Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen vom

Ähnliche Dokumente
Satzung zum Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr. 1 Kostenersatzpflicht

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ilvesheim

Große Kreisstadt Bretten

1 Geltungsbereich. (3) Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt. 2 Kostenersatz für Leistungen

Gemeinde Siegelsbach LANDKREIS HEILBRONN

Gemeinde Denkendorf. Landkreis Esslingen S A T Z U N G

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ravensburg

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Holzgerlingen (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS)

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Dornhan (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung FwKS)

Gemeinde Nattheim Kreis Heidenheim

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Markgröningen. (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS)

FEUERWEHR-KOSTENERSATZ-SATZUNG

Große Kreisstadt Wangen im Allgäu

1 Geltungsbereich. (2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. 2 Aufgaben der Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der freiwilligen Feuerwehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichshafen vom

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schwanau (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS)

Stadt Langenau Alb-Donau-Kreis

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nordheim. (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Leimen Feuerwehr-Kostensatzung FwKS

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Walheim (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS)

S A T Z U N G ZUR REGELUNG DES KOSTENERSATZES FÜR LEISTUNGEN DER. FREIWILLIGEN FEUERWEHR EISLINGEN/FILS (FEUERWEHR-KOSTENERSATZ-SATZUNG - FwKS)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bad Boll (Feuerwehrkostenersatzsatzung)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schorndorf (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS)

1 Geltungsbereich. 2 Aufgaben der Feuerwehr

Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Fellbach

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der 1/55 Freiwilligen Feuerwehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Wurzach. - Feuerwehrkostenersatzsatzung -

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr Baden-Baden (Feuerwehr-Kostenersatz- Satzung FwKS)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Aspach (Feuerwehrkostenersatzsatzung)

Anlage: Kostenverzeichnis für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Leinfelden-Echterdingen. 1 Geltungsbereich

S A T Z U N G. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Steinenbronn (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung)

4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes und 27, 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Achern - Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (FwKS)

S a t z u n g über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Obrigheim

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Leinzell

Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes bei Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Oedheim (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS -) vom

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Renningen (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS)

Gemeinde Kreßberg. Landkreis Schwäbisch Hall

So erstatten Sie einer Feuerwehr die Servicekosten

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Korb -Feuerwehrkostenerstattungssatzung-

Feuerwehr-Kostenersatzsatzung

Feuerwehr-Kostenersatzsatzung

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Herrenberg Vom

Stand: F 7. Satzung der Stadt Rastatt über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rastatt

STADT REUTLINGEN. Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die öffentlich-rechtlichen Leistungen der Feuerwehr Reutlingen (Kostenersatzsatzung)

Kostensatzung. Für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Hügelsheim

Kostenersatzsatzung für öffentlich-rechtliche Leistungen der Feuerwehr Reutlingen

Feuerwehr-Kostenersatzsatzung

Satzung der Gemeinde Merdingen über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Merdingen

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weinheim

S a t z u n g. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Süßen. (Feuerwehrkostenersatzsatzung)

Stadt Kehl Brand- und Bevölkerungsschutz Am Läger Kehl

Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Winterbach (Feuerwehrkostensatzung - FWKostS)

Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weinstadt (Feuerwehr- Kostenersatzsatzung - FwKS) 1 Geltungsbereich

Satzung der Stadt Lengefeld

Stadt Rottenburg am Neckar. Satzung

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung- 7.3a. Satzung Über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vaihingen an der Enz

Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heidenau (FF-Kostensatzung) vom 25.

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Remshalden (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS)

Satzung zur Regelung der Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Filderstadt (Feuerwehrkostenordnung) vom

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr Kreis

Satzung vom über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weinheim

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren in der Stadt Wetter (Ruhr) bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom

Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern

SATZUNG ZUR REGELUNG DES KOSTENERSATZES FÜR LEISTUNGEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER STADT GÖPPINGEN (FEUERWEHRKOSTENERSATZSATZUNG)

SATZUNG über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Ringsheim

Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom

Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Wadersloh bei Einsätzen der Feuerwehr

SATZUNG. über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hückelhoven vom

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

Richtlinien zum Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Heddesheim

Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Salzkotten bei Einsätzen der Feuerwehr

Satzung. über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr. der Gemeinde Legden. sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten

Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna Landkreis Zwickau

Satzung. Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

Präambel. Leistungen der Feuerwehr

Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Herrnhut. (Feuerwehr-Kostensatzung FWKS) I.

AUSFERTIGUNG. Kostenregelung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ellhofen

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Lohmar bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göda

Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Inden bei Einsätzen der Feuerwehr vom

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Marienmünster bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom

S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Roetgen bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Roetgen vom

S a t z u n g. über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Waldfeucht bei Einsätzen der Feuerwehr vom 12.

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes. für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr. der Stadt Balingen. (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS)

Wie man für eine Feuerwehr bezahlt

S a t z u n g. über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten. bei Einsätzen der Feuerwehr. in der Stadt Hemer. vom

S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Niederzier bei Einsätzen der Feuerwehr vom

IV. Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Ostbevern

Transkript:

Ostalbkreis Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen vom 23.09.2016 Aufgrund von 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg, 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie 3 Absatz 1 Nummer 5 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat am 23.September 2016 folgende Satzung beschlossen: 1 Kostenerstattungspflicht (1) Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr werden Kosten nach 34 Feuerwehrgesetz Baden Württemberg und nach dieser Satzung und dem ihr beigefügten Kostenverzeichnis (Anlage 1) berechnet. Für die Fahrzeuge gelten die Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw). (2) Einsätze der Feuerwehr nach 2 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes Baden Württemberg im Gemeindegebiet sind unentgeltlich: 1. wenn die Feuerwehr bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe leistet und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren schützt 2. wenn die Feuerwehr technische Hilfe zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen leistet. (3) Kostenersatz wird 1. vom Verursacher verlangt, wenn der Schaden oder die Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, 2. vom Fahrzeughalter verlangt, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde, 3. vom Betriebsinhaber verlangt, wenn die Kosten für Sonderlösch- und einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. vom Betreiber verlangt, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, Seite 1 von 5

5. von der Person verlangt, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, 6. vom Betreiber verlangt, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 7. vom Fahrzeughalter verlangt, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein im Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von 2 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes Baden Württemberg vorlag. In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes entsprechend. (4) Für Einsätze der Feuerwehr nach 2 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes Baden Württemberg wird Kostenersatz verlangt bei 1. der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. bei Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und - erziehung sowie der Brandsicherheitswache. (5) Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet. 2 Überlandhilfe (1) Für Amtshilfe sind nach 26 des Feuerwehrgesetzes für Baden Württemberg die Kosten vom Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. 34 Absätze 4 bis 8 des Feuerwehrgesetzes für Baden Württemberg gelten entsprechend. Abweichend davon kann die Hilfe leistende Gemeinde die Kosten des Einsatzes nach 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden Württemberg unmittelbar beim Kostenersatzpflichtigen erheben, wenn die Überlandhilfe aufgrund einer Vereinbarung mit der Hilfe empfangenden Gemeinde oder der Festlegung eines Einsatzgebiets für die Überlandhilfe nach 22 Absatz 6 Satz 2 des Feuerwehrgesetzes geleistet wurde. Die Gemeinden können Vereinbarungen über die Kosten der Überlandhilfe abschließen. 3 Kostenschuldner (1) Kostenersatzpflichtig für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach 2 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden Württemberg ist 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gelten entsprechend Seite 2 von 5

2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. 4 Berechnung der Kosten (1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge erhoben. Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Die Festsetzung der Kosten erfolgt nach 34 Absatz 4 bis 8 des Feuerwehrgesetzes für Baden Württemberg in Verbindung mit der jeweils gültigen Fassung der Verordnung über den Kostenersatz Feuerwehr VoKeFw. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Kosten werden durch Kostenerstattungsbescheid festgesetzt. Für das Erhebungsverfahren findet 3 Absatz 1 Nummer 5 des Kommunalabgabengesetzes entsprechende Anwendung. (3) Für die Festsetzungsverjährung sind die 169 bis 171 der Abgabenordnung mit den für Kommunalabgaben nach 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Kommunalabgabengesetzes geltenden Maßgaben entsprechend anwendbar. (4) Daneben kann Kostenersatz verlangt werden, für von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten die Kosten der Sonderlösch und -einsatzmittel nach 1 Abs. 3 Nummer 2 und 3 dieser Satzung sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nummer 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen. (5) Ersatz der Kosten wird nicht verlangt, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. 5 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Kostenschuld entsteht mit Beendigung der Leistungen der Feuerwehr. (2) Die Kosten sind innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheids an den Zahlungspflichtigen zur Zahlung fällig. Seite 3 von 5

6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen vom 25. März 2011 außer Kraft. UHinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung auch später geltend machen, wenn - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder - der Bürgermeister dem Beschluss nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder - vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Ausgefertigt Mögglingen, den 23. September 2016 Schlenker Bürgermeister Seite 4 von 5

Anlage 1 zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen: UKostenverzeichnis U1. Personalkosten U Kostenart Euro / Stunde Personalkosten je Einsatzkraft 15,50 Personalkosten je Einsatz für in Bereitschaft 15,50 versetzte, aber nicht ausgerückte Einsatzkräfte je Person und Stunde der Bereitschaft bei Brandsicherheitswache 15,50 U2. Fahrzeugkosten die nicht in der VoKeFw enthalten sind Fahrzeugtyp Euro / je Stunde PKW - Ölanhänger 4,50 Seite 5 von 5