Enquetekommission Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen

Ähnliche Dokumente
Kommission zur Änderung der Nordrhein-Westfälischen Verfassung Änderungsvorschläge

Enquetekommission Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Enquetekommission Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen

Hessischer Landtag - Typen parlamentarischer Initiativen (Dokumenttypen)

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesfarben und -wappen. Schutz der Menschenwürde. Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Unverletzlichkeit der Wohnung

HESSISCHER LANDTAG. für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung)

Neugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: )

Verfassung des Landes Brandenburg

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Der Sächsische Landtag Parlament des Freistaates

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2002 (GVBl. I S. 676)

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 /

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

Volksabstimmungen in Hessen am

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

HESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA)

Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz. Stiftungsurkunde

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

Satzung für die Kreiskomitees der Katholiken im Bistum Münster Zusammenschluss der organisierten Kräfte des Laienapostolates in den Kreisdekanaten

ÖR Webinar Rechte und Pflichten der Bundestagsabgeordneten

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) vom 27. März 1972 (GVBl S. 85) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.April 2015 (GVBl S. 72) Art.

Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Diakonie in Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz. Präambel

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:

15 Entscheidungen für Hessens Verfassung. verfassung-hessen.de

HESSISCHER LANDTAG. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz

Gesetz- und Verordnungsblatt

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Satzung. Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v..

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt (LV)

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP. für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes

Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach

Grundgesetz. Kommentar. 3. Auflage. herausgegeben von. Horst Dreier. bearbeitet von

Bundesteilhabegesetzes. Vom

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

S T A T U T. beschlossen auf dem 6. Kongress der EUCDA am 15. März 1993 in KÖNIGSWINTER

GESCHÄFTSORDNUNG. der FDP-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen für die 17. Legislaturperiode. Inhaltsverzeichnis:

Der Bayerische Landtag für Einsteiger

I. Artikel 1 (Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) wird wie folgt geändert:

Die Verwaltungsorganisation in Slowenien

Die Niedersächsische Verfassung

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Deutschland Das Politische System. Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer

Geschäftsordnung. der Abteilung Fußball. der. DJK St. Katharinen 1927 e.v.

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel

Förderkreis Netzwerk Leben e.v.

Antrag. der Abgeordneten Gengler, Kiesinger, Bauknecht und Genossen

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19 / 1720 Landtag (zu Drs. 19/776, zu Drs 19/746) 19. Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

Satzung Gesellschaft der Freunde der Evangelischen Akademie der Pfalz e.v.

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsches Historisches Museum

Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt: Die Grundlagen des Staates Sehe

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist

Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

SATZUNG. der Union der deutschen Akademien. der Wissenschaften e.v.

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung

Stellung und Aufgaben des Niedersächsischen Landtages

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)

Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen. Bericht aus der Sitzung der Enquete-Kommission des Hessischen Landtags am 12.9.

Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie. Fall 1: Kaiser Franz I. 14

Der Landtag Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Landtags,

2. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet eine unabhängige, ständi

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/280. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3845

Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Auswahlverfahren für die Richter des Bundesverfassungsgerichts

Niedersächsischer Landtag Wahlperiode Drucksache 18/658. Beschlussempfehlung

Gesetzentwurf, überarbeitet gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 5 Hamburger Verfassung

Wie schreibe ich ein Gesetz über die Akkreditierungsstelle einer Bank?

Quelle: Fundstelle: GVBl. I 2008, 842 Gliederungs-Nr:

Bericht und Beschlussempfehlung

Landeskirchenamt Kiel, Az.: NK TNa/RHu. V o r l a g e

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen

Minderheitsregierungen in der Bundesrepublik Deutschland seit 1949

Kirchengesetz zur Umsetzung des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013

Transkript:

Enquetekommission Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen Übersicht: Voranmeldungen der Themen für die Sitzung am 14.10.2016 (Art. 64-115) Artikel Artikel 64 Hessen ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland und als solches Teil der Europäischen Union. Artikel 64 Hessen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und Teil der europäischen und internationalen Staatengemeinschaft. Artikel 65 Aufnahme des Subsidiaritätsprinzips in die Hessische Verfassung Artikel 65 Ergänzung um Staatsstrukturprinzip Rechtsstaat und Staatszielbestimmung Sozialstaat Artikel 66 Ergänzung um Regelungen zu Wappen, Hymne und Hauptstadt Artikel 67 Klarstellung, dass nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Landesrechts sind Artikel 71 Erweiterung der Beteiligungsrechte an Volksbegehren und Volksentscheiden auf alle Gemeindeangehörigen ( jede Person ) Artikel 73 Ergänzung um den Wahlrechtsgrundsatz frei angemeldet von CDU-Fraktion AG der Ausländerbeiräte Hessen 1

Artikel 73 Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre Artikel 74 Ersatzlose Streichung Artikel 75 - Änderung Absatz 2: Passives Wahlrecht bereits mit 18 Jahren, nicht erst mit 21 Jahren Artikel 77 Ergänzung um das freie Mandat Artikel 78 Es soll ersetzt werden Wahlprüfungsgericht durch Wahlprüfungsausschuss Artikel 78 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Der Landtag befindet innerhalb von 90 Tagen nach Beginn der Wahlperiode über die Gültigkeit seiner Wahl. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete sein bzw. ihr Mandat verloren hat. AG der Ausländerbeiräte Hessen CDU-Fraktion; CDU-Fraktion; ; ; Fraktion Die Linke; ; Kommissariat der Katholischen Bischöfe; Beauftragter der Evangelischen Kirchen in Hessen CDU-Fraktion; Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Gegen die Entscheidung des Landtages ist die Wahlprüfungsbeschwerde zum Hessischen Staatsgerichtshof zulässig. Artikel 78 (1) Die Gültigkeit der Wahlen prüft ein beim Landtag gebildeter Wahlprüfungsausschuss. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter seinen Sitz verloren hat. (2) Gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses kann der 2

Staatsgerichtshof angerufen werden. (3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Artikel 79 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Neuwahl des Landtags findet frühestens am neunzigsten, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor Ende der Wahlperiode statt. Artikel 79 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Neuwahl findet frühestens sechsundfünfzig und spätestens neunundfünfzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Artikel 84 Klarstellende Abwahlmöglichkeit von Präsidiumsmitgliedern mit 2/3- Mehrheit Artikel 85 Anpassung an geltende Verfassungsrechtspraxis Artikel 86 Anpassung an geltende Rechtslage: In Satz 1 keine Bezugnahme auf Staatshaushaltsgesetz, sondern auf die Landeshaushaltsordnung und die Haushaltsgesetze Artikel 88 Neuformulierung Satz 1: Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt. Artikel 91 Beschränkung des Anwesenheitsrechts auf Landtags- und Ausschusssitzungen CDU-Fraktion 3

Neuer Artikel 91a Informationspflichten der LReg ggü. Landtag Artikel 92 Änderungen und Ergänzungen Artikel 92 Abs. 1 Satz 4 Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 92 Minderheitenschutz bei Untersuchungsausschüssen stärken Neuer Artikel 93 a Parlamentarisches Kontrollgremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des Landes Artikel 94 Einführung eines umfassenden Interpellationsrechts des Parlaments gegenüber der Regierung Neuer Artikel 94a Einführung eines Bürgerantrags Artikel 95 Keine Indemnität für verleumderische Beleidigungen Artikel 96 Auf Verlangen des Landtags soll ein Strafverfahren gegen einen Abgeordneten nicht länger aufgehoben sondern ausgesetzt werden können. Abs. 4 soll gestrichen werden. ; Jun.-Prof. Dr. Jelena von Achenbach, Justus-Liebig-Universität Gießen, Fachbereich Rechtswissenschaften ( insbesondere Frage- und Untersuchungsrecht ) 4

Artikel 98 Erweiterung um eine angemessene Alimentation Neuer Artikel 98 a (1) Mitglieder des Landtags können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags. (2) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Landtages insbesondere durch Koordination der parlamentarischen Tätigkeit mit. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben sie Anspruch auf angemessene Ausstattung. Das Nähere über Ausstattung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof regelt das Gesetz. Artikel 101 Abs. 3: streichen, Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 und Art. 38 GG Artikel 101 Abs. 3 durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzen. In Abs. 2 Satz 2 soll der Ministerpräsident das Recht zur Bestimmung seines Stellvertreters erhalten. Artikel 104 Pflicht der Landesregierung in Absatz 2 Satz 2 streichen, Beschlüsse auf Verlangen des Landtags zu ändern oder außer Kraft zu setzen Artikel 108 Ergänzung um ein Vorschlagsrecht des jeweils zuständigen Ministers Art. 109 Absatz 1 Streichung von Satz 3, Die Bestätigung der Todesstrafe bleibt der Landesregierung vorbehalten CDU-Fraktion; CDU-Fraktion; ; Fraktion Die Linke; ; Kommissariat der Katholischen Bischöfe; Beauftragter der Evangelischen Kirchen in Hessen; AG der Ausländerbeiräte 5

Art. 111 Einführung der Option, den Amtseid mit religiöser Beteuerung zu leisten Artikel 112 Das Zustimmungserfordernis des Landtags wird durch eine Anzeigepflicht ersetzt Hessen CDU-Fraktion; Kommissariat der Katholischen Bischöfe; Beauftragter der Evangelischen Kirchen in Hessen 6