MD BD 1516/2003 Wien, 24. Jänner 2006

Ähnliche Dokumente
MD BD 1516/2003 Wien, 31.März 2005

MD BD 1516/2003 Wien, 5. April 2007 A K T E N V E R M E R K

MD BD 1516/2003 Wien, 13. Okt. 2006

MD BD 1516/2003 Wien, 14. Mai 2008 A K T E N V E R M E R K

MA 37 Allg /2012 Wien, 19. April 2012

A K T E N V E R M E R K

AK T E N V E R M E R K

MD BD 1516/2003 Wien, 19. Juli 2007 A K T E N V E R M E R K

MD BD /2003 Wien, 10. April 2012 AKTENVERMERK. Besprechungsteilnehmer: siehe beiliegende Anwesenheitsliste (Anwesende im Folgenden ohne Titel)

AK T E N V E R M E R K

A K T E N V E R M E R K

MD BD 1516/2003 Wien, 30. Nov. 2004

Aktenzahl Sachbearbeiter/in: Durchwahl Datum MA /2014 DI Kirschner 01/ Wien, 4. Aug Senatsrat

Bau- und denkmalschutzrechtliche Grundlagen

ABWEICHUNGEN VON BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN 69 Bauordnung für Wien

A K T E N V E R M E R K

MD BD 710/2010 Wien, 9. November 2012

A K T E N V E R M E R K

A K T E N V E R M E R K

AK T E N V E R M E R K

MA 37 Allg /2009 Wien, 19. Okt Leitfaden

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:

Ak t e n v e r m e r k

----- FLÄCHENWIDMUNGS- & BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN der stoff aus dem realitäten sind!

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

Genehmigungs und Aufsichtspflichten bei Bauobjekten; Follow up Überprüfung

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013

IM NAMEN DER REPUBLIK

MA 37, Maßnahmenbekanntgabe zu

Ak t e n v e r m e r k

MD BD 2025/2010 Wien, 21. Dezember Ergebnisprotokoll

Barrierefreies Planen und Bauen in Wien Zusammenfassung baurechtlicher Interpretationen

A K T E N V E R M E R K

Aktenzahl Sachbearbeiter: Durchwahl Datum MA DI Kirschner 01/ Wien, 11. Sept Senatsrat

MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. April 2016 beschlossen: Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

Bau- und denkmalschutzrechtliche Grundlagen

N Ö B a u o r d n u n g

Moosinning 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 40 Östlich Untere Point

TEXTGEGENÜBERSTELLUNG. z u r Änderung des Wiener Garagengesetzes Abs. 1 lautet: 3. 2 Abs. 1a entfällt.

Ltg.-924/B-23/ Betrifft Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung der NÖ Bauordnung B e r i c h t des BAU-AUSSCHUSSES

An die Wirtschaftskammer Österreichs Fachverband der Fahrschulen Wiedner Hauptstraße Wien Wien, am

B a u a n s u c h e n

MA 37 Allg /2009 Wien, 16. Nov Alle Dezernate

IM NAMEN DER REPUBLIK

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Satzung. über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg

S a t z u n g. über besondere Anforderungen an die Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße

Schreiben SenBauWohn V A /12/03/7 vom 22. Dezember 1989

LBO Neuerungen im Abstandsflächenrecht. Erfahrungen aus der Praxis. Dipl.-Ing.(FH) Stefan Reinhart Vermessungsbüro Hils

Bebauungsplanänderung Nr. 13

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 30. November Gesetz über eine Änderung des Pflegeheimgesetzes

Pressekonferenz "Flächen(um)widmung auf Wunsch"

Beurteilung der technischen Abbruchreife

Übung Verwaltungsrecht WS 2010/11 Bruno Binder/Margit Mayr-Weber Fall III - Diskothek /

WIENSTROM GmbH, Nachprüfung der Abbrucharbeiten. von Schornsteinen im Kraftwerk Simmering

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung. Baurecht

Anlage zur Vorlage zu TOP 12. für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen. Krankenhausgesellschaft am in Berlin

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N MA 21 B Stadtteilplanung und Flächennutzung Süd-Nordost

Örtliche Bauvorschrift

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien. wohnfonds_wien fonds für. wohnbau und stadterneuerung, Maßnahmenbekanntgabe zu

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

AK T E N V E R M E R K

Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna

Aufgrund der eingelangten Stellungnahmen hätte zu ergehen:

Betrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT Ferienwohnungswidmungen im Allgemeinen und in der Gemeinde Lech im Speziellen

Baubeschreibung. gemäß 29 Abs. 1 Z 3 O.ö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, als Bestandteil des Bauplanes des Planverfassers: vom

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. in

NIEDERSCHRIFT. aufgenommen am 20. Mai 2016 bei der in der Gemeinde Oberschützen stattgefundenen. 18. Gemeinderatssitzung.

KÄRNTNER BAUVORSCHRIFTEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ÖSTERREICHISCHES KOORDINATIONSKOMITEE

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N MA 21 Stadtteilplanung und Flächennutzung

----- ARCH. DI in REGINA M. LETTNER der stoff aus dem realitäten sind!

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Festlegung von Schutzzonen für den Zentrumsbereich von St. Pölten

K o n t r o l l a u s s c h u s s. Sitzung vom 3. Mai 2006

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Das Verantwortungsfeld des gerichtlich beeideten Sachverständigen als Prüfingenieur und als Ersteller des Bauwerksbuches nach der Bauordnung für Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

A K T E N V E R M E R K

Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Maßnahmenbekanntgabe zu. MA 15, Prüfung durchgeführter Krankenbegutachtungen

A7-0242/

Zu dem mit Schreiben vom 14. Februar 2018 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird wie folgt Stellung genommen:

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Fragen zur Anlage der Stellungnahme zum LStR-Wartungserlass 2011:

Berufungsentscheidung

Herren Leiter der Magistratsabteilungen 36 und 37

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Betrifft: Anmerkungen zum Entwurf AFRAC-Stellungnahme 33 (Wesentlichkeit bei der Aufstellung von UGB-Abschlüssen)

18 (1a) - B a u a n s u c h e n gemäß 14 in Verbindung mit 18 (1a) NÖ Bauordnung 2014

Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 11. Oktober 2016 In Kraft getreten am 1. November 2017

Transkript:

Magistratsdirektion der Stadt Wien Stadtbaudirektion Gruppe Baubehördliche Angelegenheiten und Umwelttechnik Dresdner Straße 75, 1. Stock, Tür 136 1200 Wien Tel.: (+43 1) 4000-82 640 Fax: (+43 1) 4000-99-82 640 E-Mail: bu@mbd.magwien.gv.at www.wien.at MD BD 1516/2003 Wien, 24. Jänner 2006 Koordinationsstelle Baubehörde - Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten A K T E N V E R M E R K über das am Freitag, den 13. Jänner 2006 durchgeführte 28. Arbeitsgespräch der Koordinationsstelle Baubehörde - Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Besprechungsteilnehmer: Dipl.-Ing. Franz Kalwoda (Kammer) Arch. Dipl.-Ing. Franz R. Schnabel (Kammer) Arch. Georg Poduschka (Kammer) Mag. Christoph Tanzer (Kammer) OSR Dipl.-Ing. Hans Bachl (MD BD, BU) SR Dipl.-Ing. Hermann Wedenig (MD BD, BU) OMR Mag. Dr. Gerhard Cech (MA 37) SR Dipl.-Ing. Otto Krenn (MA 37) SR Mag. Karl Pauer (MA 64) SR Dr. Wolfgang Kirchmayer (MA 64) entschuldigt: Dipl.-Ing. Manfred Eckharter (Kammer) Dipl.-Ing. Hermann Kugler (Kammer) Arch. Dipl.-Ing. Rudolf Rollwagen (Kammer)

2 Folgende Themen werden erörtert: (die Besprechungsteilnehmer werden im Folgenden ohne Titel genannt) 1.) Protokoll des 26. Arbeitsgespräches Das Protokoll vom 7. September 2005 über das 27. Arbeitsgespräch am 2. September 2005, z. Zl. MD BD 1516/2003, wird grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis genommen; folgende Tagesordnungspunkte werden nochmals diskutiert: Pkt. 6.) Erker über Eck; Kubaturberechnung bei Erker : Es wird festgestellt, dass sich die zulässige Erker-Kubatur (auch bei Eckbauplätzen) u.a. auch aus den jeweiligen Frontlängen berechnet (1/3 der jeweiligen Frontlänge). Die sich gemäß 83 Abs. 1 lit. f BO bzw. 84 Abs. 2 lit. a BO ergebende Kubatur kann im Sinne dieser Bestimmung frei angeordnet werden. Die Frage einer doppelten Rechnung im Eckbereich stellt sich demnach grundsätzlich gar nicht. Pkt. 14.) Bauphysikalische Unterlagen; 63 Abs. 1 kut, c BO : Von der MA 37 wird der Entwurf eines Merkblattes Bauphysik übergeben (aufbauend auf eine am 21.10.2005 durchgeführte Besprechung unter Teilnahme von Dipl.-Ing. Kalwoda und Arch. Dipl.-Ing. Poduschka). Dipl.-Ing. Kalwoda wird ersucht, bis Ende Jänner 2006 dazu für die Kammer Stellung zu nehmen (sh. Beilage). Danach wird dieses Merkblatt endredigiert und aufgelegt. Vereinbart wird auch, noch einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verantwortung für die Richtigkeit der bauphysikalischen Unterlagen jedenfalls beim Verfasser desselben liegt. 2.) Erforderliche Unterlagen zur architektonischen Begutachtung Die Magistratsabteilung 19 hat der Magistratsabteilung 37 eine Liste der für die architektonische Begutachtung erforderlichen Unterlagen übermittelt. Mit Schreiben vom 9. November 2005 hat die Magistratsabteilung 37 eine Zusammenstellung jener Unterlagen retourniert, die gemäß 63 Abs. 2 BO vom Bauwerber grundsätzlich gefordert und in weiterer Folge der Magistratsabteilung 19 zur Verfügung/Beurteilung gestellt werden können (sh. Beilage). 3.) Beschauten gemäß 125 Abs. 2 und 127 Abs. 3 BO Die Unterfertigung von Beschautenprotokollen des Prüfingenieurs durch den Bauführer erscheint nicht zwingend erforderlich (wie dies ein offensichtlich seinerzeit von der Kammer konzipiertes Formblatt vorsieht bzw. seitens der Magistratsabteilung 37 zumindest teilweise in

3 der Praxis im Zuge der Übermittlung von Protokollen anlässlich der Fertigstellungsanzeige irrtümlich gefordert wurde). Die MA 37 wird ein entsprechendes (neues) Informationsblatt ausarbeiten und auch der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Verfügung stellen. 4.) 62 BO, 70a BO Einvernehmlich wird festgestellt, dass eine Mitteilung der Baubehörde über eine ggf. zulässige Bauführung in diesen Fällen grundsätzlich weder erforderlich ist noch im Sinne dieser Bestimmungen liegt. 5.) Erörterung des Begriffes Giebelfläche ( 81 BO) Der Begriff Giebelfläche ( 81 Abs. 1 und Abs. 2 BO) bzw. die Fragen, wie viele Giebel darf ein Gebäude haben und muss eine Giebelfläche seitlich von schrägen Ortgängen begrenzt sein, werden diskutiert. Nach den Bestimmungen der BO können die der Dachform entsprechenden Giebelflächen bei der Bemessung der Gebäudehöhe außer Betracht bleiben. Ein Gebäude kann somit auch mehrere Giebelflächen haben. Auch müssen bei einem rechteckigen Gebäude die Giebelflächen nicht zwangsläufig an den kürzeren Gebäudefronten angeordnet werden. Ob die gewählte Dachform zulässig ist, ergibt sich abgesehen von der jedenfalls zu Grund zu legenden zulässigen Gebäudehöhe auch aus der Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 im Zusammenhang mit 85 BO (und ggf. aus zusätzlichen Festlegungen im Bebauungsplan). Eine Giebelfläche muss seitlich nicht von schrägen Ortgängen begrenzt sein. Sie kann dreieckig, segmentbogenförmig, abgetreppt, in mehreren Winkeln gebrochen oder kurvenförmig ausgebildet sein; auch ein Tonnendach ist grundsätzlich nicht verboten. Die BO ist lt. VwGH nicht so auszulegen, dass nur eine tatsächliche, von der vorhandenen Dachform gebildete Giebelfläche bei der Bemessung der Gebäudehöhe außer Betracht zu bleiben hat, sondern eine gedachte Giebelfläche, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich ist.

4 6.) Abbrüche in Schutzzonen ( 60 Abs. 1 lit. d BO) Zunächst wird festgestellt, dass nach den Bestimmunen der BO für Wien für ein Gebäude in einer Schutzzone (oder Bausperre) gegebenenfalls trotz eines Gutachtens der Magistratsabteilung 19, mit welchem festgestellt wird, dass die Erhaltung eines Gebäudes im öffentlichen Interesse liegt, eine baubehördliche Abbruchbewilligung erteilt werden muss; nämlich dann, wenn die wirtschaftliche oder/und die technische Abbruchreife nachgewiesen wird. Es wird weiters mitgeteilt, dass die Magistratsabteilung 37 derzeit an einer Standardisierung des Ablaufes von Bewilligungsverfahren in Schutzzonen arbeitet (Vorgangsweisen, erforderliche Unterlagen, einzuholende Gutachten, Fristen, Definition der technischen Abbruchreife, etc.) und in weiterer Folge ein entsprechendes Informationsblatt auflegen wird. 7.) Erörterung des Begriffes (Dach)Gaube ( 60 Abs. 1 lit. A BO und 81 Abs. 6 BO) Zunächst wird festgestellt, dass in der MA 37 (derzeit) folgende Regelung gilt (MA 37 Allg. 24/2004 vom 9.2.2004): Dachgauben (Fenster über einer Dachfläche oder einer zulässigen Dachfläche) dürfen keinesfalls vor die Gebäudeflucht ragen und nicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken. Ein Schleppdach einer Dachgaube darf äußerstenfalls bis zum First reichen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Dachgauben ist insbesondere zu beachten, dass diese nicht den Eindruck einer geschlossenen Front ergeben und sie in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Im Zweifelsfall kann diesbezüglich eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 eingeholt werden. Bei der Konzeption dieser Regelung wurde von den Überlegungen ausgegangen, dass gemäß 81 Abs. 1 BO bei der Bemessung der Gebäudehöhe raumbildende Dachaufbauten gemäß Abs. 6 außer Betracht bleiben. Gemäß 81 Abs. 6 BO darf der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben überschritten werden. Eine Definition des Begriffes Dachgaube findet sich in 81 Abs. 6 BO (allerdings) nicht. Die bisherige Judikatur griff auf die Bedeutung dieses Begriffes in der Fachsprache zurück (u.a. Köpf, Bildwörterbuch der Architektur) und unterschied eine gemäß 81 Abs. 6 BO grundsätzlich zulässige hinter die Gebäudefront zurückgesetzte Gaube zur Belichtung und Belüftung des Dachraumes von einem Dacherker (Lukarne), als einem in der Höhe der Traufenlinie aufsteigendem Dachaufbau zur Erweiterung des Dachraumes, dessen Vorderseite bündig mit der Außenfläche des Gebäudes liegt.

5 Im Hinblick auf die mit der Verfahrensnovelle 1996 geänderten Bestimmungen des 60 Abs. 1 lit. a BO, wonach Dachgauben keine Zubauten mehr darstellen (und Gauben somit nicht nur der Belichtung und Belüftung des Dachraumes dienen, sondern insbesondere zur Schaffung von Wohnraum), und im Hinblick auf die gleichzeitige Präzisierung mit 81 Abs. 6 BO, wonach Dachgauben nun insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen, erschien eine restriktive Handhabung des 81 Abs. 6 BO dahingehend, dass eine Dachgaube wenn auch nur um einige Zentimeter hinter die Gebäudefront zurückversetzt sein muss (um im Sinne des 81 Abs. 1 BO nicht hinsichtlich der Gebäudehöhe von Relevanz zu sein) nicht mehr schlüssig. Die Grenzen der Zulässigkeit von Dachgauben ergeben sich abgesehen von einer fehlenden konkreten gesetzlichen Verpflichtung zum Zurückrücken hinter die Gebäudefront bzw. Einschränkung der Höhe der Gaubenfront vielmehr (nur) durch die gesetzlichen Bestimmungen des 81 Abs. 6 BO (einzelne Dachgauben, höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront, Proportionen, Maßstab etc.) und des 85 BO (Stadtbild), nicht jedoch hinsichtlich der Lage der Gaubenvorderseite zur Front oder der Höhe der Gaubenvorderseite. Die grundsätzliche Frage, ob ein geplanter Dachaufbau aus architektonischer, bautechnischer und letztlich baurechtlicher Sicht als Gaube zu qualifizieren ist, ist also von der Baubehörde ggf. unter Einbeziehung der Magistratsabteilung 19 auf Basis der o.a. Regelung jeweils (einzelfallbezogen) zu entscheiden. Zur Frage, wie die 1/3 Beschränkung der Dachgauben ( 81 Abs. 6 BO, letzter Satz), bei übereinander liegende Gauben (z.b. in 2 Reihen) auszulegen ist wird festgestellt, dass 2/3 der jeweiligen (betreffenden) Gebäudefront frei sein müssen; d.h. (unmittelbar) übereinander liegende Gauben sind nicht doppelt zu zählen (seitlich), versetzte (z.b. in 2 Reihen) hingegen schon (es zählt also praktisch die Projektion/Ansicht der Gauben(breiten). 8.) Einlagerungsraum ( 90 Abs. 3 BO) In der DezernatleiterInnenbesprechung der Magistratsabteilung 37 vom 4. August 2004 wurde u.a. festgelegt, dass Einlagerungsräume oder Holzverschläge für Wohnungen - begehbar sein und - eine Türbreite von 80 cm aufweisen müssen; - als zweckmäßige Mindestgröße wurde ca. 1,5 bis 2 m² erachtet.

6 Mit der BO werden diesbezüglich allerdings keine konkreten Maße festgesetzt und es wurde im Rahmen des Ständigen Arbeitskreises Fachverband der Immobilientreuhänder Baubehörde Wien vom Leiter der MD BD, Gruppe Baubehördliche Angelegenheiten und Umwelttechnik daher festgestellt, dass die Verantwortung (Nachweis) für die Funktionalität eines solchen Raumes (einer Einlagerungsmöglichkeit) letztlich beim Planverfasser und Bauwerber liegt (AV MD BD 964/2005 vom 7. November 2005). Die Vertreter der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland unterstützen diese Auslegung ausdrücklich. 9.) Dachgeschossausbau, Parifizierung Herr Mag. Tanzer bringt folgende Fragen im Zusammenhang mit Parifikaten nach Plänen, die nicht in bauliche Wirklichkeit umgesetzt wurden, eines Mitgliedes der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland vor: a) Die Pläne wurden nach (positivem) Bescheid als Grundlage für eine Parifizierung heran gezogen, jedoch von einem (Mit-)Eigentümer beeinsprucht und in der Folge nicht rechtswirksam, sei es, dass die Genehmigung nicht konsumiert wurde, sei es, dass dem Einspruch statt gegeben wurde. Was sind die Folgen der Parifizierung auf Grund eines nicht konsumierten Planes (baurechtlich zivilrechtlich)? b) Dachgeschossausbau, der bei der Parifizierung per Bescheid zulässig war, jedoch nicht ausgeführt wurde: Was geschieht in diesem Fall bei einem späteren Dachgeschossausbau, der dann auf Grund einer neuen Einreichung erfolgt und von dem seinerzeit genehmigten Plan abweicht? c) Die einer Parifizierung zu Grunde liegenden Pläne bilden nicht die bauliche Wirklichkeit ab. Im Zuge einer neuen Einreichung wird dieser Mangel behoben, es ändern sich dadurch jedoch die Nutzflächen der Einheiten: Wie ist vorzugehen? Ist ein neues Parifikat erforderlich oder eine Abänderung in der Form, dass die konsensmäßig korrekte Fläche als Abbruch eingetragen wird und die neue (tatsächliche) Fläche ausgewiesen wird? Ist dann eine Neuparifizierung zwingend erforderlich oder können sich die Eigentümer darauf einigen, dass im Grundbuch die nicht berichtigten Anteile aufrecht bleiben? d) In einem Bauwerk (Altbau modernisiert) befinden sich nach einem Umbau nicht der BO für Wien entsprechend breite Türen (an Stelle 80 cm zum Teil 70 bzw. 60 cm etc.). Wie ist vor zu gehen, wenn sowohl der Planverfasser als auch der Bauführer unter gegangen sind und ein anderer Planverfasser/ZT diesen Zustand zu bereinigen hat?

7 Es werden nur die baurechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit diesen Fragen erörtert: ad a) Baurechtlich hat eine nicht konsumierte Baubewilligung grundsätzlich keine Konsequenzen (es gibt keinen Zwang, eine Baubewilligung auch zu konsumieren). ad b) Baurechtlich stellt dies kein Problem dar sh. Antwort zu a). Es können für einen vorgesehenen Dachgeschossausbau auch mehrere Projekte entwickelt bzw. Baubewilligungen erwirkt werden; letztlich kann dann allerdings nur ein Projekt realisiert werden (und dieses muss der Baubehörde bekannt gegeben werden sofern eine (zweite) Bewilligung nicht (ohnedies) durch Zeitablauf erlischt). ad c) Diese Fragen stellen (nur) zivilrechtliche bzw. Fragen des Wohnungseigentumsrechtes oder/und Mietrechtes dar. ad d) Bei Umbauten sind gemäß 106a Abs. 1 BO die BO-gemäßen Anforderungen an die Barrierefreiheit von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen (zu denen auch Türbreiten in Wohnungen zählen) in den vom Umbau unmittelbar betroffenen Bereichen grundsätzlich zu erfüllen. Unter Anwendung des 68 Abs. 1 BO kann davon aber (nur) bei Umbauten einzelner Geschosse abgewichen werden (und nur unter den mit dieser Bestimmung genannten Bedingungen). (Bloße) Änderungen oder Instandsetzungen (von Gebäuden oder Wohnungen) unterliegen hingegen nicht der cit. Bestimmung des 106a Abs. 1 BO. Hier gilt jedenfalls der Bestandschutz im Baurecht. Es wäre im ggst. Fall daher zum einen zu prüfen, um welche Bauführung es sich konkret handelt und zum anderen, welche Türbreiten konsentiert sind. 10.) Wissensdatenbank der Magistratsabteilung 37 Die Vertreter der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland ersuchen, einen Zugriff (elektronisch) auf die von der MA 37 und MD- BD, Gruppe Baubehördliche Angelegenheiten und Umwelttechnik regelmäßig exzerpierten wesentlichen Inhalte von Bauoberbehördenentscheidungen zu erhalten. Es wird festgestellt, dass ein externer Zugriff auf die Wissensdatenbank der MA 37 nicht zulässig ist, da diese Exzerpte nicht anonymisiert sind.

8 Es wird aber zugesagt, der Kammer relevante Entscheidungen (anonymisiert) zukommen zu lassen (als Beispiel sh. Beilage Exzerpte der Sitzung der BOB vom 27. September 2005); über die Form wird noch entschieden. 10.) Nächster Besprechungstermin Das 29. Arbeitsgespräch findet am Freitag, den 12. Mai 2006, um 9.00 Uhr statt. Ort: Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland 1040 Wien, Karlsgasse 9 (Herr Mag. Tanzer wird um Reservierung eins Besprechungsraumes ersucht)!!! A C H T U N G: Es ergeht KEINE gesonderte Einladung!!! Der Gruppenleiter: SR Dipl.-Ing. Wedenig Dipl.-Ing. Bachl 4000/82642 Obersenatsrat Beilagen: wie erwähnt (Punkte 1., 2. und 10.)

9 Ergeht an (per e-mail): 1) Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, 1040 Wien, Karlsgasse 9 z.hd. Herrn Präsident Dipl.-Ing. Ortfried Friedreich z.hd. Herrn Direktor Mag. Hans Staudinger z.hd. Herrn Mag. Christoph Tanzer 2) Herrn Dipl.-Ing. Manfred Eckharter, 1010 Wien, Friedrichstraße 6 3) Herrn Dipl.-Ing. Franz Kalwoda, 1170 Wien, Stefan-Zweig-Platz 7 4) Herrn Dipl.-Ing. Hermann Kugler, 1180 Wien, Starkfriedgasse 25 5) Herrn Arch. Georg Poduschka, 1060 Wien, Schadekgasse 16/1 6) Herrn Arch. Dipl.-Ing. Rudolf Rollwagen, 1190 Wien, Sieveringer Straße 36/1 7) Herrn Arch. Dipl.-Ing. Franz R. Schnabel, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 47/1/1 8) Herrn Leiter der Magistratsabteilung 37, OMR Mag. Dr. Gerhard Cech 9) Herrn SR Dipl.-Ing. Krenn, Magistratsabteilung 37 10) Herrn Leiter der Magistratsabteilung 64, SR Mag. Pauer 11) Herrn SR Dipl.-Ing. Kirchmayer, Magistratsabteilung 64 Zur gefälligen Kenntnisnahme: Herrn Stadtbaudirektor