Geschäftsbereich International Kompetenzzentrum Zoll Postanschrift: 90331 Nürnberg Tel. 0911/1335-361 Fax 346 e-mail: schatz@nuernberg.ihk.de MERKBLATT AUSFÜLLHINWEISE FÜR: BEANTRAGUNG VON URSPRUNGSZEUGNISSEN HANDELS- UND PROFORMA-RECHNUNGEN, PREISLISTEN BESCHEINIGUNGEN, SONSTIGE ERKLÄRUNGEN Beim Ausfüllen von Ursprungszeugnissen sind folgende Punkte zu beachten: Unterschriftsproben der zeichnungsberechtigten Personen müssen der Industrie- und Handelskammer auf Firmenbogen, unterzeichnet von der Geschäftsleitung, vorliegen. Wird das Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt, so sind hierfür die gelben Durchschriften (ohne Seriennummer) zu verwenden. Sie enthalten nicht die im Original und Antrag eingedruckten Nummern. Die Seriennummer des Originals ist auf die gelben Durchschriften zu übertragen. Das Originalursprungszeugnis kann nicht als Durchschrift verwendet werden. Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wird nur das Original des Ursprungszeugnisses ausgestellt. Der Antrag (rotes Formular) wird von der Exportfirma mit Ort, Datum, Firmenstempel und Unterschrift (Name bitte in Druckbuchstaben wiederholen) versehen. Auf dem Original-Ursprungszeugnis und den gelben Durchschriften entfallen diese Angaben. Vorgeschriebene Länder-Erklärungen sind auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses sowie auf allen Kopien einschließlich des roten Antrages anzugeben. Jedes Exemplar ist mit Firmenstempel, auch auf der Rückseite, zu versehen und original zu unterschreiben. Auf dem roten Antrag ist in Feld 8 anzukreuzen, ob die Ware im eigenen oder in einem anderen Betrieb hergestellt wird. Ist der Antragsteller nicht selbst Hersteller der Ware, so ist auf der Rückseite des Antrages die genaue Anschrift seiner Vorlieferanten anzugeben und entsprechende Unterlagen beizufügen. Hierfür kommen in Betracht:
2 von inländischen Herstellern ausgestellte Rechnungen mit Ursprungsangabe oder Lieferantenerklärung von anderen EG-Mitgliedsstaaten Lieferantenerklärungen von Staaten bzw. Staatengruppen, mit denen die EG ein Präferenzabkommen geschlossen hat, die entsprechenden Präferenznachweise (EUR.1, Ursprungszeugnis Forma A im Original oder beglaubigter Kopie) von Drittländern Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen beglaubigt sind (im Original oder beglaubigte Kopie) Das Ausfüllen der Formulare erfolgt entweder mit Maschine oder handschriftlich in Druckbuchstaben. Da es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, darf weder radiert noch ausgebessert werden. Es können nur vollständig ausgefüllte Formulare angenommen werden. Eine genaue Warenbezeichnung (keine Sammelbegriffe) -Feld 6 - sowie genaue Gewichte (kein ca.-gewicht) -Feld 7 - bzw. Stückzahlen sind unbedingt erforderlich. Nachträgliche Änderungen auf bereits ausgestellten Ursprungszeugnissen müssen von der IHK gesiegelt werden. Eine Fotokopie des geänderten Ursprungszeugnisses ist immer beizufügen! Neuausfertigungen können erst dann beantragt werden, wenn die vorher ausgestellten Ursprungszeugnisse der Kammer zurückgegeben worden sind. Ist die Rückgabe nicht möglich, so müssen die Hintergründe schriftlich erklärt werden; in diesem Fall werden die neuen Dokumente von der Kammer mit dem Vermerk Neuausfertigung versehen. Die Gebühr für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses beträgt 5,50 EUR. Jede weitere Kopie kostet 1,30 EUR. Gebührenmarken werden bei schriftlicher Bestellung (Brief, Fax oder e-mail) auch zugesandt. Die Rücksendung per Einschreiben oder die Weiterleitung an Dritte (ausländische Empfänger, Konsulate/Botschaften, Banken usw.) kann nur vorgenommen werden, wenn uns hierfür ein adressierter und ausreichend frankierter Umschlag zu Verfügung gestellt wird. WICHTIG! Auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses können folgende Angaben gemacht werden: Angaben über den Gesamtwert der Waren (nur wenn im Akkreditiv gefordert) Feld 7 Angaben über Akkreditiv und Einfuhrlizenz (Feld 5)
Weitergehende Angaben (wie nachstehend aufgeführt) dürfen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses nicht erscheinen: z.b. 3 Herstellererklärung (Name des Herstellers) Angaben über zusätzliche Eigenschaften der exportierten Waren Einzelpreisangaben Angaben über pure origin oder pure national origin oder wholly domestic origin Zolltarifnummern Diese Angaben können nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses gemacht werden (bitte vorher mit IHK abstimmen). Nicht bescheinigt werden können Angaben über die Ausfuhrgenehmigung gemäß den nationalen Kontrollvorschriften. BITTE BEACHTEN SIE: - Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden - daher die strengen Formvorschriften - daher kein Ermessensspielraum Bei Handelsrechnungen, Preislisten, Proforma- Rechnungen, Bescheinigungen, sonstigen Erklärungen ist zu beachten: Sämtliche Exemplare müssen Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift (und zwar original unterschrieben) tragen: durchgeschriebene Unterschriften (Faksimile) können nicht angenommen werden. Unterschriftsproben der zeichnungsberechtigten Personen müssen der IHK, auf Firmenbogen, von der Geschäftsleitung unterzeichnet, vorliegen. Personelle Änderungen sind der IHK bekannt zu geben. Eine original unterschriebene Kopie verbleibt bei der Handelskammer (ein zusätzliches Exemplar selbstverständlich ohne Gebührenmarke ist beizufügen!) Beim Datum nicht radieren, nicht vordatieren; Rechnungen und Bestätigungen ohne Datum können nicht bescheinigt werden. Vom Bestimmungsland verlangte Erklärung sind an den Schluss der Rechnung, d.h. nach der Addition, ggf. auf die Rückseite zu setzen und Stempel und Unterschrift darunter anzubringen.
Ist das Ursprungsland auf der Handelsrechnung oder Proforma-Rechnung angegeben, gelten für die Prüfung des Ursprungs die für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen niedergelegten Bestimmungen. Als Ursprungsnachweis kommen in Betracht: 4 Werden die Waren im eigenen Betrieb hergestellt, muss auf der bei der IHK verbleibenden Kopie der Vermerk Eigenfertigung angebracht werden. Von inländischen Herstellern ausgestellte Rechnungen mit Ursprungsangabe oder Lieferantenerklärung von anderen EG-Mitgliedstaaten Lieferantenerklärungen nach VO (EWG) 1207/2001 Von Staaten bzw. Staatengruppen, mit denen die EG ein Präferenzabkommen geschlossen hat, die entsprechenden Präferenznachweise (EUR.1, Ursprungszeugnis Form A) im Original oder beglaubigter Kopie Von Drittländern Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen beglaubigt sind im Original oder beglaubigter Kopie. Handelsrechnungen können grundsätzlich nur dann bescheinigt werden, wenn die Bescheinigungen von ausländischen Behörden allgemein vorgeschrieben sind. Bescheinigungen können auch dann vorgenommen werden, wenn Unterlagen (z.b. Akkreditiv) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Bescheinigung ergibt. Rechnungen und sonstige Bescheinigungen können nur dann von der Kammer bescheinigt werden, wenn der Antragsteller der Kammer gegenüber ausdrücklich und schriftlich auf Firmenbriefbogen die Richtigkeit seiner Angaben versichert. Der Text dieser Erklärung ist bei der Bescheinigungsstelle erhältlich. Die Gültigkeit der Erklärung ist auf zwei Jahre begrenzt. Neuausfertigungen können erst dann bescheinigt werden, wenn die vorher bestätigte Rechnung der Kammer zurückgegeben worden ist. Ist die Rückgabe nicht möglich, so müssen die Hintergründe schriftlich erklärt werden; in diesem Fall werden die neuen Dokumente von der IHK mit dem Vermerk Neuausfertigung versehen. Inhalt und Anzahl der Rechnungen richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen ausländischen Vorschriften. Die Rechnungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: Absender, Empfänger, Bestimmungsland, Warenbezeichnung und Preis. Sie müssen rechtsverbindlich unterschrieben sein.
Bei Preislisten, Bescheinigungen, Erklärungen etc. ist kenntlich zu machen, für welches Land das Dokument bestimmt ist. 5 Die Rücksendung per Einschreiben sowie die Weiterleitung an Dritte (ausländische Empfänger, Konsulate/Botschaften, Banken usw.) kann nur vorgenommen werden, wenn uns hierzu ein adressierter und ausreichend frankierter Umschlag zur Verfügung gestellt wird. Nachträgliche Änderungen auf bereits bescheinigten Handelsrechnungen müssen von der IHK verifiziert werden. Eine Fotokopie der geänderten Handelsrechnung ist immer beizufügen. Die Gebühren für die Bescheinigung von Handelsrechnungen, Proforma-Rechnungen sowie sonstige Bescheinigungen betragen für ein Original 5,50 EUR. Jede weitere Kopie 1,30 EUR. Gebührenmarken werden bei schriftlicher Bestellung (Brief, Fax, e-mail) auch zugesandt. Nicht bescheinigt werden können Angaben über die Ausfuhrgenehmigung gemäß den nationalen Kontrollvorschriften. Dies gilt auch für in der Rechnung enthaltene Präferenztexte! Sofern vorgeschrieben, können diese Angaben im jeweiligen Dokument nur nach dem IHK-Bescheinigungsvermerk genannt werden. Auf Wunsch besteht die Möglichkeit, die zu bescheinigenden Dokumente vorab durch die Kammer auf Richtigkeit prüfen zu lassen. Bei Interesse können die Unterlagen über unsere Fax-Nummer 0911/1335-346 eingereicht werden. Korrekte Ursprungsbezeichnung für EG- Mitgliedstaaten (inkl. neue Beitrittsländer seit 01. Mai 2004) Bundesrepublik Deutschland (Europäische Gemeinschaft) Federal Republic of Germany (European Community) Belgien (Europäische Gemeinschaft) Belgium (European Community) Dänemark (Europäische Gemeinschaft) Denmark (European Community) Estland (Europäische Gemeinschaft) Estonia (European Community) Finnland (Europäische Gemeinschaft) Finland (European Community) Frankreich (Europäische Gemeinschaft) France (European Community) Griechenland (Europäische Gemeinschaft) Greece (European Community)
Irland (Europäische Gemeinschaft) Ireland (European Community) 6 Italien (Europäische Gemeinschaft) Italy (European Community) Lettland (Europäische Gemeinschaft) Latvia (European Community) Litauen (Europäische Gemeinschaft) Lithuania (European Community) Luxemburg (Europäische Gemeinschaft) Luxembourg (European Community) Malta (Europäische Gemeinschaft) Malta (European Community) Niederlande (Europäische Gemeinschaft) The Netherlands (European Community) Österreich (Europäische Gemeinschaft) Austria (European Community) Polen (Europäische Gemeinschaft) Poland (European Community) Portugal (Europäische Gemeinschaft) Portugal (European Community) Schweden (Europäische Gemeinschaft) Sweden (European Community) Slowakische Republik (Europäische Gemeinschaft) Slovakia (European Community) Slowenien (Europäische Gemeinschaft) Slovenia (European Community) Spanien (Europäische Gemeinschaft) Spain (European Community) Tschechische Republik (Europäische Gemeinschaft) Czech Republic (European Community) Ungarn (Europäische Gemeinschaft) Hungary (European Community) Vereinigtes Königreich (Europäische Gemeinschaft) United Kingdom (European Community) Zypern (Europäische Gemeinschaft) Cyprus (European Community) Auskünfte erteilt: Kompetenzzentrum Zoll (Bescheinigungen) der IHK Nürnberg für Mittelfranken, Tel. 0911/1335-361 oder 260, Fax 346, e-mail: schatz@nuernberg.ihk.de oder dipold@nuernberg.ihk.de