Steuergesetz der Gemeinde Churwalden

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Transkript:

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Subsidiäres Recht Art. Die Gemeinde Churwalden erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer; c) eine Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen; d) eine Handänderungssteuer; e) eine Liegenschaftensteuer. Die Gemeinde Churwalden erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer Überdies erhebt die Gemeinde Churwalden folgende Steuern nach Spezialgesetzgebung: a) eine Kurtaxe; b) eine Tourismusförderungsabgabe. Art. Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern sowie des kantonalen Steuergesetzes sinngemäss Anwendung. II. Materielles Recht. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUERN Steuerfuss Art. Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben. Die Gemeindeversammlung legt den Steuerfuss für das nachfolgende Steuerjahr spätestens im Dezember fest. Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5

. HANDÄNDERUNGSSTEUER Steuersatz Art. 4 Die Handänderungssteuer beträgt Prozent.. LIEGENSCHAFTENSTEUER Steuersatz Art. 5 Die Liegenschaftensteuer beträgt.5 Promille. 4. ERBANFALL- UND SCHENKUNGSSTEUER Gegenstand und Bemessung Steuersubjekt Subjektive Steuerbefreiung Art. 6 Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuer auslöst. Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Besteht die Zuwendung in einer Nutzniessung oder in einer wiederkehrenden Leistung, ist der kapitalisierte Wert für die Besteuerung massgebend. Art. 7 Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung, wenn a) der Erblasser bzw. Schenkgeber zur Zeit seines Todes bzw. der Ausrichtung der Zuwendung in der Gemeinde Churwalden Wohnsitz hatte; ausgenommen ist jener Teil des Vermögensanfalles, der in Grundstücken besteht, die nicht auf Gemeindegebiet liegen; b) die Zuwendung in Grundstücken auf Gemeindegebiet oder in dinglichen Rechten an solchen besteht. Art. 8 Von der Erbanfall- und Schenkungssteuer sind befreit: a) der überlebende Ehegatte; b) die eingetragenen Partnerinnen und Partner; c) die Nachkommen, die Stief- und Pflegekinder sowie deren Nachkommen; d) die nach kantonalem Recht von der Handänderungssteuer befreiten Personen; e) die Konkubinatspartner; f) die Eltern. Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5

Steuerberechnung Art. 9 Für die Steuerberechnung werden abgezogen: a) von den Zuwendungen an bedürftige Personen Fr. 4'000.00 b) von jeder anderen Zuwendung Fr. 7'000.00 Die in Absatz festgelegten Beträge sind indexiert. Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilsmässig gewährt. 4 Bei mehreren Zuwendungen an den gleichen Empfänger durch die gleiche Person kann der steuerfreie Betrag innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur einmal beansprucht werden. 5 Die Steuer beträgt: a) für den elterlichen Stamm 4 Prozent; b) für die übrigen Begünstigten 5 Prozent. Bezug und Haftung Art. 0 Die Erbanfallsteuer ist aus dem Nachlass vor dessen Verteilung zu bezahlen und wird für alle Erben und Vermächtnisnehmer gesamthaft bezogen. Mehrere Empfänger von Zuwendungen haften bis auf den Betrag ihrer Bereicherung solidarisch für die Steuer. Der amtlich ernannte oder von den Erben bestellte Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker haften solidarisch bis zum Betrag des reinen Nachlasses. III. Formelles Recht. BEHÖRDEN Gemeindevorstand Gemeindesteueramt Art. Der Gemeindevorstand entscheidet: a) über Steuererleichterungsgesuche; b) über den Beitritt zu Gegenrechtsvereinbarungen des Kantons in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuern. Art. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Gemeindesteueramt, soweit die Gemeinde hiefür zuständig ist. Das Gemeindesteueramt ist überdies für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig. Die Gemeinde kann ihre Aufgaben gemäss Absatz und an Dritte delegieren. Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5

Weitere Behörden Art. Die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die mit diesen erhobene Liegenschaftensteuer werden durch die Allianz Kreis Churwalden veranlagt. Die Gemeinde Churwalden kann die Veranlagung weiterer Steuern der Allianz Kreis Churwalden gegen Entschädigung delegieren.. BEZUG Fälligkeit Zahlungsfrist Art. 4 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden auf Ende des Steuerjahres fällig. Die Fälligkeit der Liegenschaftensteuer richtet sich nach den direkten Steuern, wenn sie mit diesen erhoben wird. Die Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach kantonalem Recht. 4 Die übrigen Steuern sowie Ordnungsbussen werden mit der Rechnungstellung fällig. 5 Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung wird jede Steuer oder Busse sofort fällig. Art. 5 Die Steuern und Ordnungsbussen sind unter Vorbehalt von Absatz innert 90 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. Die Zahlungsfrist der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach kantonalem Recht. Die separat erhobene Liegenschaftensteuer ist innert 0 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. 4 Für die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die mit diesen erhobene Liegenschaftensteuer kann der Gemeindevorstand die Bezahlung in zwei Raten in dem dem Steuerjahr folgenden Jahr vorsehen. 5 Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung ist jede Steuer oder Busse sofort zu bezahlen. Steuererlass Art. 6 Über Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheiden: a) das Gemeindesteueramt bis zum Betrag von Fr. '000.00 pro Jahr; b) der Gemeindevorstand für darüber hinausgehende Beträge. Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5

. ENTSCHÄDIGUNG Art. 7 Die Gemeinde Churwalden wird von den Landeskirchen und den Kirchgemeinden mit Prozent der bezogenen Steuern entschädigt. IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Das vorliegende Gesetz wurde am 4. August 009 durch die Gemeindeversammlung angenommen. Es tritt am. Januar 00 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben. Bis zur Einführung von entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gelten für die Abgaben gemäss Art., Abs. a + b noch die bisherigen Gemeindegesetze. Churwalden, 4. August 009 Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss. vom genehmigt. Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5