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Transkript:

26. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarte der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, der Kommission für Glücksspiele und ihres Sekretariats (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2003) Diese offizielle deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.

26. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarte der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, der Kommission für Glücksspiele und ihres Sekretariats Artikel 1 - Der Minister der Justiz stellt dem Präsidenten der Kommission für Glücksspiele eine Legitimationskarte aus, deren Muster in der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist und mit der seine Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, bescheinigt wird. Der Präsident der Kommission für Glücksspiele stellt den in Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 erwähnten Mitgliedern der Kommission und ihres Sekretariats eine Legitimationskarte aus, deren Muster in der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist und mit der ihre Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, bescheinigt wird. Art. 2 - Die Legitimationskarte entspricht den Mustern, die in den Anlagen 1 und 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind. Sie hat die Form eines Rechtecks von 100 mm Länge und 70 mm Breite und ist plastifiziert. Art. 3 - Alle in Artikel 4 erwähnten Vermerke sind in Französisch, Niederländisch und Deutsch abgefasst. Der Sprache des Inhabers der Karte wird Vorrang gegeben. Art. 4-1 - Die Legitimationskarte, die eine Umrandung in den drei Nationalfarben hat, enthält auf der Vorderseite folgende Vermerke: 1. oben auf weißem Grund als Kopf KÖNIGREICH BELGIEN, dass, 2. unter Nr. 1 auf hellgrünem Grund folgenden Text: Der Minister der Justiz bescheinigt, 3. im linken Teil, auf dunkelgrünem Feld, ein farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgröße von 25 mm auf 33 mm. Auf dem Passfoto wird der Trockenstempel Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz angebracht, 4. unten links, unter dem Foto, die laufende Nummer der Karte,

5. rechts vom Passfoto folgenden Text: Herr/Frau... (Name, Vorname und Dienstgrad des Inhabers in Schrägschrift) durch Königlichen Erlass vom... zum Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, bestimmt worden ist., 6. unten rechts einen weißen Rahmen für die Unterschrift des Inhabers. 2 - Die Legitimationskarte, die eine Umrandung in den drei Nationalfarben hat, enthält auf der Rückseite folgende Vermerke: 1. oben auf weißem Grund als Kopf KOMMISSION FÜR GLÜCKSSPIELE, 2. unter Nr. 1 auf hellgrünem Grund folgenden Text: Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler hat der Inhaber dieser Legitimationskarte das Recht, auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs Belgien als Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, aufzutreten. Bei der Ausführung seines Auftrags kann er die bewaffnete Macht anfordern., 3. unter diesem Text folgende Formel: Im Namen des Ministers, der Präsident. Dieser Formel folgen Unterschrift und Name des Präsidenten der Kommission für Glücksspiele. Art. 5-1 - Die Legitimationskarte wird dem Präsidenten der Kommission für Glücksspiele oder einer anderen von ihm bestimmten Person zurückgegeben, wenn: 1. die Karte beschädigt ist, 2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder wenn das Foto nicht mehr getreu ist, 3. der Inhaber nicht mehr fähig oder nicht mehr dazu ermächtigt ist, sein Amt auszuüben. 2 - Der Präsident oder die von ihm bestimmte Person entzieht dem suspendierten oder seines Amtes enthobenen Inhaber ungeachtet der Dauer dieser Maßnahme oder dem Inhaber, dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr als fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist, zeitweilig die Legitimationskarte. Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder ausübt.

3 - Der Verlust oder die Zerstörung der Legitimationskarte wird dem Präsidenten sofort mitgeteilt. Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie dem Präsidenten oder der von ihm bestimmten Person sofort übergeben, um zerstört zu werden. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 7 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister, Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für die Justiz zuständiger Minister, Unser für die Finanzen zuständiger Minister und Unser für die Wirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage 1 [Anlage 1 aus technischen Gründen nicht verfügbar]

Anlage 2 [Anlage 2 aus technischen Gründen nicht verfügbar]