Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB

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Seite 1 von 8 Rechtsprechung: Entscheiddatenbank Geschäftsnummer: VB.2005.00481 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2006 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung Erweiterung einer Skateanlage mit vier Rollskate-Geräten Die Rollskate-Einrichtung, eine ortsfeste Anlage, unterliegt den Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV für Neuanlagen. Dabei sind alle von der geänderten Anlage ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen, also auch diejenigen der 1992 bewilligten Halfpipe (E. 3.1). Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Skateanlage unzumutbare Lärmimmissionen ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegten Belastungsgrenzwerte vor. Die Belastungsgrenzwerte für andere Lärmarten können auch nicht hilfsweise angewendet werden (E. 3.2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV muss die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen einer ortsfesten Anlage ermitteln bzw. ermitteln lassen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind. Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte bestehen, gilt der Grundsatz sinngemäss (E. 5.1). Die Lärmbeurteilung der Vorinstanz geht davon aus, dass bei grösseren Skateanlagen "erfahrungsgemäss" mit einem Mittelungspegel von rund 75 db(a) zu rechnen sei. Eine Quelle wird für diesen Erfahrungswert nicht genannt; er lässt sich weder aufgrund der Akten noch aufgrund von allgemein zugänglichen Informationsquellen verifizieren (E. 5.3). Da der Rekursentscheid für den Erfahrungswert von 75 db(a) keine Quelle nennt, lässt er sich nicht nachprüfen und ist damit auch den nachfolgenden Erwägungen die Grundlage entzogen. Dem Rekursentscheid fehlt es damit insgesamt an einer nachvollziehbaren Begründung. Stützt sich die Vorinstanz bei diesem Erfahrungswert auf Erkenntnisse, die ihr aus früheren Erfahrungen zur Verfügung stehen, so hätte sie den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Sowohl die unzureichende Begründung des Entscheids als auch ein allfälliges Abstellen auf Erkenntnisse aus andern Verfahren ohne den gebotenen Einbezug der Parteien stellen Gehörsverweigerungen dar (E. 5.4). Vorliegend ist die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus verschiedenengründen gerechtfertigt (vgl. hierzu E. 5.5). Teilweise Gutheissung (Rückweisung) Stichworte: AUSSENLÄRM BELASTUNGSGRENZWERT GEHÖRSVERWEIGERUNG GRENZWERT LÄRMBEURTEILUNG LÄRMIMMISSION ORTSFESTE ANLAGE RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SKATING-ANLAGE UNGENÜGENDE BEGRÜNDUNG Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I LSV Art. 7 LSV Art. 8 Abs. IV LSV Art. 36 Abs. I LSV Art. 40 Abs. III LSV Art. 7 Abs. VII USG Art. 8 USG Art. 11 Abs. II USG Art. 15 USG Art. 25 Abs. II USG 10 Abs. II VRG 64 Abs. I VRG Publikationen: - keine - I. Am 16. November 2004 erteilte der Gemeinderat Herrliberg der Politischen Gemeinde Herrliberg die baurechtliche Bewilligung für das Aufstellen von vier Rollskate-Geräten auf dem asphaltierten südwestseitigen Vorplatz der Sporthalle auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am L-Weg. In Dispositiv Ziffer I Abs. 2 wurden folgende Benützungszeiten festgelegt:

Seite 2 von 8 Montag bis Samstag: Sonntag 08.00 12.00 Uhr und 14.00 20.00 Uhr 10.00 12.00 Uhr und 14.00 19.00 Uhr. Bereits im Jahr 1992 wurde ebenfalls auf dem Vorplatz der Sporthalle das Aufstellen einer Halfpipe bewilligt. II. Den gegen die Baubewilligung vom 16. November 2004 von zahlreichen Anwohnern erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission, nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins, am 30. August 2005 teilweise gut und ergänzte die Baubewilligung mit einer Auflage, wonach bei der Rollskate-Anlage Informationstafeln anzubringen seien, welche auf die Benützungszeiten und die allgemeinen Verwaltungsregeln hinweisen. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab. III. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2005 liessen die Mehrzahl der Anwohner, auf deren Rechtsmittel die Vorinstanz eingetreten war, dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen; eventuell sei die Anlage nur unter (näher umschriebenen) Auflagen zu bewilligen. Die Vorinstanz am 25. Oktober und die Beschwerdegegner am 17. November 2005 beantragten je Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zog am 21. Dezember 2005 vom Gemeinderat Herrliberg Akten betreffend Lärmschutzmassnahmen bei, welche für die bereits früher bewilligte Halfpipe geprüft worden waren. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission gerichteten Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. Weil es sich bei den mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2005 vom Gemeinderat Herrliberg beigezogenen Unterlagen betreffend die 1992 bewilligte Halfpipe lediglich um Korrespondenz im Zusammenhang mit der Beschwerde eines Anwohners und um Kostenvoranschläge für eine Lärmschutzwand im Bereich der bestehenden Halfpipe handelt, vermögen diese Akten nicht zur Klärung des vorliegend streitigen Sachverhalts beizutragen. Es ist deshalb nicht erforderlich, die Parteien zu dieser Aktenergänzung anzuhören. 2. Die geplante Skateanlage soll neben der bestehenden Halfpipe vier weitere Geräte umfassen,

Seite 3 von 8 nämlich eine Olliebox, eine Curb, ein Rail sowie eine zweiseitige Funbox (zur Terminologie: Bayerisches Landesamt für Umwelt, Geräusche von Trendsportanlagen, Teil 1: Skateanlagen, www.bayern.de/lfu/bestell/trendsportanlagen_skateanlagen.pdf). Die neuen Geräte sollen vor der Südwestfassade der Sporthalle auf dem asphaltierten Vorplatz aufgestellt werden. Für das Baugrundstück ist nach der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Herrliberg vom 21. Juni 1995 (BZO) eine Zone für öffentliche Bauten OeB festgelegt, welche der Empfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesen ist. Von den Wohnliegenschaften der Beschwerdeführenden befinden sich die nächstgelegenen an der M-Strasse 02, 03 und 04 sowie am N- und O-Weg; sie liegen zwischen 100 und 200 m von der geplanten Anlage entfernt. Für alle diese in Wohnzonen gelegenen Liegenschaften gilt ebenfalls die ES II. 3. 3.1 Bei der Rollskate-Einrichtung, die bisher nur aus der 1992 bewilligten Halfpipe besteht, handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und von Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt. Die mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte Ergänzung mit weiteren Geräten stellt eine Änderung der nach In-Kraft-Treten des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung bewilligten bisherigen Anlage dar und unterliegt deshalb gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV den Emissionsbegrenzungen, welche Art. 7 LSV für Neuanlagen vorschreibt (Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25 N. 45 [Kommentar USG]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft sind dabei gemäss Art. 8 USG alle von der geänderten Anlage ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen (BGE 125 II 643, E. 17a; Heribert Rausch/Helen Keller in: Kommentar USG, 2001, Art. 8 N. 15), das heisst auch diejenigen der 1992 bewilligten Halfpipe. 3.2 Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Skateanlage unzumutbare Lärmemissionen ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegten Belastungsgrenzwerte vor. Die Belastungsgrenzwerte für andere Lärmarten, wie insbesondere diejenigen für Industrie- und Gewerbelärm können auch nicht hilfsweise angewendet werden (BGE 123 II 325 E. 4d/aa und E. 4d/bb; 123 II 74 E. 4b, Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen Zürich/Basel/Genf 2002, S. 335 f.; anders noch VGr, 16. April 1999, VB.1998.00316, betreffend eine kommerziell betriebene Skateanlage in Bülach). Fehlen Grenzwerte, so sind die Emissionen direkt aufgrund von Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV zu beurteilen und so zu beschränken, dass die Bevölkerung unter Berücksichtigung der Personengruppen gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört ist (Pra 86/1997 Nr. 166 E. 3b; BGr, 1. Dezember 1994, URP 1995, S. 31 ff. E. 3c). Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 123 II 325 E. 4 d/bb mit Hinweisen; Christoph Zäch/Robert Wolf in:

Seite 4 von 8 Kommentar USG, Art. 15 N. 20 f.). Lärmschutzmassnahmen sind dabei nicht erst zu treffen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird; die Lärmemissionen müssen im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Das ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinn nicht nötige Lärm untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen. Selbst wenn eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt sein (vgl. André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich März 1998, Art. 11 N. 35). Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Errichtung einer Neuanlage oder würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können gemäss Art. 25 Abs. 2 USG im Einzelfall Erleichterungen gewährt werden, wobei die Obergrenze für solche Erleichterungen bei den Immissionsgrenzwerten liegt (Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 25 N. 70). 4. Die Beschwerdeführenden erneuern ihren bereits im Rekursverfahren erhobenen Einwand, die kommunale Baubehörde hätte das Baugesuch der Volkswirtschaftsdirektion zur lärmrechtlichen Prüfung vorlegen müssen. Die Vorinstanz hat diesen Einwand zutreffenderweise verworfen. Gemäss Ziffer 3.1 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV; LS 700.6) sind ausgenommen in den Städten Zürich und Winterthur ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft in lärmrechtlicher Hinsicht durch eine Fachstelle des Amtes für Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion zu überprüfen. Zu diesen Anlagen gehört die streitbetroffene Anlage offenkundig nicht und es kommen auch nicht die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm zur Anwendung (oben E. 3.2). 5. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz sodann eine ungenügende Abklärung des massgeblichen Sachverhalts vor. Sie habe bezüglich der voraussichtlichen Benützungszeiten und - intensität lediglich spekuliert und die Zugabe der Beschwerdegegner übergangen, dass bereits die bestehende Halfpipe zu Problemen wegen des Lärms und der Missachtung der Betriebszeiten geführt und man Abklärungen betreffend Schallschutzmassnahmen getroffen habe. Mit fünf Geräten handle es sich nicht mehr um eine Anlage von bescheidener Grösse. Abgesehen davon, dass neben den Geräten freie Hartbelagsflächen zur Verfügung stünden (so genanntes Flatland), wo ebenfalls gefahren werden könne, könnten an den Geräten fünf Skater gleichzeitig fahren, sodass eine Benützung der Anlage durch 10 bis 15 Skater gleichzeitig keineswegs ausgeschlossen sei. Es treffe sodann wohl zu, dass die Distanz zu den Wohnliegenschaften der Beschwerdeführenden hundert und mehr Meter betrage; es gebe jedoch zwischen den Geräten und den betroffenen, teilweise erhöht gelegenen Liegenschaften keinerlei lärmhindernde Bauten oder Pflanzen, sondern

Seite 5 von 8 nur Wiesen und Hartplätze. Unter diesen Umständen hätte zwingend ein Lärmgutachten oder eine Lärmprognose erstellt werden müssen. 5.1 Nach Art. 36 Abs. 1 LSV muss die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen einer ortsfesten Anlage ermitteln bzw. ermitteln lassen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte bestehen, gilt der Grundsatz sinngemäss (BGE 115 Ib 446 E. 3b; Robert Wolf in: Kommentar USG, Art. 25 N. 95). Bei der Frage, ob Grund für die Annahme einer Grenzwertüberschreitung besteht, steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. Beim so genannten Alltagslärm sind Abklärungen nur nötig, wo ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass unzulässiger Lärm auftritt; bei Bagatellbelästigungen, wie etwa dem Lärm, den der Kinderspielplatz eines Mehrfamilienhauses erzeugt, sind weder Messungen noch Lärmgutachten erforderlich (vgl. BGE 123 II 74, E. 5a = Pra 1997 Nr. 103 = URP 1997, 122; Wolf, Kommentar USG, Art. 25 N. 33). 5.2 Nach den Erwägungen der Vorinstanz wird das Störpotenzial von Skateanlagen "gemeinhin" überschätzt. Die eher ungewohnten Geräusche (Knallen der Bretter beim Aufprall) fielen zwar auf, doch werde damit nicht zwangsläufig ein übermässiger Schalldruckpegel im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung ausgelöst. In der Mitte von grösseren Skatanlagen entstünden erfahrungsgemäss gemessene Mittelungspegel während der Lärmphase von rund 75 db(a). Unter Berücksichtigung der einschlägigen Pegelkorrekturen für die Besonderheiten der Lärmart von 5 db (A) Standardzuschlag für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Ziffer 33 Abs. 1 lit. a Anhang 6 LSV, von 2 db(a) für schwach hörbaren Tongehalt gemäss Ziffer 33 Abs. 2 lit. b Anhang 6 LSV und 6 db(a) für stark hörbaren Impulsgehalt (Maximum) gemäss Ziffer 33 Abs. 3 lit. d LSV ergebe sich ein Wert von 88 db(a). In einer Entfernung von 100 m resultiere aufgrund der Abstandsdämpfung von 40 db(a) nurmehr ein Beurteilungspegel von 48 db(a), der bereits deutlich unter dem in der ES II geltenden Planungswert von 55 db(a) liege. Auch der um 10 db(a) tiefere Nachtwert sei ohne weiteres eingehalten, da die Anlage nur während einer Nachtstunde betrieben werde und sich deshalb der Beurteilungspegel Nacht um 11 db(a) vermindere. 5.3 Die Lärmbeurteilung der Vorinstanz geht davon aus, dass in der Mitte von grösseren Skateanlagen "erfahrungsgemäss" gemessene Mittelungspegel während der Lärmphase von rund 75 db(a) entstünden. Eine Quelle wird für diesen Erfahrungswert nicht genannt, bei dem es sich, wie aus den nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz zu schliessen ist, um den Mittelungspegel Leq handelt, der bei Dauerbetrieb einer grösseren Anlage ermittelt wurde. Wird von diesem Ausgangswert ausgegangen, so leuchten die weiteren Erwägungen der Baurekurskommission ein, wonach aufgrund der Pegelkorrekturen (K1 = 5 db(a), K2 = 2 db(a) und K3 = 5 db(a)) sowie der zutreffend ermittelten Abstandsdämpfung von 40 db(a) sich bei den nächstgelegenen betroffenen Liegenschaften ein Beurteilungspegel von 48 db(a) ergibt, der deutlich unter dem Planungswert Tag von 55 db(a) für Industrie- und Gewerbelärm liegt. Ebenso leuchtet ein, dass damit die Anlage, da sie an Werktagen nur bis 20.00 h und an Sonntagen nur bis 19.00 Uhr betrieben werden darf, ohne weiteres den um 10 db(a) tieferen Nachtwert einhält, da sich der Beurteilungspegel

Seite 6 von 8 Nacht durch die Einschränkung der Betriebszeit um 11 db(a) reduziert. Problematisch an diesen Überlegungen ist nur, aber immerhin ihr Ausgangspunkt, wonach bei grösseren Skateanlagen und, wie aus den nachfolgenden Erwägungen der Rekursinstanz zu schliessen ist, offenbar bei Dauerbetrieb "erfahrungsgemäss" mit einem Mittelungspegel von 75 db (A) zu rechnen ist. Dieser Wert, für den die Vorinstanz wie erwähnt keine Quelle angibt, lässt sich nach den Akten oder aufgrund von allgemein zugänglichen Informationsquellen nicht verifizieren. So weit ersichtlich sind in der Schweiz keine Untersuchungen über die Lärmemissionen von Skateanlagen publiziert worden. Die bereits erwähnte deutsche Studie arbeitet teilweise mit anderen Messgrössen, sodass ein direkter Vergleich mit dem von der Vorinstanz verwendeten Ausgangswert von 75 db(a) nicht möglich ist. In der publizierten Rechtsprechung lassen sich ebenfalls keine Hinweise finden. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht Luzern in einem Entscheid vom 21. August 2003 (URP 2004, 234 ff.) mit den Lärmemissionen einer Skateanlage befasst, für welche zwei Lärmgutachten erstellt worden sind, doch enthält die publizierte Fassung keine Angaben über Grösse und Benützungsintensität der Anlage, Distanzen zu den Immissionspunkten und gemessene bzw. errechnete Beurteilungspegel. Denkbar ist immerhin, dass die Vorinstanz aus anderen Verfahren über Erkenntnisse verfügt, die den Erfahrungswert von 75 db(a), auf den sie sich stützt, zu bestätigen vermögen. Auf solche Erkenntnisse darf die Vorinstanz ihren Entscheid grundsätzlich stützen, doch muss sie die entsprechenden Unterlagen ins Verfahren beiziehen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Nur so können diese überprüfen, ob und inwiefern die Referenzanlagen, auf die sich die Rekursbehörde beziehen will, mit der zu beurteilenden Anlage vergleichbar sind und ob jene Messwerte korrekt ermittelt wurden. 5.4 Da der Rekursentscheid für den Erfahrungswert von 75 db(a) keine Quelle nennt, lässt er sich nicht nachprüfen und ist damit auch den nachfolgenden, für sich allein durchaus nachvollziehbaren Erwägungen die Grundlage entzogen. Damit fehlt es dem Rekursentscheid insgesamt an einer nachvollziehbaren Begründung, welche ihn im Sinne des Begründungserfordernisses von 10 Abs. 2 VRG als schlüssig, das heisst als haltbar und verständlich erscheinen lässt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, 10 N. 39 ff.). Stützt sich die Vorinstanz bei diesem Erfahrungswert auf Erkenntnisse, die ihr aus früheren Verfahren zur Verfügung stehen, so hätte sie zudem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Sowohl die unzureichende Begründung des Entscheids als auch ein allfälliges Abstellen auf Erkenntnisse aus anderen Verfahren ohne den gebotenen Einbezug der Parteien stellen Gehörsverweigerungen im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dar, was zur Aufhebung des Rekursentscheids führen muss. 5.5 Weder eine Gehörsverweigerung noch eine ungenügende Sachverhaltsermittlung führen gemäss 64 Abs. 1 VRG zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Hier ist die Rückweisung jedoch aus verschiedenen Gründen gerechtfertigt. Einerseits ist denkbar, dass die Vorinstanz über Erkenntnisse verfügt, die den ihren Erwägungen zugrunde liegenden

Seite 7 von 8 Erfahrungswert von 75 db(a) bestätigen, sodass weitere Untersuchungen, wie insbesondere der Beizug eines Gutachtens, einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen würden. Kann sich dagegen die Vorinstanz nicht auf solche Erkenntnisse stützen, so sind umfassendere Sachverhaltsabklärungen bezüglich Schall, zu erwartende Benutzungsdauer und -intensität, Abschirmung und dergleichen notwendig, die eine Rückweisung ohne weiteres rechtfertigen (Kölz/Bosshart/Röhl, 64 N. 3). Jedenfalls zeigen sowohl die erwähnte deutsche Untersuchung als auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern, dass der Betrieb einer Skateanlage nicht von vornherein als Bagatellbelästigung abgetan werden kann, für welche von vornherein weder Messungen noch Lärmgutachten erforderlich sind. So schlägt die deutsche Studie (S. 43) als Anhaltswert für den Mindestabstand zur schutzbedürftigen Überbauung in einem reinen Wohngebiet, für welches am Tag (von 08.00 bis 20.00 Uhr) ein Immissionsrichtwert von 50 db(a) gilt, für eine Halfpipe allein einen Mindestabstand von 160 m vor. 6. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Akten sind zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung für 1/2 zu je 1/36 den Beschwerdeführenden 1-18 und zu je 1/4 den Beschwerdegegnern 1 und 2 aufzuerlegen ( 70 in Verbindung mit 28 Abs. 1 VRG). Da die Beschwerdeführenden nur teilweise obsiegen, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, 17 N. 32). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wir teilweise gutgeheissen und die Akten werden zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 150.-- Zustellungskosten, Fr. 3'150.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung für 1/2 zu je 1/36 den Beschwerdeführenden 1-18 und zu je 1/4 den Beschwerdegegnern 1 und 2 auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an

Seite 8 von 8 FindinfoWeb 2005 Grah SA, Schweiz