Berufungsordnung der Karlshochschule International University Karlsruhe (BO)

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Transkript:

Berufungsordnung der Karlshochschule International University Karlsruhe (BO) vom 19. Januar 2009 in der Fassung vom 31. August 2009 Aufgrund von 70 Abs. 2 i. V. m. 8 Abs. 5 und 48 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien im Lande Baden-Württemberg (LHG) vom 1. Januar 2005 in der Fassung vom 20. November 2007 (GBl. Nr. 1 vom 05.01.2005 S. 1; 01.12.2005 S. 706; 19.12.2005 S. 794; 20.11.2007 S. 505) und 8, 14 und 16 der Grundordnung der Karlshochschule International University Karlsruhe hat der Senat der Hochschule am 21. August 2009 die nachstehende Berufungsordnung (BO) vom 19. Januar 2009 wie folgt geändert: Präambel Berufungen sind für die Weiterentwicklung der Hochschule von herausragender Bedeutung. In Zeiten des zunehmenden internationalen Wettbewerbs geht es im Berufungsverfahren um die Auswahl der für eine definierte Professorenstelle am besten geeigneten Persönlichkeit und um die Einwerbung der besten Köpfe. Berufungen finden in Übereinstimmung mit der angestrebten Profilbildung der Hochschule statt und stehen in Einklang mit dem Hochschulentwicklungsplan. Die Berufungsordnung hat das Ziel, Verfahrensregelungen zu spezifizieren, die die Objektivität, die Zügigkeit und die Transparenz von Berufungsverfahren gewährleisten. 1 Berufungsplanung/Denomination Auf der Basis des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule macht der Dekan/die Dekanin den begründeten Vorschlag einer auszuschreibenden Professur. Er/Sie schlägt vor, welchem Lehrgebiet die auszuschreibende Professur dienen soll (Denomination) und beteiligt den Fakultätsrat (Profilformulierung). Der/die Gleichstellungsbeauftragte wird an allen Prozessen der Berufung, beginnend mit der Denomination, beteiligt. Die Denomination muss im Einvernehmen zwischen Präsidium und Fakultät erfolgen und an der Hochschulentwicklungsplanung ausgerichtet sein. Denominationsvorschlag und Begründung werden dem Präsidium zur Beschlussfassung vorgelegt. Im Vorfeld des Denominationsverfahrens muss geprüft werden, ob eine Besetzung auf Dauer oder befristet erfolgen soll. Berührt das Fachgebiet der zu besetzenden Stelle das Fachgebiet anderer Fakultäten, sind diese am Denominationsverfahren zu beteiligen. 2 Ausschreibung und weiteres Verfahren Der Dekan/Die Dekanin formuliert den Kerntext der Ausschreibung. Textliche Ergänzungen können vom Fakultätsrat im Rahmen der Stellungnahme zum Profil der Professur vorgeschlagen werden. Der endgültige Text und die Platzierung der Ausschreibung werden von dem Dekan/der Dekanin einvernehmlich mit dem zuständigen Mitglied des Präsidiums festgelegt. Professuren werden entsprechend 48 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg öffentlich und international ausgeschrieben. Eingehende Bewerbungen werden im Geschäftsbereich des Präsidenten/der Präsidentin erfasst und zunächst gesammelt. Die Bewerber/innen erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung, aus der sich auch Informationen zum weiteren zeitlichen Ablauf ergeben sollten bzw. zumindest der Hinweis erfolgt, dass die vorsitzende Person der jeweiligen Berufungskommission zeitnah informieren wird.

Nach dem Bewerbungsschluss werden die Bewerbungen mit vollständigem Schriftwechsel mit den Bewerbern/innen an die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Berufungskommission übergeben; später eingehende Bewerbungen werden umgehend nachgeliefert. Kopien der Eingangsbestätigungen an die Bewerber sind jeweils beigefügt. Die Bewerberliste wird der Kommissionsleitung zusammen mit einer Synopse der Bewerberinnen und Bewerber in digitaler Form übermittelt. 3 Zusammensetzung der Berufungskommission Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet das Präsidium im Einvernehmen mit der Fakultät eine Berufungskommission, die von einem professoralen Präsidiumsmitglied oder einem Mitglied des Vorstands der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist. Die/Der ausscheidende Professorin/Professor, deren/dessen Stelle ggfs. wieder zu besetzen ist, soll der Berufungskommission nicht angehören. Die Berufungskommission besteht aus 1. drei Mitgliedern der Gruppe der Professoren/innen, 2. einer/einem Gleichstellungsbeauftragten (oder Stellvertreter/in), 3. zwei fachkundigen Frauen, 4. einer hochschulexternen sachverständigen Person, 5. einem Mitglied der Gruppe der Studierenden. Personalunion ist möglich bei einer Mitgliedschaft gemäß Ziffern 1, 2 und/oder 3 und bei einer Mitgliedschaft gemäß Ziffern 3 und 4. Die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügt über die Mehrheit der Stimmen. Die Hochschulleitung kann eine/n geeignete/n Professorin/Professor als Berufungsbeauftragten ohne Stimmrecht in die Berufungskommission entsenden. Sind aufgrund der Denomination beide Fakultäten betroffen, muss eine fakultätsübergreifende Berufungskommission gebildet werden. Auf eine paritätische Besetzung ist zu achten. Die Zahl der Studierendenvertreter wird verdoppelt. Mindestens zwei Professoren/innen aus jeder Fakultät müssen Mitglieder der Berufungskommission sein. Auf die Auslage und Möglichkeit der Einsichtnahme sämtlicher Bewerbungsunterlagen durch die Kommissionsmitglieder bei dem/der Vorsitzenden der Kommission wird hingewiesen. 4 Eröffnungssitzung der Berufungskommission Der/Die Vorsitzende der Berufungskommission lädt die Berufungskommission zur konstituierenden Sitzung ein. In der konstituierenden Sitzung wird über Ziele und Ablauf des Verfahrens informiert und der Zeitplan festgelegt. Es soll eine Vor-Auswahl stattfinden. Mit dem Zeitplan wird Verbindlichkeit und Transparenz für das gesamte Berufungsverfahren geschaffen. Den Mitgliedern der Kommission werden die Synopse der Bewerbungen, ein Muster zur Bewertung der Bewerbungen und eine Matrix zur Beurteilung der Probelehrveranstaltung ausgehändigt.

5 Nichtöffentlichkeit und Abstimmungsregelungen, Vertraulichkeit Sitzungen der Berufungskommission sind nicht öffentlich. Mitglieder des Präsidiums, die nicht der Kommission angehören, können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird von der/dem Vorsitzenden zu Beginn jeder Sitzung festgestellt. Auswahlentscheidungen der Berufungskommission bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums. Entschieden wird auf Antrag in geheimer Abstimmung. Liegen mehrere Anträge zur gleichen Angelegenheit vor, so wird über jeden Antrag in der Reihenfolge des Eingangs abgestimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf dabei über jeden Antrag abstimmen. Die/Der Vorsitzende fertigt über jede Sitzung der Berufungskommission ein Protokoll, das die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die wesentlichen Feststellungen und Ergebnisse der Sitzung enthält. Die Protokolle sind von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Mitglieder der Kommission, die Dekanin/ der Dekan und die Präsidentin/der Präsident erhalten jeweils nach der Sitzung eine Kopie des Protokolls, das vertraulich zu behandeln ist. Die Dekanin/Der Dekan unterrichtet den Fakultätsrat über den Stand des Verfahrensablaufs. Alle am Berufungsverfahren beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch die Berufungskommission anhand eingereichter Unterlagen, Information Bewerbungen werden berücksichtigt, soweit sie innerhalb der Bewerbungsfrist eingehen. Gehen nach Fristablauf weitere Bewerbungen ein, muss die Kommission entscheiden, ob sie diese berücksichtigt. Die Bewerbungen sollen spätestens vor der Eröffnungssitzung der Berufungskommission vorliegen. Die Mitglieder sichten die Bewerbungsunterlagen und treffen gemeinsam eine Auswahl für die Vorstellungsgespräche. Die Bewerbungsunterlagen dürfen nur die Personen einsehen, die an den Sitzungen der Berufungskommission teilnehmen dürfen. Andere Hochschulmitglieder haben ein Einsichtsrecht nur im Falle einer einvernehmlichen Zustimmung durch die Berufungskommission. Die im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens formulierte Profilbeschreibung ist zusammen mit den formalen Einstellungsvoraussetzungen Grundlage der Auswahl. Bewerberinnen und Bewerber, die die formalen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden informiert und finden im weiteren Auswahlprozess keine Berücksichtigung. Zur Probelehrveranstaltung und zum Vorstellungsgespräch sollen nur Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufung und die im Profil genannten Anforderungen in hohem Maße erfüllen. Bei der Auswahl muss darauf geachtet werden, in welchem Umfang Bewerber/innen pädagogische Erfahrungen sowie Erfahrungen im internationalen akademischen Bereich belegen können. Aktuelle Veröffentlichungen und Tagungsbeiträge zeigen Präsenz in der wissenschaftlichen Gemeinschaft, sollen aber auch im Hinblick auf mögliche Forschungsinitiativen an der Karlshochschule International University ausgewertet werden. Des Weiteren soll soziales Engagement geprüft werden als Indikator für die Integration in der privatwirtschaftlich-betreuungsintensiven Lehre an unserer Hochschule. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass sich die Hochschule an die ausgewählte Person und deren Fachprofil u. U. für lange Zeit binden wird. Hält der/die Gleichstellungsbeauftragte Bewerberinnen für entsprechend qualifiziert und geeignet, sind auf ihr Verlangen hin (weitere) qualifizierte Frauen einzuladen. Eine Einladung von schwerbehinderten Personen zu einem Vorstellungsgespräch bzw. zur Probelehrveranstaltung ist dann entbehrlich, wenn die Person offensichtlich fachlich nicht geeignet ist. Die Sachlage ist nachvollziehbar zu dokumentieren. In jedem Einzelfall sind die für eine Auswahl oder Abwahl entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte zu

dokumentieren. 7 Probelehrveranstaltung und Vorstellungsgespräch Die Probelehrveranstaltungen sowie die anschließende Diskussion sind unter gleichen Bedingungen anzubieten und durchzuführen (Vorbereitungszeit, Art der Lehrveranstaltung, Themenauswahl). Die Probelehrveranstaltung ist hochschulöffentlich, die Einladung hierzu ist in der Fakultät öffentlich bekannt zu machen. Die Probelehrveranstaltung soll in einem angemessenen Umfang in einer Fremdsprache stattfinden. Für technische Voraussetzungen ist rechtzeitig zu sorgen. Insbesondere ist bei den Probelehrveranstaltungen auf folgende Punkte zu achten: - Fähigkeit der Bewerber/innen, Fachwissen zielorientiert, strukturiert und motivierend darzustellen sowie anwendungsorientiert zu vermitteln, - aus der Diskussion lassen sich neben der fachlichen Tiefe und Breite (Hintergrundwissen) auch die fachliche Konfliktbereitschaft und der Umgang mit anderen Sichtweisen ableiten, - Studierende sollten vom studentischen Mitglied der Berufungskommission zu ihrem Votum mündlich befragt werden, das Votum ist im Berufungsbericht schriftlich festzuhalten und zu erläutern, - Mitglieder der Berufungskommission sollen ihre Bewertung in einer Beurteilungsmatrix festhalten. Das nichtöffentliche Vorstellungsgespräch mit der Berufungskommission soll im Rahmen eines strukturierten Interviews auf der Grundlage der im Anforderungsprofil genannten Kriterien geführt werden. Im Einzelnen können folgende Punkte angesprochen werden: - Vorstellung der Positionierung der Hochschule und der Ziele der Fakultät, - Motivation zur Übernahme einer Professur an der Karlshochschule International University Karlsruhe, - Zielsetzungen des Bewerbers/der Bewerberin (Zukunftsperspektive) und Erwartungen an die Tätigkeit der Professur (Arbeitsanforderungen, Entwicklungsmöglichkeiten), - Informationen über Arbeitsbedingungen und -zeiten (Lehrverpflichtung, Präsenzverpflichtung), - Einstellung der Bewerberin/des Bewerbers zum Wohnortwechsel (Residenzpflicht), - Kündigungsfrist aus bestehendem Dienstverhältnis und möglicher Antrittstermin, - Herstellung von Transparenz zu Dotierungsfragen (W-Besoldung), - Klärung von Art und Umfang beabsichtigter Nebentätigkeiten, - Einstellung der Bewerberin/des Bewerbers zum Betreuungsaufwand an unserer Hochschule (kundenorientiertes Verhalten) und zum Engagement in den üblichen Prozessen der akademischen Selbstverwaltung, - Fragen zu pädagogischen Erfahrungen und selbst verfassten Lehrbüchern und Skripten, Aufstellungen über die in den letzten Jahren gehaltenen Lehrveranstaltungen, Darstellungen der bisher verwendeten und beabsichtigten Lehr- und Lernmethoden, Evaluationsergebnisse aus bisherigen Lehrveranstaltungen, - Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, - Engagement auch außerhalb der Berufstätigkeit, z. B. Unternehmenskontakte, Wirtschaftsverbände, weitere Netzwerke,

- Interesse an Fach- und Lehrgebieten der Fakultät, Ideen zur eigenen Positionierung und zu Forschungsinitiativen in diesen Gebieten. Ergänzende oder andere qualifizierte Personalauswahlmaßnahmen sind möglich. 8 Erstellung der Berufungsliste Nach den Probelehrveranstaltungen und Vorstellungsgesprächen wird zunächst eine Liste ohne Reihung erstellt. Nach der Bewertung der auf der Liste genannten Bewerber/innen im Hinblick auf die genannten Kriterien erstellt die Berufungskommission einen Berufungsvorschlag, der in der Regel drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthält. Über die Reihenfolge ist auf Verlangen geheim abzustimmen. Der Vorschlag wird in einem schriftlichen Protokoll dargelegt, in dem über alle wesentlichen Schritte des Verfahrens Auskunft erteilt wird. Besteht Uneinigkeit im Hinblick auf die Zusammensetzung und die Reihenfolge der Liste, kann auf Antrag von mindestens der Hälfte der Kommissionsmitglieder ein vergleichendes Gutachten von einem/er hochschulexternen/r Gutachter/Gutachterin eingeholt werden. Hochschulexterne Gutachter/Gutachterinnen müssen fachlich einschlägig ausgewiesen sein und dürfen nicht mit dem Werdegang der Kandidatinnen/ Kandidaten der Liste in Verbindung stehen (Interessenskonflikt/Unbefangenheit). Die hochschulexternen Gutachter/Gutachterinnen können sowohl Hochschullehrerinnen/lehrer als auch fachlich einschlägige Personen aus der Praxis sein. Die Kommission bestimmt in diesem Fall den/die Gutachter/Gutachterin und holt die Gutachten ein. Die Gutachten sollen einen Vorschlag zur Bestimmung der Reihenfolge beinhalten. Nach Eintreffen des Gutachtens erstellt die Kommission die endgültige Liste mit einfacher Mehrheit. Der endgültige Vorschlag wird dem Fakultätsrat mit den Unterlagen der ausgewählten Bewerber/innen und gegebenenfalls dem/der externen Gutachten/Gutachterin zur Stellungnahme vorgelegt. 9 Aufgaben des Fakultätsrats und der Dekanin/des Dekans Die Dekanin/Der Dekan nimmt zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber/innen in der Lehre Stellung. Der Fakultätsrat nimmt zu dem von der Berufungskommission vorgelegten Berufungsvorschlag Stellung. Sind mehrere Fakultätsräte gebildet, so nehmen bei einer gemeinsamen Berufungskommission die beiden Fakultätsräte Stellung. Bei Bedarf können weitere Mitglieder der Berufungskommission vom Fakultätsrat einbezogen werden. Die Dekanin/Der Dekan leitet den Berufungsvorschlag mit dem Abstimmungsergebnis des Fakultätsrats (Protokoll) dem Präsidium zu. Dem Berufungsvorschlag sind folgende Unterlagen beizufügen: - Ausschreibungstext, Aufgaben-/Anforderungsprofil, - Übersicht zu den Bewerberinnen und Bewerbern, - Liste über die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe nachvollziehbarer Ablehnungsgründe ggf. mit gesonderter Dokumentation, - Abschlussgutachten der Berufungskommission mit eingehender Bewertung der Listenplatzierten, inkl. einer Stellungnahme des Dekans/der Dekanin oder des Studiendekans/der Studiendekanin zur Lehre, - Begründung der Reihenfolge der Vorschlagsliste nach den Anforderungskriterien, - ggf. externes Gutachten,

- ggf. externes Gutachten, - Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten, - eventuelle Sondervoten. 10 Beteiligung von Präsidium, Senat, Geschäftsführung und Wissenschaftsministerium Das Präsidium prüft den Berufungsvorschlag und führt das Verfahren gemäß 8 Abs. 1, 3 und 5 der Grundordnung durch. 11 Auswahl von Lehrbeauftragten Der/Die Studiengangsleiter/in prüft die Notwendigkeit der Bestellung von Lehrbeauftragten zur Abdeckung der nicht von Professoren/innen im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zu leistenden Lehre im Studiengang. Der Anteil der durch Professoren/innen erbrachten Lehre im Studiengang soll mindestens 70 % der Gesamtlehrverpflichtung betragen. Hat der/die Studiengangsleiter/in einen Bedarf identifiziert, so macht er/sie im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Modulverantwortlichen dem Dekan/der Dekanin einen Vorschlag zur Bestellung eines/einer Lehrbeauftragten. Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden. Sind ein oder mehrere in Frage kommende Bewerber/innen identifiziert, so führt der/die Studiengangsleiter/in unter Beteiligung des/der zuständigen Modulverantwortlichen und einer mit Personalauswahl erfahrenen weiteren Person (Auswahlkommission) ein Auswahlgespräch. Gegenstand des Gesprächs sollte sein: - Fachliche Eignung des Bewerbers/der Bewerberin, - Didaktisch-methodische Fähigkeiten des Bewerbers/der Bewerberin, - Fähigkeit zum Theorie-Praxis-Transfer, - Bereitschaft zum Engagement in der Betreuung von Studierenden, - Bereitschaft zur Teilnahme an didaktischen Schulungen und Abstimmungen unter den Lehrenden - Motivation zur Übernahme eines Lehrauftrags an der Karlshochschule International University Karlsruhe, - Vorstellung der Positionierung der Hochschule und der Ziele des Studiengangs. Soll der/die Bewerber/in in mehreren Studiengängen einer Fakultät unterrichten, so führt in der Regel der Dekan/die Dekanin das Gespräch gemeinsam mit den betroffenen Studiengangsleitern/ Studiengangsleiterinnen. Entsprechendes gilt beim Einsatz in beiden Fakultäten. Zum/Zur Lehrbeauftragten in einem Modul kann nur bestellt werden, wer - aufgrund seines abgeschlossenen Hochschulstudiums, seiner pädagogischen Eignung und seiner beruflichen Erfahrung die gemäß 56 Abs. 2 i. V. m. 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder Abs. 4 LHG erforderliche formale, inhaltliche und didaktische Qualifikation erfüllt und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entspricht, - die Gewähr bietet, den Anforderungen des Lehrauftrages entsprechend den in den Modulbeschreibungen definierten Qualifikations- und Kompetenzzielen unter inhaltlichen und didaktischen Gesichtspunkten gerecht zu werden sowie - bereit zur Teilnahme an didaktischen Schulungen und Abstimmungen unter den

Lehrenden ist. Neue Lehrbeauftragte werden in der Regel vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in hochschuldidaktischen Schulungen auf ihre Aufgabe vorbereitet. 12 Einstellung von Lehrbeauftragten Hat sich der Dekan/die Dekanin für eine/n Lehrbeauftragte/n entschieden, so leitet er/sie den Vorschlag zur Bestellung an das für Personal zuständige Präsidiumsmitglied weiter. Dieses vereinbart mit dem/der Bewerber/in die Konditionen und Rahmenbedingungen des Lehrauftrags und schließt eine Honorarvereinbarung. Gegenstand dieser Vereinbarung ist auch die Bereitschaft zur Teilnahme an didaktischen Schulungen und Abstimmungen unter den Lehrenden, die Teilnahme an studentischen Lehrevaluationen und die Möglichkeit zur Beendigung des Lehrauftrags bei mangelhaften Leistungen. 13 Umlaufverfahren Unter dem Gesichtspunkt der Effizienz und Effektivität bei der Besetzung von Stellen kann die notwendige Beteiligung der Gremien in eilbedürftigen Fällen auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden. 14 Inkrafttreten Diese Berufungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Karlshochschule International University Karlsruhe Karlsruhe, 31. August 2009 Der Präsident Prof. Dr. Michael Zerr Veröffentlicht am 31. August 2009