalten werden: 3.3.1 Alle gehen zügig zu den festgelegten Sammelstellen, es wird nicht gesprungen oder gestoßen. 3.3.2 Lernmittel und Kleidung werden nicht mitgenommen, wenn dadurch die Räumung verzögert wird. 3.3.3 Der Lehrer verlässt zuletzt den Unterrichtsraum. Er überzeugt sich, dass alle Fenster geschlossen sind und niemand mehr im Raum ist. Die Zimmertüren werden nicht verschlossen. 3.3.4 An der Sammelstelle stellt jeder Lehrer anhand des Klassentagebuches fest, ob alle Schüler anwesend sind. Voraussetzung für die Kontrolle ist, dass vor jeder Unterrichtsstunde alle nicht anwesenden Schüler im Tagebuch eingetragen sind. Die Verantwortung dafür liegt beim unterrichtenden Lehrer. 3.4 Bei Alarmproben müssen sich Lehrer und Schüler situationsgerecht verhalten. Alle Alarm-proben sind mit Angaben über Beginn, Anwesenheitskontrolle, eventuellen Mängeln oder Vorkommnissen und Ende in das Klassentagebuch einzutragen. 3.5 Verhalten bei Bränden: 3.5.1 Ohne Rücksicht auf den Umfang eines Schadensfeuers und ohne den Erfolg eigener Löschversuche abzuwarten, ist unverzüglich Alarm zu geben. Feuerwehr und Polizei sind sofort zu verständigen. 3.5.2 Ist die Benützung der Fluchtwege nicht mehr möglich, bleiben die Schüler in ihren Unterrichtsräumen oder werden an einen Ort geführt, der mehr Sicherheit bietet. In diesen Räumen sind Fenster und Türen zu schließen. Dort wird auf Rettung gewartet. 3.6 Abweichende Maßnahmen sind im Einzelfall vom jeweiligen Fachlehrer zu treffen. Diese Schulordnung gilt ab 1. Februar 2009. Paul R O D A C H Realschulrektor

Ordnungen der Ottmar-Mergenthaler-Realschule, Seite 7 H A U S O R D N U N G Vorbemerkung Die Schule ist eine Lern- und Erziehungsgemeinschaft, in der auch zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt werden sollen. Dafür sind bestimmte Regeln erforderlich, die von jedem einzuhalten sind. Diese Hausordnung enthält die wesentlichen Regeln, die unser gemeinsames Leben an der Schule betreffen. Eine Hausordnung kann jedoch nur ein Gerüst sein. Über das Einhalten der Hausordnung hinaus wollen wir uns alle an die allgemeinen, in der Gesellschaft gültigen Normen und Verhaltensweisen halten.

Ordnungen der Ottmar-Mergenthaler-Realschule, Seite 8 1. Schulbetrieb 1.1 Der Unterricht fängt um 7.45 Uhr an. Die Frühaufsicht beginnt um 7.25 Uhr. 1.2 Bis zum ersten Läuten halten sich die Schüler in den Aufenthaltsräumen und dem Foyer auf. Danach begeben sie sich in die Klassenzimmer beziehungsweise vor die Fachräume und bereiten sich auf den folgenden Unterricht vor. 1.3 Nach den Pausen befinden sich die Schüler im Klassenzimmer (oder vor den entsprechenden Fachräumen) und halten ihre Unterrichtsmaterialien bereit. 1.4 Nach der letzten Unterrichtsstunde werden die Stühle auf die Tische gestellt, die Fenster geschlossen und die Zimmerbeleuchtungen ausgeschaltet. 2. Betreten des Schulbereichs 2.1 Das Betreten des Schulgebäudes und des Schulgeländes ist Schülern, Lehrkräften und den an der Schule tätigen Personen erlaubt. 2.2 Alle Besucher melden sich im Sekretariat an. 3. Verhalten im Schulbereich 2.1 Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke sind im Schulbereich nicht erlaubt. 2.2 Während der Pausen und der Hohlstunden dürfen die Schüler den Schulbereich nicht eigenmächtig verlassen (vgl. 2.5 der Schulordnung). 2.3 Während der großen Pausen halten sich die Schüler in den Pausenhöfen auf. 2.4 Das Betreten der Wiesenflächen kann an Tagen mit ungünstigen Witterungsverhältnissen verboten werden. 2.5 Aus Sicherheitsgründen sind die Windfänge immer freizuhalten. 4. Regelungen für auswärtige Schüler Aufenthaltsbereich für auswärtige Schüler, die nachmittags Unterricht haben, sind der Auswärtigenraum, das Foyer und die Schulhöfe. 5. Fachräume Alle Fachräume dürfen nur im Beisein des Fachlehrers betreten werden. 6. Weisungsbefugnis Die Hausmeister und alle Lehrkräfte des Bildungszentrums sind bezüglich der Einhaltung der Hausordnung den Schülern gegenüber weisungsberechtigt.

Ordnungen der Ottmar-Mergenthaler-Realschule, Seite 9 D I S Z I P L I N A R u n d B E S C H W E R D E O R D N U N G

Ordnungen der Ottmar-Mergenthaler-Realschule, Seite 10 1. Disziplinarordnung 1.1 Beispiele von Fehlverhalten Unterrichtsstörung Unsoziales Verhalten Vergessen von Schulbüchern Vergessen von Hausaufgaben Benützung unerlaubter Mittel bei schriftlichen Arbeiten Belästigung von Mitschülern Nichtbefolgen von Anweisungen des Lehrers Nichteinhalten der Schulordnung Verstöße gegen die Schulpflicht 1.2 Pädagogische Maßnahmen Mahnungen Tadel Übungsaufgaben soziale Aufgaben für die Schulgemeinschaft Bemerkung im Tagebuch Eintrag im Tagebuch 1.3 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (nach 90 SchG) 1.3.1 durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden 1.3.2 durch den Schulleiter Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht Ausschluss vom Unterricht an bis zu fünf Unterrichtstagen nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, sofern deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen Androhung des Ausschlusses aus der Schule Ausschluss aus der Schule Nachsitzen oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. 1.3.3 durch das Regierungspräsidium

Ordnungen der Ottmar-Mergenthaler-Realschule, Seite 11 Es kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulortes, des Landkreises oder des Bezirks des Regierungsbezirks aussprechen. 1.3.4 durch das Ministerium für Kultus und Sport Es kann den Ausschluss auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der nach 82 SchG für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen. 1.4 Konsequenzen der Einträge im Klassentagebuch Der eintragende Lehrer führt ein Gespräch mit dem Klassenlehrer Die Erziehungsberechtigten erhalten eine schriftliche Benachrichtigung durch den eintragenden Lehrer In besonderen Fällen wird der Beratungslehrer informiert. Die Einträge können bei der allgemeinen Beurteilung und den Noten für Verhalten und Mitarbeit berücksichtigt werden. 1.5 Einberufung der Klassenkonferenz Bei wiederholtem oder schwerem Fehlverhalten soll die Klassenkonferenz über den Schüler beraten. 1.6 Anerkennungen Bei herausragendem sozialen Verhalten, Einsatz in Notsituationen, besonderen Verdiensten für die Schule können Anerkennungen ausgesprochen werden. Sie werden mit dem Begriff Anerkennung im Tagebuch vermerkt. 2. Beschwerdeordnung 2.1 Schüler oder Eltern, die mit Maßnahmen der Schule oder eines Lehrers nicht einverstanden sind, vereinbaren zunächst eine persönliche Aussprache mit dem betreffenden Lehrer. Auf besonderen Wunsch des Schülers oder dessen Eltern kann der Klassen- oder Schülersprecher an der Aussprache teilnehmen. 2.2 Kommt es zu keiner Einigung, können der Klassenlehrer beziehungsweise der Verbindungs-lehrer hinzugezogen werden. 2.3 Gelingt auch hier keine Lösung, wird der Vorgang zur Klärung an den Schulleiter übergeben. Diese Disziplinar- und Beschwerdeordnung gilt ab 1. August 2005. Paul R O D A C H Realschulrektor

Ordnungen der Ottmar-Mergenthaler-Realschule, Seite 12 Feststellung von Schülerleistungen 1. Allgemeines 1.1 Leistungsbewertung 1.1.1 Schriftliche Leistungen Klassenarbeiten und Vergleichsarbeiten schriftliche Wiederholungsarbeiten Jahresarbeiten u. a. 1.1.2 Mündliche Leistungen 1.1.3 Praktische Leistungen 1.2 Gewichtung Die Gewichtung der Leistungen obliegt dem Fachlehrer. Fachkonferenzen können schulintern Empfehlungen geben. 1.3 Bekanntgabe der Leistungsbewertung Der Fachlehrer gibt am Anfang des Schuljahres bekannt, wie er die verschiedenen Leistungen bei der Notengebung berücksichtigt. Auch die Erziehungsberechtigten müssen auf Verlangen über die Modalitäten informiert werden. Der Fachlehrer muss dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen bekannt geben. Die Einzelnoten soll sich der Schüler selbst notieren. 2. Klassenarbeiten schriftliche Wiederholungsarbeiten Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie werden daher in der Regel nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung eingesetzt. Klassenarbeiten sind in der Regel anzukündigen. An einem Tag soll nur eine Klassenarbeit angesetzt werden. Um eine gleichmäßige Verteilung der Klassenarbeiten über die Woche zu erreichen, können auch am Montag oder am Tag nach einem gesetzlichen Feiertag Arbeiten geschrieben werden. Die Ansetzung einer Klassenarbeit an solchen Tagen sollte jedoch die Ausnahme bleiben. Jeder Klassenlehrer ist für die Koordination der Termine in seiner Klasse verantwortlich. Schriftliche Wiederholungsarbeiten (Tests) brauchen nicht angekündigt zu werden und sollen Aufschluss über den erreichten Unterrichtserfolg der unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden geben. Sie können auch als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden. Die Dauer beträgt bis zu zwanzig Minuten. Vor der Rückgabe und Besprechung einer schriftlichen Arbeit oder am Tag der Rückgabe darf im gleichen Fach keine neue Arbeit angesetzt werden.

Ordnungen der Ottmar-Mergenthaler-Realschule, Seite 13 Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, so entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler nachschreibt oder nicht; dies gilt auch, wenn ein Schüler eine Vergleichsarbeit entschuldigt versäumt. Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung der schriftlichen Arbeit, wird die Note ungenügend erteilt. Bei Täuschungsversuchen entscheidet der Fachlehrer, welche Maßnahmen er anordnet. Ein Test kann auch geschrieben werden, wenn am selben Tag eine Klassenarbeit in einem anderen Fach angesetzt ist. 3. Zahl der Klassenarbeiten 3.1 Kernfächer In den Kernfächern sind im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten anzufertigen. Im Fach Deutsch muss darunter in den Klassen 5 bis 9 mindestens eine Nachschrift sein. In den Fächern Natur und Technik sowie Mensch und Umwelt können jeweils bis zu zwei Klassenarbeiten durch fachpraktische Arbeiten, darunter auch Jahresarbeiten, ersetzt werden. Es liegt im Ermessen des Fachlehrers, die Anzahl der Klassenarbeiten zu erhöhen. In den Klassen 6 und 8 werden zusätzlich Klassenarbeiten (Vergleichsarbeiten) angefertigt, bei denen der Termin, die Aufgaben und die Bewertungsmaßstäbe vom Kultusministerium landeseinheitlich vorgegeben sind. Diese Vergleichsarbeiten werden in zwei Kernfächern und einem Nichtkernfach angefertigt. Für die Entscheidung über die beteiligten Fächer kann das Kultusministerium der Gesamtlehrerkonferenz der Schule eine Auswahlmöglichkeit einräumen. Neben den vorgesehenen Klassenarbeiten kann nach Entscheidung des Fachlehrers eine gleichwertige Feststellung von Leistungen der Schüler verlangt werden. Diese Leistungsfeststellung bezieht sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Freiarbeit, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. In den Klassen 8 und 9 ist jeder Schüler zu einer solchen Leistung in einem Fach seiner Wahl verpflichtet. Der Klassenlehrer sorgt, unterstützt von der Klassenkonferenz, für eine Koordinierung dieser Leistungsfeststellungen der einzelnen Fachlehrer. Im ersten Halbjahr der Klasse 10 wird im Fach Englisch eine mündliche Prüfung (Euro- KomPrüfung) durchgeführt, die zwei Klassenarbeiten gleichwertig ist und für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt. 3.2 Nebenfächer Hier sind keine Klassenarbeiten vorgeschrieben. Es dürfen aber höchstens vier schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt werden. Es wird dennoch dringend empfohlen, die Noten nicht nur aufgrund mündlicher oder praktischer Leistungen zu erteilen. Eine Abstimmung der Notengebung soll in den Fachkonferenzen erfolgen.

Ordnungen der Ottmar-Mergenthaler-Realschule, Seite 14 Notenbildung 1. Vorbemerkung Im 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung ist ausgeführt: Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule erfordert neben der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch deren Feststellung zur Kontrolle des Lernfortschritts zum Leistungsnachweis. Als Kontrolle des Lernfortschritts soll sie Lehrern, Schülern, Erziehungsberechtigten und ggf. den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen den erzielten Erfolg bestätigen, ihnen Hinweise für den weiteren Lernfortgang geben und damit die Motivation des Schülers fördern. Als Leistungsnachweis stellt sie eine Entscheidungsgrundlage für den weiteren Bildungsgang des Schülers dar. 2. Zeugnisse 2.1 Für jedes Schuljahr erhalten die Schüler ein Zeugnis über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern während des ganzen Schuljahres (Jahreszeugnis). Zusätzlich enthalten das Jahreszeugnis der Klassen 5 und 6 eine allgemeine Beurteilung und die übrigen Jahreszeugnisse Noten für Verhalten und Mitarbeit. 2.2 In den Abschlussklassen erhalten die Schüler außerdem ein Zeugnis über ihre Leistungen im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis). 2.3 Das erste Schulhalbjahr dauert bis zum 31. Januar, das zweite Schulhalbjahr bis zum 31. Juli. 2.4 Die Zeugnisse werden in der Regel an folgenden Terminen ausgegeben: das Halbjahreszeugnis (Halbjahresinformation) in der Zeit vom 1. bis 10. Februar, das Jahreszeugnis an einem der letzten sieben Unterrichtstage. Die für die Ausgabe der Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnisse geltenden Bestimmungen bleiben unberührt. 3. Halbjahresinformation 3.1 Für das erste Schulhalbjahr erhalten die Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern, wobei ganze Noten, ganze Noten mit Notentendenz (Plus oder Minus) und halbe Noten zulässig sind. 3.2 Bei wesentlichen Veränderungen des Leistungsbildes und besonderen Vorkommnissen können ergänzende Angaben gemacht werden. Falls ein Gespräch zwischen einzelnen Lehrern und den Erziehungsberechtigten angebracht erscheint, ist ein entsprechender Hinweis in die Halbjahresinformation aufzunehmen. 3.3 Die Halbjahresinformation ist vom Klassenlehrer, erforderlichenfalls nach Beratung in der Klassenkonferenz, zu fertigen.

Ordnungen der Ottmar-Mergenthaler-Realschule, Seite 15 4. Leistungsnoten Die Leistungen der Schüler werden mit folgenden Noten bewertet: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5) und ungenügend (6) Die Noten haben folgende Bedeutung: Die Note sehr gut soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht. Die Note gut soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. Die Note befriedigend soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. Die Note ausreichend soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. Die Note mangelhaft soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Die Note ungenügend soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 5. Allgemeine Beurteilung, Noten für Verhalten und Mitarbeit 5.1 Die allgemeine Beurteilung beinhaltet Aussagen zur Arbeitshaltung (z.b. Fleiß, Sorgfalt), zur Selbstständigkeit (z.b. Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft) und zur Zusammenarbeit (z.b. Hilfsbereitschaft, Fairness) in der Klassen- und Schulgemeinschaft. 5.2 Das Verhalten und die Mitarbeit der Schüler werden mit folgenden Noten bewertet: sehr gut, gut, befriedigend und unbefriedigend Die Noten haben folgende Bedeutung: Die Note sehr gut soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers besondere Anerkennung verdienen. Die Note gut soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen entspricht. Die Note befriedigend soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkung entspricht. Die Note unbefriedigend soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen nicht entspricht. Verhalten bezeichnet sowohl das Betragen im Allgemeinen als auch die Fähigkeit und tätige Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Mitarbeit bezieht sich vor allem auf den Arbeitswillen, der sich in Beiträgen zu den selbstständig oder gemeinsam mit anderen zu lösenden Aufgaben äußert. Die Noten für Verhalten und Mitarbeit sollen durch Bemerkungen zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten des Schülers ergänzt werden, falls dies aus pädagogischen Gründen erforderlich ist. Unter Bemerkungen können Aussagen zu häufigen Fehlzeiten gemacht werden. In den Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnissen sowie den Halbjahreszeugnissen und Halbjahresinformationen werden keine Noten für Verhalten und Mitarbeit erteilt.

Ordnungen der Ottmar-Mergenthaler-Realschule, Seite 16 Richtlinien zu den Hausaufgaben 1. Hausaufgaben sind zur Festigung der im Unterricht vermittelten Kenntnisse, zur Übung, Vertiefung und Anwendung der vom Schüler erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung des selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeitens notwendig. 2. Die Hausaufgaben müssen in einem inneren Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie der Schüler ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit erledigen kann. 3. Der Klassenlehrer hat für eine zeitliche Abstimmung der Hausaufgaben der einzelnen Fachlehrer zu sorgen und auf die Einhaltung der bestehenden Regelungen zu achten. 4. Soweit Hausaufgaben gestellt werden, ist ihr Umfang so zu begrenzen, dass folgende durchschnittliche Arbeitszeiten nicht überschritten werden: 4.1 Klassen 5 und 6: bis zu eineinviertel Stunden pro Unterrichtstag 4.2 Klassen 7 und 8: bis zu eineinhalb Stunden pro Unterrichtstag 4.3 Klassen 9 und 10: bis zu zwei Stunden pro Unterrichtstag 5. Hausaufgaben sollen nicht erteilt werden: 5.1 vom Tag vor einem Ferienabschnitt auf den Tag nach diesem Abschnitt, 5.2 von einem Tag mit Nachmittagsunterricht auf den folgenden Unterrichtstag.