A 6. Atemschutzgeräte. Allgemeines

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1 Allgemeines Atemschutzgeräte 0.98 Voraussetzungen für den sicheren von Atemschutzgeräten sind Kenntnisse über deren Verwendungsmöglichkeiten und Schutzwirkung. Um vorhandene Atemschutzgeräte in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, ist für eine zweckmäßige Überwachung, Lagerung und Instandhaltung zu sorgen. A 6

2 Allgemeines Der Träger der Feuerwehr ist verpflichtet, geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Abwehr möglicher Unfall- oder Gesundheitsgefahren zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Atemschutzgeräte sind entsprechend der Anerkennung nach landesrechtlichen Vorschriften zu beschaffen. Einteilung der Atemschutzgeräte Nach ihrer Wirkungsweise wird zwischen Filtergeräten und Isoliergeräten unterschieden. Filtergeräte wirken abhängig von der Umgebungsatmosphäre. Isoliergeräte wirken unabhängig von der Umgebungsatmosphäre. Atemschutzgeräte Isoliergeräte (Pressluftatmer) unabhängig Filtergeräte abhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkend

3 Isoliergeräte (Pressluftatmer) Pressluftatmer sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig. Eine Begrenzung des bereiches bei hoher Schadstoffkonzentration besteht nicht. Der begrenzte Atemluftvorrat beschränkt die Gebrauchsdauer je nach Belastung des Geräteträgers. Für lange Anmarschwege oder Arbeiten in speziellen objekten sind Pressluftatmer ungeeignet, dies gilt z.b. für Einsätze in Tunnels, Tiefgaragen, Hochhäusern. Ordnungsgemäßer Zustand Atemschutzgeräte müssen überwacht, zweckmäßig gelagert und in Stand gehalten werden. Einwandfreies Funktionieren und gute hygienische Bedingungen sind zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der Art und Anzahl vorhandener Atemschutzgeräte sind Arbeiten der Instandhaltung und Prüfung verantwortlich zu übertragen, z.b. an Atemschutz-Gerätewarte. Verantwortungsbereiche regelt die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 Atemschutz. Über, Lagerung und Instandhaltung von Atemschutzgeräten sind Nachweise zu führen. Vom Hersteller festgelegte Lagerfristen sind einzuhalten. Geräte oder Teile sind nach Ablauf befristeter Lagerzeit der Verwendung zu entziehen, auch wenn sie noch ungebraucht sind, dies gilt z.b. für Filter oder Gummiteile.

4 Instandhaltungs- und Prüffristen Instandhaltungsarbeiten und Prüfungen von Atemschutzgeräten sind nach den Betriebsanleitungen der Hersteller durchzuführen. Empfehlungen für die Instandhaltung und Prüfung von Vollmasken und Pressluftatmern sind den Tabellen und zu entnehmen. Tabelle : Fristen für Vollmasken Art der durchzuführenden Arbeiten (Kurzbemerkungen) Vor Freigabe zum Tabelle : Fristen für Pressluftatmer Vor Nach Halbjährlich zwei sechs Reinigung und Desinfektion Funktions- und Dichtheitsprüfung Ventilscheibenwechsel Sprechmembranwechsel Dichtringwechsel Gewindeprüfung (mit Lehrdorn), soweit zutreffend Kontrolle durch den Geräteträger Geräteteil Art der durchzuführenden Arbeiten (Kurzbemerkung) Atemanschluss Siehe Tabelle Jährlich Pressluftatmer- (komplett) Vor Freigabe zum Vor Nach Reinigung Funktions- und Dichtheitsprüfung Kontrolle durch den Geräteträger Halbjährlich drei sechs Atemschlauch Desinfektion Lungenautomat Desinfektion Prüfung der Membran Membran-Wechsel Geräteanschluss Druckminderer Gewindeprüfung (mit Lehrring) Hochdruck-Dichtring(e), Wechsel Grundüberholung Druckluftflaschen Sachverständigenprüfung entsprechend der Druckbehälterverordnung Für geräte Für Reservegeräte/Reserve-Vollmasken Nach in aggressiven Medien oder unter extremen bedingungen Bei luftdicht verpackten Vollmasken nur Stichproben

5 Filtergeräte Tabelle : Vollmaske mit Partikelfilter Gas-, Partikel- oder Kombinationsfilter werden in Verbindung mit der Vollmaske als Filtergeräte eingesetzt; die Vollmaske dient als Atemanschluss 4. Vollmaske mit Vielfaches des Grenzwertes (GW) Bemerkungen, Einschränkungen Für Feuerwehren eignen sich Filtergeräte nur bedingt. Es besteht keine Schutzwirkung: bei Sauerstoffmangel, d.h. weniger als 7 Vol.-%, bei CO-Filtern 9 Vol.-% Sauerstoffgehalt in der Umluft, in Umgebungen, in denen die Schadstoffkonzentration unbekannt ist, gegen Schadstoffe, für die keine Eignung besteht, bei zu hohen Schadstoffkonzentrationen (siehe Tabelle 4). 4 P- Filter P- Filter 4 5 Als Atemschutz nicht sinnvoll, da der hohe Filterdurchlass die geringe Maskenleckage aufhebt. Nicht gegen:- Tröpfchenaerosole, Partikel krebserzeugender und radioaktiver Stoffe, Mikroorganismen (Viren, Bakterien und Pilze und deren Sporen) und Enzyme. Nicht gegen Partikel radioaktiver Stoffe, Viren und Enzyme. P- Filter 400 Der Grenzwert ist die höchstzulässige Konzentration an Schadstoffen in der Umgebungsatmosphäre (siehe auch TRGS 900 Grenzwerte ). Weitere Informationen: UVV Allgemeine Vorschriften, GUV 0. UVV Feuerwehren, GUV 7. Regeln für den von Atemschutzgeräten, GUV 0.4 Feuerwehr-Dienstvorschrift Atemschutz, FwDV 7 Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 Grenzwerte

6 Tabelle 4: Gas- und Spezialfilter und ihre Hauptanwendungsbereiche Typ Kennfarbe Hauptanwendungsbereich Klasse Höchstzulässige Gaskonzentration A braun Organische Gase und Dämpfe mit Siedepunkt > 65 C B grau Anorganische Gase und Dämpfe, z.b. Chlor, Hydrogensulfid (Schwefelwasserstoff), Hydrogencyanid (Blausäure) nicht gegen Kohlenmonoxid E gelb Schwefeldioxid, Hydrogenchlorid (Chlorwasserstoff) und andere saure Gase K grün Ammoniak und organische Ammoniak-Derivate AX braun niedrigsiedende organische Verbindungen (Siedepunkt 65 C) der Niedrigsiedergruppen und SX violett wie vom Hersteller festgelegt 0000 ml/m (0, Vol.-%) ml/m (0,5 Vol.-%) 0000 ml/m (,0 Vol.-%) 0000 ml/m (0, Vol.-%) ml/m (0,5 Vol.-%) 0000 ml/m (,0 Vol.-%) 0000 ml/m (0, Vol.-%) ml/m (0,5 Vol.-%) 0000 ml/m (,0 Vol.-%) 0000 ml/m (0, Vol.-%) ml/m (0,5 Vol.-%) 0000 ml/m (,0 Vol.-%) Gr. 000 ml/m für max. 40 min Gr ml/m für max. 0 min Gr. 000 ml/m für max. 60 min Gr ml/m für max. 0 min 5000 ml/m (0,5 Vol.-%) NO-P blauweiß nitrose Gase, z.b. NO, NO, NO X 400facher Grenzwert Hg-P rotweiß Quecksilber 400facher Grenzwert CO*) schwarz Kohlenmonoxid spezielle Anwendungsrichtlinien Reaktor*) meist: Reaktor P orange orangeweiß radioaktives Jod einschließlich radioaktivem Jodmethan spezielle Anwendungsrichtlinien Eine Vollmaske mit Gasfilter darf bis zum 400fachen des Grenzwertes verwendet werden, sofern damit nicht bereits die in dieser Tabelle genannte höchstzulässige Konzentration überschritten ist. Der Grenzwert ist die höchstzulässige Konzentration an Schadstoffen in der Umgebungsatmosphäre (siehe auch TRGS 900 Grenzwerte ). ppm (alte Bezeichnung) entspricht ml/m (neue Bezeichnung).

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