Reglement über die Organisation- und Wahl des Stiftungsrates Art.1 Allgemeines Unter dem Namen Personalvorsorgekasse für das Kaminfegergewerbe (nachstehend PVK genannt) wurde am 20. Dezember 1988 durch die Trägerverbände Schweizerischer Kaminfegermeister-Verband (SKMV), Gewerkschaft Bau und Holz (GBH), Schweizerischer Metall- und Uhrenarbeitnehmer-Verband (SMUV), Schweizerischer Kaminfegergesellenverband (SKGV) eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB Art. 331 OR sowie Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) errichtet. Per 1. Januar 2011 wurde der Name auf Pensionskasse Kaminfeger (nachstehend PkK genannt) gewechselt. Die PkK hat ihren Sitz in Aarau. Der Stiftungsrat kann den Sitz mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz verlegen. Dieses Reglement regelt die Organisation, das Wahlrecht und das Wahlverfahren für die Besetzung des Stiftungsrates der PkK. Bei Verwendung von Personenbezeichnungen sind sowohl Personen männlichen wie auch weiblichen Geschlechts zu verstehen. Wenn von diesem Reglement Übersetzungen in andere Sprachen gemacht werden, ist einzig die deutsche Fassung massgebend. Art. 2 Organisation des Stiftungsrates Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der PkK. Er setzt sich aus vier Vertretern der Arbeitnehmer und vier Vertretern der der PkK angeschlossenen Arbeitgeber bzw. Selbständigerwerbenden zusammen. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Aus seiner Mitte wählt er für die Dauer einer Amtszeit einen Präsidenten. Der Stiftungsrat vertritt die PkK nach aussen und bezeichnet diejenigen Personen, welche ihn zu zweien rechtsverbindlich vertreten. Die unterschriftsberechtigten Stiftungsratsmitglieder zeichnen kollektiv zu Zweien. Der Stiftungsrat kann auch weiteren Personen, die nicht dem Stiftungsrat angehören, die Kollektivunterschrift erteilen. Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. An dieser Sitzung werden die abgeschlossene Jahresrechnung sowie der Bericht der Revisionsstelle behandelt. Im Übrigen finden die Sitzungen des Stiftungsrates nach Bedarf statt. Für die Änderungen der Stiftungsurkunde oder die Auflösung bzw. eine Fusion der PkK muss die Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder anwesend sein und die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Für die Behandlung der übrigen Geschäfte gilt der gleiche Abstimmungsmodus. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt und wird nochmals traktandiert. Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg sind möglich. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der schriftlichen Zustimmung ¾ aller Mitglieder des Stiftungsrates. Zirkulationsbeschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. Ausgabe 1. Januar 2014 Seite 1 von 5
Art. 3 Aufgaben Der Stiftungsrat nimmt die Gesamtleitung der PkK wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der PkK sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Er legt die Organisation der PkK fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung. Der Stiftungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: - Festlegung des Finanzierungssystems; - Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel; - Erlass und Änderung von Reglementen; - Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnungen; - Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen; - Festlegung der Organisation; - Ausgestaltung des Rechnungswesens; - Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information; - Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmerund Arbeitgebervertreter; - Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen; - Wahl und Abberufung des Experten für die berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle; - Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der PkK und über den allfälligen Rückversicherer; - Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses; - Periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen; - Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen; - Definition der Grundsätze für die Massnahmen bei Unterdeckung und Sicherstellung dass die erforderlichen Massnahmen eingeleitet werden. - Wahl der Kommissionsmitglieder und der einzelnen Vertreter ; Der Stiftungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern oder der Geschäftsführung zuweisen. Er sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder. Art. 4 Amtsdauer Die ordentliche Amtsdauer für die Mitglieder des Stiftungsrates beträgt drei Jahre und beginnt jeweils am 1. Juli. Die Amtsdauer von Arbeitgebervertreter endet automatisch und das Mitglied scheidet aus dem Stiftungsrat aus, wenn: - es aus dem SKMV austritt oder - es den Anschlussvertrag mit der PkK auflöst oder Ausgabe 1. Januar 2014 Seite 2 von 5
Die Amtsdauer von Arbeitnehmervertreter des SKGV endet automatisch und das Mitglied scheidet aus dem Stiftungsrat aus, wenn: - das Arbeitsverhältnis bei einem angeschlossenen Arbeitgeber beendet wird und es aus der PkK ausscheidet oder - der Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber aufgelöst wird oder - es aus dem SKGV austritt oder Die Amtsdauer von Arbeitnehmervertreter der Gewerkschaft unia endet automatisch und das Mitglied scheidet aus dem Stiftungsrat aus, wenn: - sein Arbeitsverhältnis mit der Gewerkschaft unia beendet wird oder Art. 5 Wahlverfahren des Stiftungsrates Die Stiftungsratswahlen finden grundsätzlich im Geschäftsjahr vor Ablauf einer ordentlichen Amtsdauer statt. Die vier Arbeitgebervertreter werden durch den Zentralvorstand des Schweiz. Kaminfegermeister-Verbandes (SKMV) gewählt, wobei nur Arbeitgeber bzw. Selbständigerwerbende wählbar sind, welche sich bei der PkK angeschlossen haben. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so gelten jene Personen als Arbeitgebervertreter, welche geschäftsleitende Funktionen wahrnehmen. Die vier Arbeitnehmervertreter werden gewählt durch: - Die Delegiertenversammlung des Schweizerischen Kaminfegergesellenverbandes (SKGV). Diese zwei Personen müssen in der PkK als Arbeitnehmer versichert sein - Die Delegiertenversammlung der Gewerkschaft unia (2 Personen). Der Stiftungsrat der PkK unterbreitet dem jeweiligen Wahlorgan Wahlvorschläge. Bisherige Mitglieder können wiedergewählt werden. Rentenbezüger sind nicht wählbar. Eine Ersatzwahl findet statt, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates während der Amtsdauer aus dem Stiftungsrat ausscheidet. Das ausscheidende Mitglied hat jedoch weiterzuwirken bis sein Nachfolger das Amt angetreten hat. Art. 6 Durchführung der Wahl Die PkK hat die Durchführung der Wahl an die jeweiligen Organisationen delegiert. Das Wahlergebnis und die entsprechende Wahlannahmeerklärung wird dem Stiftungsrat schriftlich mitgeteilt. Art. 7 Entschädigung Der Stiftungsrat entscheidet periodisch über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder, den Kommissionsmitglieder und den einzelnen Vertretern für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen. Ausgabe 1. Januar 2014 Seite 3 von 5
Art. 8 Integrität und Loyalität der Verantwortlichen Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der PkK oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der PkK wahren. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht. Art. 9 Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden Die von der PkK abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen marktüblichen Bedingungen entsprechen. Rechtsgeschäfte der PkK mit Mitgliedern des obersten Organs, mit angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden oder mit natürlichen oder juristischen Personen, welche mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte der PkK mit natürlichen oder juristischen Personen, die den vorgenannten nahestehen, sind bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen. Die Revisionsstelle prüft, ob in den offen gelegten Rechtsgeschäften die Interessen der PkK gewahrt sind. Art 10 Verantwortlichkeit Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der PkK betrauten Personen sowie die Experten für die berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person der Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet. Wer als Organ der PkK schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistungen von Schadenersatz. Art. 11 Haftung Die PkK haftet für Ansprüche ausschliesslich mit dem Vermögen der Stiftung. Für die Verbindlichkeiten der PkK haften ausschliesslich ihre eigenen Mittel. Jede Haftung durch die Gründer- und Trägerverbände und jede über die reglementarischen Verpflichtungen hinausgehende Haftung der angeschlossenen Arbeitgeber sowie deren Mitarbeiter und den Selbständigerwerbenden ist ausgeschlossen Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Art. 755 OR sinngemäss. Art. 12 Schweigepflicht Die Mitglieder des Stiftungsrates sowie alle weiteren mit der Durchführung der Personalvorsorge betrauten Personen sind bezüglich der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung bleibt nach Beendigung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Personalvorsorge bestehen. Ausgabe 1. Januar 2014 Seite 4 von 5
Art. 13 Inkrafttreten Dieses Organisations- und Wahlreglement des Stiftungsrates tritt per 1. Januar 2014 in Kraft. Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 17. Januar 2011. Dieses Reglement wird der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht. Es kann vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden. Aarau, 13. November 2013 Pensionskasse Kaminfeger Ausgabe 1. Januar 2014 Seite 5 von 5