NA Lieferbedingungen

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NA Lieferbedingungen

Lieferbedingungen für Elektrizität (1) Die Bestellung erfolgt durch die online aus dem Warenkorb abgesendete elektronische Bestellung (Nutzung des Onlineshops easyorder) oder, sofern Sie die anhängenden Dokumente für eine schriftliche Bestellung nutzen, durch Einsendung des für die Veranstaltung geltenden, vollständig ausgefüllten Bestellvordruckes. Mündliche oder telefonische Bestellungen müssen vom Aussteller schriftlich bestätigt (2) Die elektronische Bestellung ist ohne Unterschrift durch die Absendung aus dem Passwort geschützten Onlineshop gültig. Schriftliche Bestellungen müssen vom Besteller rechtsverbindlich unterschrieben und spätestens zum im Bestellformular angegebenen Termin vor Veranstaltungsbeginn in einfacher Ausfertigung bei der Messe Frankfurt Venue GmbH eingegangen sein, da sonst keine Gewähr für eine rechtzeitige Fertigstellung übernommen werden kann. Von Dritten (Standgestalter, Gemeinschaftsstandteilnehmer o.ä.) eingereichte Bestellungen werden nur dann entgegengenommen und ausgeführt, wenn diese bei elektronischer Bestellung durch einen eigenen Account des Dritten (Standbauer, Gemeinschaftsstandteilnehmer o.ä.) erfolgen bzw. bei schriftlicher Bestellung die Unterschrift und den Firmenstempel des Ausstellers tragen oder der Dritte durch Vollmacht (im Onlineshop Unteraccount genannt) legitimiert ist. (3) Für Bestellungen, die online oder schriftlich später als 11 Tage vor Veranstaltungsbeginn eingehen, behält sich die Messe Frankfurt Venue GmbH vor, den damit verbundenen Mehraufwand mit 40% der Auftragssumme en (a) Die Messe Frankfurt Venue GmbH veranlasst aufgrund der Bestellung die Montage der Zuleitungen von ihrem Versorgungsnetz bis zum Stand und die Montage einer Elektroverteilung. (b) Der Standanschluss für Elektrizität wird aufgrund der Bestellung nach folgender Staffelung installiert: Wechselstrom 230 V Elektroverteilung bis 3 kw bestückt mit: einem Fi-Schutzschalter, 30 ma einem Hauptschalter zwei LS-Schalter 16 A (Sicherungsautomat) einer Steckdose für einen Kühlschrank 1 pol. Drehstrom 400V Elektroverteilung von 4-15 kw bestückt mit: einem Fi-Schutzschalter, 30 ma einem Hauptschalter, 3 pol. fünf LS-Schalter 16 A (Sicherungsautomat), 1 pol. einer Steckdose für einen Kühlschrank, 1 pol. Elektroverteilung von 16-40 kw bestückt mit: einem Fi-Schutzschalter, 30 ma einem Hauptschalter, 3 pol. zwölf LS-Schalter 16 A (Sicherungsautomat), 1 pol. einer Steckdose für einen Kühlschrank, 1 pol. Beanspruchte Leistung über 40 kw: fünfadrige Zuleitung zum Stand die Verteilung ist durch den Aussteller sicherzustellen oder beim zuständigenhallen-elektriker gegen gesonderte Berechnung zu mieten. Sie muss folgende Kriterien berücksichtigen: Alle Steckdosenstromkreise bis 63 A und alle Beleuchtungsstromkreise sind mit 30 ma Fi- Schutzschaltern zu schützen. Für alle anderen Stromkreise, z.b.exponate über 63 A, wird der Einsatz eines Fi-Schutzschalters zwischen 30 ma und 500 ma (max.)vorgeschrieben. (c) Versorgungsspannungen auf dem Veranstaltungsgelände sind bei Wechselstrom 230 V, 50 Hz, und bei Drehstrom 400/230 V, 50 Hz. Die Spannungen und Perioden werden auf möglichst gleichbleibender Höhe gehalten. Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung wird die Messe Frankfurt Venue GmbH bemüht sein, diese möglichst bald zu beheben. Schadensersatz oder Nachlässe können von der Messe Frankfurt Venue GmbH nicht gewährt (d) Um den Ausstellern bei Störungen schnell zu helfen, unterhält die Messe Frankfurt Venue GmbH während der Veranstaltungstage einen Bereitschaftsdienst, dessen Standort bei der Halleninspektion zu erfahren ist. (e) Ist der Anschlusswert dem Antragsteller nicht bekannt, dann ist die Anzahl der geplanten Leuchten, Steckdosen, Geräte usw. anzugeben. Auf der anhängenden Skizze kann die gewünschte Lage des Standanschlusses angegeben (f) Der bestellte Elektroanschluss darf nur für die Versorgung des eigenen Standes benutzt werden; die Versorgung anderer Stände ist nicht gestattet. (g) Die Stromversorgung wird aus Sicherheitsgründen am letzten Veranstaltungstag eine Stunde nach Messeschluss eingestellt. (2) Elektro-lnstallation innerhalb des Standes (a) Die Elektroinstallation innerhalb des Standes kann durch die Messe Frankfurt Venue GmbH ausgeführt Aufträge hierfür erteilt der Aussteller direkt der Messe Frankfurt Venue GmbH. Die Ausführung erfolgt durch eine bei der Messe Frankfurt Venue GmbH zugelassene Elektro-Installationsfirma. (b) Die Stromanschlüsse sind zusätzlich mit einem Verteiler mit Hauptschalter und Fi-Schutzschalter, 30 ma, jedoch nur bis 63 Amp = 34 kw, ausgestattet. Für Steckdosen und Lichtstromkreise sind Fi-Schutzschaltungen 30 ma zwingend vorgeschrieben. (c) Die Installationen müssen in allen Teilen den derzeit gültigen DIN/DIN VDE-Bestimmungen, den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB Hessen - Ausgabe 2000) sowie den zusätzlichen, von der Messe Frankfurt Venue GmbH und der Branddirektion der Stadt Frankfurt/Main herausgegebenen Vorschriften entsprechen. Die Vorschriften für die Elektro-lnstallation auf dem Veranstaltungsgelände sind in in den technischen Richtlinien festgelegt. (d) Vom Aussteller vorgesehene Elektrofirmen, die nicht in der Servicemappe genannt sind, sind verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten bei der Messe Frankfurt Venue GmbH, Ausstellerservice, zu melden und durch Vorlage eines gültigen EVU-Ausweises (Installationsausweis) den Nachweis ihrer Zulassung zu bringen. Sie müssen ferner die Vorschriften für Elektro-lnstallationen auf dem Veranstaltungsgelände der Messe Frankfurt Venue GmbH und die Vorschriften der Behörden durch Unterschrift anerkennen. (e) Werden Elektro-lnstallationen innerhalb des Standes von Firmen ausgeführt, die nicht in der Servicemappe genannt sind, muss von dem zuständigen Hallenelektriker vor Anschluss an das Elektroversorgungsnetz der Messe Frankfurt Venue GmbH eine Abnahme der Standinstallation vorgenommen (f) Kabelbinder sind zur Befestigung von tragenden Teilen und Beleuchtungskörpern nicht zulässig. (3) Bauanschlüsse bzw. Anschlüsse von Standgestalter-Arbeitsplätzen (a) Wird zum Auf- bzw. zum Abbau eines Standes Strom benötigt, dessen Anschluss aus technischen Gründen noch nicht montiert werden konnte, so kann der Aussteller auf seine Kosten vom zuständigen Hallenelektriker einen Bauanschluss ohne Zähler errichten lassen. Die Messe Frankfurt Venue GmbH ist hiervon zu unterrichten. Für diesen Anschluss werden die Kosten des Stromverbrauchs in angemessener pauschalierter Form dem Aussteller berechnet. (b) Die Bedingungen für den Elektroanschluss des Standes gelten sinngemäß für Bauanschlüsse von Standgestalter-Arbeitsplätzen. 3. Rechnungsstellung (1) Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Die Messe Frankfurt Venue GmbH ist berechtigt, die Rechnung auf Grund von angemessen pauschalierten Beträgen auch vor Leistungserbringung zu stellen. Für die pauschale Berechnung ist die angemeldete kw-leistung maßgebend. Die Pauschalsätze beinhalten sämtliches Material mietweise sowie Montage und Demontage des Stromanschlusses und die Kosten für den Stromverbrauch. Preise sind für beide Teile verbindlich. Nicht (3) Für Leistungsanforderungen über 300 kw, sofern besondere Maßnahmen für einen Anschluss an das vorhandene Versorgungsnetz erforderlich sind, werden dem Aussteller die Kosten vor der Ausführung mitgeteilt. (4) Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder (5) Reklamationen über nicht oder nur teilweise ausgeführte Bestellungen / Lieferungen müssen spätestens am selben Tag beim Anbieter / Lieferant eingehen. Zu einem späteren Zeitpunkt können diese nicht mehr berücksichtigt 4. Rücktritt des Bestellers Soll eine Bestellung für einen Stromanschluss rückgängig gemacht werden, so ist die Messe Frankfurt Venue GmbH, Ausstellerservice, spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingehend davon schriftlich zu unterrichten. Danach kann ein Rücktritt nur erfolgen, wenn die Leistung noch nicht -auch nicht teilweise- erbracht ist. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Änderung der bestellten Leistung. 5. Allgemeine Bestimmungen Bedingungen als für beide Seiten verbindliche (3) Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich

Anschluss- und Lieferbedingungen für Wasser, Druckluft und Erdgasversorgung (1) Die Bestellung des Standanschlusses erfolgt durch die Einsendung des für die Veranstaltung geltenden, vollständig ausgefüllten Bestellvordrucks. Mündliche oder telefonische Bestellungen müssen vom Aussteller schriftlich bestätigt Wochen vor Veranstaltungsbeginn in einfacher Ausfertigung bei der Messe Frankfurt Venue GmbH eingegangen sein, da sonst keine Gewähr für eine rechtzeitige Fertigstellung übernommen werden kann. Von Dritten (Standgestalter) eingereichte Bestellungen werden nur dann entgegengenommen und ausgeführt, wenn diese die Unterschrift und den Firmenstempel des Ausstellers tragen oder der Dritte durch Vollmacht legitimiert ist. (4) Um den Ausstellern bei Störungen schnell zu helfen, unterhält die Messe Frankfurt Venue GmbH während der Veranstaltungstage einen Bereitschaftsdienst, dessen Standort bei der Halleninspektion zu erfahren ist. (5) Zur Ausführung der Bestellung ist eine maßstabgetreue Standskizze notwendig, ohne die eine Auftragsausführung nicht in Betracht kommt. Ein Skizzenvordruck kann der Servicemappe entnommen en (1) Wasserinstallation (a) Die Messe Frankfurt Venue GmbH veranlasst aufgrund der Bestellung die Montage der Leitungen für die Be- und Entwässerung des Wasseranschlusses von ihrem Versorgungsnetz an die vom Aussteller gewünschte Stelle innerhalb des Standes. Bei Ständen, die keine eigene Wasseranschlussmöglichkeit innerhalb der gemieteten Fläche haben, versucht die Messe Frankfurt Venue GmbH, einen Anschluss in Nachbarständen zu nutzen oder eine andere Anschlussmöglichkeit zu finden. (b) Bei der Ausführung des Wasseranschlusses wird die Zuflussleitung mit einem 1/2 Zoll-Rohr und die Abflussleitung mit einem 40 mm Rohr installiert. Die Zu- und Abflussleitungen des Wasseranschlusses werden auf dem kürzesten Weg bis zur Rück- bzw. Seitenwand des Standes über dem Hallenboden verlegt. In den Erdgeschossen der Hallen 4.0, 8.0, 9.0 ist eine Unterflurverlegung auf gesonderten Wunsch möglich. In den oberen Ebenen der Hallen ist die Verlegung nur über dem Fußboden möglich. Innerhalb des Standes wird die Leitung über dem Fußboden entlang den Standwänden verlegt. (c) Die Installation der Wasserzu- und -abflussleitungen vom Rohrnetz zum Stand und der Anschluss der Standinstallation an das Wasserrohr- und Abwassernetz dürfen nur vom Vertragsinstallateur der Messe Frankfurt Venue GmbH ausgeführt Eigenmächtiges Anschließen von Standinstallationen ist nicht erlaubt. (d) Der Wasserdruck im Rohrnetz der Messe Frankfurt beträgt 2-4 bar, nachts bis 5 bar ansteigend. Bei Geräten, bei denen ein konstanter Druck erforderlich ist, empfiehlt sich der Einbau von Druckminderungsventilen bzw. von Druckerhöhungsanlagen. Bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Wasserversorgung wird die Messe Frankfurt Venue GmbH bemüht sein, diese möglichst bald zu beheben. Schadensersatz oder Nachlässe können von der Messe Frankfurt Venue GmbH nicht gewährt (e) Der bestellte Wasseranschluss darf nur für die Versorgung des eigenen Standes benutzt werden, die Versorgung anderer Stände ist nicht gestattet. (f) In den Kosten des Wasseranschlusses ist ein Wasserverbrauch von max. 5 m³ Wasser enthalten. Darüber hinausgehender Bedarf wird mit 5,60 je m³ in Rechnung gestellt. (2) Wasserinstallation innerhalb des Standes (a) Dem Aussteller ist freigestellt, eigene Waschbecken, Geräte, Armaturen usw. installieren zu lassen, vorausgesetzt, dass sie den einschlägigen Bestimmungen entsprechen. (b) Die Wasserinstallation hat in allen Teilen den Vorschriften und Richtlinien für den Bau und Betrieb von Wasserleitungsanlagen (DIN 1988) zu entsprechen. (c) Auch die Anschlüsse innerhalb des Standes dürfen ausschließlich durch den Vertragsinstallateur der Messe Frankfurt Venue GmbH ausgeführt (d) Die Kosten für zusätzliche sanitäre Einrichtungen wie mietweise Vorhaltung von Waschbecken, Spülen usw. sowie die Montage von ausstellereigenen Geräten werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. (3) Druckluftanschluss Die Messe Frankfurt Venue GmbH veranlasst aufgrund der Bestellung die Montage der Leitungen für die Druckluftanschlüsse von ihrem Versorgungsnetz an die vom Aussteller gewünschte Stelle. Bei der Ausführung des Druckluftanschlusses wird die Leitung 1/2 Zoll mit einem Kugelhahn installiert. Dies dient zur Versorgung der Geräte/ Exponate im Umkreis von 3m. Bei größeren Entfernungen ist ein zweiter Anschluss nötig. Die Installation der Druckluftleitungen vom Rohrnetz zum Stand und der Anschluss der Standinstallation an das Druckluftnetz dürfen nur vom Vertragsinstallateur der Messe Frankfurt Venue GmbH ausgeführt Der Luftdruck im Rohrnetz der Messe Frankfurt Venue GmbH beträgt 5-10 bar. Der bestellte Druckluftanschluss darf nur für die Versorgung des eigenen Standes benutzt werden, die Versorgung anderer Stände ist nicht gestattet. Es ist besonders darauf zu achten, dass die anzuschließenden Maschinen mit einem vorgeschalteten Feinfilter und einem Wasserabscheider ausgestattet sind. (4) Abluftanschluss Die Messe Frankfurt Venue GmbH veranlasst aufgrund der Bestellung die Montage der Abgasleitung von der vom Aussteller gewünschten Stelle ins Freie. (5) Erdgasanschluss Die Messe Frankfurt Venue GmbH veranlasst aufgrund der Bestellung die Montage der Leitungen für die Erdgasanschlüsse von ihrem Versorgungsnetz an die vom Aussteller gewünschte Stelle. Die Leitung hat einen Durchmesser von 1 Zoll und ist mit einem Kugelhahn ausgestattet. Die Installation der Erdgasleitungen vom Rohrnetz zum Stand und der Anschluss der Standinstallation an das Erdgasnetz dürfen nur vom Vertragsinstallateur der Messe Frankfurt Venue GmbH ausgeführt Erdgas H im Rohrnetz der Messe Frankfurt Venue GmbH hat Niederdruck bis 100 mbar und einen Wobbe-Index 14.7. Der bestellte Erdgasanschluss darf nur für die Versorgung des eigenen Standes benutzt werden, die Versorgung anderer Stände ist nicht gestattet. 3. Rechnungsstellung (1) Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Die Messe Frankfurt Venue GmbH ist berechtigt, Rechnungen aufgrund von angemessenen pauschalierten Beträgen - auch vor Leistungserbringung - zu stellen. Im Pauschalpreis für den Wasseranschluss sind auch die Kosten für den normalen Wasserverbrauch enthalten. Bei sehr hohem Wasserbedarf wird der Verbrauch geschätzt und nach den jeweils gültigen Tarifen berechnet. Preise sind für beide Teile verbindlich. Nicht Preisen nicht enthalten. Sie werden gegebenenfalls (3) Benötigt der Aussteller einen Wasseranschluss mit größeren Dimensionen als die oben genannten Zu- und Abflussleitungen, dann wird ihm auf Anfrage ein Kostenangebot von der Messe Frankfurt Venue GmbH erstellt. (4) Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder (5) Reklamationen über nicht oder nur teilweise ausgeführte Bestellungen müssen spätestens bis zum ersten Messetag bei der Messe Frankfurt Venue GmbH eingehen. Zu einem späteren Zeitpunkt können diese nicht mehr berücksichtigt 4. Rücktritt des Bestellers Soll eine Bestellung für einen Wasseranschluss rückgängig gemacht werden, so ist die Messe Frankfurt Venue GmbH spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingehend, davon schriftlich zu unterrichten. Danach kann ein Rücktritt nur erfolgen, wenn der Anschluss noch nicht hergestellt bzw. in Arbeit ist. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Änderung der bestellten Leistungen. 5. Allgemeine Bestimmungen Anschluss- und Lieferbedingungen als für beide Seiten verbindliche (3) Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich

Bestell- und Lieferbedingungen für zusätzliche Standausstattung (1) Die Bestellung zusätzlicher Standausstattung erfolgt durch die Einsendung des für die Veranstaltung geltenden, vollständig ausgefüllten Bestellvordruckes für zusätzliche Standausstattung. Mündliche oder telefonische Bestellungen müssen vom Aussteller schriftlich bestätigt Wochen vor Veranstaltungsbeginn in einfacher Ausfertigung bei der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH, (im folgenden MFS genannt) eingegangen sein, da sonst keine Gewähr für eine rechtzeitige Ausführung übernommen werden kann. Von Dritten (Standgestalter) eingereichte Bestellungen werden nur dann entgegengenommen und ausgeführt, wenn diese die Unterschrift und den Firmenstempel des Ausstellers tragen oder der Dritte durch Vollmacht legitimiert ist. (1) Die MFS, Messebau, veranlasst aufgrund der Bestellung die Bereitstellung der bestellten Standausstattungskomponenten. An Zusatzausstattung werden insbesondere angeboten: (a) Türelement, abschließbar mit einem Profilzylinderschloss: Die Türöffnung beträgt 0,74 m x 2,00 m. Das Türelement hat eine Größe von 1,00 m x 2,50 m, passend zum Standwandsystem. (b) Blende: Sie ist ca. 35 cm hoch, besteht aus einer Aluminiumkonstruktion mit einer an der Vorderfront eingeschobenen Beschriftungsplatte, die ca. 3 mm stark und weiß kunststoffbeschichtet ist. Bei freitragenden Blenden ist alle 5 m eine Stütze erforderlich. (c) Pinnwand: Sie ist aus Weichfaserplatte, weiß gestrichen, 10 mm stark und rundum mit einem Aluminiumrahmen in der Größe 0,96 m x 2,42 m und einer an das Standwandsystem angepassten Aufhängung versehen. Die Belastbarkeit pro Element beträgt max. 10 kg. (d) Lochwand: Sie besteht aus einer Hartfaserlochplatte mit einem Lochreihenabstand von 16 mm von einer Lochmitte zur nächsten. Die Lochung hat einen Durchmesser von 4 mm, die Oberfläche ist weiß kunststoffbeschichtet. Die Hartfaserlochplatte ist in einem Aluminiumrahmen gefasst und hat eine Größe von 0,96 m x 2,42 m. Das gesamte Element ist mit maximal 10 kg belastbar. (2) Um den Ausstellern bei Störungen schnell zu helfen, unterhält die MFS, Messebau, während der Veranstaltungstage einen Bereitschaftsdienst, dessen Standort bei der Halleninspektion zu erfahren ist. 3. Rechnungsstellung (1) Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Die MFS, Messebau, ist berechtigt, die Rechnung auch vor Leistungserbringung zu stellen. Preise sind für beide Teile verbindlich. Nicht (3) Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen zulässig (4) Reklamationen über nicht oder nur teilweise ausgeführte Bestellungen/Lieferungen müssen spätestens bis zum ersten Messetag beim Anbieter/ Lieferant eingehen. Zu einem späteren Zeitpunkt können diese nicht mehr berücksichtigt 4. Rücktritt des Bestellers Soll eine Bestellung rückgängig gemacht werden, so ist die MFS, Messebau, spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingehend davon schriftlich zu unterrichten. Danach kann ein Rücktritt nur erfolgen, wenn die Leistung noch -auch nicht teilweise- erbracht ist. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Änderung der bestellten Leistung. 5. Allgemeine Bestimmungen Bedingungen als für beide Seiten verbindliche (3) Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich

Anschluss- und Lieferbedingungen für Telekommunikationseinrichtungen (1) Die Bestellung von Stand-Telekommunikationseinrichtungen (Leitungen, Endgeräte, etc.) erfolgt durch die Einsendung der für die Veranstaltung geltenden, vollständig ausgefüllten Bestellvordrucke. Mündliche oder telefonische Bestellungen müssen vom Aussteller schriftlich bestätigt Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Messe Frankfurt Venue GmbH eingegangen sein, da sonst keine Gewähr für eine rechtzeitige Fertigstellung übernommen werden kann. Von Dritten (z.b. Standgestalter, Bevollmächtigten,etc.) eingereichte Bestellungen werden nur dann entgegengenommen und ausgeführt, wenn diese die Unterschrift und den Firmenstempel des Ausstellers tragen oder der Standgestalter eine rechtsgültige Vollmacht des Ausstellers vorweisen kann, die ihn zu Bestellungen zu Lasten des Ausstellers berechtigen. Ein entsprechender Vordruck liegt der Servicemappe bei. (3) Sofern der Aussteller wünscht, dass die Rufnummern seiner Stand-Telekommunikationseinrichtungen im offiziellen Messekatalog veröffentlicht werden, muss er seine Bestellung rechtzeitig vor dem Redaktionsschluss des Kataloges tätigen. Der rechtzeitige Termin wird in der Servicemappe unter dem Stichwort Katalog angegeben. Sofern kein Termin angegeben ist, kann eine Veröffentlichung nur auf Nachfrage beim Katalogverlag vereinbart Der offiziellen Katalogverlag ist der Servicemappe zu entnehmen. Die Veröffentlichung der Rufnummer im offiziellen Messekatalog hat der Aussteller selbst zu veranlassen. (4) Für Bestellungen, die ab 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn eingehen, behält sich die Messe Frankfurt vor, den damit verbundenen Mehraufwand mit 40% (1) Die Messe Frankfurt Venue GmbH veranlasst aufgrund der Bestellung die Bereitstellung der gewünschten Anschlüsse mit vom Aussteller definierten Übergabepunkten im Stand und - sofern bestellt - die Montage der Endeinrichtungen. (2) Telekommunikationsanschlüsse werden über das System der Messe Frankfurt Venue GmbH bereitgestellt. Bei diesem muss für Amtsgespräche die 0 vorgewählt Des weiteren ist hier u.a. Call by call, Preselection und die Anwahl von Rufnummern, die mit 010..., 019... und 0900... beginnen, nicht möglich. (3) Können benötigte Telekommunikations-Services nicht durch die Messe Frankfurt Venue GmbH bereitgestellt werden, so ist es ggfs. möglich, diese von externen Dienstleistern zu beziehen. Hierbei ist zu beachten, dass die Installation oder Übergabe dieser externen Services nicht auf dem Gelände der Messe Frankfurt Venue GmbH erfolgen kann. Das heißt, dass z.b. der Telekommunikationsanschluss an der Geländegrenze (der genaue Punkt wird von der Messe Frankfurt Venue GmbH benannt) vom externen Dienstleister übernommen und von der Messe Frankfurt Venue GmbH über das eigene Kommunikationsnetz zum gewünschten Punkt auf dem Messegelände geschaltet wird. Für die Nutzung des messeeigenen Kommunikationsnetzes fallen Gebühren an, die dem Auftraggeber in Rechnung gestellt Ein Anspruch auf Durchleitung von externen TK-Services durch das Netzwerk der Messe Frankfurt Venue GmbH besteht nicht. (4) Um den Ausstellern bei Störungen von Telekommunikationseinrichtungen schnell helfen zu können, unterhält die Messe Frankfurt Venue GmbH während der Veranstaltungstage eine Servicehotline, deren Nummer und Standort der Servicemappe zu entnehmen ist. (5) Mit der Bestellung der Stand-Telekommunikationseinrichtungen verbunden ist die Angabe des Standortes der einzelnen Einrichtungen bzw. den gewünschten Übergabepunkt für TK-Anschlüsse im Stand. Bitte geben Sie diesen oder diese in einer Standskizze an. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie in der Servicemappe. Sofern in der Skizze die gewünschte Positionen nicht angegeben sind, wird die Messe Frankfurt Venue GmbH die TK-Einrichtungen an den technisch günstigsten Stellen - im allgemeinen in der Nähe der Versorgungsschachtauslässe - im Stand platzieren. (6) Die bestellten Telekommunikationseinrichtungen dürfen nur für die Versorgung des eigenen Standes benutzt werden; die Versorgung anderer Stände ist nicht gestattet. Sollten Sie Drahtlose-Technologien wie z.b. Wireless-LAN, Bluetooth oder andere einsetzen, stellen Sie sicher, dass diese auf Ihre Standfläche begrenzt sind. Drahtlose Verbindungen außerhalb der eigenen Standfläche oder zwischen Ständen sind der Messe Frankfurt zu melden und von dieser zu genehmigen. Bei Funktionsstörungen durch o.a. Technologien in Systemen der Messe Frankfurt Venue GmbH bzw. anderer Aussteller, oder bei einer nicht gemeldeten/genehmigten drahtlosen Verbindung können die Mess- und Entstörungskosten dem Verursacher in Rechnung gestellt werden, sowie eine sofortige Abschaltung angeordnet (7) Den Betriebszeitraum der Stand-Telekommunikationseinrichtungen legen Sie mit den entsprechenden Angaben auf den Bestellformularen fest. Werden keine Angaben gemacht, erfolgt die Bereitstellung und der Anschluss an das Telekommunikationsnetz am letzten Aufbautag und wird nach Abschluss der Messe oder am ersten Abbautag deinstalliert. Endgeräte werden nach Abschluss der Messe oder am ersten Abbautag gegen Rückgabebestätigung abgeholt. Bei nicht erfolgter Rückgabe, Gerätebeschädigung oder Verlust durch Zurücklassung im Stand haftet der Aussteller für den Wiederbeschaffungswert. 3. Bauanschlüsse bzw. Anschlüsse von Standgestalter-Arbeitsplätzen (1) Wird zum Aufbau eines Standes die Einrichtung von Telekommunikationsmitteln wie z.b. Telefon oder Fax benötigt, so kann der Aussteller die benötigten Einrichtungen zu einem vorgezogenen Zeitpunkt bestellen. (2) Für diese vorzeitig bereitgestellten Geräte und die durch den Betrieb entstehenden Kosten haftet der Aussteller. 4. Rechnungsstellung (1) Die Messe Frankfurt Venue GmbH wird die Berechnung in der Regel auf Grund der Mietdauer und die durch die Nutzung entstehenden Kosten - nach Abschluss der Messe - vornehmen. Diese Kostenberechnung beinhaltet sämtliches Material mietweise sowie Montage und Demontage der Telekommunikationseinrichtungen. Die Messe Frankfurt Venue GmbH ist berechtigt, Rechnungen vor der Leistungserbringung zu stellen. Preise sind für beide Teile verbindlich. Nicht (3) Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder 5. Rücktritt des Bestellers Soll eine Bestellung über Telekommunikationseinrichtungen rückgängig gemacht werden, so ist die Messe Frankfurt Venue GmbH, Ausstellerservice, spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingehend davon schriftlich zu unterrichten. Danach kann ein Rücktritt nur erfolgen, wenn der Anschluss noch nicht hergestellt bzw. in Arbeit ist. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Änderung der bestellten Leistung. 6. Allgemeine Bestimmungen Anschluss- und Lieferbedingungen für Telekommunikationseinrichtungen als für beide Seiten verbindliche Nicht genutzte Freieinheiten werden nicht erstattet. (3) Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich

Anschluss- und Lieferbedingungen für Multimedia- Standausstattung und mobile Telekommunikation (1) Die Bestellung von Multimedia-Standausstattung und mobiler Telekommunikation erfolgt durch die Einsendung des für die Veranstaltung geltenden, vollständig ausgefüllten Bestellvordruckes. Mündliche oder telefonische Bestellungen müssen vom Aussteller schriftlich bestätigt Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Messe Frankfurt Venue GmbH eingegangen sein, da sonst keine Gewähr für eine rechtzeitige Bereitstellung übernommen werden kann. Von Dritten (z.b. Standgestalter, Bevollmächtigten, etc.) eingereichte Bestellungen werden nur dann entgegengenommen und ausgeführt, wenn diese die Unterschrift und den Firmenstempel des Ausstellers tragen oder der Standgestalter eine rechtsgültige Vollmacht des Ausstellers vorweisen kann, die ihn zu Bestellungen zu Lasten des Ausstellers berechtigen. Ein entsprechender Vordruck liegt der Servicemappe bei. (3) Sofern der Aussteller wünscht, dass Rufnummern im offiziellen Messekatalog veröffentlicht werden, muss er seine Bestellung rechtzeitig vor dem Redaktionsschluss des Kataloges tätigen. Der rechtzeitige Termin wird in der Servicemappe unter dem Stichwort Katalog angegeben. Sofern kein Termin angegeben ist, kann eine Veröffentlichung nur auf Nachfrage beim Katalogverlag vereinbart Der offiziellen Katalogverlag ist der Servicemappe zu entnehmen. Die Veröffentlichung der Rufnummer im offiziellen Messekatalog hat der Aussteller selbst zu veranlassen. (4) Für Bestellungen, die ab 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn Vertragsgegenstand ist die Vermietung von Hardware samt dazugehöriger Dokumentation aus den aufgeführten Geräten, Elementen und Zusatzeinrichtungen mit den dort spezifizierten Eigenschaften und Leistungsmerkmalen. Sofern der Hardware Programme fest eingespeichert sind, oder mitgeliefert werden, sind diese nur für den vertragsmäßigen Betrieb der Hardware bestimmt; jede anderweitige Verwertung ist ausgeschlossen. Die Gebrauchsüberlassung erfolgt für den Ausstellungsort. Will der Mieter die Hard- oder Software insgesamt oder teilweise an einem anderen Ort einsetzen, so hat er die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Vermieter kann verlangen, dass für die mit einem Wechsel des Ausstellungsortes verbundenen Transport- und Installationsarbeiten Spezialisten des Vermieters oder ein von ihm bestimmter Dritter eingeschaltet Alle mit einem Wechsel des Ausstellungsortes verbundenen unmittelbaren Aufwendungen und Folgekosten gehen zu Lasten des Mieters. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Hard- oder Software Dritten zu überlassen. 549 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Die Verantwortung für die Auswahl der Hard- und Software (einschließlich der durch ihren Einsatz herbeizuführenden Leistungsergebnisse) liegt beim Mieter. Der Vermieter liefert die Hard- und Software frei Verwendungsort. Lieferdaten und Aufstellungsort sind in der Auftragsbestätigung, Rückgabedaten in der Übernahmebestätigung angegeben. Rechtzeitig vor den vereinbarten Lieferdaten schafft der Mieter die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die den Vermieter in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Der Vermieter ist nicht dafür verantwortlich, die Hard- oder Software im Rahmen der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen zu verbinden. Der Vermieter nimmt unverzüglich nach Lieferung die Aufstellung vor und versetzt die Hard- und Software in Betriebsbereitschaft entsprechend den Eigenschaften und Leistungsmerkmalen die in der Übernahmebestätigung aufgeführt sind. Die Betriebsbereitschaft wird dem Vermieter vom Mieter bei Übergabe schriftlich bestätigt. Der Mieter ist zur pfleglichen Behandlung der Hardund Software verpflichtet. Er wird hinreichend qualifiziertes Personal einsetzen und die vom Vermieter mitgeteilten Anwendungs- und Bedienungsanleitungen beachten. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist der Mieter nicht zu Verfügungen über die ihm zum Gebrauch überlassenen Gegenstände befugt. Der Vermieter wird die Hard- und Software von Belastungen freihalten und dem Vermieter den etwaigen Zugriff Dritter unverzüglich unter Erteilung aller erforderlichen Auskünfte anzeigen. Der Mieter trägt die Kosten für alle Maßnahmen, die zur Abwehr des Zugriffs Dritter erforderlich sind. Veränderungen, die der Mieter an der Hard- oder Software vornehmen will, bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Vor Rückgabe der Hard- und Software hat der Mieter den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Vermieter und Mieter verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit Hard- und Software bzw. dem Mietgegenstand zugänglich werdenden Informationen unbefristet geheimzuhalten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Mietzwecks geboten - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Mit dem Ende der Mietzeit gibt der Mieter alle ihm überlassenen Gegenstände an den Vermieter zurück. Den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Hard- und Software übernimmt der Vermieter ohne gesonderte Berechnung. (1) Die Messe Frankfurt Venue GmbH veranlasst aufgrund der Bestellung die Bereitstellung des gewünschten Equipments am Stand und die Montage. Die Messe Frankfurt Venue GmbH behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen. Genannte Liefertermine sind unverbindlich. Regressansprüche wegen verspäteter Lieferung und Nichtbelieferung können nicht geltend gemacht (2) Um den Ausstellern bei Störungen schnell zu helfen, unterhält die Messe Frankfurt Venue GmbH während der Veranstaltungstage einen Bereitschaftsdienst, der über die veröffentlichte Hotline-Rufnummer zu erreichen ist. (3) Mietweise Überlassung Der Besteller haftet für Schäden oder außergewöhnliche Abnutzung an ihm miet- oder leihweise überlassenen Gegenständen bis zur Höhe der tatsächlich notwendigen Wiederherstellungskosten des Neubeschaffungswertes. Er hat für die Dauer der Nutzung für ausreichende Versicherung zu sorgen. Der Kunde haftet für das Mietgerät solange es sich in seinem Besitz oder im Besitz eines Beauftragten befindet und nicht nur für die Dauer der vereinbarten Mietzeit. (4) Freistellung und Versicherung Der Besteller stellt uns sowie unsere Mitarbeiter und Beauftragten von Ersatzansprüchen Dritter aus Beschädigung und Vernichtung von Hard- und Software frei, soweit nicht Beschädigung oder Vernichtung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen. (5) Gewährleistung Erkennbare Mängel sind bei Abnahme unverzüglich nach Entdeckung beim Vermieter zu melden. Bei rechtzeitiger und begründeter Beanstandung hat der Besteller nach unserer Wahl Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsansprüche. Erfolgt diese Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht - oder trotz angemessener Nachfristsetzung nicht rechtzeitig - so kann der Besteller einen angemessenen Preisnachlass verlangen. Die Messe Frankfurt Venue GmbH ist jedoch nicht verpflichtet, ein Ersatzgerät zu stellen. Ansprüche irgendwelcher Art können nur geltend gemacht werden, wenn die Rechnung voll bezahlt ist. Nachlässe oder Gutschriften werden nur erteilt und Erstattungen nur geleistet, wenn das Mietgerät während der Mietzeit einen nachweisbaren Defekt ausweist, für den der Kunde nicht verantwortlich gemacht werden kann. Zur Erhaltung ihrer Ansprüche müssen Kunden von der Beschädigung bzw. von dem Verlust sofort nach der Entdeckung schriftlich Mitteilung machen und Ansprüche gegenüber dem Frachtführer - auch gegenüber Dritten - sofort geltend machen. Den Schaden oder Verlust muss der Kunde gemeinsam mit dem Frachtführer oder Dritten feststellen und alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit den obengenannten Maßnahmen stehen, übersenden. Es ist wesentlich, dass diese Schritte unverzüglich unternommen und die Dokumente per Einschreiben übersandt werden, damit der Versicherungsanspruch in einwandfreier Weise geltend gemacht werden kann. Schadensmeldungen nach Ablauf von einem Monat können nicht mehr angenommen 3. Haftungsausschluss (1) Die Messe Frankfurt Venue GmbH haftet nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Haftpflicht und schließt somit jegliche Haftung für darüber hinausgehende Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die auf dem Messegelände einschließlich der Gebäude entstehen, aus. Ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die durch Feuer, Wasser, Explosion, Gewaltanschläge, Unwetter oder andere Formen höherer Gewalt oder durch Diebstahl, Einbruch, Versagen der Versorgungsanlagen (wie Strom, Gas, Wasser) und ähnliche Ursachen sowie als Folgen der Sicherheitsbestimmungen gemäß Ziffer 1.18 eintreten. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung genutzten Gelände und Gebäude außerhalb des Messegeländes. (2) Dies gilt auch für Schäden, die durch Publikumsverkehr (insbesondere durch die Veranstaltungsbesucher, andere Aussteller, deren Beauftragte usw.) sowie durch Angestellte und Beauftragte der Messe Frankfurt oder durch sonstige Umstände verursacht Darunter fallen auch auf Irrtum beruhende Angaben und Maßnahmen der Messe Frankfurt, ihrer Angestellten und ihrer Beauftragten. 4. Rechnungsstellung (1) Die Messe Frankfurt Venue GmbH wird die Berechnung in der Regel auf Grund der Mietdauer und die durch die Nutzung entstehenden Kosten - nach Abschluss der Messe - vornehmen. Diese Kostenberechnung beinhaltet sämtliches Material mietweise sowie Montage und Demontage. Die Messe Frankfurt Venue GmbH ist berechtigt, Rechnungen vor der Leistungserbringung zu stellen. Preise sind für beide Teile verbindlich. Nicht (3) Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder Der Besteller ist zur sofortigen Befriedigung noch

nicht fälligen Forderungen verpflichtet, wenn a) über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet, wenn Eröffnung mangels Masse abgelehnt, das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses angeordnet oder vom Besteller ein allgemeiner gerichtlicher Vergleich mit seinen Gläubigern angestrebt wird, oder wenn der Besteller zahlungsunfähig wird; b) der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen der Messe Frankfurt Venue GmbH gegenüber in Verzug kommt; c) im Betrieb des Bestellers eigene Schecks nicht bezahlt oder von ihm gegebene Akzepte mangels Zahlung protestiert werden; d) der Besteller aus irgendwelchen Gründen seine Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit verliert; e) der Besteller gegen sonstige Vertragspflichten verstößt und den Verstoß nicht innerhalb einer Woche nach eingeschriebener Anmahnung, die einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten muss, behebt. (4) Reklamationen über nicht oder nur teilweise ausgeführte Bestellungen/Lieferungen müssen spätestens bis zum 1. Messetag beim Anbieter/Lieferant eingehen. Zu einem späteren Zeitpunkt können diese nicht mehr berücksichtigt 5. Rücktritt des Antragstellers Soll eine Bestellung rückgängig gemacht werden, so ist die Messe Frankfurt Venue GmbH spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingehend davon schriftlich zu unterrichten. Danach kann ein Rücktritt nur erfolgen, wenn die Leistung noch nicht - auch nicht teilweise - erbracht ist. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Änderung der bestellten Leistung. 6. Allgemeine Bestimmungen Bedingungen als für beide Seiten verbindliche (3) Bedingungen, die der Besteller auf seinen Anfragen oder Aufträgen vorgedruckt oder sonstwie erwähnt, erkennt die Messe Frankfurt Venue GmbH, sofern diese mit den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in Widerspruch stehen, nicht an, auch wenn denselben im einzelnen nicht widersprochen worden ist. 7. Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich (2) Ersatzweise gilt der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des 29 Zivilprozessordnung als vereinbart, der sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt, wonach der Mietpreis am Ort des Grundstücks zu zahlen ist. (3) Der Gerichtsstand Frankfurt am Main gilt auch für das streitige Mahnverfahren. Sobald das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeht und von Amts wegen eine Abgabe an das sachlich zuständige Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners erfolgt, ist Antrag auf Weiterverweisung an das sachlich zuständige Gericht in Frankfurt am Main zu stellen. (4) Darüber hinaus ist jeder Vertragspartner berechtigt, den anderen an dessen Wohn- oder Geschäfts- sitz zu verklagen. (5) Für die Auslegung der Veranstaltungsbedingungen und aller übrigen Bedingungen sind der deutsche Text und das deutsche Recht maßgebend. (6) In Einkaufs- oder Auftragsbedingungen der Aussteller enthaltene Regelungen, die den Vereinbarungen dieses Teilnahmevertrages widersprechen, sind unwirksam, sofern nicht die Messe Frankfurt vom Aussteller im einzelnen beantragte Abweichungen ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. (7) Die Messe Frankfurt ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen die im Teilnahmevertrag vereinbarten Bedingungen den fristlosen Ausschluss von der Veranstaltung auszusprechen und durchzuführen; spezielle Regelungen in den einzelnen Bedingungen bleiben unberührt. (8) Die Messe Frankfurt übt innerhalb des Messegeländes das alleinige Hausrecht aus; dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung genutzten Gelände und Gebäude außerhalb des Messegeländes. Das Hausrecht bezieht sich auch auf die Zulassung von Drittunternehmen, die durch den Aussteller zur Tätigkeit für ihn auf dem Messegelände beauftragt werden, sowie auf Art, Umfang und Bedingungen für deren Tätigkeit auf dem Gelände. (9) Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Messe Frankfurt personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung speichert, verarbeitet oder weiterleitet, soweit dies durch ausschließlich geschäftliche Zwecke bedingt ist.

Anschluss- und Lieferbedingungen für Elektrizität, Abhängungen von der Hallendecke und Antennenanschlüsse (1) Die Bestellung erfolgt durch die Einsendung des für die Veranstaltung geltenden, vollständig ausgefüllten Bestellvordruckes. Mündliche oder telefonische Bestellungen müssen vom Aussteller schriftlich bestätigt Wochen vor Veranstaltungsbeginn in einfacher Ausfertigung bei der Messe Frankfurt Venue GmbH eingegangen sein, da sonst keine Gewähr für eine rechtzeitige Fertigstellung übernommen werden kann. Von Dritten (Standgestalter) eingereichte Bestellungen werden nur dann entgegengenommen und ausgeführt, wenn diese die Unterschrift und den Firmenstempel des Ausstellers tragen oder der Dritte durch Vollmacht legitimiert ist. en (1) Elektrizität (a) Die Messe Frankfurt Venue GmbH veranlasst aufgrund der Bestellung die Montage der Zuleitungen von ihrem Versorgungsnetz bis zum Stand und die Montage einer Elektroverteilung. (b) Der Standanschluss für Elektrizität wird aufgrund der Bestellung nach folgender Staffelung installiert: Wechselstrom 230 V - Elektroverteilung bis 3 kw bestückt mit: einem Fi-Schutzschalter, 30 ma einem Hauptschalter zwei LS-Schalter 16 A (Sicherungsautomat) einer Steckdose für einen Kühlschrank, 1 pol. Drehstrom 400V Elektroverteilung von 4-15 kw bestückt mit: einem Fi-Schutzschalter, 30 ma einem Hauptschalter, 3 pol. fünf LS-Schalter 16 A (Sicherungsautomat), 1 pol. einer Steckdose für einen Kühlschrank, 1 pol. Elektroverteilung von 16-40 kw bestückt mit: einem Fi-Schutzschalter, 30 ma einem Hauptschalter, 3 pol. zwölf LS-Schalter 16 A (Sicherungsautomat), 1 pol. einer Steckdose für einen Kühlschrank, 1 pol. Beanspruchte Leistung über 40 kw: fünfadrige Zuleitung zum Stand die Verteilung ist durch den Aussteller sicherzustellen oder beim zuständigen Hallen-Elektriker gegen gesonderte Berechnung zu mieten. Sie muss folgende Kriterien berücksichtigen: Alle Steckdosenstromkreise bis 63 A und alle Beleuchtungsstromkreise sind mit 30 ma Fi- Schutzschaltern zu schützen. Für alle anderen Stromkreise, z.b. Exponate über 63 A, wird der Einsatz eines Fi-Schutzschalters zwischen 30 ma und 500 ma (max.) vorgeschrieben. (c) Versorgungsspannungen auf dem Veranstaltungsgelände sind bei Wechselstrom 230 V, 50 Hz, und bei Drehstrom 400/230 V, 50 Hz. Die Spannungen und Perioden werden auf möglichst gleichbleibender Höhe gehalten. Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung wird die Messe Frankfurt Venue GmbH bemüht sein, diese möglichst bald zu beheben. Schadensersatz oder Nachlässe können von der Messe Frankfurt Venue GmbH nicht gewährt (d) Um den Ausstellern bei Störungen schnell zu helfen, unterhält die Messe Frankfurt Venue GmbH während der Veranstaltungstage einen Bereitschaftsdienst, dessen Standort bei der Halleninspektion zu erfahren ist. (e) Ist der Anschlusswert dem Antragsteller nicht bekannt, dann ist die Anzahl der geplanten Leuchten, Steckdosen, Geräte usw. auf dem Bestellformular anzugeben. Auf einer beiliegenden Skizze kann die gewünschte Lage des Standanschlusses angegeben (f) Der bestellte Elektroanschluss darf nur für die Versorgung des eigenen Standes benutzt werden; die Versorgung anderer Stände ist nicht gestattet. (g) Die Stromversorgung wird aus Sicherheitsgründen am letzten Veranstaltungstag eine Stunde nach Messeschluss eingestellt. (2) Elektro-lnstallation innerhalb des Standes (a) Die Elektro-Installation innerhalb des Standes kann durch die Messe Frankfurt Venue GmbH ausgeführt Aufträge hierfür erteilt der Aussteller direkt der Messe Frankfurt Venue GmbH. Die Ausführung erfolgt durch eine bei der Messe Frankfurt Venue GmbH zugelassene Elektro-Installationsfirma. (b) Die Stromanschlüsse sind zusätzlich mit einem Verteiler mit Hauptschalter und Fi-Schutzschalter, 30 ma, jedoch nur bis 63 Amp = 34 kw, ausgestattet. Für Steckdosen- und Lichtstromkreise sind Fi-Schutzschaltungen 30 ma zwingend vorgeschrieben. (c) Die Installationen müssen in allen Teilen den derzeit gültigen DIN/DIN VDE-Bestimmungen, den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB Hessen - Ausgabe 2000) sowie den zusätzlichen, von der Messe Frankfurt Venue GmbH und der Branddirektion der Stadt Frankfurt/Main herausgegebenen Vorschriften entsprechen. Die Vorschriften für die Elektro-lnstallation auf dem Veranstaltungsgelände sind in in den technischen Richtlinien festgelegt. (d) Vom Aussteller vorgesehene Elektrofirmen, die nicht in der Servicemappe genannt sind, sind verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten bei der Messe Frankfurt Venue GmbH, Ausstellerservice, zu melden und durch Vorlage eines gültigen EVU- Ausweises (Installationsausweis) den Nachweis ihrer Zulassung zu bringen. Sie müssen ferner die Vorschriften für Elektro-lnstallationen auf dem Veranstaltungsgelände der Messe Frankfurt Venue GmbH und die Vorschriften der Behörden durch Unterschrift anerkennen. (e) Werden Elektro-lnstallationen innerhalb des Standes von Firmen ausgeführt, die nicht in der Servicemappe genannt sind, muss von dem zuständigen Hallenelektriker vor Anschluss an das Elektroversorgungsnetz der Messe Frankfurt Venue GmbH eine Abnahme der Stand-installation vorgenommen (f) Kabelbinder sind zur Befestigung von tragenden Teilen und Beleuchtungskörpern nicht zulässig. (3) Bauanschlüsse bzw. Anschlüsse von Standgestalter- Arbeitsplätzen (a) Wird zum Auf- bzw. zum Abbau eines Standes Strom benötigt, dessen Anschluss aus technischen Gründen noch nicht montiert werden konnte, so kann der Aussteller auf seine Kosten vom zuständigen Hallenelektriker einen Bauanschluss ohne Zähler errichten lassen. Die Messe Frankfurt Venue GmbH ist hiervon zu unterrichten. Für diesen Anschluss werden die Kosten des Stromverbrauchs in angemessener pauschalierter Form dem Aussteller berechnet. (b) Die Bedingungen für den Elektroanschluss des Standes gelten sinngemäß für Bauanschlüsse von Standgestalter-Arbeitsplätzen. (4) Abhängung von der Hallendecke Die Messe Frankfurt Venue GmbH, Ausstellerservice, veranlasst aufgrund der Bestellung die Abhängung von der Hallendecke. Die Montage von Abhängungen ist nur in den Hallen 1.1, 4.0, 4.1, 4.2, 5.0, 6, 9, 10.1 und 10.2 möglich. In den Hallen 1.2, 3.0, 3.1 und dem Forum sind Abhängungen nur auf gesonderte Anfrage möglich. Anfragen diesbezüglich richten Sie bitte an die Messe Frankfurt Venue GmbH, Ausstellerservice. Abhängungen in den genannten Hallen werden nach Prüfung der Realisierbarkeit, individuell nach Aufwand abgerechnet. Bitte beachten Sie, dass eine termingerechte Ausführung der Montagearbeiten nur dann garantiert werden kann, wenn die Bestellung der Abhängepunkte fristgerecht, spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Messe eingegangen ist. Mit der Bestellung muss eine Skizze unter Berücksichtigung der Abhängemöglichkeiten eingereicht Ein Skizzenvordruck kann der Servicemappe entnommen Tiefster Punkt einer Abhängung ist 2,30 m über dem Hallenboden. Abhängungen, die außerhalb der Standfläche liegen, sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Messe Frankfurt Venue GmbH, Veranstaltungstechnik, zulässig. Die maximal zulässige Belastung je Abhängung beträgt 50 kg. Übergabepunkt ist das offene Seilende. Die Montage von ausstellereigenen Materialien wie Lichtsystemen oder Exponaten ist unter Beachtung der derzeit gültigen und anerkannten Regeln der Technik sowie der diesbezüglich geltenden Vorschriften wie DIN VDE und UVV (insbesondere der BGV C1) auszuführen. Verbindungen von der Abhängung sind durch Keilendklemmen gem. DIN 43148 herzustellen, die am offenen Ende durch eine Seilklemme gem. DIN 1142 gesichert sind. Entsprechendes Befestigungsmaterial kann vor Ort beim zuständigen Hallenelektriker erworben Die Verwendung von Seilklemmen als Anschlagmittel ist nicht zulässig. (5) Antennenanschluss (a) Die Messe Frankfurt Venue GmbH, Ausstellerservice, veranlasst aufgrund der Bestellung einen Antennenanschluss im Stand. (b) Um den Ausstellern bei Störungen schnell zu helfen, unterhält die Messe Frankfurt Venue GmbH, Ausstellerservice, während der Veranstaltungstage einen Bereitschaftsdienst, dessen Standort bei der Halleninspektion zu erfahren ist. (c) Zur Ausführung der Bestellung ist eine maßstabgetreue Standskizze notwendig, ohne die eine Auftragsausführung nicht in Betracht kommt. Ein Skizzenvordruck kann der Servicemappe entnommen 3. Rechnungsstellung (1) Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Die Messe Frankfurt Venue GmbH ist berechtigt, die Rechnung auf Grund von angemessen pauschalierten Beträgen auch vor Leistungserbringung zu stellen. Für die pauschale Berechnung ist die angemeldete kw-leistung maßgebend. Die Pauschalsätze beinhalten sämtliches Material mietweise sowie Montage und Demontage des Stromanschlusses und die Kosten für den Stromverbrauch.

Preise sind für beide Teile verbindlich. Nicht (3) Für Leistungsanforderungen über 300 kw, sofern besondere Maßnahmen für einen Anschluss an das vorhandene Versorgungsnetz erforderlich sind, werden dem Aussteller die Kosten vor der Ausführung mitgeteilt. (4) Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder (5) Reklamationen über nicht oder nur teilweise ausgeführte Bestellungen/Lieferungen müssen spätestens am selben Tag beim Anbieter/Lieferant eingehen. Zu einem späteren Zeitpunkt können diese nicht mehr berücksichtigt 4. Rücktritt des Bestellers Soll eine Bestellung für einen Stromanschluss rückgängig gemacht werden, so ist die Messe Frankfurt Venue GmbH, Ausstellerservice, spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingehend davon schriftlich zu unterrichten. Danach kann ein Rücktritt nur erfolgen, wenn die Leistung noch nicht -auch nicht teilweise- erbracht ist. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Änderung der bestellten Leistung. 5. Allgemeine Bestimmungen Bedingungen als für beide Seiten verbindliche (3) Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich

Anschluss- und Lieferbedingungen für Video- und EDV-Technik und -ausstattung (1) Die Bestellung von Video- und EDV-Technik und -ausstattung erfolgt durch die Einsendung des für die Veranstaltung geltenden, vollständig ausgefüllten Bestellvordruckes. Mündliche oder telefonische Bestellungen müssen vom Aussteller schriftlich bestätigt Wochen vor Veranstaltungsbeginn in einfacher Ausfertigung bei Firma Messe Frankfurt Venue GmbH Ludwig-Erhard-Anlage 1 60327 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 75 75-51 22 Telefax: +49 69 75 75-29 92 eingegangen sein, da sonst keine Gewähr für eine rechtzeitige Ausführung übernommen werden kann. Von Dritten (Standgestalter) eingereichte Bestellungen werden nur dann entgegengenommen und ausgeführt, wenn diese die Unterschrift und den Firmenstempel des Ausstellers tragen oder der Dritte durch Vollmacht legitimiert ist. (1) Die Firma Messe Frankfurt Venue GmbH veranlasst aufgrund der Bestellung die Bereitstellung der vom Aussteller bestellten Ausstattung. Die Firma Messe Frankfurt Venue GmbH behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen. Von Messe Frankfurt Venue GmbH genannte Liefertermine sind unverbindlich. Regressansprüche wegen verspäteter Lieferung und Nichtbelieferung können nicht geltend gemacht (2) Um den Ausstellern bei Störungen schnell zu helfen, unterhält die Firma Messe Frankfurt Venue GmbH während der Veranstaltungstage einen Bereitschaftsdienst, dessen Standort bei der Halleninspektion zu erfahren ist. Während der Mietzeit haftet der Kunde voll für das Mietgerät und hat es gegen alle üblichen Risiken zum Neuwert zu versichern. Der Kunde haftet für das Mietgerät, solange es sich in seinem Besitz oder im Besitz eines Beauftragten befindet und nicht nur für die Dauer der vereinbarten Mietzeit. Ansprüche irgendwelcher Art können nur geltend gemacht werden, wenn die Rechnung voll bezahlt ist. Nachlässe oder Gutschriften werden nur erteilt und Erstattungen nur geleistet, wenn das Mietgerät während der Mietzeit einen nachweisbaren Defekt ausweist, für den der Kunde nicht verantwortlich gemacht werden kann. Der Kunde muss der Messe Frankfurt Venue GmbH die Möglichkeit geben, ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Die Messe Frankfurt Venue GmbH ist jedoch nicht verpflichtet, ein Ersatzgerät zu stellen. Zur Erhaltung ihrer Ansprüche müssen Kunden von der Beschädigung bzw. von dem Verlust sofort nach der Entdeckung der Messe Frankfurt Venue GmbH schriftlich Mitteilung machen und Ansprüche gegenüber dem Frachtführer - auch gegenüber Dritten - sofort geltend machen. Den Schaden oder Verlust muss der Kunde gemeinsam mit dem Frachtführer oder Dritten feststellen und der Messe Frankfurt Venue GmbH alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit den obengenannten Maßnahmen stehen, übersenden. Es ist wesentlich, dass diese Schritte unverzüglich unternommen und die Dokumente an die Messe Frankfurt Venue GmbH per Einschreiben übersandt werden, damit der Versicherungsanspruch in einwandfreier Weise geltend gemacht werden kann. Schadensmeldungen nach Ablauf von einem Monat können nicht mehr angenommen Ist die Ware von der Messe Frankfurt Venue GmbH nicht versichert, erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Empfängers. Bitte beachten Sie, dass der Wandhalter für Plasma- und LCD-Displays durch Ihren Messebauer zu installieren ist. 3. Haftungsausschluss (1) Die Messe Frankfurt haftet nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Haftpflicht und schließt somit jegliche Haftung für darüber hinausgehende Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die auf dem Messegelände einschließlich der Gebäude entstehen, aus. Ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die durch Feuer, Wasser, Explosion, Gewaltanschläge, Unwetter oder andere Formen höherer Gewalt oder durch Diebstahl, Einbruch, Versagen der Versorgungsanlagen (wie Strom, Gas, Wasser) und ähnliche Ursachen sowie als Folgen der Sicherheitsbestimmungen gemäß Ziffer 1.18 eintreten. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung genutzten Gelände und Gebäude außerhalb des Messegeländes. (2) Dies gilt auch für Schäden, die durch Publikumsverkehr (insbesondere durch die Veranstaltungsbesucher, andere Aussteller, deren Beauftragte usw.) sowie durch Angestellte und Beauftragte der Messe Frankfurt oder durch sonstige Umstände verursacht Darunter fallen auch auf Irrtum beruhende Angaben und Maßnahmen der Messe Frankfurt, ihrer Angestellten und ihrer Beauftragten. 4. Rechnungsstellung (1) Die Messe Frankfurt Venue GmbH wird die Berechnung in der Regel auf Grund der Mietdauer und die durch die Nutzung entstehenden Kosten - nach Abschluss der Messe - vornehmen. Diese Kostenberechnung beinhaltet sämtliches Material mietweise sowie Montage und Demontage. Die Messe Frankfurt Venue GmbH ist berechtigt, Rechnungen vor der Leistungserbringung zu stellen. Preise sind für beide Teile verbindlich. Nicht (3) Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder (4) Reklamationen über nicht oder nur teilweise ausgeführte Bestellungen/Lieferungen müssen spätestens bis zum 1. Messetag beim Anbieter/Lieferant eingehen. Zu einem späteren Zeitpunkt können diese nicht mehr berücksichtigt Versteckte Transportschäden (Material-, Glas- oder Wendelbruch) werden innerhalb 14 Tagen nach Lieferung anerkannt und ersetzt; bei Projektionslampen erfolgt die kostenlose Ersatzlieferung bei Meldung eines Glas- oder Wendelbruchs innerhalb dieser Frist nur unter der Voraussetzung, dass die Schutzfolie der Lampe (falls vorhanden) ungeöffnet ist. 5. Rücktritt des Antragstellers Soll eine Bestellung rückgängig gemacht werden, so ist die Firma Messe Frankfurt Venue GmbH spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingehend davon schriftlich zu unterrichten. Danach kann ein Rücktritt nur erfolgen, wenn die Leistung noch nicht - auch nicht teilweise - erbracht ist. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Änderung der bestellten Leistung. 6. Allgemeine Bestimmungen (1) Beide Vertragsparteien erkennen die vorstehen- den Bedingungen als für beide Seiten verbindliche (3) Bedingungen, die der Besteller auf seinen Anfragen oder Aufträgen vorgedruckt oder sonstwie erwähnt, erkennt die Messe Frankfurt Venue GmbH, sofern diese mit den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in Widerspruch stehen, nicht an, auch wenn denselben im einzelnen nicht widersprochen worden ist. 7. Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich (2) Ersatzweise gilt der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des 29 Zivilprozessordnung als vereinbart, der sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt, wonach der Mietpreis am Ort des Grundstücks zu zahlen ist. (3) Der Gerichtsstand Frankfurt am Main gilt auch für das streitige Mahnverfahren. Sobald das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeht und von Amts wegen eine Abgabe an das sachlich zuständige Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners erfolgt, ist Antrag auf Weiterverweisung an das sachlich zuständige Gericht in Frankfurt am Main zu stellen. (4) Darüber hinaus ist jeder Vertragspartner berechtigt, den anderen an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen. (5) Für die Auslegung der Veranstaltungsbedingungen und aller übrigen Bedingungen sind der deutsche Text und das deutsche Recht maßgebend. (6) In Einkaufs- oder Auftragsbedingungen der Aussteller enthaltene Regelungen, die den Vereinbarungen dieses Teilnahmevertrages widersprechen, sind unwirksam, sofern nicht die Messe Frankfurt vom Aussteller im einzelnen beantragte Abweichungen ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. (7) Die Messe Frankfurt ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen die im Teilnahmevertrag vereinbarten Bedingungen den fristlosen Ausschluss von der Veranstaltung auszusprechen und durchzuführen; spezielle Regelungen in den einzelnen Bedingungen bleiben unberührt. (8) Die Messe Frankfurt übt innerhalb des Messegeländes das alleinige Hausrecht aus; dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung genutzten Gelände und Gebäude außerhalb des Messegeländes. Das Hausrecht bezieht sich auch auf die Zulassung von Drittunternehmen, die durch den Aussteller zur Tätigkeit für ihn auf dem Messegelände beauftragt werden, sowie auf Art, Umfang und Bedingungen für deren Tätigkeit auf dem Gelände. (9) Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Messe Frankfurt personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung speichert, verarbeitet oder weiterleitet, soweit dies durch ausschließlich geschäftliche Zwecke bedingt ist.