Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Ähnliche Dokumente
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Zivilverfahrensrecht

Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. durch die Ausschüsse Informationsrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Zivilverfahrensrecht.

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Über den Umgang mit Schuldnern

Über den Umgang mit Schuldnern

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Migrationsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Sehr geehrte Damen und Herren,

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Das gerichtliche Mahnverfahren

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht

Stellungnahme. des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Erbrecht

688 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 691 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Zivilverfahrensrecht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. November in dem Zwangsvollstreckungsverfahren. ZPO 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV 2 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs.

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme. des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Zivilverfahrensrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilrechtsausschuss zum Referenten-Entwurf zur Änderung des Vereinsrechts

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren. ZPO 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV 2 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs.

Gerichtliches Mahnverfahren

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Berlin, den 12. März 2014 Aktenzeichen: GG 8/2014

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht

Berlin, 11. August 2010 Nr. 43/10 abrufbar unter

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom ,

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Vergaberecht

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit überarbeitete Fassung vom 9. Februar Mitglieder des Ausschusses Arbeitsrecht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung

Das automatisierte Mahnverfahren

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Zivilrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Bank- und Kapitalmarktrecht, Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht

Leitsatz: 92 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Steuerrecht

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

V. Sie wollen das europäische Mahnverfahren nutzen... 17

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verkehrsrecht

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 -

Endurteil. für Recht erkannt: Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. Antwort zum Fragebogen der Europäischen Kommission vom 09. Januar 2006 zum Patentschutzsystem in Europa

Landgericht Hagen. Beschluss

OLG Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 84/09

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Zivilverfahrensrecht und RVG und Gerichtskosten

Mahnverfahren und Sicherung und Eintreiben von Forderungen. O. Tiemens, Richter am Arbeitsgericht, Reinbek,

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht

10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen

Das gerichtliche Mahnverfahren

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Arbeitsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss RVG und Gerichtskosten

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht

Das gerichtliche Mahnverfahren. Anwendung - Grundlagen Beispiele

Transkript:

Berlin, im Februar 2012 Stellungnahme Nr. 12/2012 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilverfahrensrechtsausschuss Anregung zur Änderung der 696 ff. ZPO zur Lösung praktischer Schwierigkeiten bei Rücknahme des Widerspruchs gegen Mahnbescheid Mitglieder des Zivilverfahrensrechtsausschusses: Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Hirtz (Vorsitzender) Rechtsanwalt Dr. Jochen Bühling Rechtsanwältin Beatrice Deshayes Rechtsanwalt Dr. Meinhard Forkert (Berichterstatter) Rechtsanwalt Dr. Carsten A. Salger LL.M. Rechtsanwalt am BGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk (Berichterstatter) Rechtsanwalt Dr. Markus Wollweber (Berichterstatter) zuständige DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Angelika Rüstow

Verteiler: Bundesministerium der Justiz Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages, Arbeitsgruppe Recht Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag Die Linke-Fraktion im Deutschen Bundestag Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende des FORUM Junge Anwaltschaft Deutscher Richterbund Deutscher Steuerberaterverband Bundesrechtsanwaltskammer Bundesnotarkammer Steuerberaterverband Deutscher Notarverein Deutscher Gerichtsvollzieher Bund e.v. Redaktion NJW ver.di, Bundesverwaltung, Fachbereich Bund und Länder, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Deutsche Anwaltakademie 2

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca. 67.000 Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. I. Das Problem Gemäß 697 Abs. 4 ZPO kann der Antragsgegner den Widerspruch bis zu Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen. Zu diesem Zeitpunkt ist gemäß 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht mehr das Mahngericht sondern das Streitgericht zuständig. Somit muss im Falle der Rücknahme des Widerspruchs das Streitgericht den Vollstreckungsbescheid erlassen. Seit Einführung des zentralen und elektronischen Mahnverfahrens führt dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten. Die Streitgerichte sind nämlich zum Erlass des Vollstreckungstitels innerhalb des zentralen und elektronischen Mahnverfahrens mangels entsprechender Hard- und Software-Ausstattung nicht in der Lage. Deshalb fordern die Streitgerichte in der Regel einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides in Papierform, und zwar unter Verwendung seit langem nicht mehr üblicher Papierformulare. Solche Formularsätze sind auch im Fachhandel zwischenzeitlich kaum noch zu bekommen. Sowohl bei den die Antragsteller vertretenden Anwaltsbüros als auch bei den Gerichten stehen vielfach Schreibmaschinen für die entsprechende Formularbearbeitung nicht mehr zur Verfügung. Von Gerichtsseite muss im Antragsformular die Berechnung der Gebühren und Gerichtskosten eingetragen werden. Dennoch verweisen Streitgerichte vielfach auf die Verwendung der mittlerweile historischen Formulare. Da grundsätzlich ein Vollstreckungsbescheid nur erlassen wird, wenn der Antrag unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars erfolgt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., 699 Rn. 13), entstehen unpraktikable und für alle Beteiligten lästige Probleme. 3

Eine solche Handhabung widerspricht dem Sinn und Zweck des elektronischen Mahnverfahrens. Da kaum zu erwarten ist, dass die Streitgerichte für diese Fälle mit entsprechender Hard- und Software ausgestattet werden, ist nach anderen Lösungen zu suchen. II. Lösungsansätze 1. Rückweg zu den Mahngerichten Da die Mahngerichte über die Hard- und Software zur Bewältigung des zentralen und elektronischen Mahnverfahrens verfügen, wäre es Kosten sparend und sinnvoll, den Mahngerichten die Zuständigkeit zum Erlass eines Vollstreckungsbescheides nach entsprechendem Antrag zu geben, wenn im Zeitraum zwischen Abgabe an das Streitgericht und Beginn der mündlichen Verhandlung der Widerspruch zurückgenommen wird. Das für den Antrag notwendige Formular des Mahngerichts befindet sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Handakte des Gläubigervertreters. Dieser EDV-mäßig erstellte Antrag wird nach Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner dem Gläubiger übersandt mit der Mitteilung, wann der Mahnbescheid zugestellt wurde und ab wann der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zulässig ist. Der Gläubiger (- vertreter) verfügt also bereits über das notwendige Antragsformular, welches alsdann im Falle der Rücknahme des Widerspruchs verwendet werden kann. Der etwaige Mehraufwand der Mahngerichte steht in keinem Verhältnis zu dem Mehraufwand im Bereich der Streitgerichte (nach bisheriger Praxis). Es kommt daher in Betracht, etwa im Rahmen einer Ergänzung von 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorzusehen, dass die Zuständigkeit des Gerichts, an das abgegeben wurde, nicht im Falle der Rücknahme des Widerspruchs gem. 697 Abs. 4 ZPO gegeben ist. 4

Begleitend muss sichergestellt werden, dass das Mahngericht zuverlässig von der Rücknahme des Widerspruchs im streitigen Verfahren erfährt. Darüber hinaus müsste das Mahngericht über die bis zur Rücknahme des Widerrufs entstandenen Gerichtskosten unterrichtet werden, damit etwaige weitere Verfahrenskosten im Vollstreckungsbescheid berücksichtigt werden können. Insoweit müsste ggf. das Antragsformular überarbeitet werden. Es bietet sich auch an, für den Fall der Teilrücknahme des Widerspruchs ausdrücklich zu regeln, dass in diesem Fall eine Abgabe an das Mahngericht für den von den von der Rücknahme betroffenen Teil des Anspruchs möglich wird. Voraussetzung für diese Lösung ist es, dass sich die Datensätze beim zentralen Mahngericht in den Rücknahmefällen regenerieren lassen. Ggf. müsste auch 703 d) Abs. 2 ZPO geändert werden. 2. Aufgabe des Formularzwangs Auch wenn es dem Grundgedanken des zentralen und elektronischen Mahnverfahrens widerspricht, kommt als alternative Lösung die Aufhebung des Formularzwangs für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides in Betracht, wenn die Mahnsache an das Streitgericht abgegeben ist. Offenbar helfen sich regional durchaus unterschiedlich einige Gerichte damit, dass der Formularzwang im Fall der Rücknahme des Widerspruchs beim Streitgericht nicht mehr praktiziert wird. Empfehlenswert wäre es, insoweit einen digitalen Baustein vorzuhalten, in welchem der Vollstreckungsbescheid - formularmäßig inhaltlich abgespeichert ist. Auf entsprechenden nicht mehr dem Formularzwang unterliegenden Antrag kann der Rechtspfleger dann auf dieses vorbereitete Formular des Vollstreckungsbescheides zurückgreifen. 5