Entschließung des Bundesrates für ein effizientes, ökologisches, verbraucherfreundliches und bürgernahes Wertstoffgesetz

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 610/15 (Beschluss) 29.01.16 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates für ein effizientes, ökologisches, verbraucherfreundliches und bürgernahes Wertstoffgesetz Der Bundesrat hat in seiner 941. Sitzung am 29. Januar 2016 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 610/15 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates für ein effizientes, ökologisches, verbraucherfreundliches und bürgernahes Wertstoffgesetz Seit mittlerweile vielen Jahren wird die Schaffung eines Wertstoffgesetzes diskutiert. Ein solches Gesetz soll die Verpackungsverordnung ablösen und nicht nur Verpackungen, sondern alle sogenannten stoffgleichen Nichtverpackungen wie z.b. Kinderspielzeug und Küchengerätschaften wie Bratpfannen oder Plastikschüsseln gemeinsam erfassen und verwerten. Im Zuge dessen müssen die bestehenden Verwertungsquoten deutlich erhöht werden. Ziel ist es, ein besseres und innovativeres Recycling mittels ambitionierter "selbstlernender", qualitativ hoher Verwertungsquoten zu erreichen, die Produktverantwortung zu stärken, den Vollzug zu vereinfachen und die kommunalen Interessen genauso wie den Wettbewerb von privaten Anbietern zu wahren. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung aus diesen Gründen auf, zügig ein Wertstoffgesetz vorzulegen, das auf folgenden Eckpunkten beruht: 1. Organisationsverantwortung der Kommunen (mit Ausschreibungsmöglichkeit - Drittbeauftragung) für die Erfassung der Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen aus privaten Haushalten und eventuell den sogenannten gleichgestellten Anfallstellen mit Kostenerstattung auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen Kostenmodells. 2. Die Ausschreibung der Sortierung und Verwertung muss in zentralisierter Form vorgenommen werden (wie bisher in bislang ca. 500 Ausschreibungsgebieten mit angemessenen Laufzeiten insbesondere mit Blick auf die Wahrung der Interessen der mittelständischen Wirtschaft). Die Ausschreibungen haben nach den klaren Regeln der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) zu erfolgen. Damit ist keine "Rekommunalisierung" der Wertstoffe verbunden.

Drucksache 610/15 (Beschluss) - 2-3. Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) werden aus der bisherigen Systematik der Finanzverantwortung herausgelöst. Es gelten die allgemeinen Überlassungsund Entsorgungspflichten des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) unter Beibehaltung der Quotenvorgaben der Verpackungsrichtlinie. Die bestehenden Betätigungsfelder der privaten Entsorgungswirtschaft im operativen Geschäft werden hierdurch nicht tangiert. 4. Die Produkt- und Finanzverantwortung der Hersteller für Verpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen (StNV) ist sicherzustellen. Dafür wird das Lizenzentgelt gestaffelt nach ökologischen Kriterien unter Berücksichtigung der Geeignetheit für ein Recycling weiterentwickelt. Sicherzustellen ist eine deutliche Nachrangigkeit der energetischen Verwertung, möglicherweise verbunden mit finanziellen Nachteilen. 5. Eine Zentrale Stelle mit hoheitlichen Befugnissen ist einzurichten. Diese zeichnet verantwortlich für die Registrierung der Produktverantwortlichen, einheitliche Lizenzierungsregelungen sowie gegebenenfalls für die Lizenzierung der Inverkehrbringer und Überwachung im Rahmen einer Beleihung unter maßgeblicher Beteiligung der Länder und des Bundes sowie für die Ausschreibung der Sortierung und Verwertung. Die nähere Ausgestaltung sollte nach der Entscheidung über die Grundsatzfrage detailliert diskutiert werden. Mit der damit möglichen Abschaffung der Dualen Systeme wäre ein gewichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung bis in die Vollzugsaufgaben hinein und eine Kostenentlastung der Unternehmen erreichbar. Hierzu besteht Prüfungsbedarf im Rahmen der Ausgestaltung eines Wertstoffgesetzes. Dieses Organisationsmodell erfordert keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zwischen Herstellern und den einzelnen Kommunen (ca. 430 öffentlichrechtliche Entsorgungsträger), da die Abwicklung über die Zentrale Stelle erfolgen kann. 6. Mit Blick auf das Ziel, eine möglichst umfassende Wertstoffausbeute zu erreichen, ist noch zu prüfen, inwieweit die vorstehenden Anforderungen auch für gewerbliche Abfälle aus den sonstigen Anfallstellen (ohne Bio- sowie Bau- und

- 3 - Drucksache 610/15 (Beschluss) Abbruchabfälle) Anwendung finden sollen. Anzustreben sind eine zur Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie gebotene deutliche Stärkung des Recyclings und eine Verhinderung der derzeitigen Verzerrung bei der Preisbildung und den Entsorgungskosten. 7. Der Status quo im Verhältnis zu gewerblichen Sammlungen soll beibehalten werden. Die Klärung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist fortgeschritten. Die von gewerblichen Sammlern befürchtete Rückwirkung einer flächendeckenden kommunalen Erfassung auf die Voraussetzungen der 17 und 18 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ist nicht intendiert. 8. Bei einer Finanzierung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wie bisher durch die Inverkehrbringer/Produktverantwortlichen stellt sich die europarechtliche Fragestellung im Hinblick auf die Warenverkehrsfreiheit bei verwertbaren Gewerbeabfällen (nicht überlassungspflichtig) nicht, da die Erfassungsgefäße ohne zusätzliches Entgelt von den Abfallbesitzern genutzt werden können.