S a t z u n g zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Stadtfeuerwehr Großröhrsdorf

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Transkript:

1 Aufgrund von 4 Absatz 1 und 21 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i. d. F. d. Bek. vom 03.03.2014 SächsGVBl. Jg. 2014 Bl.-Nr. 5 S. 146, 63 Absatz 1 des Gesetztes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 [Berichtigt 5. November 2004 (Sächs- GVBl. S. 647)] Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 2014 und 13 Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. September 2012) hat der Stadtrat der Stadt Großröhrsdorf am 25.06.2015 die nachfolgende Satzung beschlossen: S a t z u n g zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Stadtfeuerwehr Großröhrsdorf 1 Begriffsbestimmungen 1. Kosten im Sinne des Sächsischen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetzes sind: - Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. - Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren. 2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung / Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in das Feuerwehrgerätehaus. 3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Be-sitzer / Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche. 2 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Leistungen der Stadtfeuerwehr Großröhrsdorf im Sinne der 14 Abs.1, 16 Abs.1 und 2 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzungen in der jeweils gültigen Fassung. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.

2 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Stadtgebiet im Rahmen des 69 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen verlangt: a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen; b) Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden; c) Leistungen, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist; d) Brandsicherheitswachen; e) abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen; f) Brandverhütungsschauen. 4 Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des Art. 1 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophen-schutzes im Freistaat Sachsen erbracht werden, werden Gebühren verlangt. Wenn nicht 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende frei-willige Leistungen Gebühren verlangt: 1. die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofort-ige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen. 2. die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten. 3. die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Geund Verbrauch. 4. andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung Einzelner ergibt. 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Kalendertag berechnet.

3 (3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus: 1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr. 2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge 3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte. (4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungs-pflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierbaren Pauschalsätze sind, werden die je-weiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet. (5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden. (6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt in Rechnung gestellt werden. (7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies unbillige Härte wäre. 6 Kostenschuldner (1) Kostenersatz für Leistungen nach 3 dieser Satzung wird - in den Fällen des 3 Buchstaben a) und e) vom Verursacher bzw. Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, - in den Fällen des 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage und - in den Fällen des 3 Buchstaben d) und f)vom Veranstalter oder Einrichtungsträger - in den Fällen des 3 Buchstaben f) von den Eigentümern oder Besitzern der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte verlangt. (2) Gebühren für Leistungen nach 4 dieser Satzung werden entsprechend 69 Abs. 3 des Sächsischen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetzes verlangt von: 1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann,

4 2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Entstehung und Fälligkeit Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig. 8 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt ab 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Stadtfeuerwehr Großröhrsdorf vom 23.03.2009 außer Kraft. ausgefertigt: Großröhrsdorf, den 29.06.2015 Ternes Bürgermeisterin

5 Anlage zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Stadtfeuerwehr Großröhrsdorf I. Personalkosten K o s t e n v e r z e i c h n i s Personalkosten werden nach Einsatzstunden berechnet. Der Zeitraum des Ein-satzes beginnt mit dem Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit dem Wiedereinrücken. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Erfolgt ein weiterer Einsatz vor dem Wiedereinrücken, so endet der Einsatz mit dem Beginn des weiteren Einsatzes. Die sich aus dem Einsatz ergebende Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zählt zum Einsatz. Die Feuerwehr bemüht sich, eine sachgerechte Besetzung der Fahrzeuge zu gewährleisten. Die Besetzung der Fahrzeuge richtet sich nach den Dienstvorschriften der Feuerwehr, um im Bedarfsfall Pflichteinsätze gemäß 16 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz durchführen zu können. 1. Ehrenamtliches Personal Aufwendungsersatz für den Einsatz von ehrenamtlichem Personal wird als Pauschale in Höhe von 10,00 Euro pro Stunde verlangt. 2. Berechnung Für den Einsatz von ehrenamtlichem Personal wird ein Aufwendungsersatz pro Stunde verlangt: 2.1 für einen Angehörigen der Feuerwehr außerhalb seiner Arbeitszeit 2.2 bei Erstattung der Lohnfortzahlung in voller Höhe der erstatteten Stundenkosten 2.3 für einen Angehörigen der Feuerwehr bei Sicherheits- Wachen 2.4 ein Zuschlag bei starker Verschmutzung durch Ölunfälle u.ä. 10,00 /Std. 7,50 /Std. 3,75 p.p. und Einsatz Für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Brandverhütungsschauen, Nachschauen zu Brandverhütungsschauen, die Bearbeitung von brandschutzrelevanten Anfragen von Bauherren, Planern und Prüfingenieuren, Stellungnahmen zum baulichen Brandschutz im Rahmen der VwVBauPrüf IV Nummer 5 und Teilnahmen an Bauabnahmen wird eine Gebühr von 25,00 je angefangene Stunde erhoben.

II. Stundensätze für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände 6 Die Verrechnungssätze setzen sich zusammen aus den Fixkosten und den Betriebskosten. Die Kosten für halbe Stunden betragen die Hälfte der angegebenen Verrechnungssätze. 1. Fahrzeuge Kostensatz / Stunde Drehleiter 150,00 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 65,00 Löschfahrzeug LF 16/12 55,00 Löschfahrzeug LF 16 W 50 50,00 Einsatzleitwagen ELW I 17,50 ZHF LO 2002 AKF/LF8 25,00 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF W 40,00 KLF B 1000 20,00 ZHF LO 2002 AKSF/M III 25,00 Transportanhänger 7,50 2. Kilometerpauschale 2,00 /km 3. Geräte und Ausrüstungsgegenstände Verrechnungssätze / Std. Mechanische Leiter Motorsäge Hochdrucklüfter Nass- und Trockensauger Notstromaggregat Rettungssatz Tauchpumpe Tragkraftspritze Gulliabdichtkissen Hebekissen Leckdichtsatz A-Saugschlauch B-Schlauch C-Schlauch Atemschutzgerät inkl. Maske Pressluftflasche Chemikalienschutzanzug Ziehkoffer-Ziehfix Sonstige Geräte und Gegenstände 15,00 / Std. 10,00 / Std. 10,00 / Std. 15,00 / Std. 50,00 / Einsatz+3,00 / Std. 50,00 / Einsatz+3,00 / Std. 50,00 / Einsatz+3,00 / Std. 20,00 / Einsatz 20,00 / Einsatz 15,00 / Einsatz 55,00 / Einsatz 5,00 / Einsatz 70,00 / Einsatz 10,00 / Einsatz 5,00 / Std. 4. Geräte und Ausrüstungsgegenstände Verrechnungssätze / Std. Notöffnung einer Tür Reinigung stark verschmutzter Einsatzkleidung 70,00 / Einsatz 15,00 / Einsatz (p.p.) 5. Verbrauchsmittel Für die Verbrauchsmittel ( wie z.b. Ölsperren, Ölbindemittel, Schaumbildner, Abdeckplanen, Absperrband usw. ) werden die Selbstkosten plus 10 %

Verwaltungskostenzuschlag berechnet. 7