Nr. 10 München, den 26. Juli Jahrgang. Inhaltsübersicht

Ähnliche Dokumente
Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 20. August 2013.

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 12. April 2017.

vom 8. Juni 2015 Zwischen

Nr. 2 München, den 29. Februar Jahrgang. Inhaltsübersicht

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 4 München, den 13. April Jahrgang. Inhaltsübersicht

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen.

vom 22. Mai 2017 Zwischen

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Nr. 9 München, den 5. Juli Jahrgang. Inhaltsübersicht

vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015.

Nr. 13 München, den 16. Oktober Jahrgang. Inhaltsübersicht

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März Zwischen. und

Nr. 16 München, den 30. November Jahrgang. Inhaltsübersicht

Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier:

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005.

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Bayerisches Ministerialblatt

Nr. 14 München, den 31. Oktober Jahrgang. Inhaltsübersicht

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

4. Änderungstarifvertrag. zum. Manteltarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden. (Mantel-TV Ärzte UKD)

Änderungstarifvertrag Nr. 3. vom 23. April zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen)

Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 25. Juni 2015 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen)

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

5. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte Chemnitz vom 25. Januar 2016

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 20. August 2013

FMBl S F. Landesbezirkliche Tarifverträge; Anschlusstarifvertrag. über eine ergänzende Leistung. an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer

Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 25. Juni 2015.

Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 6. Juli zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen)

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und

Amtsblatt. des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Nummer 7 München, den 2. Juni 2014 Jahrgang 2014

Amtsblatt. der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Nr. 12 München, den 22. August Jahrgang. Inhaltsübersicht

5. Änderungstarifvertrag vom 29. Mai 2018

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und

Zwischen. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS), vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr.

Amtsblatt. der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst

10. Änderungstarifvertrag vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000

Nr. 11 München, den 27. Juli Jahrgang. Inhaltsübersicht

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ABD

Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 05. Juli 2013

FMBl S StAnz S F, F. Tarifverträge. für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. im öffentlichen Dienst der Länder

Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. Juli 2010 zu 41 TV-H Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Zwischen

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai Zwischen. und

Nr. 3 München, den 7. März Jahrgang. Inhaltsübersicht

Anlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

vom 6. Mai 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte. vom 11. April 2013

Änderungstarifvertrag Nr. 4

Zwischen. dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin e. V. einerseits. und

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte. der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, (3. ÄnderungsTV-Ä OLK)

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

2. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2015 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 01.

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben.

37. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

Bayerisches Ministerialblatt

2. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2009 AWO-Bayern) vom 17. August 2009

1. Änderungstarifvertrag. Zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und. dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V.

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Technische Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) vom 20. April Zwischen.

Tarifvertrag. zur Änderung des Haustarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden vom 5.

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 23. April 2012.

vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und

Amtsblatt. der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

Nr. 7 München, den 29. Juli Jahrgang. Inhaltsübersicht

Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 19. Februar Zwischen

Nr. 13 München, den 29. September Jahrgang. Inhaltsübersicht

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28.

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

11. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2016/2017 AWO Bayern) vom 13. Juli 2016

vom 23. Oktober 2017 Zwischen

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Änderungstarifvertrag Nr. 3. vom 20. März 2012

Transkript:

Nr. 10 München, den 26. Juli 2013 68. Jahrgang Inhaltsübersicht Datum Seite Tarifrecht 12.07.2013 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken - Az.: 25 - P 2600-005 - 17 559/13 -... 262

262 FMBl Nr. 10/2013 Tarifrecht 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 12. Juli 2013 Az.: 25 - P 2600-005 - 17 559/13 I. Nachstehend werden folgende Tarifverträge zum Vollzug bekannt gegeben: 1. Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. Dezember 2012 zum Tarifvertag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 149, 150; StAnz 2007 Nr. 6), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 5. November 2011 (FMBl 2012 S. 368, StAnz 2012 Nr. 29), 2. Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 11. April 2013 zum Tarifvertag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 149, 150; StAnz 2007 Nr. 6), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 262, 263; StAnz 2013 Nr. 30) und 3. Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 12. Dezember 2012 zum Tarifvertag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 149, 168; StAnz 2007 Nr. 6). Die Änderungstarifverträge wurden zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und dem Marburger Bund Bundesverband abgeschlossen. II. Die Tarifverträge sind im Intranet abrufbar (www.stmf. bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Regelungen für Ärztinnen/Ärzte) bzw. stehen im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung. L a z i k Ministerialdirektor

FMBl Nr. 10/2013 263 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, und einerseits andererseits wird Folgendes vereinbart: Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 5. November 2011, wird wie folgt geändert: 1 Änderung des TV-Ärzte 1. Dem 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) Neben den Regelungen der 1 bis 39 gelten für die Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Landes Berlin die Sonderregelungen in 41. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-Ärzte 2. Dem 39 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) 1 Die Kündigungsmöglichkeit nach Absatz 2 umfasst nicht 41. 2 1 Absatz 6 und 41 werden mit Ablauf des 31. Dezember 2017 aufgehoben. 3. Nach 40 wird folgender 41 angefügt: 41 Sonderregelungen für die Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Landes Berlin Von 6 Absatz 1 Satz 1, 12, 15 Absatz 2, 16 Absatz 1 und 19 kann für die Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Landes Berlin durch Tarifvertrag auf Landesebene abgewichen werden. 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Berlin, den 12. Dezember 2012 Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April 2013 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften Die gekündigten Vorschriften des 8 Absatz 1 und des 16 Absatz 1 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 12. Dezember 2012 werden wieder in Kraft gesetzt. 2 Änderung des TV-Ärzte Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. Dezember 2012, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Zeile zu 32 erhält folgenden Wortlaut: 32 (aufgehoben) b) Nach der Zeile 40 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen wird die folgende Zeile eingefügt: 41 Sonderregelungen für die Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Landes Berlin. c) Der Wortlaut zu den Anlagen A und B wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Anlage A 1 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. August 2013 Anlage A 2 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte für die Zeit vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 Anlage B Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte ab 1. März 2014. 2. In 1 Absatz 6 werden den Sätzen die Satzbezeichnungen 1 und 2 vorangestellt und nach der Angabe TV-Ärzte ein Punkt angefügt. 3. 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe f wird die Angabe 0,64 ; durch die Angabe 10 v. H. ersetzt. b) Nach der Angabe 10 v. H. werden die Wörter in den Fällen der Buchstaben a bis e beziehen sich die Werte bei Ärzten der Entgeltgruppe Ä 1 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 und bei Ärzten der Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 auf den Anteil

264 FMBl Nr. 10/2013 des Tabellenentgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt durch die Wörter des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe ersetzt. 4. In 15 Absatz 2 werden die Angaben A und B durch die Angaben A 1, A 2 und B ersetzt. 5. 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen fünf Stufen durch die Wörter Entgeltgruppe Ä 1 umfasst sechs, die Entgeltgruppe Ä 2 umfasst fünf ersetzt. b) In Satz 2 werden die Angaben A und B durch die Angaben A 1, A 2 und B ersetzt. 6. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu 19 wird wie folgt gefasst: Der Einsatzzuschlag beträgt ab 1. März 2013 17,71 Euro, ab 1. März 2014 18,06 Euro. 7. In 21 werden die Protokollerklärungen zu 21 Satz 2 und 3 wie folgt geändert: a) In Nr. 2 Satz 4 werden die Wörter diejenigen Beträge unberücksichtigt, die während der Fortzahlungstatbestände auf Basis der Tagesdurchschnitte zustanden. durch die Wörter die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt. ersetzt. b) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt: 3. 1 Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. 2 Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen. c) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4. 8. 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter des 3 Absatz 2 und des durch die Wörter von 3 Absatz 2, 3a und ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgende Protokollerklärung eingefügt: Protokollerklärung zu 22 Absatz 2: Im Falle der Arbeitsverhinderung nach 3a Entgeltfortzahlungsgesetz stehen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers das Krankengeld nach 44a SGB V oder die tatsächlichen Leistungen des privaten Krankenversicherungsträgers oder des Beihilfeträgers gleich. 9. 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage; maßgeblich für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das ärztlicher Tätigkeit beginnt. b) Satz 4 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 4 bis 6. d) Nach Satz 6 wird folgende Protokollerklärung eingefügt: Protokollerklärung zu 26 Absatz 1 Satz 2: 1 Für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis über den 11. April 2013 hinaus fortbestanden hat, beträgt im Kalenderjahr 2013 der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage. 2 26 Absatz 2 bleibt unberührt. e) In der Überschrift der Protokollerklärung zu 26 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe 7 durch die Angabe 6 ersetzt. 10. 32 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung aufgehoben. 11. 39 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b werden die Wörter zum Schluss eines Kalendervierteljahres gestrichen und das Datum 28. Februar 2013 durch das Datum 31. Januar 2015 ersetzt. b) In den Buchstaben c und g wird jeweils das Datum 28. Februar 2013 durch das Datum 31. Januar 2015 ersetzt. c) Buchstabe f wird unter Beibehaltung der Buchstabenbezeichnung aufgehoben. 12. Die Anlagen A und B werden durch die Anlagen A 1, A 2 und B dieses Tarifvertrages ersetzt. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 11. April 2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die 1 und 2 nur, wenn dies bis zum 31. Oktober 2013 schriftlich beantragt wird. 4 Inkrafttreten 1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2013 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten a) 2 Nummer 5 Buchstabe a am 1. September 2013 und b) 2 Nummer 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Berlin, den 11. April 2013

FMBl Nr. 10/2013 265 Anlage A 1 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden - Gültig für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. August 2013 - Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Ä 1 4.136,88 im 4.371,37 im 2. Jahr 4.538,84 im 3. Jahr 4.829,16 im 5.175,29 5. Jahr Ä 2 5.460,01 5.917,81 6.319,77 6.545,66 10. Jahr 6.668,78 13. Jahr Ä 3 6.838,98 7.240,94 7.815,97 Ä 4 8.044,88 8.619,90 9.077,70 Anlage A 2 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden - Gültig für die Zeit vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 - Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Ä 1 4.136,88 im 4.371,37 im 2. Jahr 4.538,84 im 3. Jahr 4.829,16 im 5.175,29 im 5. Jahr 5.310,29 6. Jahr Ä 2 5.460,01 5.917,81 6.319,77 6.545,66 10. Jahr 6.668,78 13. Jahr Ä 3 6.838,98 7.240,94 7.815,97 Ä 4 8.044,88 8.619,90 9.077,70

266 FMBl Nr. 10/2013 Anlage B Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden - Gültig ab 1. März 2014 - Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Ä 1 4.219,62 im 4.458,80 im 2. Jahr 4.629,62 im 3. Jahr 4.925,74 im 5.278,80 im 5. Jahr 5.416,50 6. Jahr Ä 2 5.569,21 6.036,17 6.446,17 6.676,57 10. Jahr 6.802,16 13. Jahr Ä 3 6.975,76 7.385,76 7.972,29 Ä 4 8.205,78 8.792,30 9.259,25 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, wird Folgendes vereinbart: und einerseits andererseits Der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 wird wie folgt geändert: 1 Änderung des TVÜ-Ärzte In Anlage 1 Teil B wird nach Nr. 22 folgende Nr. 23 angefügt: 23. Tarifvertrag vom 26. Mai 1964 betreffend die Beihilfe für Angestellte und Lehrlinge des Landes Berlin 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Berlin, den 12. Dezember 2012

FMBl Nr. 10/2013 267

268 FMBl Nr. 10/2013 Herausgeber / Redaktion: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, 80539 München, Telefon (0 89) 23 06-0, Telefax (0 89) 23 06-28 04, E-Mail: poststelle @ stmf.bayern.de Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München Druck: Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, 86899 Landsberg am Lech, Telefon (0 81 91) 1 26-7 25, Telefax (0 81 91) 1 26-8 55 E-Mail: druckerei.betrieb @ jva-ll.bayern.de Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Amtsblatt des Baye rischen Staatsministeriums der Finanzen (FMBl) erscheint bis zu 24-mal im Jahr. Es wird im Internet auf der Verkündungsplattform Bayern www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht und ist kosten frei verfügbar. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Eine Druckfassung der verkündeten Amtsblätter kann bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech gegen Entgelt bestellt werden. Das Jahresabonnement des Amtsblatts des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen kostet 40 Euro zuzüglich Portokosten. Nähere Angaben zu den Bezugsbedingungen können der Verkündungsplattform Bayern entnommen werden. ISSN 1867-9137