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1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

Transkript:

24.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.10.2016 Geschäftszahl W200 2127132-1 Spruch W200 2127132-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Besitzer sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, vom 07.04.2016, VN: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt: Spruchteil A) Die Beschwerde wird gemäß 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Spruchteil B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und gab als Gesundheitsschädigungen Parkinson, Angst und depressive Störungen gemischt, Burn-Out-Syndrom, Zwangsstörung, an. Dem Antrag angeschlossen war ein PET Befund von 08.10.2015, ein ärztlicher Befundbericht eines Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 13.11.2015, ein Kurzarztbrief vom 11.12.2015 über einen stationären Aufenthalt vom 23.11.2015 bis 11.12.2015 und ein Arztbrief eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte neurologische Sachverständigen-Gutachten vom 01.04.2016 ergab folgendes: "Anamnese: 2015 traten Verspannungen des Schulterbereiches rechts auf und auch Depressionen, Unruhe im rechten Arm und er konnte nicht mehr unterschreiben. Eine Parkinsonerkrankung wurde auch mittels PET gesichert. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8

Einstellung auf Medikamente. Andere Vorerkrankungen: AE, TE, Leistenbruch, Knöchelbruch rechts 2011 - verplattet - Metallentfernung 2012 Wegen Knöchelverletzung 2011 (Freizeitunfall) habe er einen Einmalerlag bekommen 70 % Derzeitige Beschwerden: Er habe noch immer starke Angstzustände, meist zu Hause. Wenn er etwas unternehme, gehe es besser, wenn die Angst komme, sei es stark, verschwinde dann über Nacht. Er versuche, sich nicht einzuigeln, dann sei es besser. Jetzt nehme er seit kurzem Madopar dazu und er bemerke hier eine Verbesserung, er könne schon etwas besser am Computer schreiben und auch die Verspannungen lassen nach. Behandlung (en)/medikamente/hilfsmittel: Mutan 201-1/2-0, Madopar 100/25 3x 1/2, Sifrol 1, 05 ret 1x1, Temesta 2x1/2, Pantoprazol, Psychiater alle 14 Tage, Nerven FA Kontrolle regelmäßig, Gesprächstherapie regelmäßig Sozialanamnese: VS, HS, Schule für Datenverarbeitungskaufleute 3a. Seit 23 Jahren Bankangestellter-Vollzeit. Ledig, alleine lebend, keine Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Psychiater Dr. XXXX 14.03.2016: rez. Depressive Episode, ggw. Mittelgradig mit somatischem Syndrom... Befund Nerven FA Fr. XXXX 09.03.2016: M. Parkinson, klinisch mildes Hemiparkinson, Syndrom re vom Rigor Akinese Typ, depressives Syndrom in Besserung... milde Extremitätenbradykinese rechts, Feinmotilitär bds. intakt.. UPDRS MS 11, H&Y1... Schmerzen... rasche Rückkehr in die Normalität und ins Berufsleben ist dringlich angezeigt... Arztbrief Cofranternität 23.11. bis 11.12.2015: M. Parkinson, Depression, Burnout, Schulterschmerzen rechts, keine wesentliche Hypo/Bradykinese, keine verminderte Amplitude beim Fingertapping,... Pat. somatisierte immer seine psychischen Beschwerden und zeigt hier wirklich eine Gefährdung Befund Nerven FA Dr. XXXX 16.12.2015: Juveniler M. Parkinson, Angst und depressive Störung gemischt, Burnout Syndrom, Zwangsstörung Befund Neurologie Dr. XXXX 13.11.2015: M. Parkinson... keine Hypo/Bradykinese, keine verminderte Amplitude im Fingertapping Untersuchungsbefund: (...) Klinischer Status-Fachstatus: (...) Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch reduziert, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft: Faustschluss rechts reduziert dargeboten, Trophik unauffällig, Tonus minimaler Rigor rechts, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten-unauffällig. Sensibilität: Handfläche rechts reduziert angegebenen Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger-, Nase-Versuch zielsicher bds., keine eindeutige Hypodiadochokinese, Fingertapping rechts in Amplitude und Geschwindigkeit von Beginn an rechts reduziert dargeboten, Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen UE: Kraft, Trophik unauffällig, Tonus: fraglicher Rigor rechts, www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 8

Motilität: SGG rechts geringmäßig eingeschränkt, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen. Stand und Gang: unauffällig; Romberg-Versuch und Unterberger Tretversuch; sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Zehen- und Fersenstand gut möglich. Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt alleine freigehend zur Untersuchung, wurde von Schwägerin mit Auto hergebracht, hält die Hand rechts teilweise in Schonhaltung, beim Aus/Anziehen der Schuhe/Socken, Hantieren mit Befunden, wird rechts aber gut eingesetzt. Führerschein vorhanden, fährt auch selbst. Status Psychicus: Bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet. Kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Lfd. Nr. 1 2 3 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Morbus Parkinson Mittlerer Rahmensatz, da zwar leichtes Hemiparkinson Syndrom rechts vom Rigor Akinese Typ, aber auch Schmerzsyndrom depressive Störung mit somatischen Syndrom 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da auch ängstliche Störung und somatische Symptome Funktionseinschränkungen Sprunggelenk nach Knöchelverletzung rechts 2011 Unterer Rahmensatz, da Zehen- und Fersenstand noch möglich Pos.Nr. Gdb % 04.09.01 30 03.06.01 30 02.05.32 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 hat auf Leiden 2 und 3 keine erhöhende Wirkung, da teilweise überschneidende Auswirkungen. (...) Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen." Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 07.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 von 100 beträgt. Im Zuge der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass im Gegensatz zum ärztlichen Begutachtungsergebnis die Konzentrationsfähigkeit (Merkfähigkeit) und der Antrieb sehr stark beeinträchtigt seien. Panik - und Angstattacken über mehrere Stunden würden stark anhalten, die Depressionen seien anhaltend sehr stark. Die Gleichgewichtsstörungen seien enorm und aktuell sei noch nicht abgeklärt, ob diese von Parkinson oder von der psychischen/ Depression stammen würden. Auch das Burn-Out/ die Erschöpfungsdepression seien zu wenig berücksichtigt worden. Bis voraussichtlich 08.06. sei er auf Reha, die Parkinsonmedikation hätte sich geändert und auch die Antidepressiva würden in Absprache mit seinem behandelten Arzt angepasst und erhöht. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge eine Stellungnahme der befassten Fachärztin für Neurologie zum Beschwerdevorbringen ein. In der Stellungnahme vom 22.07.2016 führte die Gutachterin aus, dass bei der Untersuchung am 01.04.2016 aus psychiatrischer Sicht die Konzentration und der Antrieb unauffällig imponierten, auch die Affizierbarkeit sei www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 8

erhalten und die Stimmung ausgeglichen gewesen. Vom Beschwerdeführer seien auch keine Merkfähigkeitsoder Antriebsstörungen referiert worden und würde dies auch nicht durch die vorgelegten Befunde untermauert. Die depressive Störung und Angstsymptomatik sei auf Grund des klinischen Bildes und der Befunddokumentation unter Einbeziehung der gesetzten Therapiemaßnahmen bewertet worden. Ebenso seien die somatischen Beschwerden und die somatisierende Komponente (wie es auch eine Gleichgewichtsstörung sein könne) einbezogen. Eine schwerwiegende Gleichgewichtsstörung hätte in der gegenständlichen Untersuchung nicht nachvollzogen werden können. Aus nervenärztlicher Sicht sei keine Einschätzung möglich. Auch die Änderung der Parkinson-Medikation ergebe keine andere Einschätzung. Eine Stellungnahme im gewährten Parteiengehör erfolge bis dato nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vh, somit weniger als 50vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 12.01.2016 beim Sozialministeriumservice eingelangt. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch reduziert, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft: Faustschluss rechts reduziert dargeboten, Trophik unauffällig, Tonus minimaler Rigor rechts, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten-unauffällig. Sensibilität: Handfläche rechts reduziert angegebenen Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger-, Nase-Versuch zielsicher bds., keine eindeutige Hypodiadochokinese, Fingertapping rechts in Amplitude und Geschwindigkeit von Beginn an rechts reduziert dargeboten, Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen UE: Kraft, Trophik unauffällig, Tonus: fraglicher Rigor rechts, Motilität: SGG rechts geringmäßig eingeschränkt, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen. Stand und Gang: unauffällig; Romberg-Versuch und Unterberger Tretversuch; sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Zehen- und Fersenstand gut möglich. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 8

Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt alleine freigehend zur Untersuchung, wurde von Schwägerin mit Auto hergebracht, hält die Hand rechts teilweise in Schonhaltung, beim Aus/Anziehen der Schuhe/Socken, Hantieren mit Befunden, wird rechts aber gut eingesetzt. Führerschein vorhanden, fährt auch selbst. Status Psychicus: Bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet. Kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. 1 2 3 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Morbus Parkinson Mittlerer Rahmensatz, da zwar leichtes Hemiparkinson Syndrom rechts vom Rigor Akinese Typ, aber auch Schmerzsyndrom depressive Störung mit somatischen Syndrom 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da auch ängstliche Störung und somatische Symptome Funktionseinschränkungen Sprunggelenk nach Knöchelverletzung rechts 2011 Unterer Rahmensatz, da Zehen- und Fersenstand noch möglich Pos.Nr. Gdb % 04.09.01 30 03.06.01 30 02.05.32 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Das Leiden 1 hat auf Leiden 2 und 3 keine erhöhende Wirkung, da teilweise überschneidende Auswirkungen. 1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie hat fachärztlich nachvollziehbar in ihrem vom SMS eingeholten Gutachten den Morbus Parkinson unter Pos.Nr. 04.09.01, mittlerer Rahmensatz eingestuft. Eine Einstufung erfolgt nach vorliegenden Parkinsonsyndromen, wobei der Pos.Nr. 04.09.01 eine leichte Symptomatik bei generell verlangsamter Mobilität zu Grunde liegt. Eine Einstufung unter Pos.Nr. 04.09.02 erfordert eine mäßige Symptomatik ua mit zunehmenden Demenzzeichen, die im aktuellen Fall nicht vorliegen. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Untersuchungsbefund, konkret dass dieser nicht den Tatsachen entspreche, hat das BVwG eine Stellungnahme der befassten Ärztin eingeholt, wonach aus psychiatrischer Sicht die Konzentration und der Antrieb unauffällig imponierten, auch die Affizierbarkeit erhalten und die Stimmung ausgeglichen gewesen sei. Vom Beschwerdeführer seien auch keine Merkfähigkeitsoder Antriebsstörungen referiert worden und würde dies auch nicht durch die vorgelegten Befunde untermauert. Die depressive Störung und Angstsymptomatik sei auf Grund des klinischen Bildes und der Befunddokumentation unter Einbeziehung der gesetzten Therapiemaßnahmen bewertet worden. Ebenso seien die somatischen Beschwerden und die somatisierende Komponente (wie es auch eine Gleichgewichtsstörung sein könne) einbezogen. Eine schwerwiegende Gleichgewichtsstörung hätte in der gegenständlichen Untersuchung nicht nachvollzogen werden können. Aus nervenärztlicher Sicht sei keine andere Einschätzung möglich. Auch die Änderung der Parkinson-Medikation ergebe keine andere Einschätzung. Von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wurde auch die depressive Störung mit somatischem Syndrom als Leiden 2 eingestuft, somit wurden auch die über die Merkmale der Parkinsonerkrankung hinausgehenden depressiven Störungen einer Beurteilung unterzogen und entsprechend eingestuft. Die www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 8

Gutachterin bestätigt dies auch in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2016, wonach die depressive Störung und die Angstsymptomatik auf Grund des klinischen Bildes und der Befunddokumentation samt eingesetzter Therapiemaßnahmen bewertet wurden und die somatischen Beschwerden und die somatisierende Komponente einbezogen wurden. Sie verweist in ihrer Stellungnahme auch darauf, dass die Gleichgewichtsstörungen eine somatisierende Komponente aufweisen könnten, zumal eine schwerwiegende Gleichgewichtsstörung bei der Untersuchung nicht festgestellt werden hätte können. Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen beruht auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und dem von der befassten Fachärztin erstellten Untersuchungsbefund. Das vom SMS eingeholte fachärztliche Gutachten (samt vom BVwG eingeholter Stellungnahme) ist schlüssig und nachvollziehbar und es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Im Rahmen der Stellungnahme vom 22.07.2016 wurden auf die in der Beschwerde geltend gemachten Punkte eingegangen und zu diesen nachvollziehbar Stellung genommen. Das eingeholte Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten samt Stellungnahme wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliches: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. ( 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. ( 2 Abs. 2 BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 3 BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 8

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Da ein Grad der Behinderung von 30 vh durch das vom Sozialministeriumservice in Auftrag gegebenen schlüssige, nachvollziehbare fachärztlichen Gutachten und in einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vh eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ( 24 Abs. 1 VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist ( 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG). Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ( 24 Abs. 3 VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. ( 24 Abs. 4 VwGVG) www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 8

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. ( 24 Abs. 5 VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher vom BVwG zwei fachärztliche und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2127132.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 8