Lähmt die Frauenquote die Arbeit der Verwaltungsräte der nordrhein-westfälischen Studentenwerke?

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Transkript:

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 6. Wahlperiode Drucksache 6/954 2.08.205 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3707 vom 23. Juli 205 der Abgeordneten Susanne Schneider und Angela Freimuth FDP Drucksache 6/9325 Lähmt die Frauenquote die Arbeit der Verwaltungsräte der nordrhein-westfälischen Studentenwerke? Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat die Kleine Anfrage 3707 mit Schreiben vom 20. August 205 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Medienberichten zufolge gibt es Probleme bei der Neubesetzung einiger Verwaltungsräte von nordrhein-westfälischen Studentenwerken. Das aktuelle Gesetz über die Studierendenwerke, welches der Landtag im vergangenen Jahr verabschiedet hat, sieht vor, dass mindestens vier von den neun Verwaltungsratsmitgliedern weiblich sein müssen. Dass es bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu größeren Schwierigkeiten kommen kann, ist im Lichte der Besetzungsverfahren absolut erklärlich. Jeder Verwaltungsrat setzt sich aus vier Studierenden sowie einem anderen Mitglied von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks und im Weiteren aus zwei Bediensteten der Einrichtung, einer Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung und letztlich einem Mitglied des Rektorats oder des Präsidiums einer Hochschule, im Regelfall eine Kanzlerin oder ein Kanzler, ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks zusammen. Die vorgeschalteten Entsendungsprozesse sind komple und mehrschichtig: Die Studierenden wählen ihre Mitglieder beispielsweise durch Wahlentscheidungen mehrerer betroffener e, das Hochschulmitglied wird von den Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung im jeweiligen Senat der Hochschule bestimmt. Auch die Rektorate und Präsidien müssen sich bei der Benennung ihrer Vertre- Datum des Originals: 20.08.205/Ausgegeben: 26.08.205 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 0 43, Telefon (02) 884-2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 6. Wahlperiode Drucksache 6/954 tungsperson einigen, wenn mehrere Hochschulen am Studentenwerk beteiligt sind. Bei diesen Entscheidungsprozessen mehrerer Organe ist es demnach durchaus vorstellbar, dass tatsächlich die vorgegebene Frauenquote nicht erreicht wird, insbesondere da nicht vorgesehen ist, dass sich die unterschiedlichen Gremien über ihre Entsendungen ins Benehmen setzen oder sich gar über das Geschlecht der potentiellen Vertretungspersonen abstimmen.. Zu welchem Ergebnis führten die Wahlen der Verwaltungsräte der Studierendenwerke Aachen, Bonn, Dortmund, Münster und Wuppertal unter aktueller Hochschulgesetzgebung? (Bitte die Verwaltungsräte nach Studierendenwerk, Statusgruppe und jeweiligem Geschlecht innerhalb der Statusgruppe darstellen.) Studierendenwerk Aachen Rektorat TH Aachen Mitglied Rektorat Senat FH Aachen sonstiges Mitglied der Hochschule Technische Hochschule Aachen Fachhochschule Aachen Studierendenwerk Aachen 3 Studierende Technische Hochschule Aachen Studierende Fachhochschule Aachen Gesamt 9 5 2 Studierendenwerk Bonn Rektorat Universität Bonn Mitglied Rektorat Senat Universität Bonn sonstiges Mitglied der Hochschule Universität Bonn Fachhochschule Bonn-Rhein- Sieg Studierendenwerk Bonn 3 Studierende Universität Bonn Studierende Fachhochschule Bonn- Rhein-Sieg Gesamt 9 4 4 2

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 6. Wahlperiode Drucksache 6/954 Studierendenwerk Dortmund Rektorat Universität Dortmund Senat Fachhochschule Südwestfalen Universität Dortmund Fachhochschule Südwestfalen und Fachhochschule Dortmund Studierendenwerk Dortmund Mitglied Rektorat sonstiges Mitglied der Hochschule 2 Studierende Universität Dortmund 2 Studierende Fachhochschule Südwestfalen und Fachhochschule Dortmund Gesamt 9 6 2 Studierendenwerk Münster Rektorat Universität Münster Senat Fachhochschule Münster Universität Münster Fachhochschule Münster Studierendenwerk Münster Mitglied Rektorat sonstiges Mitglied der Hochschule 3 Studierende Universität Münster Studierende Fachhochschule Münster Gesamt 9 7 3

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 6. Wahlperiode Drucksache 6/954 Studierendenwerk Wuppertal Rektorat Universität Wuppertal Mitglied Rektorat Senat Universität Wuppertal sonstiges Mitglied der Hochschule Universität Wuppertal Hochschule für Musik, Standort Wuppertal Studierendenwerk Wuppertal 3 Studierende Universität Wuppertal Studierende Hochschule für Musik, Standort Wuppertal 2 Beschäftigte des Studierendenwerks Gesamt 9 4 3 2. Wie beurteilt die Landesregierung den Sachverhalt, dass mit der vorgegebenen Frauenquote in die individuelle Auswahlentscheidungsgewalt der entsendenden Gremien oder Organe (e, Rektorate, Präsidien etc.) eingegriffen wird? Die in 5 Absatz 3 Studierendenwerksgesetz getroffene Regelung entspricht dem Auftrag zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Mann und Frau aus dem Grundgesetz (Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG). Die Wahlgremien sind damit gesetzlich verpflichtet, dieses Gebot bei der Besetzung der Verwaltungsräte der Studierendenwerke umzusetzen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 4 der Kleinen Anfrage 3560 (LT-Drs. 6/9243) verwiesen. 3. Gibt es vor dem Hintergrund der praktischen Probleme bei der Besetzung der Verwaltungsräte seitens der Landesregierung Überlegungen oder Bestrebungen, das aktuelle Gesetz anzupassen, um klarere Vorgaben zur Umsetzung der Frauenquote vorzugeben? Bisher sieht die Landesregierung keinen Anlass, solche Überlegungen anzustellen. 4. Welche konkreten Verfahrensvor- oder Verfahrensratschläge zur Lösung von Situationen, in denen die geforderte Frauenquote im Rahmen der definierten Entsendungsprozesse nicht erreicht wird, gibt die Landesregierung? Die Studierendenwerke könnten gegebenenfalls gebeten werden, eine Satzung zu erlassen, in der das Abstimmungsprocedere so geregelt wird, dass ein gesetzesgerechter Verwaltungsrat zustande kommt. 4

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 6. Wahlperiode Drucksache 6/954 5. Fordert die Landesregierung von den Studierendenwerken, in denen die Vorgaben zur Frauenquote nicht erfüllt sind, dass die demokratischen Wahlen der Verwaltungsräte wiederholt werden? Ja, dies ist bisher an den Standorten Münster und Dortmund der Fall. 5