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Transkript:

Marktraumumstellung von L- auf H-Gas Aktuelle Situation und gesetzliche Rahmenbedingungen

Marktraumumstellung: Aktuelle Situation und Rahmenbedingungen I. Ausgangslage: Sinkende Einfuhren aus NL und D-Produktion II. Entscheidung des niederländischen Wirtschaftsministers zur zukünftigen Gasförderung in Groningen vom September 2016 III. Regelung des 19a EnWG neu

I. Seismische Aktivitäten in der Region Groningen

NL-Erdgasförderung und Exportvolumina

Deutscher L-Gas-Bedarf unter Berücksichtigung von Produktion und Import Verbleibender Importbedarf Angaben in TWh/a Verbleibender Importbedarf L-Gas-Bedarf Inländische aus NL L-Gas-Bedarf aus NL Durchschnittliches Produktion Durchschnittliches Gaswirtschaftsjahr Kaltes Jahr Kaltes Jahr Jahr Jahr 2016/17 251,1 231,9 72,6 178,5 159,4 2017/18 246,4 227,7 68,5 177,9 159,1 2018/19 244,5 225,9 65,2 179,4 160,8 2019/20 227,6 210,3 61,8 165,8 148,5 2020/21 211,1 195,0 57,5 153,6 137,5 2021/22 178,0 164,5 52,0 126,0 112,4 2022/23 160,7 148,5 46,7 114,0 101,8 2023/24 136,4 126,0 41,7 94,6 84,3 2024/25 112,4 103,8 37,5 74,9 66,3 2025/26 94,3 87,1 34,2 60,0 52,8 2026/27 74,8 69,1 31,4 43,4 37,7 2027/28 56,8 52,5 28,8 28,1 23,7 2028/29 31,4 29,0 26,4 5,1 2,7 2029/30 14,4 13,3 24,2 0,0 0,0 Quelle: Fernleitungsnetzbetreiber

Deutscher L-Gas-Bedarf bis 2030 Quelle: Fernleitungsnetzbetreiber

Konsequenz: Marktraumumstellung Quelle: Fernleitungsnetzbetreiber

II. Entscheidung in NL zu künftigen Fördermengen NL-Fördervolumen 2015 gesamt (nicht nur L-Gas): 28 Mrd. m³ in Groningen, weitere 9 Mrd. m³ onshore und 14 Mrd. m³ offshore Bundesregierung steht im Austausch mit NL-Regierung (bi- und pentalateral) NL-Wirtschaftsministerium hatte Fördermenge 2015/16 auf 27 Mrd. m³ festgelegt; Gericht kassierte diese Entscheidung 1. Juli 2016: NL veröffentlicht Entwurf einer neuen Entscheidung, Beginn einer sechswöchigen Konsultationsfrist 4. August: Schreiben von Bundesminister Gabriel an NL-Wirtschaftsminister:

Schreiben von Bundesminister Gabriel begrüßt Senkung des Erdbebenrisikos und gleichzeitig sichere Versorgung des nordwesteuropäischen Gasmarkts D hat frühzeitig Umstellung bis 2029 eingeleitet kein weiterer Spielraum für beschleunigte Marktraumumstellung in D Hinweis, dass Diversifikationsmöglichkeiten in D nicht gegeben Witterungsbedingungen in D berücksichtigen: Raum Wolfsburg um 10 Grad kälter als niederländischer Messpunkt Planungssicherheit benötigt Schreiben von NL veröffentlicht unter (siehe S. 299ff): https://www.rvo.nl/sites/default/files/2016/09/26%20reactiebundel%20an ONIEM%20Gasw%20Groningenveld%20Deel%203%20tm%20R282.pdf

Entscheidung des NL- Wirtschaftsministers vom 23.09. Halbierung der Exploration auf 24 Mrd. m³ pro Jahr (verglichen mit 2012) in besonders kalten Wintern zusätzlich Förderung von bis zu 6 Mrd. m³ Entscheidung gilt für 5 Jahre, aber: jährliche Überprüfung und Bericht an NL-Parlament, ob neue Erkenntnisse Revision der Entscheidung erfordern (jährl. Entscheidung) neue Grundsatzentscheidung vor Oktober 2021 NL erwartet bei Einhaltung keine Zunahme seismischer Aktivitäten NL-Bergbauaufsicht empfiehlt konstantes Förderniveau über das ganze Jahr unter Vermeidung von Fluktuationen (= weitere Risikominimierung) Entscheidung wurde angefochten und wird erneut gerichtlich überprüft

III. 19a EnWG 19a EnWG regelt bereits jetzt die Umstellung der Gasqualität Neufassung des 19a EnWG tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft Wirtschaft und Verbraucher wurden im Rahmen der Neufassung konsultiert Gesetzentwurf und begründung sind abrufbar unter: http://www.bmwi.de/bmwi/redaktion/pdf/g/gesetzentwurf-bevorratungerdoel,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

Grundannahmen 19a EnWG neu regional betroffen: Bremen, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt schätzungsweise 4,3 Mio. Haushalte mit 5,5 Mio. Geräten in aller Regel Anpassungshandlung erforderlich; Gefahr für Leib und Leben vermeiden Kostenannahmen: Einbau einer Gasbrennwerttherme mind. 4.000 EUR, sonstige Geräte mind. 400 EUR

technisch nicht anpassbar: 2,5 % der Gasthermen, 10 % der sonstigen Geräte durchschnittlich 250 300 Euro Anpassungskosten pro Gerät Hinweis: bewusstes Kaputtschreiben eigentlich anpassbarer Geräte oder Bescheinigung für nicht ordnungsgemäß betriebene Anlagen strafrechtlich relevant

19a EnWG Absatz 1: Bundesweite Wälzung Satz 1: Betreiber eines Gasversorgungsnetzes hat die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse auf eigene Kosten vorzunehmen Satz 3: diese Kosten [sind] bundesweit umzulegen Satz 5: Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben zwei Jahre vorher die betroffenen Anschlussnehmer schriftlich zu informieren

19a EnWG Absatz 2: Notwendige Anpassungskosten Satz 1: Netzbetreiber teilt bis zum 31. August mit, welche notwendigen Kosten im vorherigen Kalenderjahr entstanden sind und im folgenden entstehen werden. Satz 2: Regulierungsbehörde Entscheidungen darüber, in welchem Umfang notwendig sind. Satz 4: Netzbetreiber hat Nachweis zu führen.

19a EnWG Absatz 3: Neuer Kostenerstattungsanspruch Satz 1: Installiert der Eigentümer mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des Umstellprozesses ein Neugerät, welches im Rahmen der Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, so hat der Eigentümer gegenüber dem Netzbetreiber einen Kostenerstattungsanspruch. Satz 2: Installation nach Veröffentlichung [2 Jahre] und vor der Anpassung auf die neue Gasqualität Satz 3: Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät.

19a EnWG Absatz 3: Neuer Kostenerstattungsanspruch Satz 4: Der Eigentümer hat ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts nachzuweisen. Satz 5: Kostenwälzung und Überprüfung der Notwendigkeit Satz 6: durch Rechtsverordnung darüber hinausgehende Kostenerstattungsansprüche für technisch nicht anpassbare -geräte regeln.

19a EnWG Absatz 4: Rechte und Pflichten der Netzbetreiber Satz 1: Anschlussnehmer oder nutzer haben Zutritt zu gestatten. aber: Satz 2: Anschlussnehmer und nutzer vorab zu benachrichtigen und zwar Satz 3: schriftliche Mitteilung an Anschlussnehmer oder nutzer oder durch Aushang

19a EnWG Absatz 4: Rechte und Pflichten der Netzbetreiber Satz 4: mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin ; mindestens ein kostenfreier Ersatztermin Satz 5: Beauftragte muss sich ausweisen Satz 6: Sorge zu tragen, dass die Verbrauchsgeräte zugänglich sind.

19a EnWG Absatz 4: Rechte und Pflichten der Netzbetreiber Satz 7: Soweit und solange Verbrauchsgeräte aus Gründen, die der Anschlussnehmer zu vertreten hat, nicht angepasst werden können, berechtigt,. Anschlussnutzung zu verweigern. aber umgekehrt: S. 8: Aufhebung der Unterbrechung ist 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.

Viel Erfolg und vielen Dank! Andreas Krallmann, LL.M. Regierungsdirektor Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat II A 4: Gas- und Ölmärkte, Krisenvorsorge

I M P R E S S U M Informationstag Martkraumumstellung" von L- auf H-Gas 30. November 2016 in Hannover Veranstalter und Herausgeber EW Medien und Kongresse GmbH Kleyerstraße 88 60326 Frankfurt am Main www.ew-online.de Ansprechpartner Bestellung Ellen Mieth E-Mail: ellen.mieth@ew-online.de November 2016 Copyright: Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt vor allem für Vervielfältigungen in irgendeiner Form (Fotokopie, Mikrokopie oder ein anderes Verfahren), Übersetzung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, Weiterleitung per Mail oder Verbreitung auf Websites oder im Intranet..