10559 Berlin 4. Februar 2002 Az.: /02

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Transkript:

per Fax und E-Mail Der Präsident Bundesministerium des Innern P 3 624 111/12 Herrn Dr. Teichmann Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin 4. Februar 2002 Az.: 22-02-800-01/02 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz) Sehr geehrter Herr Dr. Teichmann, den vorgenannten Gesetzentwurf haben wir von der Bundessteuerberaterkammer zur Kenntnis erhalten und möchten in unserer Eigenschaft als berufsständische Vereinigung der Steuerberater hierzu Stellung nehmen. Wir möchten Sie außerdem bitten, uns für weitere Gesetzgebungsvorhaben, die den Berufsstand der Steuerberater betreffen, in den Verteiler Ihres Hauses aufzunehmen. Zu den Vorschriften im Einzelnen 1 Abs. 5 S. 2 GwG-E Die Einbeziehung der Identifizierungsmöglichkeit anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur und die damit verbundene Anpassung an neue technische Möglichkeiten begrüßt der DStV ausdrücklich. Damit wird den von der Identifizierungspflicht Betroffenen eine unkomplizierte Möglichkeit gegeben, ihren Verpflichtungen nachzukommen. 2 und 3 GwG-E Durch die Neufassung von 3 GwG und die Inbezugnahme von 2 GwG sind nun auch Steuerberater von der Identifizierungspflicht betroffen. Unklar ist in diesem Zusammenhang wegen der Formulierung in 2 Abs. 1 GwG-E, ob Steuerberater nur bei Aufnahme einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung zur Identifizierung verpflichtet sind, oder bei Aufnahme eines

2 jeden Mandatsverhältnisses. Anders als bei einer Bank, bei der durch Eröffnung eines Kontos regelmäßig eine längere geschäftliche Beziehung angestrebt wird, kann die Beauftragung eines Steuerberaters sich auf nur einen Jahresabschluss oder nur auf die Erstellung einer Steuererklärung beziehen. Obliegt dem Steuerberater auch in diesem Fall eine Identifizierungspflicht? Damit der betroffene Berufsträger die ihm obliegenden Pflichten eindeutig erkennen kann, schlagen wir vor, entweder die Regelung in 3 GwG-E zu konkretisieren oder in der Gesetzesbegründung eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen. Ähnliche Probleme könnten sich auch bei Beratungen über Hotlines ergeben. Die Regelung in 3 Abs. 1 S. 1 GwG-E entspricht unter Anpassung an den deutschen Sprachgebrauch der Regelung in Art. 2a Nr. 3 bis 5 der Richtlinie 2001/97/EG und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, auch wenn wir nach wie vor der Ansicht sind, dass die dort enthaltene Ungleichbehandlung von Steuerberatern und Rechtsanwälten nicht gerechtfertigt ist. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie rechtfertigt die Einbeziehung der neuen Berufsgruppen mit der Beteiligung an Finanz- und Unternehmenstransaktionen, bei denen die Gefahr sehr groß ist, dass ihre Dienste für das Waschen von Erlösen aus kriminellen Tätigkeiten missbraucht werden. Damit ist die Aufzählung der Tätigkeiten in Art. 2a Nr. 5 der Richtlinie Ausdruck dieser gefährlichen Transaktionen. Der Erwägungsgrund 16 bezieht die Steuerberatung ausdrücklich mit ein. Insofern wäre ein einschränkender Katalog auch für Steuerberater angebracht gewesen. Um hier einer möglichen verfassungsrechtlich problematischen Ungleichbehandlung vorzubeugen und Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte die Begründung zu 11 Abs. 3 GwG- E erweitert werden. Es sollte ausdrücklich erwähnt werden, dass der Bereich der außergerichtlichen Beratung auch den Bereich der Steuerberatung im Sinne von 1, 33, 57 Abs. 3 StBerG erfasst. Damit wäre klargestellt, dass der Steuerberater auch in den so wichtigen Bereichen wie z. B. der Buchführung von der Anzeigepflicht befreit ist. Eine Nichterfassung sämtlicher, dem Steuerberater möglichen Tätigkeiten führte zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Auf Grund der Regelung in 3 Nr. 1 StBerG können regelmäßig auch Rechtsanwälte die in 1 StBerG genannten Hilfeleistungen in Steuersachen übernehmen. Diese sind aber nur in den in 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Fällen überhaupt anzeigepflichtig. Es ist nicht ersichtlich, dass, bei gleicher Tätigkeit, der Rechtsanwalt weniger anfällig für die Inanspruchnahme zu Geldwäscheaktivitäten ist als der Steuerberater.

3 Dass von einer zusätzlichen Erwähnung der möglichen Zusammenschlüsse der Berufsträger abgesehen wurde, halten wir für sinnvoll und sind ebenfalls der Ansicht, dass eine Regelungslücke nicht zu befürchten ist. 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 3 GwG-E Die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Entgegennahme und Auswertung aller Geldwäscheverdachtsanzeigen ist sinnvoll und unter dem Gesichtspunkt der weiteren Entwicklung von Typologien bei der Geldwäsche auch erforderlich. Problematisch finden wir jedoch die Möglichkeit des Abgleichs der Daten aus den Verdachtsanzeigen mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten. Dies ermöglicht nach unserer Ansicht einen maschinellen Abgleich personenbezogener Daten und würde damit die Regelung des 98a StPO und den damit zusammenhängenden Richtervorbehalt des 98b StPO unterlaufen. 9 GwG-E Die Regelung über die Aufbewahrungsfrist birgt eine Unklarheit. Wie ist zu verfahren, wenn das Auftragsverhältnis länger als die angegebene Aufbewahrungsfrist andauert? Muss der Berufsträger nach Ablauf von 6 Jahren bei andauernder Mandatierung erneut Identitätsfeststellungen treffen und diese auch erneut dokumentieren, oder ist es ausreichend, wenn er die Identität einmal feststellt und dann, bei Fehlen von Anzeichen für Geldwäscheaktivitäten, keine weiteren Feststellungen mehr trifft? Im Übrigen wird für Steuerberater regelmäßig die längere Aufbewahrungsfrist aus 66 Abs. 1 S. 1 StBerG für die Handakten einschlägig sein. 11 GwG-E Wenn, wie in der Begründung ausgeführt, die Neuregelung in 11 Abs. 1 S. 3 GwG für Rechtsanwälte nicht sinnvoll ist, da diese nur bei positiver Kenntnis von der Anzeigepflicht betroffen sind, gilt dies ebenso für die in 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen, weil für diese ebenfalls die Ausnahmeregelung des 11 Abs. 3 GwG-E gilt. Positiv hervorzuheben ist, dass der Gesetzentwurf das in Art. 6 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie enthaltene Mitgliedstaatenwahlrecht vollständig umsetzt. Nur so konnte allerdings das in Deutschland bestehende besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsberater und Mandant (vgl. 203 StGB) umfangreich geschützt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht nur die im eigentlichen gerichtlichen Verfahren erlangten Informationen weiter-

4 hin vertraulich behandelt werden können, sondern auch alle gelegentlich des Verfahrens erlangten Informationen geschützt sind. Die Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechtes aus Art. 6 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie halten wir für nicht unproblematisch. Einerseits ist die Bestrebung verständlich, die für die Berufsgruppe zuständige Aufsichtsbehörde in das Anzeigeverfahren einzubeziehen. Überzeugend finden wir grundsätzlich auch das Argument, die Kammer besitze einen größeren Überblick und Erfahrungsschatz. Die Stellungnahmen der Kammer können auch zu einer Entlastung der Strafverfolgungsbehörden führen. Andererseits ist damit wiederum eine Verzögerung des Ermittlungsverfahrens verbunden. Des Weiteren sind die Berufskammern nicht Bestandteil der Verfolgungsbehörden und können nicht wirksam über Vorliegen oder Nichtvorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes entscheiden. Wenn mit dieser Bestimmung eine Erleichterung für den der Anzeigepflicht unterworfenen Berufsträger gewollt ist, überzeugt dieses Argument nicht. Auch die Berufskammer ist zu einer Weiterleitung der Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet. Sie kann nicht darüber entscheiden, ob eine Weiterleitung stattfinden soll. Insofern ist eine Offenbarung unumgänglich. Will der Berufsträger eine Identifizierung seiner Person umgehen, wird er die Anzeige den zuständigen Behörden gegenüber im Zweifel anonym abgeben. Soll den Berufskammern die Möglichkeit verschafft werden, ausreichend über die in ihrem Zuständigkeitsbereich erstatteten Geldwäscheverdachtsanzeigen informiert zu sein, und sich zu den Anzeigen zu äußern, wäre dafür der umgekehrte Weg der Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde zur Überlassung einer Kopie an die zuständige Kammer sinnvoller. Wir erachten die vorliegende Regelung auch aus Gründen der Gleichberechtigung als problematisch. Wie auch in der Begründung erwähnt, ist eine vergleichbare Regelung für die in 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie genannten Berufsgruppen wegen der eingeschränkten europäischen Vorgabe nicht möglich. Diese in der Richtlinie enthaltene Ungleichbehandlung sollte vom nationalen Gesetzgeber nicht übernommen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum die Berufskammern der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nicht eine vergleichbare Kompetenz wie die der Rechtsanwälte und Notare besitzen soll, zumal es bei der Einschätzung nicht nur auf eine juristische Beurteilung, sondern vielmehr auf eine objektiv-tatsächliche Beurteilung ankommt. Die Regelung in 11 Abs. 5 GwG-E halten wir für vertretbar.

5 14 GwG-E Durch die globale Übernahme der bereits im alten 14 Abs. 2 enthaltenen erforderlichen Vorkehrungen auf die neu einbezogenen Berufsgruppen können diese übermäßig mit administrativem Aufwand belastet werden. Die bisherigen Regelungen bezogen sich lediglich auf Kreditund Finanzdienstleistungsinstitute. Diese haben ein größeres finanzielles und personelles Potenzial zur Verfügung. Des Weiteren halten wir gerade die Bestimmung des Geldwäschebeauftragten und die sich aus der Gesetzesbegründung erforderlichen Voraussetzungen an diesen für problematisch. Insbesondere in kleineren Steuerberatungspraxen, in denen höchstwahrscheinlich Geldwäschefälle überhaupt nicht auftreten werden, ist regelmäßig nicht genügend Personal vorhanden, das mit einer Einzelvertretungsvollmacht ausgestattet ist. Prokura kann vom Steuerberater als Angehörigem eines Freien Berufes regelmäßig nicht erteilt werden (vgl. 48 HGB). Ebenso ist auch die Nr. 2 nach wie vor auf die bisher anzeigepflichtigen Institute bezogen. Dies zeigt sich auch in der Begründung des Gesetzentwurfes, die von bankinternen Sicherungsmaßnahmen spricht. Solche umfangreichen EDV-Lösungen, die mit einem hohen Kostenaufwand verbunden sind, sind von der überwiegenden Zahl mittelständischer Steuerberatungskanzleien nicht zu leisten. Dieses Problem wird auch die in 14 Abs. 3 S. 2 GwG-E vorgesehene Möglichkeit der Übertragung der Vorkehrungen auf Außenstehende nicht lösen. Wir regen daher an, eine entsprechende Klarstellung in die Gesetzesbegründung aufzunehmen, dass die in 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GwG-E genannten Vorkehrungen allenfalls für Kreditinstitute gelten können. Zu 14 Abs. 2 Nr. 4 GwG-E bitten wir klarzustellen, ob auch diese Verpflichtung von allen Betroffenen gleich zu erfüllen ist. Soll der betroffene Berufsträger jeden Steuerfachangestellten fortbilden lassen? Dies würde eine übermäßige Belastung für den Berufsangehörigen darstellen und könnte unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit problematisch sein. 17 Abs. 3 GwG-E Die im Anschreiben angedeutete Erhöhung des Bußgeldrahmens halten wir für nicht erforderlich. Die bisherigen Höchstgrenzen sind mit denen anderer Ordnungswidrigkeitentatbestände vergleichbar und den Tatbeständen angemessen. Mit freundlichen Grüßen StB/vBP Jürgen Pinne