Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

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Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

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2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

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B E S C H L U S S W /9E

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II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

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1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

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Eine Stellungnahme des BF dazu ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

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Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

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A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

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Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 ivm 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

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1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

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Transkript:

06.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.10.2016 Geschäftszahl W201 2123335-1 Spruch W201 2123335-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als Vorsitzende und durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.02.2016, Passnr. 6207218, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 80%, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben. Der Grad der Behinderung wird mit 90 v.h. festgesetzt. Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgf nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut von Befunden.. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 22.01.2016 auf Basis einer persönlichen Untersuchung ergab unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde folgende Funktionseinschränkungen: 1. Enzephalomyelitis disseminata Oberer Rahmensatz, da eine deutliche Gangstörung, Blasenfunktionsstürung und Snsibilitätsstörung vorliegen. Die Depression wurde mitberücksichtigt. Pos.Nr. 04.08.02 GdB 70 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5

2. Schlaganfall rechtshirnig Oberer Rahmensatz, da eine diskrete links Gesicht-Armbetonte Halbseitensymptomatik teilweise Wortfindungsstörungen und diskrete kognitive Defizite vorliegen Pos.Nr. 04.01.01 GdB 40 3. Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da unter Dauertherapie Pos.Nr. 06.05.01 GdB 20 GdB 20 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt laut Gutachten 80 von 100, da das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da bei Beschwerdefreiheit kein maßgeblicher negativer Einfluss auf den Gesamtzustand besteht. Zu den gesundheitlichen Änderung zum Vorgutachten führte die Sachverständige aus, Neuralgieformen, Beschwerden im Bereich des Plexus lumbosacralis seien keine angegeben worden, das Asthma sei bei Beschwerdefreiheit mit 20% GdB bewertet worden und der Schlaganfall neu aufgenommen worden. Der Gesamtgrad sei auf 80% reduziert worden. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.02.2016 wurde der Grad der Behinderung ab 20.10.2015 mit 80% neu festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, beim bekämpften Bescheid wäre zwar ihr neu hinzugekommener Schlaganfall vom August 2013 berücksichtigt worden, nicht jedoch die im Bescheid vom 16.02.1994 unter Punkt 2 angeführte Behinderung mit Grad 20% (Neuralgie im Bereich des Plexus lumbosacralis bei bestehendem Hämangiom LWK 3). Aus diesem Leiden resultierten chronische Schmerzen, welche ihre Lebensqualität täglich beeinträchtigten. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie (vom 13.05.2016) ergab, dass ein Gesamtbehinderungsgrad von 90% vorliegt, da im Vergleich zum Vorgutachten das Leiden 4 (Neuralgien im Bereich des Plexus Lubosacralis bei Wirbelkörperhämangiom, oberer Rahmensatz, da chronische Schmerzen Pos.Nr. 04.11.01 GdB 20%) neu aufgenommen wurde. Das Gutachten wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.02.2016 wurde der Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Aufgrund des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens ergibt sich ein GdB von 90%. Der Grad der Behinderung der BF beträgt 90 %. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten eines Facharztes für Neurologie. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5

auseinander. Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der BF (Plexus lumbosacralis) wurden einer Würdigung unterzogen, was letztlich zum Ergebnis führte, dass die Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung mit 90% einschätzte. Das Sachverständigengutachten vom 13.05.2016 weist keine Widersprüche auf, die getroffenen Einschätzungen des Grades der Behinderung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 90 von 100 objektiviert. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ( 1 Abs. 2 BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. ( 40 Abs. 1 BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. ( 41 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen ( 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist ( 42 Abs. 2 BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen ( 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird ( 45 Abs. 2 BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF gründet sich auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 90 % bei der BF feststellt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen ( 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist ( 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ( 24 Abs. 3 VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. ( 24 Abs. 4 VwGVG) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler- Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 5

Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2123335.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5