E R G E B N I S S E B AG S K V -V e rh a n dlu n g e n 201 6

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E R G E B N I S S E B AG S K V -V e rh a n dlu n g e n 201 6 G e ltu n g s be g in n : 1. Fe bru a r 201 6 Der Kollektivvertrag wird in SWÖ = Sozial Wirtschaft Österreich umbenannt. In der Überschrift und im Text ist die Bezeichnung BAGS-KV durch SWÖ-KV zu ersetzen. In der Überschrift sowie in 2 ist der Geltungsbeginn auf 1. Februar 2016 zu ändern. 4 Arbe its z e it 4 Abs 3 lautet: Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf maximal vier Tage auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden. Der Begriff zusammenhängende entfällt. 1 7 K a re n z Die Abs 1 bis 4 bleiben gleich. Absatz 5 ist in jedem der drei Absätze zu ergänzen: als Dienstjahre (zum Beispiel für die Vorrückung) anzurechnen. 22 So n de rbe s tim m u n g e n fü r Arbe itn e h m e rin n e n in K in de rta g e s be tre u u n g s e in rich tu n g e n u n d be i Sch u ls o z ia la rbe it In der Überschrift wird die Wortfolge und bei Schulsozialarbeit gestrichen (die Schulsozialarbeit wird neu in 22a geregelt). 22 Abs 1 bis 5 des bestehenden KV bleiben gleich. Abs 6 entfällt (die Schulsozialarbeit wird neu in 22a geregelt). Die 22a, 22b u n d 22c w e rde n n e u e in g e fü g t: 22a So n de rbe s tim m u n g e n fü r Arbe itn e h m e rin n e n in de r Sch u ls o z ia la rbe it (1) Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe. Soziale Arbeit wird dabei in der Schule und mit den Menschen, die dort lernen und arbeiten, durchgeführt. Dies erfolgt durch präventive Maßnahmen, Beratung und Betreuung und die Chance zur sofortigen Krisenintervention. Die Zusammenarbeit mit den Eltern hat dabei ebenso große Relevanz. Zielsetzung ist es, Kinder und Jugendliche im Prozess des Erwachsenwerdens zu begleiten und sie bei einer für sie befriedigenden Lebensbewältigung zu unterstützen und ihre Kompetenzen zur Lösung von persönlichen und/oder sozialen Problemen zu fördern. (2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Bereich der Schulsozialarbeit bzw der damit zusammenhängenden Verwaltungsarbeiten tätig sind, kann im Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13 Wochen) die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschritten werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf BR - Info Joe Haratzmüller Abschlussprotokoll S W Ö ( BAGS) KV-Verhandlungen am 14.01.2016 1/7

10 Stunden ausgedehnt werden. Der Durchrechnungszeitraum beginnt mit dem jeweiligen Schuljahr. (3) Schulferienzeiten bzw schulfreie Zeiten sind einzuarbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den schulfreien Zeiten zu konsumieren bzw sind am Ende des Durchrechnungszeitraumes mit Zuschlag in Höhe von 50 % auszuzahlen. 7 Abs 3 kann sinngemäß angewendet werden. 22b So n de rbe s tim m u n g e n fü r Arbe itn e h m e rin n e n in de r Sch u la s s is te n z (1) Die Schulassistenz für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit ( Schulassistenz ) stellt eine Unterstützung für eine Schule oder eine Klasse dar, in der ein oder mehrere Schüler bzw Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen betreut werden. Mit dem Begriff Schulassistenz sind auch alle anderen, durch Landesgesetze abweichenden Bezeichnungen gleichgestellt. (2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Bereich der Schulassistenz tätig sind, kann im Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13 Wochen) die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschritten werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Der Durchrechnungszeitraum beginnt mit dem jeweiligen Schuljahr. (3) Schulferienzeiten bzw schulfreie Zeiten sind einzuarbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den schulfreien Zeiten zu konsumieren bzw sind am Ende des Durchrechnungszeitraumes mit Zuschlag in Höhe von 50 % auszuzahlen. 7 Abs 3 kann sinngemäß angewendet werden. (4) Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe in der Gehaltstabelle dieses KV richtet sich nach der Tätigkeit. Demnach ist sie mindestens in die VwGr 4 oder höher einzustufen. 22b tritt mit 01.09.2016 in Kraft. 22c So n de rbe s tim m u n g e n fü r Arbe itn e h m e rin n e n, die a n fre iz e it- o de r e rle bn is p ä da g o g i- s ch e n M a ß n a h m e n bz w U rla u bs fa h rte n te iln e h m e n (1) Diese mehrtägigen freizeit- oder erlebnispädagogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten sind dadurch gekennzeichnet, dass sich MitarbeiterInnen in Teams außerhalb der direkten Einflusssphäre des Dienstgebers bewegen. (2) In Anwendung des 8 KV sowie der 5 und 5a AZG wird festgelegt, dass die tägliche Normalarbeitszeit während dieser Veranstaltung 10 Stunden sowie die wöchentliche Normalarbeitszeit 60 Stunden beträgt. Innerhalb einer Kalenderwoche (Mo So) muss mindestens ein Tag arbeitsfrei sein. (3) Der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit freizeit- oder erlebnispädagogischen Maßnahmen bzw. Urlaubsfahrten notwendig sind, wie zum Beispiel Eintritte, Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Verpflegung und Versicherungen. (4) Für den Zeitraum der freizeit- oder erlebnispädagogischen Maßnahmen bzw. Urlaubsfahrten wird immer von einer Vollzeitbeschäftigung ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienstverhältnis Teilzeit vereinbart wurde. BR - Info Joe Haratzmüller Abschlussprotokoll S W Ö ( BAGS) KV-Verhandlungen am 14.01.2016 2/7

(5) Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wie folgt abgegolten: pro Tag gebührt das Entgelt für 10 Stunden Normalarbeitszeit und eine Nachtdienstpauschale pro geleistetem Nachtdienst (gem 9 Abs 2). Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 60,00 brutto. (6) Gibt es betrieblich eine bessere Regelung, kommt diese zur Anwendung. Ä n de ru n g e n in 28 V e rw e n du n g s g ru p p e n : VwGr 1: Der Begriff Raumpflegerin soll durch den Begriff Reinigungskraft ersetzt werden VwGr 2: Der Begriff Hauswarte soll gestrichen werden VwGr 4: Der Begriff Therapiegehilfinnen soll gestrichen werden VwGr 4A: Anstelle von Quinquennien 5-Jahres-Sprünge sind Triennien 3-Jahres-Sprünge vorzusehen. Der Eingangssatz der Verwendungsgruppe 4A lautet nun: (Verwendungsgruppe 4, Vorrückungen: Triennien) Tagesmütter/-väter 4 VwGr 5: Der Begriff Sekretärinnen soll gestrichen werden VwGr 6: - Der Begriff Altenfachbetreuerinnen und Altenpflegehelferinnen soll gestrichen werden - Buchhaltungskräfte: Die Wortfolge bis Rohbilanz soll gestrichen werden - Der Begriff verantwortliche Einkäuferinnen soll gestrichen werden - Der Begriff Sekretärinnen soll durch den Begriff Büropersonal ersetzt werden - Betreuerinnen mit Gruppenverantwortung: Die Fußnote soll inhaltlich gestrichen werden, aber als gestrichen im Text verbleiben. - Der Begriff Gehaltsverrechnerinnen soll durch den Begriff Personalverrechnerinnen ersetzt werden. 28 Tra n s itm ita rbe ite rin n e n Im Anschluss an den Absatz Transitmitarbeiterinnen (TMA) im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung [ ] des 28. Ist folgender Absatz einzufügen: Während des Zeitraumes der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmerinnen anzuwendenden Kollektivvertrages (Beschäftigerkollektivvertrag) bzw ist die beim Beschäftiger betriebsübliche Arbeitszeit zu leisten und zu bezahlen. Dies gilt insbesondere auch für die Bezahlung von Zulagen, Zuschlägen etc (betriebliche Übung). BR - Info Joe Haratzmüller Abschlussprotokoll S W Ö ( BAGS) KV-Verhandlungen am 14.01.2016 3/7

29 L o h n -/G e h a lts ta be lle Gehaltstabelle (EURO - ): Gültig ab 1. Februar 2016 Stufen Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 1 2 1.520,30 1.583,20 1.665,20 1.746,20 1.888,70 2.028,00 2.174,90 2.369,00 2.749,50 2 3 4 1.539,00 1.613,70 1.695,90 1.781,80 1.927,30 2.067,90 2.219,70 2.438,60 2.859,10 3 5 6 1.568,60 1.644,50 1.730,30 1.832,00 1.983,40 2.129,00 2.285,70 2.534,60 2.997,10 4 7 8 1.596,50 1.675,20 1.763,30 1.867,80 2.049,20 2.209,70 2.371,50 2.652,60 3.161,50 5 9 10 1.627,20 1.708,20 1.795,10 1.901,20 2.096,50 2.270,70 2.436,30 2.772,00 3.326,90 6 11 12 1.656,60 1.738,80 1.828,40 1.937,30 2.133,80 2.330,20 2.503,30 2.865,10 3.465,00 7 13 14 1.686,10 1.769,50 1.861,40 1.972,10 2.171,30 2.392,60 2.568,00 2.937,50 3.574,50 8 15 16 1.715,60 1.800,10 1.893,70 2.005,80 2.209,70 2.453,70 2.632,70 3.008,50 3.656,50 9 17 18 1.745,00 1.830,70 1.927,30 2.041,80 2.248,40 2.491,90 2.697,40 3.076,70 3.738,70 10 19 20 1.774,30 1.863,90 1.960,90 2.076,60 2.286,90 2.533,10 2.762,00 3.149,00 3.822,00 11 21 22 1.797,60 1.886,20 1.985,80 2.110,10 2.322,90 2.574,30 2.805,60 3.197,40 3.904,10 12 23 24 1.821,00 1.908,70 2.009,30 2.146,30 2.360,20 2.615,20 2.849,00 3.243,60 3.987,60 13 25 26 1.841,70 1.933,70 2.035,60 2.171,30 2.398,80 2.656,30 2.892,70 3.290,80 4.042,20 14 27 28 1.864,90 1.956,00 2.060,30 2.197,20 2.436,30 2.694,90 2.936,20 3.338,10 4.097,10 15 29 30 1.886,20 1.981,90 2.085,40 2.223,40 2.473,60 2.735,90 2.979,80 3.385,40 4.153,00 16 31 32 1.908,70 2.004,30 2.110,10 2.250,70 2.512,00 2.776,90 3.022,00 3.432,60 4.206,50 17 33 34 1.931,10 2.028,00 2.135,00 2.275,70 2.550,70 2.818,00 3.065,70 3.480,00 4.261,40 18 35 36 1.953,40 2.051,60 2.159,90 2.303,10 2.587,80 2.858,00 3.110,30 3.527,20 4.315,90 30a L o h n - u n d G e h a lts e rh ö h u n g e n 1 )[ ] 2)[ ] Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) jener Arbeitnehmerinnen, deren Gehälter (Löhne) über der SWÖ- Gehaltstafel liegen, werden ab 1.2.2016 um 1,35 % angehoben und auf 10-Cent gerundet (kaufmännische Rundung). 3) Erh ö h u n g e n fü r Arbe itn e h m e rin n e n, die v o n de r M ö g lich k e it de r O p tie ru n g g e m ä ß 41 SW Ö -K V n ich t G e bra u ch g e m a ch t h a be n : a ) Erh ö h u n g de r a lte n G e h a lts - bz w L o h n ta be lle n a) Eine Anhebung der bislang vertraglich oder durch betriebliche Übung angewendeten Gehaltsbzw Lohntabellen erfolgt mit Wirkung 1.2.2016. Die bisher im Unternehmen angewandte alte Gehalts- bzw Lohntabelle wird ab 1.2.2016 um 1,35 % angehoben. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf den 10-Centbetrag. b) Erh ö h u n g de r Is t-g e h ä lte r (Is t-l ö h n e ) Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) werden mit Wirkung 1.2.2016 um 1,35 % angehoben und kaufmännisch auf den 10-Centbetrag gerundet. Unter Ist- Gehältern (Ist-Löhnen) ist der vor der Valorisierung für Februar 2016 gebührende Monatsgehalt zu verstehen und zwar unabhängig davon, ob dieser Betrag mit der alten Lohn-/Gehaltstabelle identisch ist oder darüber liegt. Beim nächsten Biennalsprung ist die Einstufung in die dafür vorgesehene Lohn-/Gehaltsstufe (laut alter Lohn- /Gehaltstabelle) vorzunehmen. Liegt der Betrag dieses Biennalsprunges unter dem Ist-Lohn/-Gehalt, bleibt der Ist-Lohn/-Gehalt unverändert. c) Zu la g e n u n d Zu s ch lä g e KV-Zulagen werden um 1,35 % erhöht ( 9, 21, 31). Die übrigen Zulagen (Ist-Zulagen) werden um 1,35 % erhöht mit Rundung auf 1-Cent (kaufmännische Rundung). BR - Info Joe Haratzmüller Abschlussprotokoll S W Ö ( BAGS) KV-Verhandlungen am 14.01.2016 4/7

BAGS Zulagen laut KV 201 5 201 6 gerundet auf 1Ce 9 N a ch ta rbe its z u s ch la g Je Nachtarbeitsstunde 6,42 6,51 Nachtdienstpauschale 36,71 37,21 1 3 Ru fbe re its ch a ft 2,84 3,00 21 Ta g e s m ü tte r Nachtarbeit Pauschalabgeltung /Kind wt 24,90 25,24 Nachtarbeit Pauschalabgeltung /Kind sft 30,05 30,46 28 TM A G e h ä lte r A bis 6/2014 1.311,00 1.328,70 B bis 6/2014 1.373,60 1.39 2,1 0 C bis 6/2014 1.435,00 1.454,40 D bis 6/2014 1.497,50 1.51 7,70 28 TM A G e h ä lte r A ab 7/2014 1.373,60 1.39 2,1 0 B ab 7/2014 1.435,00 1.454,40 31 Zu la g e n u n d Zu s ch lä g e SEG je Stde 1,05 1,06 SEG Pauschale 172,58 1 74,9 1 Sonn und FT Zuschläge je Stde 4,22 4,28 Stationsleitung je Vollzeitmonat 605,76 61 3,9 4 Leitung SÖB/GBP 297,95 301,9 7 Kindergartenleitung je Gruppe und Monat 52,79 53,50 geprüfte Sonderkindergärtnerin monatl 174,97 1 77,33 - - 1. Lehrjahr 487,40 49 4,00 33 L e h rlin g e 2. Lehrjahr 670,20 679,20 3. Lehrjahr 832,30 8 43,50 4. Lehrjahr 1.145,30 1.1 60,8 0 31 Zu la g e n u n d Zu s ch lä g e 1 ) Sch m u tz -, Ers ch w e rn is - u n d G e fa h re n z u la g e (SEG -Zu la g e ): Der erste Absatz bleibt gleich. Neu: Die Höhe der SEG-Zulage beträgt je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen 1,06. Der nächste Satz bleibt gleich. Neu: Im Falle überwiegend erschwerter Arbeitsbedingungen gebührt eine monatliche SEG- Pauschale von 174,91. Der folgende Absatz bleibt gleich. BR - Info Joe Haratzmüller Abschlussprotokoll S W Ö ( BAGS) KV-Verhandlungen am 14.01.2016 5/7

3) L e itu n g s - u n d Fu n k tio n s z u la g e n : Die Leitungszulage für SÖB und GBP wird wie folgt geändert: Die Zulage für die Leitung von Sozialökonomischen Beschäftigungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) sowie von Bildungs- und Beratungseinrichtungen (BBE), die mit wesentlichen Personal- und Budgetverantwortungen betraut ist, beträgt zumindest 301,97/Vollzeitmonat. Die Zulage für die Kindergartenleitung wird wie folgt geändert: Die Zulage für eine Kindertagesbetreuungseinrichtung beträgt 53,50/Gruppe für ein Vollzeitmonat. 03.30 Uhr: Die Sitzung wird geschlossen. BR - Info Joe Haratzmüller Abschlussprotokoll S W Ö ( BAGS) KV-Verhandlungen am 14.01.2016 6/7

Datum: 18.01.2016 Sozial aber nicht blöd enttäuscht über KV- Abschluss Hätten wir mehr erreichen können? Enttäuscht über den SWÖ- Gehaltsabschluss 2016 zeigt sich die ArbeitnehmerInnen-Initiative Sozial aber nicht blöd. Im Vorfeld hat sich die Initiative insb. für zwei Forderungen stark gemacht: die Einführung der 35- Stunden-Woche und eine Gehaltserhöhung um 200,. Beides wurde nicht erreicht. "Sozial aber nicht blöd" - Kundgebung am 14. Jänner 2016 vor dem ÖGB-Haus in Wien anlässlich der SWÖ-KV Verhandlungen. Enttäuscht über den SWÖ-Gehaltsabschluss 2016 zeigt sich die ArbeitnehmerInnen-Initiative Sozial aber nicht blöd. Im Vorfeld hat sich die Initiative insb. für zwei Forderungen stark gemacht: die Einführung der 35-Stunden-Woche und eine wirkliche Gehaltserhöhung. Beides wurde so wie andere doch für uns wichtige Forderungen nicht erreicht.!!! Die Verbesserungen im Rahmenrecht können die Reallohnverluste der letzten Jahre und das weitere Aufreissen der Einkommensschere zwischen Sozialbereich und österreichischem Durchschnitt durch den Mini- Betrag von plus 1,35% jedoch lange nicht wettmachen! Wir befürchten, dass durch den neuerlichen niedrigen Kollektivvertragsabschluss im privaten Gesundheits- und Sozialbereich von +1,35% das Vertrauen in die Gewerkschaften Vida und GPA- DJP nicht wirklich gestärkt wird und manche Erwartungen nicht erfüllt werden konnten. Hier muss aber eindringlich darauf hingewiesen werden, dass bei Verhandlungen und dem Spiel der Kräfte - leider auch die Arbeitgeberseite die schlechte Organisationsstruktur der Mitarbeiter im Sozialbereich erkennt, und auch dementsprechend einzusetzen weiß!!! Wohlwissend, dass bei diesem Verhandlungsergebnis, eine Drohung mit Kampfmassnahmen oder Demostrationen keine generelle Unterstützung erfahren würde, verneint man weitere Rahmenrechtsänderungen und weist darauf hin: Man ist bereit und gibt ja eh!! - leider eine wirkliche Anerkennung und Wertschätzung durch die Arbeitgeberseite ist da jedoch nicht zu erkennen!!! Positiv zu sehen ist die erreichte Erhöhung der SEG-Zulage für die Verwendungsgruppen 1 bis 3. Dies wird sich für die betroffenen MitarbeiterInnen jedenfalls spürbar auswirken. Allein, das sei zu wenig, um mit dem KV-Abschluss zufrieden sein zu können. Bedenkt man, dass die Jahresinflation von 0,9 % (begünstigt durch den zur Zeit noch billigen Sprit), oder die Realmieterhöhungen im Bereich von 4 %!!! Diesen Ergebnissen zum Trotz werden Betriebsräte und Gewerkschaften sich weiterhin für euch und eure Belange einsetzen Wir sind für euch da!!! BR - Info Joe Haratzmüller Abschlussprotokoll S W Ö ( BAGS) KV-Verhandlungen am 14.01.2016 7/7