1.1 bis 1.3: siehe entsprechende Abschnitte in den Allgemeinen Richtlinien

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Transkript:

IV/32/ 1 Richtlinien der Stadt Rheinbach über die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebsausgaben Offener Jugendfreizeitstätten (in der Fassung vom 29.10.2007) Rechtliche Grundlage In 11 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist festgelegt, dass jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen sind. Die Angebote sollen an den Interessen der jungen Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement anregen und hinführen. 8 KJHG, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und 9 KJHG, Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jugend bilden Grundlagen für die offene Jugendarbeit. 1. Förderungsabsicht/-gegenstand 1.1 bis 1.3: siehe entsprechende Abschnitte in den Allgemeinen Richtlinien Neben den Aktivitäten der verbandlichen oder in anderer Weise organisierten Jugendarbeit sind für junge Menschen Angebote zur Gestaltung ihrer Freizeit in Form der offenen Jugendarbeit wichtig. Offene Jugendarbeit wendet sich an alle jungen Menschen, unabhängig davon, ob sie einer Organisation angehören oder nicht. Sie hat einen pädagogischen Auftrag und macht Angebote zur Gestaltung der Freizeit. Sie erfordert geeignete offene Jugendfreizeiteinrichtungen mit qualifizierten pädagogischen haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen MitarbeiterInnen. Die Einrichtungen haben einen Auftrag, der die Freizeitgestaltung der Besucher zum Ausgangspunkt für die Arbeit nimmt. Offene Kinder- und Jugendarbeit berücksichtigt die spezifischen Belange von Mädchen und Jungen. Geschlechtsspezifische Interessen und Bedürfnisse von Mädchen werden berücksichtigt mit dem Ziel, Selbstständigkeit und Selbstverwirklichung durch Stärkung der weiblichen Identität zu fördern. Geschlechtsspezifische Jungenarbeit hat zum Ziel, Jungen für einen partnerschaftlichen Umgang zu sensibilisieren und ihnen Raum zu geben, sich mit der eigenen Rolle auseinander zu setzen und sie zu befähigen, Konflikte gewaltfrei zu lösen. Offene Kinder- und Jugendarbeit berücksichtigt unmittelbar die Veränderungen in den Lebenswelten der jungen Menschen und ist im direkten sozialen Umfeld angesiedelt. Sie ist grundsätzlich offen für alle jungen Menschen und die Teilnahme ist freiwillig. Gefördert werden Betriebsausgaben anerkannter offener Jugendeinrichtungen.

IV/32/ 2 2. Förderungsgrundsätze 2.1 bis 2.7: siehe entsprechende Abschnitte in den Allgemeinen Richtlinien Sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, sind die Offenen Jugendfreizeitstätten antragsberechtigt nach den - Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Jugendwanderungen, Jugendfahrten sowie Ferien- und Freizeitlagern - Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der Feriennaherholung - Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Bildungsveranstaltungen (für den Bereich der Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter) - Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von internationalen Begegnungen 3. Förderungsempfänger 3.1 bis 3.2: siehe entsprechende Abschnitte in den Allgemeinen Richtlinien 4. Förderungsvoraussetzungen 4.1 bis 4.6: siehe entsprechende Abschnitte in den Allgemeinen Richtlinien 4.1.1 Lage und Räumlichkeiten Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sollen für die Kinder und Jugendlichen gut erreichbar sein. Der Standort der Einrichtung wird mit dem Jugendhilfeträger abgestimmt. Anzahl, Größe und Funktionsbestimmung der Räume sowie deren Ausstattung müssen geeignet sein, den Förderungszweck zu erfüllen. Das Raumangebot kann anderen Trägern der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. Das Angebot der offenen Einrichtung darf hierdurch nicht eingeschränkt werden. 4.1.2 Personal Offene Kinder- und Jugendarbeit erfordert qualifiziertes, hauptamtlich beschäftigtes Personal. Die Fachkräfte müssen ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit staatlicher Anerkennung in Sozialarbeit/Pädagogik oder eine vergleichbare Ausbildung nachweisen und über ein fundiertes Fachwissen im konzeptionellen und pädagogisch-methodischen Bereich verfügen.

IV/32/ 3 Sind mehrere Fachkräfte beschäftigt, sollen die Arbeitsplätze paritätisch besetzt werden und mindestens eine weibliche oder männliche Fachkraft für die geschlechtsspezifische Jugendarbeit vorhanden sein. Die Träger der offenen Jugendarbeit sollen durch Fortbildung für eine regelmäßige Weiterqualifizierung der Fachkräfte sorgen. 4.1.3 Zeitlicher Umfang Gefördert wird offene Kinder- und Jugendarbeit, wenn sie mit Einsatz von hauptamtlich beschäftigten Fachkräften mindestens folgende Regelöffnungszeiten anbietet: Besetzung der Einrichtung Öffnungstage Wöchentliche Öffnungsstunden 19,25 bis < 38,5 Std. 3 12 Stunden 38,5 bis < 60 Std. 4 22 Stunden 60 bis < 90 Std. 5 25 Stunden > 90 Std. 5 30 Stunden Neue Einrichtungen sollen in der Regel über mindestens eine Fachkraft mit voller Stundenzahl verfügen. 4.1.4 Konzeption Jede offene Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung beschreibt ihre offene Kinder- und Jugendarbeit in einer pädagogischen Konzeption, die nach einer vom Jugendamt vorgegebenen Gliederung jährlich fortgeschrieben wird. 4.1.5 Berichtswesen Die geförderten Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit berichten jährlich nach einem vom Jugendamt vorgegebenen Berichtsmuster über die pädagogische Arbeit und über die finanzielle Abwicklung. Die Verwaltung des Jugendamtes fasst diese Berichte zusammen und stellt sie dem Jugendhilfeausschuss zur Verfügung. 4.1.6 Wirksamkeitsdialog Zur Weiterentwicklung der offenen Jugendarbeit wird eine Arbeitsgemeinschaft offene Kinder- und Jugendarbeit eingerichtet. 4.1.7 Bedarfsfeststellung Das Stadtjugendamt hält sich bis zur Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss der Stadt Rheinbach an die Bedarfsfeststellung des JHA des Rhein-Sieg-Kreises über den Personalbedarf für offene Jugendarbeit in den Städten und Gemeinden. Gefördert werden die Betriebsausgaben (Personal- und Sachausgaben) von offenen Jugendfreizeitstätten.

IV/32/ 4 5. Art, Umfang und Höhe der Förderung 5.1 bis 5.2: siehe entsprechende Abschnitte in den allgemeinen Richtlinien Zu den Betriebsausgaben (Personal- und Sachausgaben) von offenen Jugendfreizeitstätten wird in Form einer Festbetragsfinanzierung ein Zuschuss gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Stadt Rheinbach fördert offene Jugendarbeit im Rahmen der jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Personalkosten Personalkosten im Sinne dieser Richtlinien sind die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung der pädagogisch tätigen Kräfte nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteiles zur Sozialversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung sowie ein Zuschlag von 0,7% auf diesen Betrag zur Abgeltung sonstiger Personalnebenkosten. Soweit keine vergleichbaren Vergütungsregelungen bestehen, werden die der Ausbildung und Tätigkeit entsprechenden Regelungen des TVöD zugrunde gelegt. Zur Abgeltung der Aufwendungen für die regelmäßige Fortbildung der pädagogisch tätigen Kräfte wird ein Zuschlag von 0,4% gewährt. Sachkosten Sachkosten im Sinne dieser Richtlinien sind die Aufwendungen des Trägers für die laufende Unterhaltung und den Erhalt der Einrichtung sowie für das Material, das für die Erfüllung der Aufgaben der Offenen Jugendfreizeitstätte notwendig ist. Die Bezuschussung der Sachkosten erfolgt aufgrund einer Pauschale, die für die erste vollzeitbeschäftigte Fachkraft auf 12.782,30 und für jede weitere vollzeitbeschäftigte Fachkraft auf 9.586,72 festgesetzt wird. Programmkosten Die Bezuschussung der Programmkosten erfolgt aufgrund einer gesonderten Pauschale. Die Pauschale wird auf 4.090,30 je vollzeitbeschäftigter hauptamtlicher Fachkraft festgesetzt. Schwerpunktförderung Projekte, die die im jeweiligen Landesjugendplan aktuell festgelegten Schwerpunkte bearbeiten, können eine besondere Förderung erhalten. Über die Gewährung und die Höhe der Förderung wird im Einzelfall der Jugendhilfeausschuss entscheiden. Zu den anerkennungsfähigen Personal-, Sach- und Programmkosten wird ein prozentualer Zuschuss gewährt. 6. Verfahren Anträge sind bis spätestens 31.05. der Verwaltung des Jugendamtes vorzulegen. Die Auszahlung der Zuschussteilbeträge erfolgt zu Beginn eines jeden Quartals.

IV/32/ 5 Der jährliche Verwendungsnachweis ist bis zum 28.02. der Verwaltung des Jugendamtes vorzulegen. 7. Inkrafttreten Die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebsausgaben Offener Jugendfreizeitstätten treten am 01.01.2008 in Kraft.