Das Cassis de Dijon-Prinzip

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Das Cassis de Dijon-Prinzip Einführung und erste Erfahrungen im Lebensmittelbereich Frühlingstagung Nutrinet 12. Mai 2011

Inhalt Ursprung und Idee Umsetzung in der Schweiz Erfordernisse für das Inverkehrbringen nach Art. 16 a Abs. 1 THG Ausnahmen Inländische Hersteller Sonderregelung Lebensmittel Bewilligungspflicht Allgemeinverfügung und Gleichartigkeit Produkteinformation 2

Das Cassis de Dijon-Prinzip Ursprung und Idee Eine Schnaps-Idee? Deutschland untersagt den Import eines französischen Likörs (Alkoholgehalt) 3

Das Cassis de Dijon-Prinzip Ursprung und Idee 1979 entscheidet der europäische Gerichtshof EuGH, dass die Beschränkung des freien Warenverkehrs nur in begründeten Fällen zulässig ist. Schutz der öffentlichen Gesundheit Täuschungsschutz Mitgliedstaaten anerkennen jeweilige Regelungen gegenseitig Freier Warenverkehr für rechtmässige Produkte innerhalb EU Cassis de Dijon-Prinzip -> ein Eckpfeiler des EU- Binnenmarkts 4

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Das Cassis de Dijon-Prinzip Ursprung und Idee Revision des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse THG 1.7.2010 Inkrafttreten rev. THG 8

Inhalt Ursprung und Idee Umsetzung in der Schweiz Erfordernisse für das Inverkehrbringen nach Art. 16 a Abs. 1 THG Ausnahmen Inländische Hersteller Sonderregelung Lebensmittel Bewilligungspflicht Allgemeinverfügung und Gleichartigkeit Produkteinformation 9

Erfordernisse für das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten nach Art. 16 a Abs. 1 THG Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) 10

Die Ausnahmen Art. 16a Grundsatz 1 Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: a. Den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und.. 2 Absatz 1 gilt nicht für: a. Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen; b. anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung; c. Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen; d. Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen; e. Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst. Verordnung VIPaV 11

Die Ausnahmen CH-Recht ist auch künftig anwendbar bezüglich: GVO-Lebensmittel Deklaration Alcopops (Deklaration erforderlich) Eier aus Käfighaltung (Deklaration erforderlich) Nahrungsergänzungsmittel/Ergänzungsnahrung ( Sportlernahrung ) Angabe des Produktionslands Deklaration unbeabsichtigter Vermischungen mit allergenen Substanzen Gesundheitsbezogene Angaben Health claims (befristet) In der Verordnung zum THG aufgelistet VIPaV Art. 2 Bst. b und Art. 19 12

Erfordernisse für das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten nach Art. 16 a Abs. 1 THG Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) 13

Hochpreis- Insel Schweiz Einseitiges Cassis de Dijon-Prinzip EU CH 14

Inhalt Ursprung und Idee Umsetzung in der Schweiz Erfordernisse für das Inverkehrbringen nach Art. 16 a Abs. 1 THG Ausnahmen Inländische Hersteller Sonderregelung Lebensmittel Bewilligungspflicht Allgemeinverfügung und Gleichartigkeit Produkteinformation 15

Inländische Hersteller Zur Nicht-Diskriminierung inländischer Hersteller 16

Inländische Hersteller Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) 17

Inhalt Ursprung und Idee Umsetzung in der Schweiz Erfordernisse für das Inverkehrbringen nach Art. 16 a Abs. 1 THG Ausnahmen Inländische Hersteller Sonderregelung Lebensmittel Bewilligungspflicht Allgemeinverfügung und Gleichartigkeit 18

Sonderregelung für Lebensmittel Bewilligungspflicht Für das Inverkehrbringen ist eine Bewilligung vom BAG nötig 19

Sonderregelung für Lebensmittel Voraussetzungen 20

Überwiegende öffentliche Interessen Gesundheitsschutz Täuschungsschutz Täuschungsschutz richtet sich nach dem Ursprungsland 21

Beurteilung Gesuch um Allgemeinverfügung Kriterien Gesundheitsschutz Täuschungsschutz Täuschungsschutz richtet sich nach dem Ursprungsland Qualität KEIN Kriterium das LM muss aber dem ausländischen Recht entsprechen = Grundsatz nach Art. 16a THG erfüllen 22

Inhalt Ursprung und Idee Umsetzung in der Schweiz Erfordernisse für das Inverkehrbringen nach Art. 16 a Abs. 1 THG Ausnahmen Inländische Hersteller Sonderregelung Lebensmittel Bewilligungspflicht Allgemeinverfügung und Gleichartigkeit Produkteinformation 23

Allgemeinverfügung und Gleichartigkeit Bewilligung für Lebensmittel - Allgemeinverfügung Eine Allgemeinverfügung gilt auch für gleichartige Lebensmittel. 24

25

Gleichartigkeit???? = = = 26

Gleichartigkeit Lebensmittel gelten als gleichartig, wenn sie der das Lebensmittel identifizierende Beschreibung der Allgemeinverfügung entsprechen (Art. 9 Bst. a Abs. 1VIPaV) sie den der Allgemeinverfügung zugrundeliegenden technischen Vorschriften entsprechen 27

Sauermilcherzeugnisse Eidgenössisches Departement des Innern EDI Allgemeinverfügung für Rahmerzeugnisse nach deutschem Recht 28

Gleichartigkeit? = = = 29

Interpretation der Allgemeinverfügung 30

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Fruchtsirup aus Frankreich Bewilligung Allgemeinverfügung Fruchtsirup Sirup aus Frankreich 32

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Fruchtsirup aus Frankreich Bewilligung Allgemeinverfügung Fruchtsirup Sirup aus Frankreich Kennzeichnung in F Zusatzstoffe in F 34

Wirkung der Allgemeinverfügung Art. 9 VIPaV Lebensmittel gelten als gleichartig, wenn sie der das Lebensmittel identifizierende Beschreibung der Allgemeinverfügung entsprechen Himbeersirup sie den der Allgemeinverfügung zugrundeliegenden technischen Vorschriften entsprechen sie in dem EU/EWR-Mitgliedstaat, auf dessen Vorschriften Bezug genommen wird, rechtmässig in Verkehr sind. 35

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Inhalt Ursprung und Idee Umsetzung in der Schweiz Erfordernisse für das Inverkehrbringen nach Art. 16 a Abs. 1 THG Ausnahmen Inländische Hersteller Sonderregelung Lebensmittel Bewilligungspflicht Allgemeinverfügung und Gleichartigkeit Produkteinformation 37

Produkteinformation Art. 16e THG (Art. 6 VIPaV) 1 Für ein Produkt, das nach diesem Kapitel in Verkehr gebracht wird, richtet sich die Produktinformation: a. nach den technischen Vorschriften, nach denen das Produkt hergestellt worden ist; b. nach der Verpflichtung zur Angabe des Produktionslandes für Lebensmittel und Rohstoffe nach dem Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992; c. nach Artikel 4a. 38

Produkteinformation Art. 4a THG Art. 4a Eidgenössisches Departement des Innern EDI Ausgestaltung der technischen Vorschriften über die Produktinformation 1 Technische Vorschriften über die Produktinformation sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten: a. Die Produktinformation muss in mindestens einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein; Symbole dürfen verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist. b. Für Warn- und Sicherheitshinweise in Textform einschliesslich der für die Sicherheit von Personen relevanten Anleitungen kann vorgesehen werden, dass sie in mehr als einer schweizerischen Amtssprache oder mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, abgefasst sein müssen. 39

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