Baunach. Nachweis des thermostatisch-hydraulischen Abgleiches. Einstellprotokoll RTB Abgleich-Set (Rücklauf-Temperatur-Begrenzer)

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Transkript:

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Baunach HG Baunach GmbH & Co. KG Rheinstraße 7, D-41836 Hückelhoven Nachweis des thermostatisch-hydraulischen Abgleiches Einstellprotokoll RTB Abgleich-Set (Rücklauf-Temperatur-Begrenzer) Antragsteller: Straße Nr.: PLZ Ort: Objekt: Straße Nr.: PLZ Ort: Heizkreis-Nr.*: Auslegungs-Vorlauftemperatur [ C]: Heizkreis-Bez.: Förderhöhe Pumpe [mbar]: Nr. Heizkörper / Heizfläche / Wärmetauscher Größe / Fläche [m²] / Leistung [kw] Raum-Bezeichnung Einstellwert** [ C] * gemäß KfW-/BAFA Antragsformular ** Durch die Einstellung der maximalen Rücklauftemperatur wird der Durchfluss des Heizkreises thermostatisch begrenzt und der hydraulische Abgleich automatisch und lastabhängig durchgeführt, bei Flächenheizung zusätzlich die Raumtemperatur geregelt. Datum / Unterschrift / Stempel Fachbetrieb www.baunach.net info@baunach.net 2016-09-09-KFW+BAFA-FörderantragEinzelmaßnahme-BestätigungEinstellwerteRTB-AbgleichSets-HGB.xlsx

Anlage zu den Merkblättern Energieeffizient Sanieren - Kredit (151/152), Energieeffizient Sanieren Investitionszuschuss (430), Energieeffizient Bauen (153) Liste der Technischen FAQ Vorbemerkungen Die Technischen FAQ richten sich vorrangig an Aussteller von Nachweisen für KfW Effizienzhäuser. Zusammengestellt wurden die Themen der Technischen FAQ auf Grundlage von häufig gestellten Fragen von Sachverständigen sowie häufig vorkommenden Fehlern in den Nachweisen von KfW Effizienzhäusern. Die Themen beziehen sich überwiegend auf Berechnungen mit der Normenkombination DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10. Sofern nichts anderes vermerkt ist, sind die entsprechenden Regelungen bei Berechnungen nach DIN V 18599: 2011-12 sinngemäß anzuwenden. Mit den Technischen FAQ werden die Mindestanforderungen der Förderprogramme sowie Bestimmungen der EnEV, der EnEV-Normen und sonstiger Regelwerke erläutert bzw. in Teilbereichen zusammengefasst. Weiterführende Vorgaben können den jeweiligen Regelwerken entnommen werden. Die Technischen FAQ sollen Sachverständige bei der Bearbeitung von Nachweisen unterstützen. Zukünftige Aktualisierungen und Ergänzungen der Technischen FAQ werden dazu weiter durchgeführt. Auf die Verwendung der jeweils aktuellen Version ist zu achten. Diese Fassung der Technischen FAQ ist ab dem 01.08.2015 zu verwenden und ersetzt die vorherige Fassung vom 01.06.2014. Stand: 08/2015 Bestellnummer: 600 000 3140 KfW Palmengartenstr. 5-9 60325 Frankfurt Tel.: 069 7431-0 Fax: 069 7431-2944 www.kfw.de Infocenter Tel.: 0800 5399002 (kostenfrei) Fax: 069 7431-9500

5.09 Wärmepumpen, elektrische Zusatzheizung (Heizstab)... 21 5.10 gemeinsame Heizungsanlage... 22 5.11 Primärenergiefaktor bei Nah-/Fernwärme... 22 5.12 Solaranlage zur Heizungsunterstützung, Deckungsanteile von... 23 5.13 Solaranlage zur Erwärmung von Schwimmbeckenwasser... 24 5.14 Biomasse- Wärmeerzeuger, Berücksichtigung von Biomasse... 24 5.15 Biomasse- Wärmeerzeuger, Berücksichtigung von Einzelöfen bei zentraler Heizungsanlage... 24 5.16 Biomasse- Wärmeerzeuger, Definition Pellet-Primärofen (zur vorhergehenden FAQ)... 25 5.17 Biomasse- Wärmeerzeuger, Berücksichtigung von wasserführenden Grund- oder Kachelgrundöfen... 25 5.18 Biomasse- Wärmeerzeuger, Definition Grundofen (zur vorhergehenden FAQ)... 25 5.19 Biomasse- Wärmeerzeuger, Berücksichtigung von Einzelöfen in Räumen ohne Heizflächen... 25 5.20 Biomasse- Wärmeerzeuger, Berücksichtigung von zentralen Scheitholzkesseln... 25 5.21 Biogas, Berücksichtigung von beim Betrieb eines Heizkessels... 25 5.22 Biogas, Berücksichtigung von beim Betrieb einer KWK-Anlage... 26 5.23 Heizunterbrechung (Nachtabschaltung)... 27 5.24 Jahresheizarbeit von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung,... 27 5.25 Öffnungsklausel für innovative Technologien... 27 5.26 Referenzgebäude, Leitungslängen... 28 5.27 Referenzgebäude, Gebäude mit A N < 100 m²... 28 5.28 BHKW (gebäudebezogen), Abbildung... 28 5.29 Gas-Wärmepumpen, Abbildung... 29 5.30 Einzelraumregelung, selbstlernende... 29 5.31 Raumweise Regelung, bestehende Fußbodenheizungen... 29 5.32 Lüftungsanlagen, Bewertung mit/ohne Luftdichtheitstest... 30 5.33 Infrarotheizung, Abbildung... 30 5.34 Wärmepumpen mit Eisspeicher, Abbildung... 30 5.35 Frischwasserstationen (Wohnungsstationen), Abbildung... 30 5.36 Ein-Zonen-Modell, mehrere Versorgungsbereiche... 31 5.37 Kühlung, Berücksichtigung... 31 5.38 Brennstoffzellen, Bewertung... 31 6.00 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien nach 5 EnEV... 31 6.01 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien nach 5 EnEV... 31 6.02 Anrechnung von Strom nach 5 EnEV, Wärmepumpen, unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen... 32 6.03 Anrechnung von Strom nach 5 EnEV, BHKW... 32 6.04 Anrechnung von Strom nach 5 EnEV, Berechnung von Stromertrag/-bedarf... 32 6.05 Anrechnung von Strom nach 5 EnEV, Voraussetzung Gebäudezusammenhang... 33 6.06 Anrechnung von Strom nach 5 EnEV, Voraussetzung Vorrangnutzung... 33 Stand: 08/2015 Bestellnummer: 600 000 3140 KfW Palmengartenstr. 5-9 60325 Frankfurt Tel.: 069 7431-0 Fax: 069 7431-2944 www.kfw.de Infocenter Tel.: 0800 5399002 (kostenfrei) Fax: 069 7431-9500 Seite 4

Nr. Thema/Stichwort Beschreibung Programm 5.23 Heizunterbrechung (Nachtabschaltung) 5.24 Jahresheizarbeit von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung, 5.25 Öffnungsklausel für innovative Technologien Bei Berechnungen nach DIN V 4108-6 ist die Heizunterbrechung (Nachtabschaltung) bei der Berechnung der energetischen Kennwerte (Jahres-Primärenergiebedarf) für das Referenzgebäude gemäß DIN V 4108-6 Tabelle D.3 Zeile 17 stets zu berücksichtigen. Die Jahresheizarbeit von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung ist (sofern keine herstellerspezifischen Angaben vorliegen) mit den Standardwerten gemäß DIN V 4701-10 Anhang C auf Grundlage einer Heizperiode von 185 Tagen und einem Norm-Anlagenluftwechsel von n A = 0,4 h -1 zu ermitteln. Wird ein anlagenspezifischer Wärmerückgewinnungsgrad verwendet, so kann die Jahresheizarbeit gem. DIN V 4701-10 Abs. 5.2.3.1.1 unter Einhaltung der Randbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Nachweis berechnet werden. Werden in Wohngebäuden anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß EnEV 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so können hierfür Komponenten angesetzt werden, die gleichwertige oder schlechtere energetische Eigenschaften aufweisen. (siehe FAQ Nummer 5.03 "Bewertung anlagentechnischer Komponenten") Liegt für eine innovative Technologie ein Gleichwertigkeitsnachweis mit einer in den EnEV-Berechnungsnormen bereits abgebildeten Technologie vor, darf diese gleichwertige Technologie dem Nachweis von Effizienzhäusern zugrunde gelegt werden. Die für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs (Q P) notwendigen Daten sind mit einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts, eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer anerkannten wissenschaftlichen Institution nachzuweisen. Der Nachweis kann im Auftrag des Herstellers erfolgen. Der Nachweis ist der Effizienzhausberechnung beizulegen. Die Übereinstimmung der in dieser Berechnung verwendeten Parameter mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Gebäude ist vom Sachverständigen zu bestätigen. Der Prüfbericht sollte mindestens enthalten: Vorschlag für die energetische Bewertung Beschreibung der Systemlösung (Systemkomponenten, Funktionsweise, Einsatzbereich etc.) Prüfstandsergebnisse, Feldtestergebnisse und/oder Simulationsergebnisse Dokumentation der notwendigen Randbedingungen Vergleichende Bewertung des Vorschlages für die energetische Bewertung der innovativen Technologie mit 151, 430 153 151, 430 153 151, 430 153 (gültig ab 01.11.2012) Stand: 08/2015 Bestellnummer: 600 000 3140 KfW Palmengartenstr. 5-9 60325 Frankfurt Tel.: 069 7431-0 Fax: 069 7431-2944 www.kfw.de Infocenter Tel.: 0800 5399002 (kostenfrei) Fax: 069 7431-9500 Seite 27