Rundschreiben /2011 vom

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Transkript:

DGUV, Mittelstr. 51, 10117 Berlin Rundschreiben DGUV An die Mitglieder der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Rundschreiben - 0183/2011 vom 08.04.2011 Betreff: Hinweise für die Praxis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Pressluftatmern der Feuerwehr und Hilfeleistungsorganisationen DOK: 611.44 Sachgebiet(e): Prävention Ansprechpartner: Tim Pelzl 089/62272-174, tim.pelzl@dguv.de Freigabe durch: Dr. Walter Eichendorf

Die Verwendung von Atemschutzgeräten in der Feuerwehr und bei Hilfeleistungsorganisationen ist für viele Einsätze Routine. Oftmals ist es üblich, die Atemluftflaschen eines Preßluftatmers nach einem Atemschutzeinsatz vor Ort zu wechseln, um das Gerät für den nächsten Einsatz zur Verfügung zu stellen. Die Gebrauchsanleitungen der Hersteller für Atemschutzgeräte lassen diese Vorgehensweise aber nicht zu. Die Gebrauchsanleitungen der Atemschutzgeräte sind verallgemeinert in der vfdb-richtlinie 0804 und parallel in der GUV-I/BGI 8674 zusammengefasst und veröffentlicht worden (vfdb= Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.v.). Die Regelung in der vfdb-richtlinie 0804 / GUV-I/BGI 8674 Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren sieht vor, dass Pressluftatmer nach jedem Gebrauch entsprechend zu reinigen und einer Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen sind. Die gleichen Forderungen stehen auch für Lungenautomaten in dieser Richtlinie. Ein Tausch der Atemluftflaschen vor Ort in der Nähe der Einsatzstelle ist somit nicht möglich. Diese Diskrepanz zwischen der Regelung in der vfdb-richtlinie 0804 / GUV-I/BGI 8674 und dem weitverbreiteten Fehl -Verhalten der Feuerwehrangehörigen ist mit einem schriftlichen Hinweis, den das Referat 8 des vfdb erarbeitet hat und veröffentlichen wird, jetzt beseitigt worden. Die Fachgruppe Feuerwehren-Hilfeleistung der DGUV sowie die vier in dem Hinweis genannten namhaften Hersteller von Atemschutzgeräten stimmen dieser Veröffentlichung zu. Mit dem in der Anlage beigefügten Papier Hinweise für die Praxis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Pressluftatmern der Feuerwehr und Hilfeleistungsorganisationen ist eine praxisnahe Regelung geschaffen worden, die die Sicherheit im Feuerwehrdienst erhöht. \\s-ecmscan01\rundschreiben\input\rshdguvrs_20110408_153932_1_1088699_3_1083238\1087207.doc

Hinweise für die Praxis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Pressluftatmern der Feuerwehr und Hilfeleistungsorganisationen 1. Allgemeines Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 (FwDV 7) Atemschutz, soll u. a. den sicheren Einsatz unter Atemschutz sicherstellen sowie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und unfallsichere Verwendung von Atemschutzgeräten schaffen. Dort wird festgelegt, dass Atemschutzgeräte nach Gebrauch und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft gemäß Gebrauchsanleitungen der Hersteller, erst wieder einsatzbereit sind, nachdem sie geprüft und freigegeben wurden. Mit diesen Hinweisen wird konkretisiert, in welchen Fällen die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft und die Freigabe von Pressluftatmern außerhalb einer Atemschutzwerkstatt (z.b. an einer Einsatzstelle) erfolgen können. 2. Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft vor Ort Pressluftatmer, die in Übung oder Einsatz keinen besonderen Belastungen ausgesetzt waren, können wieder für den Einsatz freigegeben werden, ohne das Grundgerät einer Atemschutzwerkstatt zuführen zu müssen. Hierzu müssen folgende Punkte erfüllt werden: Die Atemluftflaschen werden ersetzt. Die Lungenautomaten werden ersetzt. Es werden ausschließlich Lungenautomaten genutzt, die für den jeweiligen Pressluftatmer zugelassen sind und in einer Atemschutzwerkstatt vor der Verwendung entsprechend gereinigt, desinfiziert und geprüft wurden (vgl. Abbildung 1 in Anlage 1). Die Pressluftatmer werden gemäß Anlage 1 geprüft. Die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft erfolgt durch einen Atemschutzgerätewart. Alternativ kann diese Arbeiten auch eine verantwortungsbewusste Feuerwehreinsatzkraft durchführen, die über die notwendige Fachkenntnis und Erfahrung verfügt (Atemschutzgeräteträger mit entsprechender Übungs- und Einsatzerfahrung sowie ausreichenden technischen Kenntnissen und Fähigkeiten). Die Festlegung, welche Feuerwehrangehörigen hierfür in Frage kommen, trifft der Leiter der Feuerwehr im Vorfeld und dokumentiert diese Entscheidung. Die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft und das Ergebnis der Einsatzkurzprüfung werden vor Ort dokumentiert und anschließend dem Gerätenachweis beigefügt. (Beispiel für die Dokumentation siehe Anlage 2) Spätestens halbjährlich erfolgt eine Überprüfung der Pressluftatmer in einer Atemschutzwerkstatt nach Angaben der Hersteller. Bei Mehrfachnutzung eines Pressluftatmers während eines Einsatzes durch die gleiche Einsatzkraft, kann auf das Ersetzen des Lungenautomaten verzichtet werden.

3. Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft in einer Atemschutzwerkstatt In folgenden Fällen darf die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Pressluftatmern ausschließlich in Atemschutzwerkstätten stattfinden: Der Pressluftatmer wurde zum Innenangriff während eines Brandeinsatzes oder einer heißen Übung eingesetzt. Der Pressluftatmer hatte Kontakt mit aggressiven Medien oder anderen Gefahrstoffen. Der Pressluftatmer war großer Hitze oder starker mechanischer Beanspruchung (z. B. Sturz) ausgesetzt. Der Pressluftatmer zeigte während des Gebrauchs oder bei der Einsatzkurzprüfung Auffälligkeiten (z. B. Undichtigkeit). Der Pressluftatmer wurde stark verschmutzt. Dieser Hinweis des Referats 8 der Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes (vfdb e.v.) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV e.v.) basiert auf einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30.09.2005. Die aktuelle Fassung dieses Hinweises ist am 10.05.2010 vom Referat 8 verabschiedet worden. Die Fachgruppe Feuerwehren-Hilfeleistung der DGUV hat die Hinweise am 09./10.11.2010 zustimmend zur Kenntnis genommen. Er ist mit folgenden Herstellern von Atemschutzgeräten abgestimmt: Bartels + Rieger Dräger Safety Interspiro MSA Auer

Anlage 1: Notwendige Prüfungen zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Pressluftatmern vor Ort Sichtprüfung Fülldruck prüfen Hochdruck Dichtprüfung Warneinrichtung prüfen Abbildung 1: Durch eine Atemschutzwerkstatt gemäß BGI/GUV-I 8674 geprüfter und gekennzeichneter Lungenautomat. Pressluftatmer die die Anforderungen nicht vollständig erfüllen, dürfen nicht eingesetzt werden. Die Prüfungen müssen den Vorgaben der vfdb-richtlinie 0804 bzw. der BGI/GUV-I 8674 entsprechen.

Anlage 2: Beispiel für einen Prüf- bzw. Verwendungsnachweis Verwendungsnachweis / Prüfnachweis Seite 1 Seite 2 Verwendungsnachweis Feuerwehr Atemschutzgerät Grundgerät Nr. Lungenautomat Nr. Einsatz Nr. Datum Einsatzdauer [min] Uhrzeit Einsatzort [Einsatzende] Flasche Nr. Maske Nr. Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft vor Ort Sichtprüfung Fülldruck [bar] HD-Dichtprüfung [bar] Warneinrichtung [bar] Prüfer: [Vorname Name] Geräteträger: Einsatzart o Übung o Außenangriff o Gefahrstoffe o [Vorname Name] Tätigkeit/Besonderheiten/Bemerkungen o Heiße Übung o Innenangriff o Vollschutz (CSA) Datum Uhrzeit Unterschrift