Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 GM Epilepsie. Unterer Rahmensatz dieser Richtsatzposition da

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom , VN XXXX, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft aufgrund Besserung des Leidenszustandes, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den 2, 3, 14 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 25 Abs. 12 sowie 27 Abs. 1a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang 1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 v.h. festgestellten Grades der Behinderung ab dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 GM Epilepsie. Unterer Rahmensatz dieser Richtsatzposition da Seite 1 von 11

2 Gesamtgrad der Behinderung mehrmals jährlich Anfälle gegeben. 50 vh vh Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.h. 2. Die belangte Behörde hat am von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet. Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:? Konsiliarbefund, XXXX vom Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Status auszugsweise: Psychischer Status: Ist wach und orientiert. Auffassung und Konzentration sind normal. Gedächtnisleistung intakt. Aw ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage neutral, ausreichend affizierbar in beiden SKL. Keine produktiven Symptome. Neurologischer Status: Der Kopf ist frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert. OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar. PyZ neg. VdA und FNV o.b. UE: Lasegue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, PSR sgl. seitengleich auslösbar. ASR sgl. schwach auslösbar. PyZ neg. KHV o. B., Z-F ausreichend kräftig. Gehen ohne Hilfsmittel. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Hilfsbefund: Ambulanz XXXX : In den letzten zwei Jahren mind. ein epileptischer Anfall. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Gesamtgrad der Behinderung Epilepsie. Mittlerer Rahmensatz da unter Kombination nur seltene Anfälle auftreten (ein Anfall pro Jahr ohne Bewusstlosigkeit). 30 vh vh Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.h. Gegenüber dem Vorgutachten Herabsetzung, da geringe Anfallsfrequenz ohne Bewusstseinsverlust Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum ab Zustellung Stellung zu nehmen Mit Schreiben vom hat der Beschwerdeführer unter Vorlage des Konsiliarbefundes der neurologischen Ambulanz des XXXX vom im Wesentlichen vorgebracht, dass er zwei Anfälle mit Bewusstlosigkeit gehabt habe und dies auch bei der Untersuchung angegeben habe. Seine Dosis Epilan D sei erhöht worden. Durch die Kombinationstherapie von Epilan D und Lamictal habe er mehrmals wöchentlich starke Kopfschmerzen, was ihn auch an seinem Arbeitsplatz einschränke. Er habe auch immer wieder abgestoppte Anfälle - Moyklonien - nach welchen er nicht oder nur nach Einnahme weiterer Medikamente außer Haus gehen könne In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX vom wird Folgendes festgehalten: Seite 2 von 11

3 "Keine neuen Aspekte, insbesondere auch sind die behaupteten häufigen Anfälle durch diesbezügliche Befundberichte nicht bestätigt, und sind darüber hinaus arbeitsplatzspezifische Erschwernisse nicht Gegenstand der Begutachtung. Somit keine Änderung der Beurteilung gerechtfertigt." 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 vh die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Weiters hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vh festgestellt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. 4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am , bevollmächtigt vertreten durch XXXX, fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter nachträglicher Vorlage von Beweismitteln wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gesundheitsschädigung "Epilepsie" mit einem Grad der Behinderung von 30 vh zu gering eingeschätzt worden sei, da keine Verbesserung dieses Leidens hinsichtlich Anfallsfrequenz eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe weiterhin mehrere fokale Anfälle gehabt, weshalb diese Gesundheitsschädigung weiterhin mit 50 vh einzuschätzen sei. Als Beweis würden nachzureichende Befunde und ein einzuholendes neurologisches Sachverständigengutachten genannt. Auch bestehe beim Beschwerdeführer akute Kündigungsgefahr. Es werde daher beantragt den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass nach wie vor zumindest ein Grad der Behinderung von 50 vh und die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliege. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.? Als medizinisches Beweismittel wurde im Rahmen der Beschwerde ein Kurzbefund von Dr. XXXX, Neurologie, vom , in Vorlage gebracht. in Vorlage gebracht: 5. Mit Wirksamkeit wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wird, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, am im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Status auszugsweise: "Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden immer wieder kurze Zuckungen angegeben (einmalig, wie Schluckauf), letzter GM Anfall vor 2,5a. Medikamente: Epilan D 1-0-1, Lamictal 400mg seit 2,5a Neurostatus: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Seite 3 von 11

4 Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen. Stimmungslage euthym, keine Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB 01 Gesamtgrad der Behinderung Epilepsie. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da generalisierte Anfälle selten, sowie Myoklonien geringer Intensität auftreten. 30 vh vh Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vh. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab letzter Untersuchung (7/2013) anzunehmen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb ist möglich. Zu den Einwendungen: keine Änderung der Einschätzung, da generalisierte Anfälle sehr selten auftreten (zuletzt vor 2a), die zeitweisen Myoklonien als geringgradig einzuschätzen sind und auch kein Anfallskalender vorliegt. Zu Befund Dr. XXXX: keine Änderung der Einschätzung, da die Anfallsfrequenz im Gegensatz zum Befund als seltener angeben wird (letzter GM Anfall vor 2a) und die zeitweisen Myoklonien als geringgradig einzustufen sind und die Medikation seit 2,5a nicht verändert wurde. Zum Gutachten erster Instanz: Keine Änderung zum VGA." 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde mit Schreiben vom das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben eingelangt am und Ergänzung eingelangt am unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass er die bisherigen Einwendungen aufrechterhalte. Weiters lege er medizinische Unterlagen sowie seinen Anfallskalender vor, aus welchem hervorgehe, dass myoklone Anfälle 2-3 mal wöchentlich auftreten würden und höher als geringgradig einzuschätzen seien. Weiters lege er einen lungenfachärztlichen Befund vor. Es bestehe ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mit teilweise schweren Entsättigungen mit Indikation zur CPAP-Maskentherapie. Dies sei bisher nicht berücksichtigt worden. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:? Ärztliches Attest, Dr. XXXX, Allgemeinmedizin vom ? Therapieplan und Anfallskalender Oktober/November 2014? Befund incl. Bodyplethysmographie und Respiratorischer Analyse, Dr. XXXX, Lungenheilkunde vom In den vom Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am und von Dr. XXXX basierend auf der Aktenlage zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Status auszugsweise: "Subjektive Beschwerden: Im Vordergrund stehen die nervenärztlichen Probleme mit der Epilepsie, weiters ist jetzt eine nächtliche Beatmungstherapie wegen Schlafapnoe notwendig, den Verordnungsschein hätte er bereits Seite 4 von 11

5 zu Hause, der Therapiebeginn steht unmittelbar bevor. Sonst werden keine pulmologischen Beschwerden geltend gemacht. Allergie: diverse Pollen, derzeit allerdings ohne Beschwerden. Alkohol: negiert. Nikotin: 15 Zigaretten täglich. Medikamente: Epilan D, Lamictal, für Lunge oder Bronchien besteht keine Behandlung, seit Ende April 2015 wird eine nächtliche Beatmungstherapie durchgeführt. Objektiver Untersuchungsbefund: XXXX jähriger Mann in altersentsprechend normalem Allgemein- und Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose. Es wird keine Langzeitsauerstofftherapie und Gehhilfe verwendet, keine Sprechdyspnoe. Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 62 pro Minute. Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche. Klinisch Normalbefund an den Lungen. Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich. Große Lungenfunktionsprüfung: normale Spirometrie. normale Atemwegswiderstände, normale Volumina. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB Gesamtgrad der Behinderung Beatmungspflichtiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ab 04/2015 erfolgreich auf nächtliche Maskenbeatmung eingestellt. Unterer Rahmensatz, da durch erfolgreich angepasste Maskenbeatmung nächtliche Atemstillstände vollständig vermieden werden können, allerdings die Auswirkungen der Behandlung auf Schlafqualität und Lebensumstände mitberücksichtigt werden müssen. Epilepsie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da generalisierte Anfälle sehr selten, sowie Myoklonien geringer Intensität auftreten. 30 vh vh vh Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vh. Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 2 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken. Der Beschwerdeführer ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Der Gesamtgrad der Behinderung gilt ab Juli 2013 (nervenärztliches Gutachten). Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers: Die Schlaflaborbefunde wurden zitiert und berücksichtigt und daraus erwächst eine neue, gemäß Einschätzungsverordnung, bezifferte Behinderung. Zu den Befunden: Die pulmologisch relevanten Befunde wurden im Gutachtentext zitiert und bei der Einstufung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer legt einen Schlaflabor-Befund des XXXX vom vor: schwere Schlafapnoe. Erfolg-reiche Einstellung auf nächtliche Maskenbeatmung am durchgeführt. Es wurde eine geeignete Beatmungsform gefunden, wodurch nächtliche Atemstill-stände vermieden werden können. Das Ergebnis der ambulanten Schlaflaborunter-suchung wird vom endgefertigten Sachverständigen eingesehen. Ebenso die normale Lungenfunktion. Anfallskalender seit 11/14 mit mehreren Myoklonien/Woche und Kopfschmerzen. Befund Allgemeinmedizin Dr. XXXX: 2-3x/Woche Myoklonien und Kopfschmerzen ohne spez. Therapie. Diese Befunde bedingen keine Änderung der Einschätzung, da zwar ein Anfallskalender nach der Untersuchung am erstellt wurde, die Intensität der Myoklonien aber nicht objektiv nachvollziehbar sind. Kopfschmerzen erreichen keinen gesonderten GdB, da sie anlässlich der Untersuchung nicht angegeben wurden und auch nicht speziell behandelt werden. Zum Gutachten 1. Instanz: Pulmologische Vorgutachten sind im Akt nicht enthalten. Keine Änderung zum VGA , da der letzte generalisierte Anfall 2012 stattfand, die Myoklonien im GdB enthalten sind, das Seite 5 von 11

6 Ausmaß der Myoklonien ist nicht objektiv nachvollziehbar, es liegt kein rezenter neurolog. Befund vor, die Medikation wurde nicht verändert." 8. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde mit Schreiben vom das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis Stellung zu nehmen. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde hat Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) auszuüben Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vh. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verbesserung eingetreten Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung erfolgte am Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis und dem mit Stichtag eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH , Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom , Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirischhistorischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme Seite 6 von 11

7 wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom , GZ 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen, medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In diesem Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund entspricht der festgestellten Funktionseinschränkung. Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als bei der lungenfachärztlichen Untersuchung ein "Schlafapnoe-Syndrom" objektiviert werden konnte, welche unter laufender Nummer 01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vh in die Diagnoseliste aufgenommen wurde, welches aber auf Grund mangelnden relevanten ungünstigen Zusammenwirkens mit Leiden unter Nr. 02 "Epilepsie" zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führt. Wie im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX plausibel dargestellt, kann eine maßgebliche Verbesserung der unter laufender Nr. 02 angeführten Gesundheitsschädigung "Epilepsie" objektiviert werden, da es nur sehr selten zu generalisierten Anfällen kommt - zuletzt auch nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor 2 Jahren - und Myklonien mit geringer Intensität auftreten, wohingegen in dem, dem rechtskräftigen Bescheid vom zu Grunde gelegten Gutachten vom , die Einschätzung dieses Leidens auf Grund des Vorliegens von mehrmals jährlich auftretenden GM-Anfällen mit einem Grad der Behinderung von 50 vh erfolgte. Es ist somit die Herabsetzung des Grades der Behinderung für diese Gesundheitsschädigung auf 30 vh gerechtfertigt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vh vorliegt, zu entkräften. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zu 1.3.) Die Feststellungen zum Datum der durchgeführten Nachuntersuchung basieren auf der Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Seite 7 von 11

8 Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Gemäß 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. Gemäß 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder Seite 8 von 11

9 d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. Gemäß 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.h. a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Gemäß 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. 14 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft ( 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise). Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. ( 27 Abs. 1a BEinstG) Im Vergleich zu dem Sachverständigengutachten, welches der Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft zugrunde gelegt wurde, hat sich, basierend auf der aktuellen Untersuchung, eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 vh ergeben. Seite 9 von 11

10 Eine maßgebende Verbesserung des Leidens konnte insofern objektiviert werden, als dass sich im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom , welches dem rechtskräftigen Bescheid vom zu Grunde gelegt wurde, basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Verbesserung der Gesundheitsschädigung "Epilepsie" ergeben hat. Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vh vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 vh festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des 14 Abs Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vh eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist zu verweisen. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall, lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Begünstigteneigenschaft mit Ablauf des Monates erlischt, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt. Da ein Grad der Behinderung von 30 vh festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen ( 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist ( 24 Abs. 2 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden ( 24 Abs. 3 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen ( 24 Abs. 4 VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des 67d AVG (vgl. VwGH vom , 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon isd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom , 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Seite 10 von 11

11 Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR ; Schuler- Zgraggen v. Switzerland, EGMR ). Im Erkenntnis vom , GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR ) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom , 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 11 von 11

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