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Transkript:

Ihr e Mehr fach-ver sicher ungsver tr etung Wer r aweg 43 33689 Bielefeld 05205-4233 Vermittlung von Versicherungen und Fonds 05205-22980 www.agentur -k etelhut.de die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen dieses Versicherungsvertrages finden Sie ab Seite 2 dieses Dokuments Horst Ketelhut Impressum und weitere Informationen zur AGENTUR HORST KETELHUT & Renate Ketelhut zu unseren neuesten Versicherungs- und Anlageempfehlungen

Persönliche Risikoabsicherung Alles auf einen Blick Die Leistungen der Existenzschutzversicherung. Die innovative Lösung: die neue Existenzschutzversicherung von AXA Durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall kann von heute auf morgen die finanzielle Existenz der ganzen Familie auf dem Spiel stehen. Sicherheit gibt die Existenzschutzversicherung. Dieses innovative Konzept vereint die Absicherung gegen die finanziellen Folgen von schweren Krankheiten, Unfällen, Verlust der Grundfähigkeiten und Pflegebedürftigkeit in einem Produkt. Die finanzielle Sicherheit von AXA Im Leistungsfall Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente in vereinbarter Höhe. AXA leistet schon ab 50 % Invalidität nach einem Unfall und /oder bei schweren Schädigungen eines wichtigen Organs, z. B. Gehirn und zentrales Nervensystem, Herz, Lunge, Nieren, Leber und /oder bei Verlust der Grundfähigkeiten wie Sehen, Hören, Sprechen, sich orientieren und bei schwerwiegenden Störungen des Stütz- und Bewegungsapparates und /oder ab Pfl egestufe 1 in der gesetzlichen Pfl egeversicherung. Da der Leistungsfall aufgrund von medizinischen Kriterien eindeutig festgelegt ist, steht von Anfang an fest, in welchen Fällen AXA zahlt. Die wichtigsten Vorteile auf einen Blick Zahlung der lebenslangen monatlichen Rente unabhängig von den Leistungen aus anderen gesetzlichen und privaten Versicherungen Im Leistungsfall steigt die Rente ab dem zweiten Jahr um 1,5 % jährlich. Abschluss und Leistung sind berufsunabhängig. Individuelle Festlegung der monatlichen Rente bei Vertragsabschluss zwischen 250 Euro und 3.000 Euro Es besteht die Möglichkeit, durch Dynamikeinschluss die Leistungshöhe ohne weitere Gesundheitsprüfung an die Kostenentwicklung anzupassen (bis zum 45. Lebensjahr). Bis zum 45. Lebensjahr lässt sich ohne erneute Gesundheitsprüfung während der Vertragslaufzeit die vereinbarte Rente anlassbezogen erhöhen. Zum Beispiel bei: Abschluss einer Ausbildung Heirat Geburt eines Kindes Was man sonst noch wissen sollte Die Existenzschutzversicherung kann im Alter zwischen 16 und 59 Jahren abgeschlossen werden. Der Versicherungsschutz besteht bis zum 65. Lebensjahr. Der Versicherungsnehmer hat vom ersten Jahr an ein monatliches Kündigungsrecht; liche Kündigungsrecht verzichtet AXA. Bei schweren Krankheiten und dem Verlust von Grundfähigkeiten besteht eine Wartefrist von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn. Die Frist entfällt bei Unfällen und Pfl egebedürftigkeit hier gilt der Versicherungsschutz vom ersten Tag an.

Produkthighlights und Leistungsübersicht. Die Existenzschutzversicherung ist die Absicherung für die finanziellen Folgen von schweren Krankheiten und Unfällen sowie bei Pflegebedürftigkeit. Der Leistungsfall ist nach objektiven medizinischen Kriterien eindeutig definiert (dauernde funktionale Beeinträchtigung = Invalidität). Im Leistungsfall Zahlung einer lebenslangen Rente. (Die Rente ist zwischen 250 und 3.000 Euro frei wählbar). Erhöhung der Rente bei sich ändernder Lebensund Bedarfssituation (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes etc.) ohne erneute Gesundheitsprüfung bis zum 45. Lebensjahr möglich. AXA bindet sich bis zum vereinbarten Endalter des Vertrages (Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht), monatliches Kündigungsrecht für den Kunden. Attraktives Preis-Leistungs-Verhältnis Leistungsdynamik ab 2. Jahr 1,5 % Die Leistungen der Existenzschutzversicherung auf einen Blick Bedingungen der Existenzschutzversicherung Produktkomponenten Leistungsform/-dauer Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen AUB 2008 Besondere Bedingungen für die Existenzschutzversicherung (BB Existenzschutzversicherung) Zusatzbedingungen für den Einschluss von Assistance-Leistungen bei Unfällen (ZBA-Unfall) Zusatzbedingungen für Kurkostenbeihilfe Die Existenzschutzversicherung sichert umfassend gegen die finanziellen Folgen von Invalidität durch: schwere Unfälle Beeinträchtigung lebenswichtiger Organe als Folge von schweren Krankheiten oder Unfällen (Organkonzept) Verlust von Grundfähigkeiten als Folge von schweren Krankheiten oder Unfällen Pflegebedürftigkeit als Folge von schweren Krankheiten oder Unfällen Im Leistungsfall wird eine lebenslange monatliche Rente gezahlt.

Rentenhöhe Wartezeit Mitwirkung Erhöhungsoptionen nach BU/DU-Standard Dynamik Summenreduzierung BU-/DU-Optionsrecht Mindest- und Höchsteintrittsalter VP Vertragsdauer/Vertragsende Gefahrengruppe Nicht versicherbare Erkrankungen Miteingeschlossene beitragsfreie Leistungen Die Höhe der monatlichen Rente ist frei wählbar zwischen 250 EUR und 3.000 EUR unabhängig vom ausgeübten Beruf und von der Höhe des Einkommens. Im Leistungsfall wird immer die volle Rente gezahlt und es sind keine Beiträge mehr zu zahlen. Die Rente im Leistungsfall wird ab dem zweiten Jahr um 1,5 % pro Jahr dynamisiert. Es gibt keine Wartezeit bei Unfällen und bei Pflegebedürftigkeit. Beim Organkonzept und bei den Grundfähigkeiten gilt eine Wartezeit von 6 Monaten ab Vertragsbeginn. Eine Mitwirkung von Vorerkrankungen wird nur bei einer Invalidität durch einen Unfall angerechnet. (Es gilt die Mitwirkung gemäß AUB 2008) VN kann die Existenzrente zu gewissen Anlässen ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen, z. B. bei: Heirat Geburt eines Kindes Gehaltssprünge Immobilienkauf Die Rente kann um bis zu 50 % der bisherigen Versicherungssumme (um max. 500 EUR) bis zu einer monatlichen Rente von 3.500 EUR erhöht werden. Die Erhöhungsoption ist bis zum 45. Lebensjahr des VN möglich (Ziffer 1.3.2 in BB Existenzschutzversicherung). Durch Dynamikeinschluss werden die Versicherungssumme (Rente) und der Beitrag jährlich um 3 % erhöht (erstmals zu Beginn des 2. Versicherungsjahres, max. bis zum 45. Lebensjahr). Es besteht die Möglichkeit, der Erhöhung zu widersprechen. Die Höhe der Rente kann auch reduziert werden. VN kann ohne erneute Gesundheitsprüfung zusätzlichen BU-/DU-Schutz erlangen. Auslöser, z. B. Hochzeit, Kind, Gehaltssprünge, Immobilienkauf (Anlässe analog Ziffer 1.3.2.1 in BB Existenzschutzversicherung) Gilt 5 Jahre ab Vertragsschluss, bis max. zum 45. Lebensjahr Meldefrist: Innerhalb von 3 Monaten nach dem Auslöser Versicherungssumme in Höhe der ESV, max. 1.000 EUR Der Einstieg in die BU/DU erfolgt mit dem VN-Alter bei Auslösen der BU-/DU-Option. Die weiteren Kriterien für die Annahme der BU/DU müssen erfüllt sein. 16 59 Jahre Die ESV wird analog zur BU/DU auf ein Endalter abgeschlossen. Der Vertrag zur ESV endet in Abweichung zu Ziffer 10.2 AUB 2008, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet, oder nach Zahlung der ersten Rentenleistung. Sollte ein früheres Endalter gewählt werden, endet der Vertrag mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem dieses Endalter erreicht wird. Monatliches Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer, Kündigungsverzicht (ordent liches Kündigungsrecht) durch den Versicherer (aber Beitragsanpassung bei Gefährdungsfall). Die Angabe ist erforderlich. Bei Männern erfolgt jedoch keine Differenzierung zwischen Gefahren gruppe A und B. Frauen werden grundsätzlich in Gefahrengruppe A eingeordnet. Personen, die akut an Alzheimer, Demenz, Parkinson, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Schlaganfall, Herzinfarkt, Krebs oder HIV-Infektion leiden, können nicht versichert werden. Dies gilt auch für Personen, bei denen eine Transplantation durchgeführt wurde. Personen, die einen Antrag auf Pflegestufe gestellt haben, können ebenfalls nicht versichert werden. Assistance-Leistungen bis 25.000 EUR Kurkostenbeihilfe bis 1.000 EUR Diese Leistungen sind nicht abwählbar. Steuerliche Handhabung der Existenzschutzversicherung Kundenvorteil: Die Versicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben im Rahmen der geltenden Höchstbeiträge als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Rentenleistungen unterliegen mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer.

Leistungsfall und Komponenten. Wann tritt der Leistungsfall ein? Die Existenzrente beinhaltet vier Leistungskomponenten, denen bestimmte Leistungsvoraussetzungen zugrunde liegen. Wird nur eine der Leistungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt, wird die vereinbarte Rente lebenslang gezahlt. Leistungskomponente Unfallrente Organkonzept Verlust von Grundfähigkeiten Pflegebedürftigkeit Leistungsvoraussetzungen Ab einem Invaliditätsgrad von 50 % (gem. Gliedertaxensystematik) Ab einem fest definierten Schweregrad der Beeinträchtigung bestimmter Organe (Organkonzept) Soweit mindestens 100 Punkte gem. des sogenannten Grundfähigkeitenkatalogs erreicht sind Ab Pflegestufe I gem. Sozialgesetzbuch Leistungskomponente: Unfallrente Hat die versicherte Person einen Unfall, wird die volle vereinbarte Rentenhöhe lebenslang gezahlt, wenn mindestens eine 50 %-ige Invalidität vorliegt. Der Grad der Invalidität richtet sich nach der Gliedertaxenbewertung.! Bei Unfällen gibt es keine Wartefrist, d. h., der Ver sicherungsschutz startet sofort nach Versicherungsbeginn. Gliedertaxe Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 %

Leistungskomponente: Organkonzept Die vereinbarte Rentenhöhe wird lebenslang gezahlt, wenn ein bestimmter Schweregrad einer irreversiblen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung erreicht wird. Die Organe sind in die Systematik der Gliedertaxenbewertung aufgenommen worden. Dadurch ergeben sich objektive medizinische Kriterien.! Bei schweren Krankheiten gibt es eine sechsmonatige Wartefrist, d. h., der Versicherungsschutz startet sechs Monate nach Versicherungsbeginn. Organkonzept Psyche Zentrales Nervensystem (Gehirn und Rückenmark) Lungen Herz Leber Nieren Krebs Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten Versichert sind alle psychischen oder geistigen Erkrankungen, die zu einer dauerhaften Vormundschaft oder Pflegschaft geführt haben. zu einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung geführt haben. zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orientierung geführt haben. Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei einer dauerhaften geschlossenen Unterbringung aufgrund einer Straftat, einer Suchterkrankung und deren Folgen oder eines Suizidversuches und dessen Folgen. Zentrales Nervensystem (Gehirn und Rückenmark) Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarks, die zu einer vollständigen Lähmung eines Beines und eines Armes oder einer Körperhälfte führt. Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr Prozent aufgehoben ist.

Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähigkeiten beurteilt. Lungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung, die die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich reduziert. Eingeschlossen sind alle Erkrankungen der Lungen wie z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündungen und Verletzungen. Die Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm bestimmt. Die Funktionsminderung wird anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungen bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung Forciertes expiratorisches Volumen (FEV 1) kleiner gleich 40 % oder Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40 % oder Sauerstoffpartialdruck im arteriellen Blut (po 2 ) kleiner gleich 50 % Herz Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappen erkrankungen, Entzündungen des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben. Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer a) Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder b) Fractional Shortening kleiner gleich 15 % oder c) Herzvergrößerung von Herz-Thorax-Ratio größer gleich 1,5 oder d) NYHA (New York Heart Association) III oder IV. Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauerhaft über das beschriebene Maß verbesserbar sein. Kundenvorteil: Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung auch weiterhin erbracht. Kundenvorteil: Eine Verbesserung der Werte durch Benutzung eines Sauerstoffgerätes bzw. durch die künst liche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbesserung der Funktionsminderung. Werden die Funktionswerte durch Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.

Leber Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die die Funktion der Leber erheblich reduziert. Die Funktionsminderung der Leber ist erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Auftreten von Bauchwasser (Aszites) Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre Bilirubinwert größer gleich 3,0 mg/dl Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl Quickwert kleiner gleich 40 % Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein. Krebs Eine lebenslange Rente wird bei Diagnose einer Krebserkrankung ab Stadium III (Schweregrad III bei Hirntumoren) gezahlt. Jedes Wiederauftreten eines nicht entschädigungspflichtigen Tumors wird wie eine Neuerkrankung berücksichtigt. Ausgeschlossen sind: alle Carcinoma-in-situ (TIS) alle Krebse der Stadien I und II (Schweregrad I und II bei Hirntumoren) sowie Gebärmutterhalsdysplasien CIN-1, CIN-2, CIN-3 Kundenvorteil: Die Leistung entfällt nicht, wenn die Funktionsverbesserung der Leber aufgrund einer Transplantation erfolgt ist. Kundenvorteil: Die Leistung wird bereits bei Krebsdiagnose (ab Stadium III) gezahlt. Nieren Eingeschlossen sind alle Erkrankungen der Nieren, wie z. B. Immunkrankheiten, chronische Entzündungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes und Bluthochdruck. Geleistet wird bei jeder Nierenerkrankung, die die Leistungsfähigkeit beider Nieren auf Dauer und irreversibel so reduziert, dass der Wert a) Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min./1,73 m 2 Körperoberfläche bzw. b) Kreatinin-Clearance von 30 ml/min./1,73 m 2 nicht überschritten wird oder c) der Kreateninwert 4 mg/dl nicht unterschritten wird. Kundenvorteil: Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder durch eine Nierentransplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.

Leistungskomponente: Verlust von Grundfähigkeiten. Die vereinbarte Rentenhöhe wird lebenslang gezahlt, wenn der Umfang der Einschränkung mit mindestens 100 Punkten nach dem vorliegenden Grundfähigkeitenkatalog bewertet wird und diese irreparabel und nicht therapierbar sind.! Beim Verlust von Grundfähigkeiten gibt es eine sechsmonatige Wartefrist, d. h., der Versicherungsschutz startet sechs Monate nach Versicherungs beginn. Grundfähigkeiten der Kategorie A Vollständiger Verlust = 100 Punkte = vereinbarte Rentenleistung Verlust des Sehvermögens Verlust des Sprachvermögens Verlust des Hörvermögens Verlust der Orientierung Grundfähigkeiten der Kategorie B Je 15 30 Punkte (Werden durch Summierung 100 Punkte erreicht = vereinbarte Rentenleistung) Handfunktionen Heben und Tragen Arme bewegen Treppen steigen Gehen Stehen Knien oder Bücken Sitzen und Erheben Beugen Auto fahren Grundfähigkeiten Kategorie A Der vollständige Verlust dieser A-Grundfähigkeiten führt zu 100 Punkten und damit zur Rentenleistung. Verlust des Sehvermögens 100 Punkte Blindheit im Sinne der Grundfähigkeiten ist die klinisch nachgewiesene, irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit entsprechend der nachfolgenden Definition: Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln a) nicht mehr als 1/50 oder b) nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder c) nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder d) nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder e) mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung ergibt sich nur, wenn nach allgemeiner medizinischer Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, Implantate oder andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht mehr besteht.

Verlust des Sprachvermögens 100 Punkte Als Versicherungsfall gilt, wenn die versicherte Person durch Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn) oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen. Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische Ursachen. Psycho gener Sprachverlust ist ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Verlust des Hörvermögens 100 Punkte Geleistet wird, wenn die betreffende Person basierend auf folgender Definition auf beiden Ohren vollständig ertaubt ist. Das bedeutet, es handelt sich um einen irreversiblen und nicht therapierbaren Verlust der Hörfähigkeit für alle Schallreize unterhalb von 90 Dezibel. Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn nach allgemeiner medizinischer Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, Implantat oder anderes Hilfsmittel durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann, dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können. Grundfähigkeiten Kategorie B Den folgenden B-Grundfähigkeiten sind Punktebewertungen zugeordnet. Beim Auftreten mehrerer Einschränkungen werden die Punkte addiert. Handfunktion 25 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, a) weder mit der linken noch mit der rechten Hand einen Schreibstift zu benutzen oder eine Tastatur zu bedienen oder b) Messer und Gabel gleichzeitig zu benutzen oder c) kleine Teile, wie z. B. einen Bleistift, vom Boden aufzuheben oder d) weder mit der rechten noch mit der linken Hand eine Dreh- und Hebebewegung mit einer Hantel von 2 kg auszuführen. Heben und Tragen 25 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem rechten noch mit dem linken Arm einen Gegenstand von 2 kg von einem Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. Verlust der Orientierung 100 Punkte Der Verlust der Orientierung liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen Person zu orientieren. Dieser Zustand muss dauerhaft und irreversibel sein. Arme bewegen 25 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Hilfestellung eine Jacke oder einen Mantel anzuziehen, d. h., es ist ihr nicht möglich, nach hinten zu greifen, um einen Mantel oder eine Jacke mit jedem Arm anzuziehen. Treppen steigen 15 Punkte Die versicherte Person kann nicht mehr eine Treppe mit 12 Stufen hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens 1 Minute zu machen oder sich am Treppengeländer festzuhalten (Treppenstufenhöhe: 18 cm)

Nicht gehen können 30 Punkte Sitzen und Erheben 20 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von 200 m über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen ohne anzuhalten, ohne sich abzustützen und/oder ohne sich setzen zu müssen. Die Zeitdauer für die Strecke sollte nicht länger als 10 Minuten betragen. Stehen 30 Punkte Die versicherte Person ist mit Benutzung verordneter Hilfsmittel nicht mehr in der Lage, 10 Minuten lang zu stehen ohne sich abzustützen. Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, a) 30 Minuten in einem Sessel aufrecht zu sitzen, ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren und die Armlehne zu benutzen oder b) ohne Gebrauch der Hände oder Arme aus einem Sessel aufzustehen. Beugen 30 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von 2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einen 1 m hohen Tisch abzusetzen. Knien oder Bücken 30 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder so weit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben und sich dann wieder aufzurichten. Auto fahren 30 Punkte Der versicherten Person ist aus medizinischen Gründen die Fahrberechtigung (Stand 2005: Klasse B, alt: Führerscheinklasse III) entzogen worden.

Leistungskomponente: Pflegebedürftigkeit. Der Einordnung in die gesetzliche Pflegestufe wird gefolgt. Die vereinbarte Rentenhöhe wird ab Pflegestufe I lebenslang gezahlt. Gesetzliche Pflegestufen nach Sozialgesetzbuch* Pflegestufe So viel Hilfe müssen Sie dauerhaft benötigen Stufe 1 (erhebliche Pflegebedürftigkeit) Stufe 2 (schwere Pflegebedürftigkeit) Stufe 3 (schwerste Pflegebedürftigkeit) * nach SGB XI Stand Juni 2007 Mindestens einmal täglich bis 45 Min. Hilfe, mehrfach pro Woche Hilfe im Haushalt und insgesamt regelmäßig mindestens 90 Min. pro Tag Mindestens dreimal täglich Hilfe für mindestens zwei Stunden, mehrfach pro Woche Hilfe im Haushalt, regelmäßig mindestens drei Stunden pro Tag Rund um die Uhr Hilfe, mindestens vier Stunden täglich, mehrfach pro Woche Hilfe im Haushalt, insgesamt regelmäßig mindestens fünf Stunden pro Tag Die gesetzlichen Leistungen sind nicht ausreichend, um im Pflegefall den gewohnten Lebensstandard halten zu können.! Bei Pflegebedürftigkeit gibt es keine Wartefrist, d. h., der Versicherungsschutz startet sofort nach Versicherungsbeginn.

AXA Versicherung AG Allgemeine Bedingungen für die Existenzschutzversicherung (AB ESV 2011) Stand: September 2013 Inhaltsübersicht Präambel Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert und wann sind die Leistungen fällig? 1.1 Welche Leistungsfälle sind versichert? 1.2 Art und Höhe der Leistung 2 Leistung einer Rente infolge eines Unfalles 3 Leistung einer Rente nach dem Organkonzept 4 Leistung einer Rente bei Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten 5 Leistung einer Rente aus Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) 6 Kapitalsofortleistungen in der Kinder-Existenzschutzversicherung 7 Mitversicherung von weiteren Leistungen 7.1 Assistance-Leistungen 7.2 Kurkostenbeihilfe 7.3 Rehabilitations-Leistungen in der Kinder-Existenzschutzversicherung 7.4 Nachhilfegeld in der Kinder-Existenzschutzversicherung 8 Welche Personen sind nicht versicherbar? 9 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Welche Wartefristen müssen beachtet werden? 10 Erhöhung von Leistung und Beitrag 10.1 Zuwachs von Versicherungssumme und Beitrag (Dynamik) 10.2 Zuwachs der Rentenleistung im Schadenfall 10.3 Erhöhung der Versicherungssumme in der Erwachsenen-Existenzschutzversicherung 11 Optionsrecht in der Kinder-Existenzschutzversicherung Der Leistungsfall 12 Was ist nach einem Leistungsfall zu beachten (Obliegenheiten)? 13 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 14 Wann sind die Leistungen fällig? 15 Beginn und Dauer der Leistung Die Versicherungsdauer 16 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Der Versicherungsbeitrag 17 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 18 Beitrags- und Leistungsänderungen nach 163 VVG Weitere Bestimmungen 19 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 20 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 21 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 22 Welches Gericht ist zuständig? 23 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift? 24 Welches Recht findet Anwendung? 25 Wann gelten Bedingungsänderungen? 26 Bedingungsanpassung nach 164 VVG 1 Präambel Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen. In der Erwachsenen-Existenzschutzversicherung können Personen ab Eintrittsalter 16 bis Eintrittsalter 59 versichert werden. In der Kinder-Existenzschutzversicherung können Kinder ab dem 6. Lebensmonat, welche die vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen anhand des Kinder-Untersuchungsheftes nachweisen können (mind. Kinder-Untersuchungsheft U5), versichert werden. Sofern die Bedingungen für die Kinder- und Erwachsenen-Existenzschutzversicherung nicht in gleicher Weise gelten, weisen wir darauf hin. Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert und wann sind die Leistungen fällig? Wir bieten der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages in der ganzen Welt Versicherungsschutz für die Folgen von schweren Krankheiten und Unfällen. Die vereinbarten Leistungen und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Versicherungsschein. 1.1 Versichert sind folgende vier Leistungsfälle: dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % infolge eines Unfalles (Ziffer 2) definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe bzw. definierter Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten als Folge einzelner bestimmter Krankheiten oder als Folge eines Unfalles nach dem Organkonzept (Ziffer 3) Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten (Ziffer 4) Feststellung einer Pflegestufe gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) (Ziffer 5) 1.2 Art und Höhe der Leistung Die Leistung wird als monatliche Rente gezahlt. Unabhängig von der monatlichen Rentenleistung ist in der Kinder-Existenzschutzversicherung eine Kapitalsofortleistung bei Krebsdiagnose und schweren Operationen in Höhe von sechs Monatsrenten möglich (Ziffer 6). Der Eintritt des Leistungsfalles muss vor dem Ablauf des Vertrages liegen. Der Anspruch auf Rentenleistung ist gegeben, sobald die Voraussetzungen für mindestens einen Leistungsfall vorliegen. Für die Höhe der Rente ist es unerheblich, welcher Leistungsfall oder wie viele Leistungsfälle zutreffen. 2 Leistung einer Rente infolge eines Unfalles 2.1 Was gilt als Unfall? 2.1.1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2.1.2 Erweiterter Unfallbegriff 2.1.2.1 Eigenbewegung Als Unfall gilt auch, wenn infolge von Eigenbewegungen Gelenke verrenkt werden Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden Bauch- oder Unterleibsbrüche entstehen Menisken oder sonstige Knorpel geschädigt werden. 2.1.2.2 Rettungsmaßnahmen Als Unfälle gelten auch Gesundheitsschäden, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen erleidet. 2.1.2.3 Vergiftungen durch Gase oder Dämpfe Als Unfall gelten auch Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gas - förmige Stoffe, wenn die versicherte Person unbewusst oder unentrinnbar den Einwirkungen eines kurz bemessenen Zeitraumes (bis zu einigen Stunden) ausgesetzt war. 2.1.2.4 Nahrungsmittelvergiftungen Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen sind mitversichert. Ausgeschlossen sind Alkoholvergiftungen. 2.1.2.5 Tauchtypische Gesundheitsschäden Als Unfall gelten auch tauchtypische Krankheiten, wie z. B. Caissonkrankheiten oder Trommelfellverletzungen. 2.1.2.6 Kälte und Hitze Als Unfall gelten auch Gesundheitsschäden durch Einwirkung von Kälte oder Hitze. 2.2 Voraussetzungen für die Leistung Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.3 ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent geführt. Die Invalidität ist innerhalb 15 Monate nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. 21009052 (9.13)

2.3 Wie wird der Invaliditätsgrad ermittelt? 2.3.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 70% Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65% Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60% Hand 55% Daumen 20% Zeigefinger 10% anderer Finger 5% Bein über der Mitte des Oberschenkels 70% Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60% Bein bis unterhalb des Knies 50% Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45% Fuß 40% große Zehe 5% andere Zehe 2% Auge 50% Gehör auf einem Ohr 30% Geruchssinn 10% Geschmackssinn 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. 2.3.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 2.3.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.3.1 und Ziffer 2.3.2 zu bemessen. 2.3.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt. 2.4 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades infolge eines Unfalles? Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis ver - ursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, unterbleibt jedoch die Minderung. 3 Leistung einer Rente nach dem Organkonzept Als Leistungsfall gilt der Eintritt einer irreversiblen, nachfolgend definierten Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit beschriebener Organe bzw. eine definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten als Folge eines Unfalles oder einzelner bestimmter Krankheiten, die während der Vertragslaufzeit erstmalig aufgetreten sind oder erstmalig diagnostiziert wurden. 3.1 Erkrankungen des zentralen Nervensystems (Gehirn und Rückenmark) Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer dauerhaften vollständigen Lähmung eines Beines und eines Armes, oder einer Körperhälfte führt. Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90% oder mehr Prozent aufgehoben ist. Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähigkeiten (Ziffer 4) beurteilt. 3.2 Psychische Erkrankungen 3.2.1 Psychische Erkrankungen oder Geisteskrankheiten in der Erwachsenen- Existenzschutzversicherung Versichert sind alle psychischen oder geistigen Erkrankungen, die zu einer dauerhaften Vormundschaft oder Pflegschaft zu einer dauerhaften Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orientierung geführt haben. Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei einer dauerhaften geschlossenen Unterbringung auf Grund einer Straftat, einer Suchterkrankung und deren Folgen oder eines Suizidversuches und dessen Folgen. 3.2.2 Psychische Erkrankungen in der Kinder-Existenzschutzversicherung Ein Rentenanspruch aus dem Organkonzept liegt vor, sofern nachweislich durch ein sich während der Vertragslaufzeit eingetretenes Unfallereignis, durch eine Infektion oder durch einen Impfschaden ein Intelligenzdefekt neu entstanden ist und durch diesen Intelligenzdefekt der gemessene Intelligenzquotient die altersentsprechende Norm um mehr als 40% unterschreitet. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind jedoch psychische Erkrankungen. Hierzu gehören alle Erkrankungen des International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision Stand: 24.09.2010 (ICD 10) der Krankheits-Gruppen F00 bis F99. Der vollständige Text der ICD 10 ist im Internet unter der Adresse: www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2011/index.htm abrufbar. Sollte Ihnen kein Internetzugang zur Verfügung stehen, senden wir Ihnen den entsprechenden Text zu. Zu den Krankheits-Gruppen F00 bis F99 gehören: Organische psychische Störungen Störungen durch die Einnahme psychotropher Substanzen Wahnerkrankungen, affektive Störungen und Erkrankungen des schizo - phrenen Formenkreises Neurotische Störungen, Belastungsstörungen und somatoforme Störungen Verhaltensstörungen mit und ohne körperliche Störungen Persönlichkeitsstörungen Entwicklungsstörungen Emotionale Störungen Soziale Störungen Intelligenzminderungen, sofern sie nicht im ersten Satz dieser Ziffer erfasst sind 3.3 Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben. Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer: Ejektionsfraktion kleiner gleich 30% oder Fractional Shortening kleiner gleich 15% oder Herzvergrößerung von Herz-Thorax-Ratio größer gleich 1,5 oder NYHA (New York Heart Association) III oder IV (modifizierte Form für Kinder und Säuglinge) Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauerhaft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. 3.4 Nieren Eingeschlossen sind alle Erkrankungen der Nieren, wie z. B. Immun-Krankheiten, chronische Entzündungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes und Bluthochdruck. Geleistet wird bei jeder Nierenerkrankung, die die Leistungsfähigkeit beider Nieren auf Dauer und irreversibel so reduziert, dass die Werte Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche bzw. Kreatinin-Clearance von 30 ml/min/1,73 qm nicht überschritten oder der Kreatininwert 4 mg/dl nicht unterschritten wird. Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und oder Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. 3.5 Lungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung, die die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich reduziert. Eingeschlossen sind alle Erkrankungen der Lungen, wie z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündungen und Verletzungen. Die Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm bestimmt. Die Funktionsminderung wird anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungen bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn: Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40% oder Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40% oder Sauerstoffpartialdruck im arteriellen Blut (po2) kleiner gleich 50% (des altersentsprechenden Normwertes bei der Kinder-Existenzschutzversicherung) ist. Die Funktionsminderung der Lungen muss irreversibel sein. Eine Verbesserung der Werte durch Benutzung eines Sauerstoffgerätes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbesserung der Funktionsminderung. Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. 3.6 Leber Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die die Funktion der Leber erheblich reduziert. Die Funktionsminderung der Leber ist erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Auftreten von Bauchwasser (Aszites) Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre Bilirubinwert größer gleich 3,0 mg/dl Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl Quickwert kleiner gleich 40% Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein. Die Leistung entfällt nicht, wenn die Funktionsverbesserung der Leber auf Grund einer Transplantation erfolgt ist. 3.7 Krebserkrankungen Als Leistungsfall gilt der Eintritt einer Krebserkrankung (bösartige, maligne Tumoren), einer Blutkrebs- oder Lymphknotenerkrankung. Ein bösartiger Tumor liegt vor, wenn es zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzellen mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und zur Zerstörung von gesundem Gewebe kommt. 3.7.1 Bewertungsmaßstab 3.7.1.1 Krebs (ohne Blutkrebs und Lymphknotenkrebs) Krebserkrankungen werden entsprechend der Definition der TNM Klassifikation maligner Tumoren, Siebente Auflage der International Union against 2

Cancer (UICC) in 4 Stadien klassifiziert (I IV). Diese Stadieneinteilung folgt dem Schweregrad einer Krebserkrankung. Tumoren des Gehirns werden wie Krebserkrankungen berücksichtigt. Diese Tumoren werden entsprechend der WHO (World Health Organisation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the Central Nervous System) nicht in Stadien sondern in Grade (Schweregrade) I bis IV eingeteilt. 3.7.1.2 Blutkrebs und Lymphknotenkrebs Unter diesen Begriff fallen alle Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin. Die Krebserkrankung des Blutes und der Lymphknoten werden je nach Ausprägung in 4 Stadien eingeteilt. Stadium I: Befall einer einzigen Lymphknotenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen ober- oder unterhalb des Zwerchfells Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells Stadium IV: Befall von primär lymphatischen Organen (z. B. Leber, Knochenmark) 3.7.2 Leistungsfall bei Krebserkrankungen Der Leistungsfall tritt bei Diagnose einer Krebserkrankung ab Stadium III (Schweregrad III bei Hirntumoren) ein. Ausgeschlossen sind: alle Carcinoma-in-situ (TIS) sowie Gebärmutterhalsdysplasien CIN-1, CIN-2, CIN-3 Jedes Rezidiv (Wiederauftreten) eines Tumors wird wie eine Neuerkrankung berücksichtigt. In der Kinder-Existenzschutzversicherung erfolgt zwischen dem 54. und 60. Monat nach der ersten Rentenzahlung eine Nachprüfung. Besteht die Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Nachprüfung fort oder besteht eine Leistungspflicht aus dem Organkonzept (Ziffer 3.1 bis Ziffer 3.6), den Grundfähigkeiten (Ziffer 4) oder dem Pflegefall (Ziffer 5), wird die Rente lebenslang gezahlt, ohne weitere Nachprüfung. Anderenfalls endet die Rentenleistung mit Ablauf des 60. Monats. Innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Rentenzahlung haben Sie das Recht, den Versicherungsschutz in Höhe und Umfang der zuletzt bezogenen Rentenleistung rückwirkend zum Ende der Rentenzahlung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu reaktivieren. Tritt in der Kinder-Existenzschutzversicherung nach einer Leistung für einen Tumor eine neue Tumorerkrankung auf, wird diese unabhängig von bereits erbrachten Leistungen wie eine Neuerkrankung berücksichtigt. 4 Leistung einer Rente bei Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten Der Leistungsfall tritt ein, wenn der Verlust einzelner, im Folgenden definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit vorliegt. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich die folgenden Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. Der Verlust der Grundfähigkeiten ist durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet zwei Grundfähigkeitsarten: A und B. 4.1 Grundfähigkeiten der Kategorie A Sehen Sprechen Hören In der Erwachsenen-Existenzschutzversicherung gilt zusätzlich: sich orientieren Der irreversible Verlust einer der Grundfähigkeiten der Kategorie A führt im Rahmen der unten beschriebenen Voraussetzungen immer zum Leistungsfall. 4.1.1 Verlust des Sehvermögens (Blindheit) Ein Verlust des Sehvermögens im Sinne der Grundfähigkeiten ist die klinisch nachgewiesene, irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit entsprechend der nachfolgenden Definition: Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln a) nicht mehr als 1/50, oder b) nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder c) nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder d) nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder e) mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung ergibt sich nur, wenn nach allgemeiner medizinischer Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, Implantate oder andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht mehr besteht. 4.1.2 Verlust des Sprachvermögens Ein Verlust des Sprachvermögens liegt vor, wenn die versicherte Person durch eine irrever sible Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn) oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen. Nicht geleistet wird bei Verlust des Sprachvermögens durch nicht organische (z. B. psychogene) Ursachen. 4.1.3 Verlust des Hörvermögens Ein Verlust des Hörvermögens liegt vor, wenn die versicherte Person auf beiden Ohren vollständig ertaubt ist, das heißt, alle Schallreize unterhalb von 90 Dezibel aufgrund irreversiblem und nicht therapierbarem Verlust, nicht hört. Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn nach allgemeiner medizinischer Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, Implantat oder anderes Hilfsmittel oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann, dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden könnten. 4.1.4 Verlust der Orientierung (nur in der Erwachsenen-Existenzschutzversicherung) Ein Verlust der Orientierung liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen Person zu orientieren. Dieser Zustand muss dauerhaft und irreversibel sein. 4.2 Grundfähigkeiten der Kategorie B 4.2.1 Grundfähigkeiten der Kategorie B in der Erwachsenen-Existenzschutz - versicherung Der Leistungsfall tritt ein, wenn der Verlust einzelner, definierter Grund - fähigkeiten durch Unfall oder Krankheit nach einer Bewertungsskala zu einer Punktezahl von mindestens 100 Punkten führt und diese irreversibel und nicht mehr therapierbar sind. Die Kategorie B unterscheidet vier Bewertungsgruppen, denen einzelne Grundfähigkeiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind. 4.2.1.1 Obere Extremitäten Handfunktionen Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit der linken noch mit der rechten Hand einen Schreibstift zu benutzen oder eine Tastatur zu bedienen 25 Punkte oder kann Messer und Gabel nicht gleichzeitig benutzen 25 Punkte oder kann kleine Teile wie z. B. einen Bleistift nicht vom Boden aufheben 25 Punkte oder kann weder mit der rechten noch mit der linken Hand eine Dreh- und Hebebewegung mit einer Hantel von 2 kg ausführen. 25 Punkte Heben und Tragen Die versicherte Person ist nicht in der Lage, weder mit dem rechten noch mit dem linken Arm einen 2 kg schweren Gegenstand von einem Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. 25 Punkte Arme bewegen Es ist der versicherten Person nicht möglich, eine Jacke oder einen Mantel ohne Hilfestellung anzuziehen. Das heißt: Es ist nicht möglich nach hinten zu greifen, um einen Mantel oder eine Jacke mit jedem Arm anzuziehen. 25 Punkte Nach hinten greifen bedeutet hierbei die nach oben und hinten sowie die nach unten und hinten gerichtete Bewegung (Nackengriff und Schürzenbindergriff) beider Arme. Jacke oder Mantel bedeuten hierbei normale Kleidungsstücke mit Ärmeln. Beide Arme bedeutet, dass sowohl der linke als auch der rechte Arm in gleicher Weise eingeschränkt ist. 4.2.1.2 Untere Extremitäten Treppen steigen Die versicherte Person kann eine Treppe mit 12 Stufen nicht hinauf oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens einer Minute zu machen oder sich am Treppengeländer festzuhalten. Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht unterschreiten: Treppe hinauf gehen 15 Punkte Treppe hinunter gehen 15 Punkte Nicht gehen können Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von 200 m über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne anzuhalten, ohne sich abzustützen und/oder ohne sich setzen zu müssen. Die Zeitdauer für die Strecke sollte nicht länger als 10 Minuten betragen. Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden. 30 Punkte Stehen Die versicherte Person kann keine 10 Minuten lang stehen, ohne sich abzustützen. Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden. 30 Punkte Knien und Bücken Die versicherte Person ist nicht mehr fähig sich niederzuknien oder so weit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben und sich dann wieder aufzurichten. 30 Punkte 4.2.1.3 Wirbelsäule und Becken Sitzen und Erheben Definition Sitzen : Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten in einem Sessel aufrecht zu sitzen, ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren und die Armlehnen zu benutzen. 20 Punkte 3

Definition Sich erheben : Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der Hände oder Arme aus einem Sessel aufzustehen. 20 Punkte Ohne Gebrauch der Hände und Arme bedeutet: Ohne die Armlehnen des Sessels zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfsmittel oder anderer Gegenstände. Beugen Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von 2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einen 1 m hohen Tisch abzusetzen. 30 Punkte 4.2.1.4 Mobilität Auto fahren Aus medizinischen Gründen ist der versicherten Person die Fahrberechtigung entzogen worden. Der Verlust durch Vergehen ist ausgeschlossen. Bei der Fahrberechtigung handelt es sich um einen Führerschein der Klasse B Stand 2005 (Alt: Führerscheinklasse III). Berufskraftfahrt - berechtigungen fallen nicht unter diese Regelung. 30 Punkte 4.2.2 Grundfähigkeiten der Kategorie B in der Kinder- Existenzschutz - versicherung Eine Leistung wird fällig bei Erkrankungen, die zu einer dauerhaften Einschränkung der Mobilität (laufen/gehen) oder des Gebrauchs der oberen Extremitäten oder des Stütz- und Bewegungsapparates aufgrund von Lähmungen durch Infektionen (auch Impfschäden bei Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten) Amputationen (z. B. Krebs, Durchblutungsstörungen [z. B. Diabetes]) Spätmanifestationen bei angeborenen Erkrankungen wie Muskel - dystrophie führen. Es muss ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent nachgewiesen werden. Der Invaliditätsgrad wird nach den Kriterien der Gliedertaxe gemäß Ziffer 2.3 geprüft. Eine Leistung wird immer fällig bei Querschnittslähmung mit vollständiger Aufhebung des Gehvermögens Vollständiger Verlust des Gebrauchs beider Hände 5 Leistung einer Rente aus Pflegestufe nach dem Sozial gesetzbuch (SGB) Voraussetzung für die Leistung Die versicherte Person erhält auf Grund eines Unfalles oder wegen einer während der Vertragslaufzeit aufgetretenen oder diagnostizierten Krankheit eine Einstufung der Pflegestufe I, II oder III nach SGB. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe maßgebend. 6 Kapitalsofortleistungen in der Kinder- Existenzschutz versicherung 6.1 Bei Krebsdiagnose Bei Diagnose einer Krebserkrankung (Ziffer 3.7) zahlen wir ab Stadium I eine Kapitalleistung in Höhe von sechs Monatsrenten. 6.2 Schwere Operationen Bei einer schweren Operation zahlen wir eine Kapitalleistung in Höhe von sechs Monatsrenten. Eine schwere Operation liegt vor, wenn es sich um einen der folgenden Eingriffe handelt: Eingriff am Herzen unter Eröffnung des Brustkorbes Eingriff an den Lungen mit Eröffnung Brustkorb Einsatz einer Herz-Lungen-Maschine Lebereingriff mit Eröffnung Bauchhöhle Eingriff an den Nieren Eingriff am Gehirn mit Eröffnung des Schädels und gleichzeitig eine Vollnarkose notwendig war und eine Behandlung im Krankenhaus mehr als 72 Stunden dauerte. Nicht versichert sind Punktionen, Katheterbehandlungen oder endoskopische Behandlungen. Folgen auf eine die Leistung auslösende schwere Operation innerhalb eines Jahres weitere unter den Versicherungsschutz fallende schwere Operationen, so wird für diese weiteren Eingriffe keine Leistung erbracht. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag der Durch - führung der die Leistung auslösenden schweren Operation. 7 Mitversicherung von weiteren Leistungen Versichert sind: Assistance-Leistungen (bei Unfällen) Kurkostenbeihilfe (bei Unfällen) Rehabilitations-Leistungen nur in der Kinder-Existenzschutzversicherung (bei Unfällen und Krankheiten) Nachhilfegeld nur in der Kinder-Existenzschutzversicherung (bei Unfällen und definierten Ereignissen) Die Versicherungssumme für die weiteren Leistungen nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag (Dynamik) nicht teil. Bestehen bei der AXA-Gruppe weitere Versicherungen mit vergleichbaren Leistungen, zum Beispiel Unfall- oder Existenzschutzversicherungen, können diese je Leistungsfall nur einmal beansprucht werden. 7.1 Assistance-Leistungen Unsere Assistance-Leistungen sind grundsätzlich Serviceleistungen, in bestimmten Fällen werden auch Kosten ersetzt. 4 Wir übernehmen die genannten Kosten nur dann, wenn anderweitig kein Ersatz dieser Kosten erlangt werden kann. Unter Vorlage der Originalbelege ersetzen wir die Kosten bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme. Die Serviceleistungen erbringt ein von uns beauftragter Assistance-Dienstleister. 7.1.1 Allgemeine Leistungen Der Assistance-Dienstleister nimmt jederzeit, auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, Ihre Meldungen entgegen, verständigt uns und bietet Ihnen Assistance. Der Assistance-Dienstleister gibt Ihnen als Versicherungsnehmer medizinische Informationen über Ihr Zielland, vor Reiseantritt; gibt Ihnen Informationen über die Vermittlung von Kinderbetreuung und Tagesmüttern; berät Sie bei schweren Invaliditätsfällen nach einem Unfall. 7.1.2 Assistance bei Unfällen Der Assistance-Dienstleister hilft Ihnen mit Informationen über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellt bei Unfällen im Inland auf Ihren Wunsch die erforderlichen Kontakte zwischen dem Hausarzt des Versicherten und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her; organisiert die Überführung des infolge eines Unfalles verstorbenen Versicherten zu seinem letzten ständigen Wohnsitz im Inland; hilft Ihnen mit Informationen über ihm bekannte Institutionen, die den Versicherten unterstützen können; diplomatische und konsularische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland; deutsch- oder englisch sprechende Anwälte oder Dolmetscher und stellt erforderliche Kontakte her. Wir übernehmen die entstandenen Kosten für: Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze durch Rettungsdienste, soweit sie wegen eines drohenden, den Umständen nach zu vermutenden oder eines tatsächlichen Unfalls des Versicherten erforderlich sind; den Transport des Versicherten in das nächste Krankenhaus oder eine Spezialklinik, soweit dieser medizinisch notwendig und ärztlich ange - ordnet ist; den Rücktransport des Versicherten zu seinem ständigen Wohnsitz im Inland; bei Unfalltod des Versicherten die Überführung zu seinem letzten ständigen Wohnsitz im Inland oder seine Bestattung in dem Land, in dem sich der Unfall ereignet hat, und zwar nach Abstimmung mit den Angehörigen; die Benachrichtigung einer dem Versicherten nahestehenden Person und, sofern der Versicherte dies wünscht, seines Arbeitgebers über den Unfall; unfallbedingte Krankenwagentransporte, in Höhe des gesetzlichen Eigenanteils; den Versand notwendiger verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu dem ausländischen Aufenthaltsort des Versicherten, soweit eine Genehmigung zur Ein- bzw. Ausfuhr erlangt werden kann. Über die Notwendigkeit eines Arzneimittelversands wird nach Rücksprache mit dem Arzt, der den Versicherten im Ausland behandelt, oder dem Hausarzt des Versicherten entschieden. Es erfolgt kein Arzneimittelversand, wenn ein Ersatzpräparat benannt werden kann, das in dem Land, in dem der Versicherte wegen eines Unfalls ärztlich behandelt wird, erhältlich ist oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. 7.2 Kurkostenbeihilfe 7.2.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne von Ziffer 2.1 wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet für mindestens 15 zusammenhängende Behandlungstage (ambulant) oder einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 21 Aufenthaltstagen (stationär) eine medizinisch notwendige Kur oder Rehabilitationsbehandlung durch - geführt. Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. 7.2.2 Art und Höhe der Leistung Die Kurkostenbeihilfe wird in Höhe der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme einmal je Unfall gezahlt. 7.3 Rehabilitations-Leistungen in der Kinder-Existenzschutzversicherung Reha-Leistungen werden über einen von uns beauftragten Dienstleister entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt. 7.3.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat sich auf Grund einer unter den Vertrag fallenden Leistung in medizinisch notwendige Heilbehandlung begeben. Es muss sich um eine ununterbrochene, medizinisch notwendige, voll - stationäre Heilbehandlung von mindestens 28 Tagen handeln oder eine voraussichtliche Invalidität von mindestens 50% erwartet werden. Bei Diagnose einer Krebserkrankung (Ziffer 3.7) oder bei einer schweren Operation (Ziffer 6.2) können bedingungsgemäße Reha-Leistungen sofort abgefordert werden.

Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien oder Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. Die Voraussetzungen sind von Ihnen durch ein ärztliches Attest nach - zuweisen. 7.3.2 Art, Umfang und Dauer der Leistungen Die versicherte Person kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Reha- Leistungen unseres medizinisch-berufskundlichen Beratungs- und Re - integrationsdienstes in Anspruch nehmen. Der von uns ausgewählte Dienstleister wird auf der Grundlage der medizinischen Diagnosen und Unterlagen unter Berücksichtigung der individuellen Situation der versicherten Person die grundsätzliche Vorgehensweise besprechen und bei Bedarf umfassende Empfehlungen zur medizinischen, schulischen, berufskundlichen und sozialen rehabilitativen Betreuung er arbeiten und kontinuierlich bis zur medizinischen, sozialen und schulischen/beruflichen Rehabilitation begleiten. Die Kosten, die aus der Durchführung besonderer Rehabilitationsmaßnahmen (z. B. psychologische Betreuung des Kindes nach Diagnose einer schweren Erkrankung; Nachhilfestunden um schulische Defizite auszugleichen) entstehen und die vom Dienstleister in Abstimmung mit dem Arzt festgelegt werden, werden bis zu einem Betrag von maximal 10.000 Euro je Ereignis übernommen. Als Voraussetzung für den Kostenersatz gilt, dass ein Dritter (z. B. ein Sozialversicherungsträger) nicht zur Leistung verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder nur einen Teil der Kosten übernimmt. Die Kosten, und die Entscheidung des Dritten (z. B. ein Sozialversicherungsträger), sind anhand entsprechender Belege nachzuweisen. 7.3.2.1 Art und Umfang der Leistungen sowie die Dauer der Leistungserbringung sind insbesondere abhängig von der Art der Verletzung/Krankheit, ihrem Verlauf und ihrer Folgen. Die Leistungen werden erbracht, bis nach Beurteilung des medizinischberufskundlichen Beratungs- und Reintegrationsdienstes Fortschritte hinsichtlich der medizinischen, sozialen, schulischen und beruflichen Rehabilitation nicht mehr zu erwarten sind oder ein Gesamtaufwand für die durch den Dienstleister erbrachten Leistungen (ohne die oben unter 7.3.2 genannten Kosten für die besonderen Rehabilitationsmaßnahmen) in Höhe von 15.000 Euro erreicht wurde. Die Reha-Leistungen enden spätestens fünf Jahre nach dem Leistungsfall der versicherten Person. 7.3.2.2 Die Reha-Leistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort Teil des Rehabilitationsprozesses ist, der von uns oder vom eingeschalteten Beratungs- und Reintegrationsdienst vorgeschlagen wurde. 7.3.2.3 Mit der Erbringung der Reha-Leistungen ist eine Anerkennung unserer Leistungspflicht aus dem Vertrag Kinder-Existenzschutzversicherung nicht verbunden, da aus medizinischen/sozialen Gründen mit der Einschaltung des Beratungs- und Reintegrationsdienstes nicht immer bis zu unserer abschließenden Prüfung des Versicherungsschutzes abgewartet werden kann. 7.3.3 Was ist nach einem Schadenfall zu beachten? Ergänzend zu Ziffer 12 gilt folgende Obliegenheit: Die Reha-Leistungen müssen Sie oder die versicherte Person spätestens sieben Monate nach dem Aufnahmetag der vollstationären Heilbehandlung unter Vorlage einer Bescheinigung über die ununterbrochene vollstationäre Heilbehandlung bei uns geltend machen. Wird die Obliegenheit verletzt, gilt Ziffer 13 entsprechend. 7.4 Nachhilfegeld in der Kinder-Existenzschutzversicherung 7.4.1 Kann das versicherte Kind wegen eines Unfalles (Ziffer 2.1) oder nach schweren Operationen (Ziffer 6.2) oder nach Krebsdiagnose (Ziffer 3.7) nicht am Schulunterricht einer allgemeinbildenden Schule teilnehmen, wird je Schulausfalltag das im Versicherungsschein festgelegte Nachhilfegeld gezahlt, und zwar ab 21. bis 40. Tag in einfacher Höhe, ab 41. bis 70. Tag in doppelter Höhe, ab 71. bis 100. Tag in vierfacher Höhe. Anspruch auf Nachhilfegeld besteht auch, wenn kein Nachhilfeunterricht genommen wird. 7.4.2 Mehrere Schulausfälle wegen desselben Ereignisses gelten als ein ununterbrochener Schulausfall. Ferien und unterrichtsfreie Tage bleiben unberücksichtigt. 7.4.3 Der Anspruch auf Nachhilfegeld ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Schule über die Ausfalltage und eines ärztlichen Attestes zu begründen. 8 Welche Personen sind nicht versicherbar? Nicht versicherbar sind Personen, die vor Vertragsbeginn eine Pflegestufe zuerkannt bekommen haben. Sollte sich nach Vertragsbeginn herausstellen, dass die versicherte Person bereits vorher eine Pflegestufe zuerkannt bekommen hat, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. 9 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge schlossen? 9.1 Wartefristen Für Krankheiten, die zur Erbringung von Leistungen aus dem Organkonzept (Ziffer 3) und aufgrund des Verlusts von Grundfähigkeiten (Ziffer 4) führen, besteht eine Wartefrist von sechs Monaten ab dem im Versicherungsschein dokumentierten Vertragsbeginn. Das bedeutet: Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens oder der Diagnosestellung dieser Krankheiten innerhalb der Wartefrist, sind diese Krankheiten und die daraus resultierenden Krankheitsfolgen, auch wenn sie nach Ablauf der Wartefrist entstehen, nicht mitversichert. Wird die versicherte Person jedoch in eine Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) eingruppiert, leisten wir gemäß Ziffer 5. 9.2 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Leistungsfall entstanden ist 9.2.1 unmittelbar oder mittelbar durch Krieg, Bürgerkrieg oder innere Unruhen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. 9.2.2 durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person. Fahrlässige Verstöße (z. B. im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen. 9.2.3 durch absichtliche Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall, bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung(-bildung) ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten. 9.2.4 durch Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. 9.2.5 durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten, die der versicherten Person als Fahrer(in) eines motorisierten Fahrzeuges zustoßen, wenn der Blutalkoholgehalt der versicherten Person zum Zeitpunkt des Unfalles über 1,3 lag oder die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalles unter Drogeneinfluss stand. 9.2.6 durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten, die der versicherten Person bei der Ausübung von Motorsport, einschließlich der dazugehörigen Test-, Trainings- und Übungsfahrten, als Berufs-, Lizenz-, Vertragssportler oder Vertragsamateur zustoßen; die Leistung einer Rente nach Feststellung einer Pflegestufe (Ziffer 5) ist hiervon nicht betroffen. 9.2.7 durch Unfälle der versicherten Person (gilt nur für die Erwachsenen-Existenzschutzversicherung) als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Be satz ungsmitglied eines Luftfahrzeugs bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. 9.2.8 durch Unfälle die der versicherten Person bei der Ausübung nachstehender Berufsbilder entstehen: Artist, Akrobat, Boxer, Dompteur, Stuntman, Testfahrer, Tierbändiger, Trapezkünstler, Versuchsfahrer, Berufssportler. Nachstehende Berufsbilder sind nur betroffen, wenn diese nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten bei Militär/Feuerwehr/Polizei/Zoll ausgeübt werden. Bergungstaucher, Berufstaucher, Helmtaucher, Tauchlehrer, Kampfmittelräumer, Minensucher, Munitionsräumer, Munitionsarbeiter, Pyrotechniker, Sprengmeister, Leibwächter, Personenschützer, Body Guard, Sicherheits - begleiter. 10 Erhöhung von Leistung und Beitrag 10.1 Zuwachs von Versicherungssumme und Beitrag (Dynamik) Sofern vereinbart erhöhen wir die Versicherungssumme des Vorjahres jeweils zum Beginn eines neuen Versicherungsjahres um 3 Prozent. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum Beginn des 2. Versicherungsjahres. Dabei wird die Versicherungssumme auf volle 10 Euro aufgerundet. Die erhöhte Versicherungssumme gilt für alle nach dem Erhöhungstermin eingetretenen Leistungsfälle. Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssumme. Vor dem Erhöhungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über die Erhöhung. Die Erhöhung entfällt, wenn Sie innerhalb von sechs Wochen nach unserer Mitteilung schriftlich widersprechen. Auf die Frist werden wir Sie hinweisen. Sie und wir können diese Zusatzvereinbarung auch für die gesamte Restlaufzeit des Vertrages widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen. Ohne dass es einer Kündigung durch uns bedarf, endet dieser Zuwachs der Versicherungssumme und des Beitrags zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 45. Lebensjahr vollendet und/ oder die Versicherungssumme von 3.500 Euro in der Erwachsenen-Existenzschutzversicherung 2.500 Euro in der Kinder-Existenzschutzversicherung erreicht wird. Die Versicherungssumme kann auch durch die letzte Erhöhung nicht überschritten werden. 10.2 Zuwachs der Rentenleistung im Schadenfall Die anerkannte Leistung (Rente) steigt jährlich um 1,5 Prozent jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres; erstmals zum 1.1. des zweiten auf den Renten - beginn folgenden Kalenderjahres. Dabei wird der Betrag der Rente für die Existenzschutzversicherung auf volle Euro kaufmännisch gerundet. 10.3 Nachträgliche Erhöhung der Versicherungssumme ohne erneute Risikoprüfung in der Erwachsenen-Existenzschutzversicherung Sie haben die Möglichkeit, die Erwachsenen-Existenzschutzversicherung Ihrem persönlichen Bedarf anzupassen. 5

10.3.1 Unter welchen Voraussetzungen können Sie die Versicherungssumme erhöhen? Sie können eine Erhöhung der Versicherungssumme innerhalb der Grenzen der Ziffer 10.3.2.3 ohne erneute Gesundheitsprüfung verlangen, falls die versicherte Person das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und weder eine Rente nach Ziffer 1.1 beantragt, noch ein entsprechender Rentenfall objektiv eingetreten ist. 10.3.2 Aus welchen Anlässen und zu welchen Zeitpunkten können Sie die Ver - sicherungssumme erhöhen? 10.3.2.1 Sie können die Versicherungssumme bei nachfolgenden Anlässen erhöhen: Heirat der versicherten Person bzw. Registrierung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) der versicherten Person, Geburt eines Kindes der versicherten Person oder Adoption eines Kindes durch die versicherte Person, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem verkammerten Beruf oder in einem anerkannten Ausbildungsberuf, falls die versicherte Person aus dieser Berufstätigkeit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht, Erwerb einer Immobilie durch die versicherte Person zur Eigennutzung mit einem Verkehrswert von mindestens 100.000 Euro, nach Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums, wenn das Einkommen der versicherten Person, das diese nach Abschluss der Berufsausbildung aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte, sich innerhalb eines Berufsjahres um mindestens 20% oder innerhalb der ersten 5 Berufsjahre um insgesamt mindestens 25% erhöht hat oder die versicherte Person ihr Studium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen und danach vor Vollendung des 35. Lebensjahres eine Festanstellung oder eine auf mindestens 24 Monate befristete Anstellung erhalten hat. Das Einkommen der versicherten Person aus nichtselbständiger Tätigkeit überschreitet erstmals die jährliche Beitragsbemessungsgrenze, Abschluss der Meisterprüfung durch die versicherte Person, Speziell für Beamte die Ernennung der versicherten Person zum Beamten auf Probe die Ernennung der versicherten Person zum Beamten auf Lebenszeit die Ernennung zum Berufssoldaten Spezielle zusätzliche Anlässe für die akademischen Heilberufe Erstmaliger Erwerb einer Facharztanerkennung durch die versicherte Person, Erstmaliger Antritt einer Chefarztstelle durch die versicherte Person, Niederlassung der versicherten Person als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Psychotherapeut. 10.3.2.2 Sie können die Versicherungssumme zu folgenden Zeitpunkten erhöhen: Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann die Erhöhung frühestens nach zwei Jahren und spätestens nach zwei Jahren und drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gegen Vorlage entsprechender schriftlicher Nachweise verlangt werden, vorausgesetzt die selbständige Tätigkeit wird zu diesem Zeitpunkt noch ausgeübt. In allen anderen Fällen kann die Erhöhung nur innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses oder Umstandes gegen Vorlage entsprechender schriftlicher Nachweise verlangt werden. Werden obige Fristen überschritten oder die erforderlichen Nachweise nicht binnen eines Monats nach Ablauf der Fristen nachgereicht, ist eine Erhöhung aufgrund dieses Ereignisses oder Umstandes ohne erneute Gesundheitsprüfung nicht mehr möglich. 10.3.2.3 In welchem Umfang ist eine Erhöhung möglich? Der Umfang einer Erhöhung ist folgendermaßen begrenzt: Die Erhöhung der Versicherungssumme für eine einzelne Erhöhung kann maximal 50% der bisherigen Versicherungssumme und maximal 500 Euro betragen. Alle anlassbezogenen Erhöhungen dürfen nicht dazu führen, dass der Höchstrentenbetrag von 3.500 Euro Monatsrente für alle bei der AXA-Gruppe bestehenden Verträge für Existenzschutzversicherungen und Unfall-Kombirenten überschritten wird. 10.3.2.4 Wonach errechnet sich die Beitragserhöhung? Die Beiträge für den gewählten Erhöhungsumfang errechnen sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten Lebensalter sowie dem Geschlecht der versicherten Person. Sonstige bereits vertraglich vereinbarte Konditionen (z. B. Klauseln oder Risikozuschläge) finden auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls Anwendung. 11 Optionsrecht in der Kinder-Existenzschutzversicherung Zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, kann der Vertrag bis zur Höhe der beim Ablauf erreichten Versicherungssumme, in einen entsprechenden Versicherungsvertrag für Erwachsene gemäß den dann gültigen Tarifen umgewandelt werden. Das Optionsrecht kann nicht in Anspruch genommen werden, sofern: in den letzten 5 Jahren eine Rente nach Ziffer 1.1 beantragt wurde oder ein Rentenfall objektiv eingetreten ist oder der ablaufende Vertrag nur unter erschwerten Bedingungen, wie zum Beispiel einer Ausschlussklausel oder Risikozuschlag angenommen wurde, oder die Diagnose einer Herzerkrankung oder Diabetes gestellt wurde, oder ein Grad der Behinderung (GdB)/Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von größer oder gleich 50% oder ein Merkzeichen nach Feststellung einer Pflegestufe gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) vorliegt. Wird eine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Der Leistungsfall 12 Was ist nach einem Leistungsfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen. 12.1 Über einen Leistungsfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person uns unterrichten. Bei einem Unfall ist unverzüglich ein Arzt hinzuziehen und seinen Anordnungen zu folgen. 12.2 Die von uns übersandten Unterlagen zur Schadenerfassung müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 12.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 12.4 Die Ärzte, die die versicherte Person auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 12.5 Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. 13 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 12 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Text form auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben. 14 Wann sind die Leistungen fällig? 14.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. 14.1.1 Bei einem Leistungsfall nach Ziffer 2 (Leistung einer Rente infolge eines Unfalles) beginnt die Frist mit dem Eingang folgender Unterlagen: Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. 14.1.2 Bei den anderen Leistungsfällen beginnt die Frist mit Beantragung der Leistung und der Vorlage der erforderlichen ärztlichen Unterlagen. Bei Ablehnung eines Leistungsfalles kann auf Grund der gleichen Krankheit frühestens nach einer Wartezeit von 12 Monaten erneut ein Leistungsantrag gestellt werden. Der Versicherte kann allerdings auf eigene Kosten auch in kürzeren Abständen medizinische Unterlagen einreichen. Wird dann auf Grund der eingereichten Unterlagen der Leistungsfall festgestellt, so übernehmen wir einmalig die entstandenen Kosten für die medizinischen Unterlagen bis zur Höhe einer Monatsrente. 14.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 14.3 Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir bis zur Höhe einer Monatsrente. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. 14.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität, die Leistungsvoraussetzungen des Organkonzeptes und der Grundfähigkeiten jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, bzw. nach der Feststellung der vorgenannten Leistungsvoraussetzungen erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 14.2, von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. 14.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. 6

15 Beginn und Dauer der Leistung Die Rente zahlen wir rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat oder die Leistungsvoraussetzung gemäß Organkonzept (Ziffer 3) oder Grundfähigkeiten (Ziffer 4) erstmalig festgestellt wurde, jedoch nicht länger als sechs Monate rückwirkend nach der Meldung bei uns oder die Pflegestufe I, II oder III gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) zuerkannt wurde monatlich im Voraus. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die versicherte Person stirbt oder die Neubemessung gemäß Ziffer 14.4 ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50% gesunken ist oder die Funktionsbeeinträchtigung nach dem Organkonzept oder von Grundfähig keiten nicht dauerhaft und irreversibel ist oder keine Pflegestufe mehr besteht. Sie sind verpflichtet, den Fortfall der Pflegestufe innerhalb eines Monats zu melden. Wurde in der Erwachsenen-Existenzschutzversicherung die Rente auf Grund der Pflegestufe mehr als drei Jahre gezahlt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Pflegestufe nach dieser Frist entfällt. Die Versicherungsdauer 16 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 16.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt mittags 12 Uhr, wenn Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 17.2 zahlen. Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn, damit keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. 16.2 Dauer und Ende des Vertrages 16.2.1 Ende des Vertrages Der Vertrag endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr (in der Erwachsenen-Existenzschutzversicherung) das 18. Lebensjahr (in der Kinder-Existenzschutzversicherung) vollendet oder nach Zahlung der ersten Rentenleistung. Wurde ein früherer Versicherungsablauf vereinbart, endet der Vertrag zu diesem Zeitpunkt. Endet die Kinder-Existenzschutzversicherung nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben Sie die Möglichkeit der Wahrnehmung des Optionsrechts gemäß Ziffer 11, endet sie vor diesem Zeitpunkt besteht kein Optionsrecht. 16.2.2 Kündigung des Vertrages Der Vertrag kann von Ihnen, auch während des ersten Versicherungsjahres, zum Ersten eines jeden Monats gekündigt werden. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat vor dem Kündigungs - termin in Schriftform zugegangen sein. Der Vertrag endet an dem jeweiligen Tag mittags 12 Uhr. Wir verzichten auf unser ordentliches Kündigungsrecht. Der Rücktritt oder die Kündigung nach Ziffer 17 (Nichtzahlung des Erst- bzw. Folgebeitrages), Ziffer 20 (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht) oder Ziffer 13 (Nichtbeachtung von Obliegenheiten im Leistungsfall) sind davon nicht betroffen und bleiben daher als Recht für uns bestehen. 16.2.3 Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat nach Leistung oder im Falle eines Rechtsstreits nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein. Die Kündigung wird sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres wirksam wird. 16.3 Reaktivierung des Vertrages Sofern eine Neubemessung gemäß Ziffer 14.4 ergibt, dass die Voraussetzungen für den eingetretenen Leistungsfall nicht mehr bestehen oder keine Pflegestufe mehr besteht, wird die Rentenzahlung gemäß Ziffer 15 eingestellt. Innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Rentenzahlung haben Sie das Recht, den Versicherungsschutz in Höhe und Umfang der zuletzt bezogenen Rentenleistung rückwirkend zum Ende der Rentenzahlung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu reaktivieren. 16.4 Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Der Versicherungsbeitrag 17 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 17.1 Beitrag und Versicherungsteuer 17.1.1 Beitragszahlung Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. 17.1.2 Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 17.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag 17.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste Beitrag ist abweichend von der gesetzlichen Regelung ( 33 Abs. 1 VVG) unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. 17.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 17.2.3 Rücktritt Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 17.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 17.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. 17.3.2 Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 17.3.3 und 17.3.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 17.3.3 Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 17.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden. 17.3.4 Kündigung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 17.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 17.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung (beim SEPA-Lastschriftmandat) Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugs - ermächtigung (das SEPA-Lastschriftmandat) widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens (SEPA-Lastschriftverfahrens) zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. 17.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 17.6 Beitragsbefreiung bei der Kinder-Existenzschutzversicherung Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und Sie bei Versicherungsbeginn das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, und die Versicherung nicht gekündigt war, gilt Folgendes: 7

17.6.1 Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Versicherungsablauf beitragsfrei weitergeführt. 17.6.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist. 18 Beitrags- und Leistungsänderungen nach 163 VVG 18.1 Entsprechend 163 VVG können wir die vereinbarten Beiträge nur erhöhen, wenn 1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags geändert hat, 2. der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Beitrag angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat. Eine Erhöhung des Beitrags ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. 18.2 Die Erhöhung des Beitrags wird mit Beginn des nächsten Versicherungs - jahres wirksam. Die Erhöhung des Beitrags wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschiedes zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht belehren. Sie können verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung des Beitrags die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. 18.3 Sie können Ihren Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitrags - erhöhung wirksam werden würde. Weitere Bestimmungen 19 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 19.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 19.2 Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden. 19.3 Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. 20 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 20.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 20.2 Rücktritt 20.2.1 Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber. 20.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 20.2.3 Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Ver - sicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Ver - sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 20.3 Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung 20.3.1 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben. Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 20.3.2 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangen. Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen. 20.4 Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 21 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 21.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 21.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 22 Welches Gericht ist zuständig? 22.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person und wohnen in Deutschland, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 22.2 Sind Sie eine natürliche Person und wohnen in Deutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unterhalten Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder ist Ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, können wir Sie vor dem für unseren Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. 22.3 Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen. 23 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 23.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 23.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens. 8