Verordnung über die Umzugskostenvergütung für Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagogen und Kirchenbeamte (Umzugskostenverordnung UmzugskostenVO)



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Transkript:

Umzugskostenverordnung EKM UmzugskostenVO 625 Verordnung über die Umzugskostenvergütung für Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagogen und Kirchenbeamte (Umzugskostenverordnung UmzugskostenVO) Vom 4. Mai 2012 (ABl. S. 170) Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 82 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Verordnung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe 3 Zusage der Umzugskostenvergütung 4 Kostenträger 5 Umzugskostenvergütung 6 Beförderungsauslagen 7 Reisekosten 8 Mietentschädigung 9 Maklergebühren 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen 11 Umzugskostenbeihilfe 12 Anwendung von Bundesrecht 13 Sprachliche Gleichstellung 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11.07.2013 EKM 1

625 UmzugskostenVO Umzugskostenverordnung EKM 1 Anwendungsbereich 1Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aufgrund dienstlich veranlasster Umzüge. 2Berechtigt sind: 1. Pfarrer, 2. ordinierte Gemeindepädagogen, 3. Kirchenbeamte, 4. Vikare im Fall des 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3 dieser Verordnung, 5. Hinterbliebene (Ehegatte, Lebenspartner und eheliche oder angenommene Kinder) der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört und gemeinsam in einer Dienstwohnung gewohnt haben. 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe (1) Die nach 1 Satz 2 Berechtigten erhalten eine Umzugskostenvergütung oder auf ihren Antrag und anstelle der Umzugskostenvergütung eine Umzugskostenbeihilfe. (2) 1Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe ist die schriftliche Zusage durch das Landeskirchenamt. 2Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. (3) 1Die Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. 2Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich im Landeskirchenamt zu beantragen. 3Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges. (4) Die Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe wird nur gewährt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage umgezogen wird. 3 Zusage der Umzugskostenvergütung (1) Die Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe kann insbesondere zugesagt werden für Umzüge aus Anlass 1. der Einstellung, sofern ein besonderes dienstliches Interesse an der Einstellung vorliegt, 2. der Abordnung oder Zuweisung, 3. des Auszuges aus der Dienstwohnung aus gesundheitlichen Gründen, ohne dass damit ein Wechsel der Stelle verbunden ist. 2 11.07.2013 EKM

Umzugskostenverordnung EKM UmzugskostenVO 625 (2) 1Die Zusage der Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe gilt als erteilt für Umzüge 1. aus Anlass der Aufnahme in das Vikariat mit Verpflichtung zur Wohnungsnahme am Ausbildungsort, 2. bei erstmaliger Entsendung in eine Pfarrstelle der Landeskirche, 3. der Umentsendung oder der Einweisung eines Vikars in einen anderen Ausbildungsort im überwiegend dienstlichen Interesse, 4. bei Übertragung einer Pfarrstelle innerhalb der Landeskirche, 5. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, ohne dass eine neue Dienstwohnung zugewiesen wird, oder der Wartestands- oder Ruhestandsversetzung unter der Bedingung, dass die Räumung der Wohnung innerhalb der vom Landeskirchenamt bestimmten angemessenen Frist erfolgt. 2Liegt die neue Wohnung im Ausland, so gilt die Zusage hinsichtlich der Beförderungsauslagen nur für die Erstattung der bis zum inländischen Grenzort angefallenen Auslagen als erteilt, 6. bei Zuweisung einer anderen Wohnung aus dienstlichen Gründen, insbesondere aufgrund einer kommissarischen Beauftragung, 7. aus Anlass der Verlegung der Beschäftigungsbehörde oder des Dienstsitzes der Pfarrstelle, 8. aus Anlass der nicht nur vorübergehenden Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort. 4 Kostenträger (1) Kostenträger für die Auslagenerstattung aufgrund dienstlich veranlasster Umzüge ist die neue Anstellungskörperschaft. (2) Abweichend von Absatz 1 trägt die Landeskirche die Kosten bei Umzügen nach 3 Absatz 2 Nummern 1, 2, 3 und 5. (3) Werden Pfarrer im Entsendungsdienst in unmittelbarem Anschluss an den Entsendungsdienst in das Pfarrdienstverhältnis berufen, ohne aus diesem Anlass erneut umzuziehen, so ist die von der Landeskirche gewährte Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe von der Anstellungskörperschaft zu erstatten. (4) Die Bearbeitung der Anträge auf Umzugskostenvergütung erfolgt im Landeskirchenamt. (1) Die Umzugskostenvergütung umfasst 5 Umzugskostenvergütung 11.07.2013 EKM 3

625 UmzugskostenVO Umzugskostenverordnung EKM 1. Beförderungsauslagen ( 6), 2. Reisekosten ( 7), 3. Mietentschädigung ( 8), 4. Maklergebühren ( 9), 5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen ( 10), (2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach dieser Verordnung gewährt wird. 1(3) Die aufgrund einer Zusage nach 3 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Dienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ausscheidet. 2Das Landeskirchenamt kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland übertritt. 1(4) Vor der Vergabe des Umzugsauftrags sind von zwei Spediteuren schriftliche Angebote einzuholen. 2Diese sind dem Landeskirchenamt mit dem Antrag auf Umzugskostenvergütung einzureichen. 3Der Festsetzung der Umzugskostenvergütung werden die Kostensätze des Spediteurs zugrunde gelegt, der das günstigste Angebot gemacht hat. 4Sind die Kostenvoranschläge nicht vergleichbar oder erscheinen die Angebote als unverhältnismäßig hoch, können vom Landeskirchenamt weitere Kostenvoranschläge eingeholt werden. 5Unabhängig davon bleibt es dem Berechtigten überlassen, welcher Spediteur mit der Durchführung des Umzuges beauftragt wird. 6 Beförderungsauslagen (1) 1Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes bis zu einem Laderaum von höchstens 100 m³ von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. 2Zu den Beförderungsauslagen gehören 1. die Kosten für das Be- und Entladen des Umzugsgutes, 2. die Packerstunden, 3. der Ab- und Aufbau von Möbeln, 4. die Kosten (Miete oder Kauf) für normales und besonderes Packmaterial, 5. das Ein- und Auspacken. (2) 1Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befin- 4 11.07.2013 EKM

Umzugskostenverordnung EKM UmzugskostenVO 625 den, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. 2Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. 3Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf. (3) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären. 7 Reisekosten (1) 1Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet. 2Tagegeld wird nicht gewährt. 3Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist. (2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, dass die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. 2Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens eine Übernachtung gewährt. 8 Mietentschädigung (1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. (2) Bei Umzug von einer Miet- in eine Dienstwohnung wird, wenn für die Mietwohnung noch Miete zu zahlen ist, längstens für drei Monate die Miete für die bisherige Wohnung höchstens jedoch ein Betrag in Höhe der Dienstwohnungsvergütung für die Dienstwohnung erstattet. 9 Maklergebühren Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung werden erstattet. 11.07.2013 EKM 5

625 UmzugskostenVO Umzugskostenverordnung EKM 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen 1Berechtigte im Sinne von 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. 2Sie beträgt für verheiratete oder in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Berechtigte 20 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Ledige erhalten 50 Prozent des Betrages nach Satz 2. Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 erhöhen sich für jede in 6 Absatz 2 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners um 10 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt. 3 10 Absatz 2 Bundesumzugskostengesetz gilt entsprechend. 11 Umzugskostenbeihilfe (1) Anstelle einer Umzugskostenvergütung nach 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erhalten die Berechtigten auf Antrag eine Umzugskostenbeihilfe. (2) 1Die Umzugskostenbeihilfe richtet sich nach dem Familienstand des Berechtigten. 2Haben beide Ehepartner oder in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Berechtigte dem Grunde nach einen Anspruch auf die Umzugskostenbeihilfe und ziehen sie gemeinsam um, so wird die Umzugskostenbeihilfe jedem von ihnen zur Hälfte gezahlt. (3) Bei einem Einzug in die gemeinsame Wohnung aus zwei bisher getrennten Haushalten steht jedem der beiden Ehe- oder Lebenspartner die Umzugskostenbeihilfe in voller Höhe zu. (4) Die Umzugskostenbeihilfe beträgt 1. 1.200 Euro, wenn die neue Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens zwanzig Kilometer von der bisherigen Wohnung entfernt ist, 2. 900 Euro, wenn die neue Wohnung weniger weit von der bisherigen Wohnung entfernt ist. Die Umzugskostenbeihilfe nach Satz 1 erhöht sich um 600 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner und um je 200 Euro für jedes andere Familienmitglied nach 6. 12 Anwendung von Bundesrecht (1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. 6 11.07.2013 EKM

Umzugskostenverordnung EKM UmzugskostenVO 625 (2) Die Gewährung von Trennungsgeld richtet sich nach der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Verordnung in Verbindung mit dem für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland geltenden Reisekostenrecht. 13 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Umzugskostenvergütung für Pfarrer, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 24. August 2003 (ABl. 2005 S. 127) außer Kraft. 11.07.2013 EKM 7

625 UmzugskostenVO Umzugskostenverordnung EKM 8 11.07.2013 EKM