Wahl- und Abstimmungsordnung der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt (Wahlordnung)

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Transkript:

.0 Wahl- und Abstimmungsordnung der Römisch-n (Wahlordnung) Vom. Juni 006 Die Synode der Römisch-n beschliesst gestützt auf 7 Abs. Ziff. 5 der nverfassung die nachstehende neue Wahl- und Abstimmungsordnung zu erlassen. l. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen und Abstimmungen, zu denen die Gesamtheit der Stimmberechtigten in der Kantonalkirche oder in den Pfarrgemeinden aufgerufen wird. Als pfarrgemeindlich organisierte Wahlen und Abstimmungen gelten diejenigen Wahlen und Abstimmungen, die nur die eigene Pfarrgemeinde betreffen und nicht gleichzeitig in allen anderen Pfarrgemeinden stattfinden. Wahlen und Abstimmungen, die in allen Pfarrgemeinden gleichzeitig stattfinden, werden durch die RKK durchgeführt und gelten deshalb als kantonalkirchlich organisiert. Die Wahlordnung gilt für Frauen und Männer in gleicher Weise. II. Stimmrecht Art. Stimmberechtigung Die Stimmberechtigung richtet sich nach der Verfassung der Römisch- n, insbesondere nach den, und. Art. Art. Art. 5 Stimmregister Die Kantonalkirche führt das Stimmregister. Das Register wird acht Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag geschlossen. Stimmausweis und Stimmunterlagen Die Stimmausweise und die übrigen Stimmunterlagen werden spätestens sechzehn Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag versandt. Ausstellung der Stimmunterlagen Die Stimmausweise und die übrigen Stimmunterlagen werden von der Kantonalkirche ausgestellt und versandt. Sie ist auch für die Organisation der brieflichen Stimmabgabe zuständig. Beanstandungen wegen fehlender, unrichtiger oder unvollständiger

.0 Stimmausweise resp. Stimmunterlagen sind bis spätestens Freitag,.00 Uhr, vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag der Verwaltung der Kantonalkirche zu melden und von dieser sofort zu behandeln. Art. 6 Stimmrecht in Spezialpfarrgemeinden Angehörige von Spezialpfarrgemeinden und Missionen erhalten bei Wahlen und Abstimmungen der Kantonalkirche nur einen Stimmausweis. III. Stimmabgabe Art. 7 Grundsatz Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne oder brieflich. Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden. Art. 8 Art. 9 5 Persönliche Stimmabgabe Die Stimmberechtigten, die ihr Wahl- und Stimmrecht persönlich ausüben wollen, können dies bei kantonalkirchlich organisierten Wahlen und Abstimmungen in jedem Wahllokal, unabhängig vom Wohnsitz, ausüben. Bei pfarrgemeindlich organisierten Wahlen und Abstimmungen erfolgt die persönliche Stimmabgabe beim Wahllokal bei der. Der Stimmberechtigte gibt dem Wahlbüro seinen Stimmausweis ab und lässt die Wahlliste oder den Stimmzettel vom Wahlbüro vor dem Einlegen in die Urne abstempeln. Nicht abgestempelte Wahllisten oder Stimmzettel sind ungültig. Die Urne bleibt vom Beginn bis zum Ende der Abstimmung verschlossen und versiegelt in der Obhut des Wahlbüros. Nach Schluss der Stimmabgabe können die Urnen unter Aufsicht des Präsidenten des Wahlbüros geöffnet, vorsortiert und ausgezählt werden. Die Auszählung ist getrennt von der Auszählung der brieflichen Stimmabgabe durchzuführen. Die Resultate werden am Schluss zusammengefasst. Briefliche Stimmabgabe Stimmberechtigte, die ihr Stimm- und Wahlrecht brieflich ausüben wollen, können dies von jedem Ort der Schweiz aus tun, indem sie ihre Stimm- und Wahlzettel mit dem amtlichen Zustellcouvert der Post übergeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Stimmunterlagen zulässig. Brieflich abgegebene Stimmen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie verschlossen bis spätestens Samstag,.00 Uhr des Wahl- oder Abstimmungswochenendes im Briefkasten der RKK (Lindenberg 0) eingehen. Später eingehende Sendungen werden nicht berücksichtigt. Nach Schluss der brieflichen Stimmabgabe können die Sendungen unter Aufsicht des Präsidenten des Wahlbüros geöffnet und vorsortiert werden. Mit der Auszählung kann am Wahlsonntag ab 8.00 Uhr begonnen werden. Es muss sichergestellt werden, dass bis zum Schluss der persönlichen Stimmabgabe die Stimmenzähler den Auszählungsort nicht verlassen und keine Informationen nach Aussen weiter gegeben werden können.

.0 IV. Wahlen Art. 0 Art. Wahlvorschläge Die Stimmberechtigten sind durch Publikation aufzufordern, dem Präsidenten des Pfarreirates bis spätestens acht Wochen vor dem Wahlsonntag schriftlich Wahlvorschläge einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Voraussetzungen für Wahlvorschläge Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er vom Vorgeschlagenen und von fünf Stimmberechtigten der Pfarrgemeinde unterzeichnet ist, für welche der Wahlvorschlag eingereicht wird. Der Präsident des Pfarreirates leitet die Wahlvorschläge sofort an das Sekretariat des nrates zur Kontrolle weiter. Sie werden spätestens vier Wochen vor dem Wahlsonntag publiziert. Wählbar ist, wer gemäss Art. stimmberechtigt und gültig vorgeschlagen ist. Art. Art. 5 Wahlliste Die gültig vorgeschlagenen Kandidaten werden in einer Wahlliste alphabetisch aufgeführt, bei Synodenwahlen nach Pfarrgemeinden getrennt. Jeder Stimmberechtigte kann so viele Stimmen vergeben, wie Kandidaten auf der Wahlliste seiner Pfarrgemeinde aufgeführt sind. Bei der Wahl kann der Stimmberechtigte auf der Wahlliste beliebig diejenigen Personen streichen, die er nicht zu wählen wünscht. Ein Name, der auf einer Wahlliste mehrfach aufgeführt ist, wird nur einmal gezählt. Eine Wahlliste ist nur dann gültig, wenn sie mindestens den Namen eines Vorgeschlagenen enthält. Auszählung Durch Auszählung werden die gültigen Stimmen aller nominierten Kandidaten ermittelt. Entsprechend der Zahl der zu wählenden Personen sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen als Synodalen bzw. Pfarreiräte gewählt. Bei Stimmengleichheit lässt das Wahlbüro das Los entscheiden. Überzählige Kandidaten werden als Nachrückende gewählt. Art. Stille Wahlen Eine stille Wahl findet statt, wenn nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen als zu wählen sind. Art. 5 Nachrückende / Nachwahlen Bei Vakanzen während der Amtsdauer rücken die Ersatzmitglieder mit den meisten gültigen Stimmen nach.

.0 Sinkt die Zahl der Pfarreiräte bzw. der einer Pfarrgemeinde zustehenden Synodalen um mehr als die Hälfte des Vollbestandes, und dauert die laufende Amtsperiode noch länger als ein Jahr, sind in den betreffenden Pfarrgemeinde Nachwahlen anzusetzen. V. Referendum / Initiative Art. 6 Art. 7 Art. 8 Referendum / Initiative Dem Referendum unterliegende Beschlüsse (, Ziff. und 7 Verfassung) sind innert vier Wochen nach Beschlussfassung, unter Hinweis auf das Referendumsrecht, zu publizieren. Die Abstimmung erfolgt innert sechs Monaten nach Ablauf der Referendumsfrist. Über gültige Initiativen ist innert zwei Jahren nach Einreichen abzustimmen. Der nrat ist berechtigt, den Stimmunterlagen eine sachliche Erläuterung beizufügen, welche auch die wesentlichen Argumente eines allfälligen Initiativ- bzw. Referendumskomitees sinngemäss zu enthalten hat. Der Wortlaut, über den abzustimmen ist, wird spätestens zwei Monate vor der Abstimmung publiziert. Gültigkeitsvorschriften Der Stimmberechtigte erklärt auf dem Stimmzettel handschriftlich mit Ja oder Nein, ob er zustimmt oder ablehnt. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn weitere Bemerkungen angebracht werden. Auszählung Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der gültigen Stimmen. VI. Organisation Art. 9 Art. 0 Wahl- und Abstimmungskreise Die Pfarrgemeinden sind Wahl- und Abstimmungskreise. Bei pfarrgemeindlich organisierten Wahlen und Abstimmungen wird ein Wahllokal bei der eröffnet. Bei kantonalkirchlich organisierten Wahlen und Abstimmungen bezeichnet der nrat auf Vorschlag des zentralen Wahlbüros das/die Wahllokal/e. Wahlbüro Bei pfarrgemeindlich organisierten Wahlen und Abstimmungen wählt der Pfarreirat rechtzeitig vor der Wahl oder Abstimmung das Wahlbüro und dessen Präsidenten. Bei kantonalkirchlich organisierten Wahlen und Abstimmungen wählt der nrat ein zentrales Wahlbüro und dessen Präsidenten. Die Wahlbüros bestehen aus mindestens Mitgliedern, die an der Wahl oder Abstimmung nicht persönlich interessiert sind. Die Wahlbüros sind für die korrekte Durchführung der Wahlen und

.0 Art. Art. Abstimmungen verantwortlich. Sie werden von der Verwaltung der Kantonalkirche unterstützt. Ort, Datum, Zeit der Wahlen und Abstimmungen Die Wahlen und Abstimmungen finden am Wochenende statt. Die Öffnungszeiten der Wahllokale legen bei pfarrgemeindlich organisierten Wahlen und Abstimmungen der Pfarreirat, bei kantonalkirchlich organisierten Urnengängen der nrat fest. Ort und Zeit der Stimmabgabe sind spätestens vier Wochen vor der Wahloder der Abstimmungssonntag zu publizieren und sind auf dem Stimmausweis aufzuführen. Auszählung / Protokoll Bei Pfarrgemeindlichen organisierten Wahlen und Abstimmungen erfolgt die Auszählung durch das Wahlbüro. Bei kantonalkirchlichen organisierten Wahlen und Abstimmungen durch das zentrale Wahlbüro. Das Resultat der Auszählung ist in einem Protokoll festzuhalten, das mindestens folgende Angaben enthält: a) Gegenstand, Zeit und Ort der Wahl oder Abstimmung b) Zahl der eingenommenen Stimmausweise c) Zahl der in die Urne eingelegten Wahllisten oder Stimmzettel d) Zahl der eingesandten Wahllisten oder Stimmzettel e) Zahl der ungültigen Wahllisten oder Stimmzettel, mit Angabe des Ungültigkeitsgrundes f) Zahl der leer eingereichten Wahllisten oder Stimmzettel g) bei Wahlen Angabe der Namen und Stimmenzahlen der Gewählten und Ersatzmitglieder h) bei Abstimmungen die Zahlen der Ja- und Nein-Stimmen mit Angabe über Annahme oder Verwerfung i) Unterschriften des Präsidenten und eines weiteren Mitgliedes des Wahlbüros. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, sind die Protokolle getrennt zu führen. Art. Aufbewahrung Die Protokolle sind mit den Stimmausweisen, Wahllisten und Stimmzetteln verschlossen und ohne Verzug der Verwaltung der Kantonalkirche zu überbringen, die sie mindestens zwei Jahre aufbewahrt. VII. Publikation Art. Publikation Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen sind ohne Verzug zu publizieren. Die Publikation veranlasst der Präsident des Pfarrgemeinde- Wahlbüros, bei kantonalkirchlichen Wahlen und Abstimmungen der Präsident 5

.0 Art. 5 des zentralen Wahlbüros. Auch die Ergebnisse stiller Wahlen gemäss Art. und 6 Abs. dieser Ordnung sind zu publizieren. Die Publikation nimmt der nrat vor. Publikationsorgan Publikationsorgane bei kantonalkirchlichen Wahlen und Abstimmungen sind das Kantonsblatt und heute. Der Lauf allfälliger Fristen richtet sich nach dem Erscheinungsdatum blattes. Die Publikation der Wahlen in den Pfarreirat und in die Gemeindeleitung richtet sich nach Abs.. Im Übrigen bestimmt der Pfarreirat die pfarrgemeindlichen Publikationsorgane. Die Publikation des Wortlautes umfangreicher Vorlagen und der Wahllisten kann durch direkte Zustellung an die Stimmberechtigten erfolgen. VIII. Pfarr-/Gemeindeleiterwahl Art. 6 Wahl des Pfarrer oder des/r Gemeindeleiters/in Die Wiederwahl der Pfarrer/Gemeindeleiter/in ist jeweils im letzten halben Jahr der fünfjährigen Amtszeit des Dekanats durchzuführen. Bei Neuwahlen ist das Ergebnis der Wahl durch die Pfarrwahlkommission zu publizieren, bei den Wiederwahlen sorgt der nrat für die Publikation. Die Wahl resp. Wiederwahl erfolgt in stiller Wahl, wenn nicht hundert Stimmberechtigte der Pfarrgemeinde innerhalb von sechs Wochen seit der Veröffentlichung der Wahlaufforderung beim Präsidenten des Pfarreirates eine Urnenwahl verlangen. IX. Gültigkeit und Beanstandungen einer Abstimmung oder Wahl Art. 7 Art. 8 Gültigkeit von Wahlen Die Prüfung der Gültigkeit von Wahlen in die Synode und in einen Pfarreirat sowie von Wahlen eines Pfarrers bzw. eines Gemeindeleiters oder einer Gemeindeleiterin, welche gemäss Art. 7 dieser Ordnung erfolgt sind, obliegt der synodalen Wahlprüfungskommission. Bei Synodenwahlen legt sie ihren Prüfungsbericht der Synode zum Entscheid vor. Bei Pfarreirats- und Gemeindeleitungswahlen entscheidet sie selbst. Bei stillen Wahlen gemäss Art. und 6 Abs. dieser Ordnung prüft der nrat, ob alle Voraussetzungen für eine stille Wahl gegeben sind. Beanstandung einer Wahl oder Abstimmung Wer eine Wahl beanstandet, muss seine Beanstandung innert sechs Tagen seit der Publikation schriftlich und begründet dem Sekretariat des nrates zuhanden der für die Wahlprüfung zuständigen Behörde einreichen. Der Weiterzug des Entscheides der Wahlprüfungsbehörde an die Kantonalkirchliche Rekursbehörde bleibt vorbehalten. Wer eine Abstimmung beanstandet, muss gemäss der 6

.0 nverfassung innert sechs Tagen seit der Publikation schriftlich und begründet beim Sekretariat des nrates zuhanden der Kantonalkirchlichen Rekursbehörde Rekurs erheben. X. Übrige Bestimmungen Art. 9 Wahlurnen Die Kantonalkirche beschafft die Wahlurnen. Art. 0 Art. Art. Art. Kosten Die Kosten kantonalkirchlicher Wahlen und Abstimmungen und gleichzeitig durchgeführter Wahlen und Abstimmungen in den Pfarrgemeinden trägt die Kantonalkirche. Die Kosten weiterer Wahlen und Abstimmungen in den Pfarrgemeinden tragen die Pfarrgemeinden. Konstituierende Sitzung Nach der Wahl der Synodalen beruft der Alterspräsident die Synode innert drei Monaten zur konstituierenden Sitzung ein. Mit der Konstituierung der Synode erlischt das Mandat der bisherigen Synodalen. Der nrat bleibt so lange im Amt, bis die Synode dessen Neuwahlen durchgeführt hat. Auslegung Die Bestimmungen der Wahlordnung gehen allfälligen anders lautenden Bestimmungen der Pfarreiordnungen vor. Bei Unklarheiten oder fehlenden Regelungen ist das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen ergänzungsweise beizuziehen. Schlussbestimmungen Diese Ordnung ersetzt die Ordnung vom 5. Februar 975. Sie ist zu publizieren und tritt vorbehältlich des Referendums mit der Publikation in Kraft. Basel, 5. August 006 nrat der Römisch-n Die Präsidentin: Gabriele Manetsch Die Sekretärin: Natalie Trepte 7