S a t z u n g. der. Kreisvolkshochschule des Rhein-Lahn-Kreises. vom. 26. September 2016

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Transkript:

S a t z u n g der Kreisvolkshochschule des Rhein-Lahn-Kreises vom 26. September 2016 Der Kreistag des Rhein-Lahn-Kreises hat aufgrund 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL S. 188), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBL S. 477) und des Weiterbildungsgesetzes (WBG) vom 17.11.1995 sowie der 1, 2, 3 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBL S 175), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22.12.2015 (GVBL S. 472) in der Sitzung am 26.09.2016 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Satzung der KVHS des Rhein-Lahn-Kreises Seite - 1 -

1 Allgemeines (1) Der Rhein-Lahn-Kreis verfolgt mit seinem Betrieb gewerblicher Art (BgA) Kreisvolkshochschule (KVHS) des Rhein-Lahn-Kreises ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die KVHS ist ein kommunaler Kultur- und Weiterbildungsanbieter im Rhein-Lahn- Kreis. Die KVHS unterhält Außenstellen. Diese führen die Bezeichnung Kreisvolkshochschule des Rhein-Lahn-Kreises Außenstelle X. Rechtlich und organisatorisch besteht die KVHS als ein Referat des Rhein-Lahn- Kreises, vertreten durch die/den Landrätin/Landrat. (2) Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Kultur und Weiterbildung, die sie gemäß dem Landesweiterbildungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung ausübt. Sie erhielt dafür mit ministeriellem Schreiben vom 07.03.1977 bzw. vom 30.01.2002 rückwirkend zum 01.09.2001 ihre staatliche Anerkennung. An den Interessen und Bedürfnissen der Teilnehmenden orientiert, legt die KVHS zweimal im Jahr ein flächendeckendes und breit gefächertes Angebot vor. Sie verfolgt ihre Aufgabe überparteiisch und überkonfessionell. (3) Sie ist Mitglied im Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz. (4) Der Rhein-Lahn-Kreis ist mit der KVHS selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. (5) Mittel der KVHS dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Rhein-Lahn-Kreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der KVHS. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KVHS fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Hierzu gehört auch die Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern im Kreisbeirat für Weiterbildung. (8) Bei Einstellung der KVHS oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Rhein-Lahn-Kreis, der es unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 2 Aufgaben Die KVHS verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch Kurse, Seminare, Lehrgänge und Einzelveranstaltungen sowie besonderen Einzelprojekten. Sie steht prinzipiell allen Bürgern unter zumutbaren Bedingungen offen, auch durch Vorbildung und soziale Situation benachteiligten Gruppen. Die KVHS übernimmt Beratungs- und Informationsaufgaben. Die KVHS organisiert eine Rhein-Lahn-Akademie, die als Kooperationspartner für Bildungsträger, Verbände, Vereine, Firmen etc. Angebote der Weiterbildung planen und durchführen kann. Satzung der KVHS des Rhein-Lahn-Kreises Seite - 2 -

3 Organe der KVHS (1) Organe der KVHS sind die/der Vorsitzende und die/der Pädagogische Leiterin/Leiter. (2) Vorsitzende/r der KVHS ist die/der Landrätin/Landrat des Rhein-Lahn-Kreises. (3) Die KVHS wird durch eine Pädagogische Leiterin/Pädagogischen Leiter geführt. Die Leitung ist dem Vorsitzenden unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. (4) Die/Der Pädagogische Leiterin/Leiter wird durch den Kreisausschuss bestellt. 4 Aufgaben der pädagogischen Leitung der KVHS (1) Der pädagogischen Leitung der KVHS obliegt die Gesamtverantwortung für die Planung und Durchführung des Bildungsprogramms. (2) Insbesondere sind nachfolgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Erstellung des Bildungsprogramms unter Berücksichtigung der Entwürfe des KVHS-Teams, b) Auswahl und Verpflichtung von Referenten und Dozenten im Benehmen mit dem KVHS-Team, c) Erstellung des Haushaltsvoranschlages, d) Durchführung von Arbeitstagungen, e) Beratung und Weiterbildung der KVHS-Mitarbeiter/innen, f) Vereinbarungen, Qualitätsmanagement, g) Öffentlichkeitsarbeit der Kreisvolkshochschule in Zusammenarbeit mit dem Pressereferat, h) Vertretung der KVHS in den Gremien des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e.v. sowie in sonstigen Gremien für Weiterbildung und Kultur. 5 Leitung der Außenstellen (1) Die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen werden in Absprache mit der jeweiligen Verbandsgemeinde durch die/den Vorsitzenden der KVHS bestellt oder abberufen. (2) Die Leiterinnen und Leiter der Außenstelle sind ehrenamtlich tätig und keine Arbeitnehmer und unterstehen fachlich der/dem Pädagogischen Leiterin/Leiter der Kreisvolkshochschule. (3) Im Falle einer Vakanz der ehrenamtlichen Leitung kann die Aufgabe durch Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung/Stadtverwaltung wahrgenommen werden. (4) Aufgaben der Außenstellenleiterinnen und -leiter: Satzung der KVHS des Rhein-Lahn-Kreises Seite - 3 -

a) regelmäßige Mitarbeit im KVHS-Team, b) Anmeldungen des geplanten Bildungsprogramms bei der Leitung der KVHS zum festgelegten Termin, c) Organisation und Durchführung der Veranstaltungen, d) Die vollständigen Kursunterlagen (Veranstaltungsnachweis, Teilnehmerliste, Gebührenkontrollliste, Lehrauftrag) sind sofort nach Beendigung des Kurses der Geschäftsstelle der KVHS vorzulegen. e) Teilnahme an Arbeitstagungen. (5) Veranstaltungen, die nicht im Bildungsprogramm enthalten sind, können ebenfalls nach Abstimmung mit der Pädagogischen Leitung durchgeführt werden. (6) Die örtliche Leiterin oder der Leiter einer KVHS-Außenstelle erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe ist in der gültigen Honorarordnung festgelegt. 6 Dozentinnen/Dozenten Referentinnen/Referenten (1) Dozentinnen/Dozenten - Referentinnen/Referenten üben ihre Tätigkeit an der KVHS als freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus. Sie treten nicht in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur KVHS ein. (2) Dozentinnen/Dozenten - Referentinnen/Referenten müssen über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen. (3) Dozentinnen/Dozenten - Referentinnen/Referenten erhalten für ihre Tätigkeit Honorare und evtl. Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe der Honorarordnung. Honorar und evtl. Aufwandsentschädigung müssen schriftlich mit dem Leiter der KVHS vereinbart sein. (4) Dozentinnen/Dozenten - Referentinnen/Referenten gestalten ihre Vorträge und Veranstaltungen in eigener Verantwortung. (5) Dozentinnen/Dozenten - Referentinnen/Referenten sollen regelmäßig an den Arbeitstagungen der KVHS teilnehmen. 7 Veranstaltungen Der Kreis, die Verbandsgemeinden bzw. die Ortsgemeinden sollen in der Regel die Räumlichkeiten einschließlich Einrichtungen für die Arbeit der Kreisvolkshochschule kostenlos zu Verfügung stellen. Sie sollen auch die Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Reinigung usw. und die Verkehrssicherheit übernehmen. 8 Teilnehmende (1) An den Veranstaltungen der KVHS kann jede/r teilnehmen. (2) Das zwischen der KVHS und dem Teilnehmenden bestehende Benutzerverhältnis ist privatrechtlicher Art. Satzung der KVHS des Rhein-Lahn-Kreises Seite - 4 -

Die KVHS übernimmt keine Haftung für Schäden an Leben, Gesundheit und Eigentum der Lehrenden und Teilnehmenden (Haftungsausschluss) (3) Veranstaltungen (Kurse, Seminare, Workshops sowie Einzelveranstaltungen) sollen in der Regel nur bei Einschreibung von mindestens 6 Teilnehmenden durchgeführt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Leitung der KVHS. (4) Kursabmeldungen von einer Veranstaltung sind schnellstmöglich an den Veranstalter zu richten. (5) Teilnehmenden kann auf Anfrage der regelmäßige Besuch von Veranstaltungen der KVHS bescheinigt werden. 9 Verwaltung der Kreisvolkshochschule (1) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte der KVHS werden von der Kreisverwaltung wahrgenommen. 10 Entgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen Die Höhe der Entgelt, Honorare und Aufwandsentschädigungen der KVHS werden in der Honorar- und Gebührensatzung durch den Kreistag festgelegt. 11 Inkrafttreten (1) Die vorstehende Satzung tritt am 1.November 2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Kreisvolkshochschule des Rhein-Lahn- Kreises vom 01. April 2002 außer Kraft. 56129 Bad Ems, den 26.09.2016 Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises gez. Frank Puchtler Landrat Vorsitzender der KVHS des Rhein-Lahn-Kreises Satzung der KVHS des Rhein-Lahn-Kreises Seite - 5 -