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Mitschriften- & Skriptenbörse Sabrina Schmid ÖH-Shop-Referentin Christian Kolb Scribo-Team Corinna Kovac Scribo-Team Liebe Kollegin, lieber Kollege! Vor dir siehst du ein Skript/Mitschrift des Open Courseware Projekts der ÖH Linz, welches allen Studierenden und Interessierten frei und kostenlos zur Verfügung steht. Das OCW- Projekt der ÖH Linz Im Jahr 2007 haben der Vorsitz der Österreichischen HochschülerInnenschaft Linz und das Referat für Skripten, Lernbehelfe und OCW mit der Umsetzung von Open Courseware an der Johannes Kepler Universität begonnen. Alle Skripten sollten den Studierenden und Interessierten kostenlos zugänglich sein, zudem sollten die Unterlagen frei verändert und vervielfältigt werden dürfen um die Qualität und Aktualität der Unterlagen zu verbessern. Zu diesem Zweck wurden alle Unterlagen, deren Lizenz bei der ÖH liegt, digitalisiert, mit einer Struktur und Suchfunktion versehen und über eine Website allen InternetnutzerInnen zugänglich gemacht. Darüber hinaus wurde den Lehrenden an der JKU die Möglichkeit gegeben jederzeit Verbesserungen und Ergänzungen bei den Unterlagen vorzunehmen. Lizenz Um die freie Verbreitung rechtlich zu gewährleisten steht dieses Werk unter einer Creative Commons Lizenz 3.0 Österreich. Du darfst das Werk vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen sowie Bearbeitungen des Werkes anfertigen. Liebe Kollegin, lieber Kollege! Vor dir siehst du ein Skript/Mitschrift des Open Courseware Projekts der ÖH Linz, welches allen Studierenden und Interessierten frei und kostenlos zur Verfügung steht. Weitere und genauere Informationen über Creative Commons findest du unter http://www.creativecommons.at. Solltest du noch weitere Fragen zum OCW Projekt haben oder dich beteiligen wollen, erreichst du uns unter oeh@oeh.jku.at oder +43 732 2468 8535. HochschülerInnenschaft an der JKU öh.linz www.oeh.jku.at oeh@oeh.jku.at Creative Commons Lizenz 3.0 Der Autor/die Autorin kann selbst bestimmen, welche Nutzungsrechte an seinem/ihrem Werk der Öffentlichkeit eingeräumt werden. Der/Die Lizenzgeber/in erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Werkes. Es muss dabei nur sein/ihr Name genannt werden. Keine kommerzielle Nutzung Der/Die Lizenznehmer/in darf das Werk nicht für kommerzielle Zwecke verwenden - ausgenommen der Autor/die Autorin erteilt seine/ihre schriftliche Einwilligung.

Strafrecht AT Zusammenfassung Tipps zur Falllösung, Prüfungsschemata mit Erläuterungen und Definitionen

Inhaltsverzeichnis: Allgemeine Hinweise zur Lösung von Strafrechtsfällen und zu den Prüfungsschemata Seite 3 Tipps für die Falllösung Seite 5 Prüfungsschemata mit Erläuterungen Seite 7-1. das vorsätzliche Begehungsdelikt.. Seite 7-2. das versuchte vorsätzliche Begehungsdelikt.. Seite 26-3. das fahrlässige Begehungsdelikt.. Seite 39-4. das erfolgsqualifizierte Delikt.. Seite 48-5. das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt.. Seite 52-6. das fahrlässige unechte Unterlassungsdelikt... Seite 62-7. der Bestimmungstäter. Seite 67-8. der vorsätzliche Beitragstäter Seite 70-9. die versuchte Beteiligung a) der Versuch des Bestimmungstäters Seite 74 b) der Versuch des Beitragstäters Seite 77 Exkurs Konkurrenzen Seite 79 Definitionen Seite 81 Allgemeines vor dem Start: Die Prüfungsschemata sind in der Abfolge der Prüfungsschritte angelegt und erläutert. Dort wo die Bezeichnung des Gesetzes fehlt, handelt es sich stets um das StGB. Hinweise auf den AT beziehen sich auf das Lehrbuch Strafrecht AT von Kienapfel- Höpfel. Erstellt wurde die Zusammenfassung aus den Lehrbüchern Lernprogramm Strafrecht von Kienapfel und Strafrecht AT von Kienapfel - Höpfel. Die Tipps zu den Falllösungen, die Prüfungsschemata und die Definitionen sollte man im Schlaf auswendig aufsagen können. Viel Spaß beim Lernen!!! Strafrecht AT Seite 2 von 97

Allgemeine Hinweise zur Lösung von Strafrechtsfällen und zu den Prüfungsschemata: A: Sachverhalt mehrfach lesen (Inkl. allfälliger Fragen zum Prozess- und Sanktionsrecht, da sie meist in Verbindung mit dem SV stehen und die diesbezüglichen Passagen aufbaumäßig richtig zugeordnet werden können.). B: Stets sind Einwendungen des Beschuldigten oder des Staatsanwaltes (konkrete Delikte werden vorgeworfen und sind daher im Gutachten zu prüfen), die sich aus dem Sachverhalt ergeben, bei der Falllösung zu berücksichtigen. Gründe dafür sind: 1. Hinter jeder Einwendung steckt ein Problem. 2. Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Anhörung im Sinne des Parteiengehörs, seien seine Einwendungen auch noch so abstrus. 3. Hinter jeder Einwendung verbergen sich Punkte für die Lösung des Falles. Daher müssen die Einwendungen berücksichtigt werden. Durch die Einwendungen wird man darauf hingewiesen worauf es im Fall ankommt und wo die Punkte liegen. C: Probleme erkennen heißt nicht Probleme nur anzudenken. Man muss die Gedanken zu Papier bringen. Wie soll sonst der Korrektor Punkte für richtige Gedankengänge vergeben. Probleme die verneint werden müssen sind ausführlich darzulegen -+ eigentlich ein Hauptteil der Arbeit! D: Stichwortlösungen vielleicht im Lernprogramm in Ordnung aber nicht für Klausuren und Diplomprüfungen. Das/Die "rhetorische/n Element/e" (vollständige Sätze) wird und werden mit "Punkten" versehen, und sie zeichnen die besten Arbeiten aus. Daher muss das rhetorische argumentative Element gut trainiert werden. E: Definitionen auswendig lernen und hinschrieben reicht nicht aus. Die Begründungen mit dem Sachverhalt gut ausargumentieren bringt Punkte. Den Sachverhalt voll ausschöpfen. Den Sachverhalt aufarbeiten und die Definitionen auf den Sachverhalt anwenden -+ richtig subsumieren. F: Sehr wichtig ist auch eine übersichtliche Gliederung. Bei mehreren Personen Aufbau nach Personen die zu prüfen sind. 1. Handlungsabschnitt (wenn unterschiedliche Handlungen bzw. Beeinträchtigungen von Rechtsgütern zu prüfen sind); A. Strafbarkeit des XV gemäß XV; o. I. 11. 111. IV. für die Hauptpunkte des Schemas; 1. 2. 3. für Unterpunkte und a. b. c. für weitere Untergliederungen. Die Übersichtlichkeit und Gliederung bringen auch Punkte. Strafrecht AT Seite 3 von 97

G: Die Handlungsabschnitte sind entsprechend der tatbestandlichen, rechtswidrigen Handlungen aus dem Sachverhalt zu beschreiben. H: Die Prüfschritte I bis 111 müssen bei jeder Falllösung gegeben sein (unter Umständen nur kurz anprüfen). I: Vorprüfungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn der Sachverhalt diesbezügliche Anhaltpunkte enthält (z.b. Handlungsbegriff bzw. mehrdeutiges Verhalten, aber immer die zu prüfende Delikte pro Person anführen.). J: Absolut verboten sind lehrbuchartige Bemerkungen oder Ausführungen, um die es im Fall gar nicht geht. Z.B. im Fall liegt das Problem bei der Rechtswidrigkeit. Jetzt zählt der Student auf, was es für Rechtfertigungsgründe gibt. Zählt also Beispiele auf, die nicht auf den Fall zur Anwendung kommen. ~ ein schwerer Fehler, der zu Punkteabzügen führen kann. Daher nur auf prüfungsrelevante Tatbestände eingehen wo Anhaltspunkte im Sachverhalt darauf hinweisen ~ auch nicht Verallgemeinern und eine Geschichte erzählen. K: Wichtig ist sachlich prägnant in der möglichen Kürze zu argumentieren ~ 1. 2. 3. 4. Definition oder zitieren Sachverhalt zerlegen und auslegen Begründung durch Subsumtion des Sachverhaltes unter den/die Tatbestandmerkmale des Deliktes. Der Tatbestand des Deliktes ist erfüllt oder nicht (Feststellung). L: M: Beim Handlungsbegriff wird man kaum aussteigen, den sonst wäre die Fallprüfung beendet. Wenn ein Prüfungsschritt nicht gegeben ist, steigt man aus der Prüfung aus. Auf keinen Fall weitere Prüfungsschritte bearbeiten, denn sonst meint der Korrektor man hat nichts verstanden ~ Aussteigen aus dem Schema!! N: Stets zuletzt das Ergebnis hinschreiben ~ Ergebnis: Der XV hat durch das XXXX gemäß XX tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 0: Am Ende des Gutachtens (des materiellen Teils) ist eine Zusammenfassung der Ergebnisse (pro Person und den jeweilig erfüllten Delikte) mit den daraus sich ergebenden Konkurrenzen zu erstellen. Strafrecht AT Seite 4 von 97

Tipps für die Falllösung: 1. Stets wird erwartet, dass der Bearbeiter die Schwerpunkte des Falles erkennt und seine Lösung überzeugend begründet. Die unterschiedliche Gewichtung der Kernpunkte sollte erkannt werden und sich im Gutachten über die Intensivität der Begründung widerspiegeln. 2. Eine abstrakte Rechtsfrage ist nur in dem Umfang zu erörtern, der notwendig ist, um die Falllösung weiterzuführen. 3. Nicht hinter jedem Problem verbirgt sich ein Theorienstreit. Vieles lässt sich durch sachverhaltsnahe und lebensnahe Argumentation lösen. 4. Der typische Klausurenstil ist der Urteilsstil. Eine knappe aber erschöpfende das Ergebnis rechtfertigende Argumentation. Der Gutachtenstil ist kein Gegensatz soweit fließende Übergänge bestehen. 5. Doppel- oder Mehrfachargumentation, zwei oder mehrere Argumente die für oder gegen eine bestimmte Ansicht oder Ergebnis sprechen. 6. Die selbst wenn Argumentation ist die raffinierte Schwester der Doppelargumentation. Sie wird verwendet für die Einräumung von Möglichkeiten, dass die eine oder andere Variante stattfinden könnte, jedoch dann der Paukenschlag (Gegenschlag). Man denkt noch ein Stückchen weiter und sagt: "selbst wenn man den Argumenten der Gegenansicht folgen würde -+ Zusatzargument (meist unter anderen Aspekt) bringt die Gegenansicht zu Fall. 7. Sachverhalt einer Klausurenaufgabe enthält alle für eine Fall/ösung nötigen Angaben. Richtung der Auslegung des Sachverhaltes: problemfreundlich, angeklagtenfreundlich und lebensnah ist auszulegen; ABER eigenmächtige Veränderungen des Sachverhaltes oder Unterstellungen sind in Klausuren (und Wissenschaft) nicht zulässig. 8. Leading Gases, Parallele- und Vergleichsfälle, sowie die ganz allgemeine Bezugnahme auf die Judikatur, bilden bei jeder anwendungsorientierten Argumentation, so wie sie hier trainiert wird, gewisser Maßen das Salz in der Suppe. Natürlich müssen die Parallelen- und Vergleichsfälle wirklich parallel und oder wenigstens vergleichbar sein und die Bezugnahme auf die Judikatur muss zutreffen. 9. Es wird erwartet, dass bei strafrechtlichen Falllösungen auch solche fallbezogenen Aspekte erkannt und bewertet werden, die im Sachverhalt nicht ausdrücklich oder nur mittelbar anklingen. Eine nicht immer leicht zu ziehende Grenze bilden eigenmächtige Ergänzungen des Sachverhaltes oder gar Unterstellungen. Strafrecht AT Seite 5 von 97

10. Die Argumentation mit dem Grenzen des Sachverhaltes gehört zu den wichtigsten juristischen Argumentationstechniken. Der Student hat im Rahmen einer Klausur keine Möglichkeit den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der Praktiker setzt diese Technik immer dann ein, wenn ihm eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht mehr möglich ist. Beide stoßen irgendwann an die Grenzen des Sachverhaltes. Dies sollte in den Klausuren auch niedergeschrieben werden. Aber nicht schreiben, dass der Sachverhalt unklar ist. Dies könnte der Fallverfasser als unhöflich entfinden und als Vorwurf gegen sich selbst auffassen. Daher schreibt man: Diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte im Sachverhalt ersichtlich oder darüber gibt der Sachverhalt keine Auskunft. 11. Die Ausdrucksweise sollte einfach, anschaulich und pregnannt sein. Die bevorzugten Stilmittel der Rechtssprache sind Hauptsätze, wenig Nebensätze und Verzicht auf Schachtelsätze. Die Sprache des Strafrechts ist eine Fachsprache mit festgelegten Begriffseinheiten. Eine Fachsprache erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn ihre Termini technici korrekt verwendet werden. Es macht einen schlechten Eindruck, wenn Fachausdrücke falsch angewendet werden und anstelle klarer und üblicher Fachausdrücke ein laienhaftes Gerede tritt. Dahinter steckt in der Regel mangelndes fachliches Wissen. 12. Systematische Aufbauweise, korrekte Verwendung der Fachbegriffe, verständliche Ausdrucksweise aber auch rhetorische Akzentuierrungen lassen Routine und Professionalität erkennen und das Herz des Prüfers höher schlagen. 13. Die "Ich" Form ist zu vermeiden. Sogar unbedingt zu vermeiden. Der Jurist lässt die Sache für sich sprechen. 14. Der unmittelbare Täter (Ausführungstäter) ist stets und ausnahmslos vor dem Bestimmungstäter und vor dem Beitragstäter zu prüfen. 15.ln der Klausur bzw. DP sollen Sie zeigen, dass Sie in der Lage sind, eine begrenzte Aufgabe in begrenzter Zeit, in geordneter Gedankenführung und mit sachlich vertretbaren Argumenten zu bewältigen. Rechtliche Probleme lassen oft verschiedene und in der Sache vertretbare Lösungen zu. Die Qualität einer Strafrechtsarbeit hängt zwar auch vom Ergebnis, aber noch mehr davon ab, ob und wie es der Verfasser versteht, seine Ansicht überzeugend zu begründen. Strafrecht AT Seite 6 von 97

~,; Das vorsätzliche Begehungsdelikt (Grobschema): o. Vorprüfung 1. Bezeichnung der/des zu prüfenden Delikte/s. 2. Handlungsbegriff -+ Frage: Hat der Täter überhaupt im strafrechtlichen Sinne gehandelt? Selten zu prüfen; liegt meist vor; nulla poena sine lege; Ausscheidung von nicht willensgetragenen Verhaltensweisen; 3. Mehrdeutige Verhaltensweisen verlangen eine Entscheidung ob von einem strafrechtlich relevanten Tun oder Unterlassen auszugehen ist. I. Tatbestandsmäßigkeit Frage: Kann die Handlung unter den TB eines Deliktes subsumiert werden? 11. Rechtswidrigkeit Frage: Ist das tatbestandsmäßige Handeln gerechtfertigt? Hier kommen die Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, Nothilfe, rechtfertigender Notstand, rechtfertigende Notstandshilfe, Selbsthilferecht und Einwilligung zur Anwendung. 111. Schuld Frage: Kann die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung dem Täter rechtlich vorgeworfen werden? Prüfung der Vorsatzschuld; nulla poena sine culpa; IV. Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe z.b. 42, 136 Abs. 4 StGB. Strafrecht AT Seite 7 von 97

1. Das vorsätzliche Begehungsdelikt (Detailschema): Problemsammlung Durch Problemsammlung ist festzulegen: 1. Einteilung in Handlungs- oder Sachverhaltsabschnitte; 2. Welche/s Deliktle; 3. welche/s Schema/s; 4. Bei mehreren Personen die zu prüfen sind, sind die Personen innert den jeweiligen Handlungsabschnitten zu prüfen; 5. mit welchem Delikt beginnt man die Prüfung (meist mit dem nach dem Sachverhalt zeitlich ersten Delikt); 6. Schwerpunkte bzw. Einwendungen des Falles erkennen und notieren, wo sie im Schema zu prüfen sind. Beachte die Problemsammlung ist bei allen Prüfungsschemata gleich und wird deshalb nur einmal angeführt. Einstieg 1. Handlungsabschnitt wenn mehrere nacheinander folgende Handlungen bzw. Beeinträchtigungen von Rechtsgütern zu prüfen sind üeweils in getrennten Schemas prüfen). A. Strafbarkeit des XV gemäß YX. o. Vorprüfungen (selten Punkt 2 bzw. 3 zu prüfen!) 1. Zunächst ist das zu prüfende Delikt zu bezeichnen (nur wenn nicht schon im Einstieg unter Strafbarkeit bezeichnet). 2. Auf der Ebene des strafrechtlichen Handlungsbegriffs sind nicht willens getragene Verhaltensweisen auszuscheiden. 3. Bei mehrdeutigen Verhaltensweisen ist zu entscheiden, ob bei der weiteren Prüfung von einem Tun oder Unterlassen auszugehen ist. I. Tatbestandsmäßigkeit (immer zu prüfen!) 1. Objektive Tatbestandsmerkmale a) Tatbestandsmäßige Handlung = Wegnahme einer fremden beweglichen Sache bei 127. Bei Sonderdelikten sind hier auch die besonderen persönlichen Unrechtsmerkmale (z.b. Beamter bei 302) zu prüfen. b) Erfolg und Kausalität (nur bei den Erfolgsdelikten) =Eintritt des Todes (z.b. 75), einer konkreten (z.b. 82, 176) oder abstrakten Gefährdung (z.b. 91, 184) c) Objektive Zurechnung des Erfolgs aa) Adäquanzzusammenhang =atypischer Kausalverlauf? bb) Risikozusammenhang = Bei entsprechendem Anlass sind insb. der beschränkte Schutzbereich der Norm, das Eigenverantwortlichkeitsprinzip und nachträgliches Fehlverhalten des Verletzten oder eines Dritten zu prüfen (Z 27 AN 6 ff). 2. Subjektive Tatbestandsmerkmale (falls gesetzlich vorgesehen) Bereicherungsvorsatz z.b. bei 127,142,146 = erweiterter Vorsatz!! 3. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit (falls gesetzlich vorgesehen) Tod oder Körperverletzung bei 91 und 287 Abs. 2 (im Gesetz mit wenn Strafrecht AT Seite 8 von 97

eingeleitet; kommt selten vor und ist nicht so wichtig;). 11. Rechtswidrigkeit (immer zu prüfen!) Rechtfertigungsgründe sind nur bei entsprechendem Anlass und idr in der Reihenfolge Rechtfertigungssituation, Rechtfertigungshandlung und subjektives Rechtfertigungselement zu prüfen. (Notwehr, rechtfertigender Notstand, Einwilligung usw.) 111 Schuld (immer zu prüfen!) 1. Schuldfähigkeit ( 11, 4 JGG) nur bei entsprechendem Anlass 2. Tatvorsatz bzw. Tatbildirrtum und etwaige besondere Schuldmerkmale (z.b. "während der Geburt" bei 79; "aus Not" bei 141) 3. Unrechtsbewusstsein a) Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt ( 8) b) Direkter bzw. indirekter Verbotsirrtum ( 9) 4. Entschuldigungsgründe (z.b. 10, 115 Abs. 3, 290) bzw. Irrtum über einen entschuldigenden Sachverhalt (z.b. 10 Abs. 2 Satz 2) = 42, 136 Abs. 4, 141 Abs. 3, 211 Abs. 4, 167 und andere. IV. Strafausschließungs- bzw. Strafaufhebungsgründe Strafrecht AT Seite 9 von 97

zu O. Vorprüfung: 1. Bezeichnung der zu prüfenden Auflistung der Delikte mit Anführung der Delikte (immer anführen!!).... bloße Körperreflexe (z.b. Kniesehnenreflex) 2. Handlungsbegriff (nur bei Anhaltspunkte im SV anführen!!) vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten; -+ Daher auch automatisierte und impulsive Handlungen! vom Willen nicht beherrschbar -+ Erfüllen Handlungsb. nicht! Fälle der vis absoluta Bewegungen im Schlaf Bewegungen eines Bewusstlosen 3. mehrdeutige Verhaltensweisen (Entscheidung treffen ob -+)... Tun oder... -p Unterlassen gemäß 2 StGB Strafrecht AT Seite 10 von 97

zu I. Tatbestandsmäßigkeit: Tatbestände 1. objektive Tatbestandsmerkmale a. tatbestandsmäßige Handlungen b. nur bei Erfolgsdelikte (fast alle) c. objektive Zurechnung des Erfolgs Adäquanzzusammenhang (atypischer Kausalverlauf) 2. subjektive Tatbestandsmerkmale 3. objektive Bedingungen der Strafbarkeit z. B. erweiterter Vorsatz des Täters Definition: Delikte mit überschießenden Innentendenzen (Täter plus einem Dritten oder Anderen; beim Bereicherungsvorsatz und Zueignungsvorsatz z.b. Diebstahl, Raub, Erpressung, beim Täuschungsvorsatz z.b. Urkundenfälschung und beim Schädigungsvorsatz z.b. Missbrauch der Amtsgewalt). z.b.: 127, 119/1, 142/1,321/1; hier findet auch eine Unterscheidung des Stärkegrades des Vorsatzes statt (bedingter Vorsatz, Wissentlichkeit und Absichtlichkeit): Beachte: Wesens- und somit auch aufbaumäßig gehört der erweiterte Vorsatz zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen und ist daher auf der Stufe der Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen, während der Tatvorsatz als Schuldform auf der Stufe der Schuld zu untersuchen ist. Strafrecht AT Seite 11 von 97

Notwehr bzw. Nothilfe (Dritter übt die Notwehrhandlung aus) 3 5tGB Prüfung unter 11. Rechtswidrigke1t: Notwehr... Notwehrsituation "Ob" Gegenwärtiger oder unmittelbar ~ drohender, rechtswidriger Angriff. il ~ notwehrfähiges Rechtsgut Notwehrhandlung "Wie" Definition: Notwendig ist jene... Verteidigung, die unter den verfügbaren ~ Mitteln das schonendste darstellt, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren. il subjektives Rechtfertigungselement Definition: Handlung in Kenntnis der ~ ~ Notwehrsituation Nothilfe Gleich wie Notwehr inklusive der Handelnde... ist ein Dritter. Merke: Beim Dieb der mit der Beute fluchtet dauert der Angriff im Sinne der Notwehrsituation noch an. Beachte wenn der Angreifende selbst einen Rechtfertigungsgrund hat liegt kein rechtswidriger Angriff vor und daher ist das Notwehrrecht ausgeschlossen (z.b. Anhalterecht, Notwehr, dazu siehe Karneades bzw. Mignonette Fall). Strafrecht AT Seite 12 von 97

" rechtfertigender Notstand bzw. rechtfertigende Notstandshilfe (Dritter übt die Notstandshandlung) Prüfung unter 11. Rechtswidrigkeit: rechtfertigender Notstand Notstandssituation "Ob" Unmittelbarer drohender Nachteil tür das Rechtsgut. Bedeutsamkeit des Nachteils einziges Mittel (f. Rettung bedrohtes Rechtsgut + unter Umständen Beeinträchtigung anderer Rechtsg.) Notstandshandlung "Wie" (ansonsten HANDLUNGSEXZESS) Höherwertigkeit des geretteten Rechtsgutes. kein unangemessenes Mittel subjektives Definition: Handlung in Kenntnis der Rechtfertigungselement... Notstandssituation. ~ rechtfertigende Gleich wie rechtfertigender Notstandshilte... Notstand inklusive der Handelnde ist ein Dritter. Merke: Die Sachwehr wird durch den rechtfertigenden Notstand mit abgedeckt. Daher stellt die Sachwehr keinen eigenständigen Rechtfertigungsgrund dar. Tierattacken sind auch vom rechtfertigenden Notstand erfasst. Bei der Notstandssituation sind auch Dauergefahren abgedeckt, die jederzeit in einen Schaden umschlagen können (z.b. einsturzgefährdetes Haus). Strafrecht AT Seite 13 von 97

Einwilligung Prüfung unter 11. Reci:ltswidrigkeit: Einwilligungssituation.Ob" Sachliche Voraussetzungen Disponibilität des Rechtsgutes (alleinige Verfügungsgewalt) Mängelfreiheit; ernstlich, freiwillig (ohne Willensmängel Irrtum, List, Drohung, Täuschung); Einwilligung vor der Tat oder spätestens bei der Tat. Persönliche Voraussetzungen Dispositionsbefugnis (Rechtsträger, Ermächtigter) Einwilligungshandlung "Wie" Dispositionsfähigkeit; natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit (Einwilligungsfähigkeit = geistige und sittliche Reife); keine Geschäftsfähigkeit im bürgerlich rechtlichen Sinne. Die Einwilligungshandlung muss sich im Rahmen (nach Art, Gegenstand, Umfang; in zeitlicher, persönlicher und örtlicher Hinsicht) dessen halten, was der Rechtsgutträger gewollt und erklärt hat. Bei Überschreitung der Einwilligung liegt Handlungsexzess vor. Beachte das zeitliche Element wie bei Notwehr. Wenn die Situation, die zur Einwilligung geführt hat, vorbei ist, ist unter Umständen auch die Handlung aufgrund der Einwilligung nicht mehr gerechtfertigt. Möglich wäre konkludente, schlüssige Einwilligung ~ SV genau auslegen. subjektives Rechtferligungselement Der Täter hat aufgrund oder in Kenntnis der Einwilligung gehandelt. Sonderfall: Selbstgefährdung durch Einwilligung. Zahlreiche Entscheidungen fallen vorschnell und oft lebensfremd mit der Einwilligung, obwohl in Wirklichkeit ein umfassender Rechtsschutzverzicht nicht gewollt ist, sondern dem Verletzten zu Unrecht unterstellt wird. In dieser Richtung wird oft konkludente Einwilligung interpretiert. Strafrecht AT Seite 14 von 97

mutmaßliche Einwilligung Prüfung unter 11. Rechtswidrigkeit: mutmaßi. Einwilligungssituation "Ob" Die Einwilligung des Rechtsgutträgers ist nicht erreichbar. hypothetischer Wille: Maßgebend ist, ob der Rechtsgutträger in dieser Situation die Einwilligung erteilt hätte. Daher ist ein striktes "Nein" des Rechtsgutträgers stets zu berücksichtigen. mutmaßi. Einwilligungshandlung "Wie" Die Einwilligungshandlung muss sich im Rahmen (nach Art, Gegenstand, Umfang; in zeitlicher, persönlicher und örtlicher Hinsicht) dessen halten was der Rechtsgutträger gewollt hätte. In Kenntnis der Umstände: Der Handelnde muss von der Nichterreichbarkeit des Betroffenen wissen und ISUbjektives Rechtfertigungselement 11f--------------------1...~ außerdem nach Abwägung aller Umstände überzeugt... sein, dass der Betroffene bei der vorliegenden Situation eingewilligt hätte. Merke: Die mutmaßliche Einwilligung kann aufgrund der Annahme der Einwilligung nicht mehr unter dem Punkt "Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt" geprüft werden. Die Einwilligung wird hier angenommen (hypothetischer Wille), obwohl sie mit dem tatsächlichen Willen nicht übereinstimmen muss! Sonst wäre der Täter zweifach privilegiert (einmal bei der mutmaßlichen Einwilligung und einmal beim 8 StGB Irrtum). Strafrecht AT Seite 15 von 97

Anhalterecht 86 Abs. 2 StPO Prüfung unter 11. Rechtswidrigkeit: Anhaltesituation.Ob" Zwei Anhaltegründe (Verdacht der gegenwärtigen oder unmittelbar vorherigen Ausführung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder Fahndung wegen einer solchen): Mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung: Gemeint ist ein Verbrechen oder ein Vergehen (nicht Verwaltungsstraftaten, Disziplinarstraftaten von Beamten, prozessuale Ordnungsverstöße, Besitzstörungen). ODER Tatverdacht: Hinreichende Gründe liegen vor, wenn sich unter Zugrundelegung der Situation des Anhalteberechtigten und der Sicht ex ante aus bestimmten Tatsachen (INDIZIEN) ein ausreichender Verdacht einer rechtswidrigen Tat ergibt. Das Irrtumsrisiko wird dem Angehaltenen aufgelastet. Somit muss die Anhaltesituation nicht wirklich vorliegen. Auf angemessene Weise anzuhalten: körperliche Gewalt: teleologischer Ansatz: Anhaltung nur ohne vorsätzliche Körperverletzung möglich. Begründung ist, da auch Unschuldige angehalten werden könnten. relativierender Ansatz: Er setzt die Handlung des Anhaltenden in Relation zur Tat des Angehaltenen (Dieser Ansatz geht zu weit). Notwehr bei Gegenwehr des Angehaltenen, die einen rechtswidrigen Angriff darstellt, ist in den Grenzen der Notwehr bzw. Nothilfe denkbar. Aufhebung der Handlung bei Wegfall des Tatverdachtes. Unverzügliche Anzeige der Anhaltung beim nächsten Sicherheitsorgan (sonst ev. Freiheitsentzug oder Nötigung). subjektives RechHertigungselement Kenntnis der Anhaltesituation reicht aus (wie bei Notwehr und rechtfertigenden Notstand). Merke: Bei der körperlichen Gewalt im Sinne des teleologischen Ansatzes sind demnach fahrlässige leichte Körperverletzungen und bloße Misshandlungen gemäß 83 Abs. 2 StGB gedeckt. Leichte Körperverletzungen sind Prellungen, Abschürfungen, Verstauchungen und oberflächige Wunden. Schwere Körperverletzungen würden eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Körpers nach sich ziehen (z.b. Verletzung innerer Organe, Brüche größerer Knochen, offene tiefe Wunden). Die zeitlichen Schranken (entweder gerade ausführe oder unmittelbar vorher ausgeführt hat oder die Fahndung) erfüllen dieselbe Funktion wie bei der Notwehr. Aufgrund des Tatverdachtes der hier geprüft wird, kann das Anhalterecht nicht unter Irrtum über den rechtfertigenden SV geprüft werden. Beim teleologischen Ansatz ist bei der Verletzung auf die (besondere) Folge abzustellen (z.b. Grunddelikt Misshandlung, bes. Folge schwere Körperverletzung ~ Handlungsexzess, Ausstieg aus dem Anhalterecht!). Strafrecht AT Seite 16 von 97

Allgemeines Selb~thilferechtgemäß 19 und 344 ABGB unter 11. Rechtswidrigkeit: A. Selbsthilfesituation: B. Selbsthilfehandlung: 1. Wenn derjenige, der sich auf den Rechtfertigungsgrund beruft, einerseits einen privatrechtlichen Anspruch gegen sein Opfer hat. Z.B. Eigentümer einer Sache; Rechtsbesitzer (Mieter, Leasingnehmer usw.) 2. und andererseits staatliche Hilfe zu spät käme. Z.B. Ein nicht unwesentlicher Nachteil bzw. Beeinträchtigung droht usw. Es ist eine Angemessenheits- und Notwendigkeitsprüfung durchzuführen. Sie kann keinesfalls weiter als das Anhalterecht gehen (-+ leichte fahrlässige Körperverletzung, Misshandlung, Freiheitsentzug). Beachte: Es ist auf die konkrete Folge der Tat abzustellen. Das heißt, dass bei erfolgsqualifizierten Körperverletzungen nicht nur auf das Grunddelikt, sondern auch auf die besondere Folge (z.8. schwere Körperverletzung) abzustellen ist. Strafrecht AT Seite 17 von 97

zu 111. Schuld, Aufbau der Vorsatzschuld: Vorsatzschuld 1. Schuldfähigkeit schuldunfähig wegen mangelnder Reife 4 JGG Unmündige wegen seelischer Störungen 11 StGB Bsp: Volltrunkenheit (erst ab 3%0), Suchtmitteleinwirkung, Genuss von Narkotika, Schock, Schlaflosigkeit, Übermüdung usw. Jugendliche nur bei verzögerter Reife Geisteskrankheit Schwachsinn (angeb. Inlelligenzschwäche) tiefgreifende Bewusstseinsstör. Ausnahme Actio libera in causa: Mit Vorsatz in den Status der Schuldunfähigkeit versetzt und im diesen Zustand die rechtswidrige Tat begangen. Zeitpunkt Schuldprüfung wird vorverlegt. Aber Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit wird zum Zeitpunkt der Tat geprüft. Bsp: höchstgradige Affekte, schwerste Neurosen, Triebstörungen und Psychopathien usw. Wissenskomponente: Aktualwissen gleichwertige seelische Störung Begleitwissen (Iatend vorhanden) Ausnahme: 287 Abs. 1 StGB: Jemand versetzt sich in einen Rausch und begeht dann eine Straftat. Unterschied zur alic liegt darin, dass die Straftat nicht vorher im schuldfähigen Zustand geplant wurde Norm ist mit dem begangenen Delikt zu zitieren und zu prüfen. 2. Tatvorsalz Wollenskomponente: bedingter Vorsatz; dolus eventualis, 5 Abs. 1 StGB Wissentlichkeit; dolus principalis, 5 Abs. 3 StGB Beachte Tafbildirrtum Seite 20; Absichtlichkeit; 5 Abs. 2 StGB; es muss ihm darauf ankommen; Strafrecht AT Seite 18 von 97

I 3. Unrechtsbewusstsein I... 1 Definition: Bewusstsein, dass die Tat --I., gegen die Rechtsordnung verstößt. I ""-------- aktuelles UnrB.: Zur Zeit des Tat wirklich vorhandenes UnrB auch latent. I -10. potentielles UnrB.: Der Täter hat das Unrecht seiner Tat nicht erkannt, wäre aber verpflichtet gewesen, sich danach zu erkundigen. Beachte: Vorsatz und Unrechtsbewusstsein sind selbstständige Schuldelemente, wobei zwischen beiden prinzipielle Unterschiede bestehen. Der Vorsatz bezieht sich auf die tatsächliche Seite der Tat (Sachverhalt). Das Unrechtsbewusstsein bezieht sich auf ihre rechtliche Seite, dh. auf die Bewertung der Tat als Unrecht. Außerdem muss der Vorsatz im Zeitpunk der Tat tatsächlich, das Unrechtsbewusstsein dagegen nur potentiell vorhanden sein. Beachte 1. Irrtum über einen rechtfertig. SV Seite 21; 2. Direkter und indirekter Verbotsirrtum Seite 22; I 4. keine Entschuldigungs- ~ --I gründe Definition: Entschuldigungsgründe beschreiben die Voraussetzungen, unter denen rechtmäßiges Verhalten nicht mehr zugemutet werden kann. In den Entschuldigungsgründen daher nur Situationen besonderer Bedrängnis, die im Einzelfall einen so starken Motivationsdruck entfalten, dass die Rechtsordnung selbst von einem maßgerechten Menschen rechtmäßiges Handeln realistischerweise nicht mehr erwarten kann. ""'-.7 Entschuldigungsgrund: entschuldigender Notstand 10 StGB (dazu siehe Seite 23) und 3 Abs. 2 StGB Beachte dazu Irrtum über einen entschuldigenden SV Seite 24. Strafrecht AT Seite 19 von 97

Tatbildirrtum (indirekt aus 5 Abs. 1 StGB) Prüfung unter 111. Schuld, 2. Tatvorsatz: Tatvorsatz (Wissens- und Wollenskomponente) fehlt: '" v Tatbildirrtum... ~ Definition: Tatbildirrtum liegt vor, wenn der Täter nicht erkennt, dass der von ihm verwirklichte Sachverhalt einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der Tatbildirrtum ist die Negation des Vorsatzes. Rechtsfolge: Die Bestrafung wegen eines Vorsatzdeliktes ist ausgeschlossen! Bestrafung aufgrund Fahrlässigkeitsdelikt unter den Voraussetzungen: 1. Vorliegen eins Fahrlässigkeitsdeliktes im Gesetz. 2. Beruht der Irrtum über das Tatbild auf Fahrlässigkeit? Sonderprobleme: 1. Irrtum über das Tatobjekt error in persona vel objecto 2. Irrtum über den Kausalverlauf 3. Irrtum über qualifizierende Tatbestandsmerkmale 4. Irrtum über privilegierende Tatbestandsmerkmale Definition: Irrtum über das Tatobjekt ist ein Tatbildirrtum ~ Fahrlässigkeitsprüfung. Ausnahme: Bei Gleichartigkeit des Tatobjektes ist der Tatbildirrtum unbeachtlich (~ daher hier normale Tatvorsatzprüfung weiterführen). Definition: Als wesentlich gilt eine Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur dann, wenn die Abweichung gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Man spricht von einem atypischen Kausalverlauf ~ Fahrlässigkeitsprüfung. Ausnahme: Unwesentliche Abweichungen des wirklichen vom vorgestellten Kausalverlauf gelten als strafrechtlich unbeachtlich (~ daher hier normale Tatvorsatzprüfung weiterführen). Bei diesem Tatbildirrtum Haftung nur im Rahmen des Grunddeliktes. Zwar wird hier das Unrecht des Grunddeliktes durch den Irrenden verwirklicht, er lädt aber subjektiv nur die geringere Schuld des privilegierenden Deliktes auf sich. Strafrecht AT Seite 20 von 97

a) Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt 8 StGB Prüfung unter 111. Schuld, 3. Unrechtsbewusstsein: Irrtum über den rechtfertigenden... Definition: In einem Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt handelt, wer irrtümlich einen Sachverhalt Sachverhalt... annimmt, welcher die Rechtswidrigkeit seiner Tat ausschließen würde (Anwendungsfälle dieser nur bei Vorsatz in Betracht kommenden Irrtumskategorie sind insbesondere Putativnotwehr, Putativnotstand und Putativeinwilligung). Vorgangsweise: ~ Irrtum über einen rechtfertigenden SV liegt vor (ansonsten Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat im Schema weiterprüfen). Bestrafung aufgrund Fahrlässigkeitsdelikt unter den Voraussetzungen: 1. Vorliegen der subjektiven und objektiven (Notwehr, Notstand, Einwilligung.. usw.). Nichtvorliegen eines der subjektiven oder objektiven ~ Merkmale eines Rechtfertigungsgrundes... Merkmale des Rechlfertigungsgrundes (z.b.... Handlungsexzess). Bestrafung aufgrund Vorsatzdelikt! 2. Vorliegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes im Gesetz ~ Einstieg in das Fahrlässigkeitsdelikt.. (sonst keine Strafe). 3. Beruht der Irrtum über den rechtfertigenden Sachverhalt auf Fahrlässigkeit? Bei vorliegen der Voraussetzungen kann eine Strafe aufgrund Fahrlässigkeitsdelikt verhängt werden. ~ Merke: Der Täter irrt über die Rechlfertigungssituation (das "Ob"). Ein Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt ( 8 Satz 1 StGB) schließt nie den Vorsatz aus! Aber dieser Irrtum wird gemäß 8 Satz 2 StGB bezüglich seiner Rechtsfolgen vom Gesetz analog dem Tatbildirrtum behandelt. Zusätzlich müssen unter Zugrundelegung der Tätervorstellung auch die übrigen objektiven und subjektiven Merkmale des betreffenden Rechtfertigungsgrundes erfüllt sein, sonst bleibt es bei Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat. Beachte: Ein Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt kann bei dem Rechtfertigungsgrund der Anhaltung niemals vorliegen, da 86 Abs. 2 StPO eine Ausformulierung des 8 StGB Irrtums ist. Weiters kann auch keine mutmaßliche Einwilligung hier vorliegen, da der hypothetische Wille ja nicht dem tatsächlichen entsprechen muss. Strafrecht AT Seite 21 von 97

b) Verbotsirrtum 9 StGB Prüfung unter 111. Schuld, 3. Unrechtsbewusstsein: (aktuelles) Unrechtsbewusstsein fehlt: Verbotsirrtum Definition: Wer sich in einem Verbotsirrtum befindet, handelt ohne (aktuelles) Unrechtsbewusstsein. Der Verbotsirrtum ist die Kehrseite (Negation) des Unrechtsbewusstseins. Definition: Von einem direkten Verbotsirrtum spricht man, wenn der Täter deshalb ohne Unrechtsbewusstsein handelt, weil er nicht erkennt, dass seine Handlung verboten und daher unrecht ist. Definition: Beim indirekten Verbotsirrtum erkennt der Täter zwar, dass seine Handlung.an sich" verboten ist und daher Unrecht ist, glaubt aber, im konkreten Fall gerechtfertigt zu sein und deshalb nicht unrecht zu handeln. Beim indirekten Verbotsirrtum irrt sich der Täter entweder über die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes oder über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes und erkennt deshalb nicht, dass seine Tat Unrecht ist. Abgrenzung zum Tatbildirrtum: Der Tatbildirrtum bezieht sich auf die tatsächliche Seite der Tat. Infolge eines solchen Irrtums erkennt der Täter nicht, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der Verbotsirrtum dagegen betrifft stets die rechtliche Seite der Tat. Infolge eines solchen Irrtums erkennt der Täter nicht, dass sein Verhalten Unrecht ist. Bildlich formuliert: Der Tatbildirrtum verhüllt dem Täter den Sachverhalt, der Verbotsirrtum verhüllt ihm das Unrecht. Rechtsfolgen vorwertbarer Verbotsirrtum: Schuld und daher Strafe ( 9 Abs. 2 u. 3 StGB vorsätzlich und fahrlässig). Aber Möglichkeit der Strafmilderung 34 Z 12 StGB. nicht vorwertbarer Verbotsirrtum: Keine Schuld und daher keine Strafe ( 9 Abs. 1 StGB). Beachte: Das für die Rechtsfolgen des Verbotsirrturns entscheidende Kriterium ist somit die Vorwertbarkeit des Irrtums. Völlige Straflosigkeit tritt bei einem Verbotsirrtum nur dann ein, wenn dieser Irrtum nicht vorwertbar war (selten der Fall). Unbeachtlich ist nur ein solcher Irrtum über die Strafbarkeit, hinter dem sich bei näherer Auslegung weder ein Tatbildirrtum noch ein Verbotsirrtum verbirgt. Der vorwertbare Verbotsirrtum ist lediglich eine andere Bezeichnung für das potentielle Unrechtsbewusstsein. Kontrolle: Beim Verbotsirrtum kann aufgrund der vorherigen Prüfungsschritte nie aktuelles Unrechtsbewusstsein vorliegen (sondern nur potentielles Unrechtsbewusstsein)! Immer wenn ein Rechtfertigungsgrund frei ertunden wird (es gibt ihn tatsächlich nicht), ist ein indirekter Verbotsirrtum über die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes gegeben (selten der Fall). Wenn der Täter eine falsche Vorstellung hat wie die Rechtfertigungsgründe funktionieren, dann liegt ein indirekter Irrtum über die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes vor (oft der Fall). Es ist auch ein Verbotsirrtum über das Anhalterecht (bzw. der mutmaßlichen Einwilligung) möglich, da man hier über die rechtliche Seite der Tat irrt und nicht wie bei 8 Irrtum über den rechtfertigenden Sachverhalt. Strafrecht AT Seite 22 von 97

entschuldigender Notstand bzw. entschuldigende Notstandshilfe (Dritter übt Notstand aus) 10 8tGB Prüfung unter 11I. Schuld, 4. keine Entschuldigungsgründe: entschuldigender Notstand... Notstandssituation "Ob" ~ ~Unmittelbarer drohender Nachteil für das Rechtsgut. Bedeutsamkeit des Nachteils. der Schaden aus der Notstandstat unverhältnismäßig schwerer wiegt =Unverhältnismäßigkeitsklausel. Merke: Ob dies zutrifft, ist unter Abwägung der gesamten Umstände des Falles zu entscheiden. I I die Gefahr verschuldet ist =Verschuldensklausel. Merke: Wer sich im Rahmen eines von der Rechtsordnung anerkannten Grundes bewusst Gefahren aussetzt, behält den Anspruch auf... nachsichte Beurteilung seiner Tat. Das Gesetz denkt dabei insb. ~ an sportliche Betätigungen im weitesten Sinn, an Tätigkeiten im Dienste der Forschung, der Rettung, an die Ausübung - gefährlicher Berufe etc. Keine Notstandshandlung falls ("Wie") ein anderes Verhalten zumutbar ist =Zumutbarkeitsklausel. Merke: Nur dann liegt eine (entschuldigende) Notstandshandlung vor, wenn in der Lage des Täters auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundener (maßgerechten) Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Beachte: Eine gesteigerte Zumutbarkeit (erhöhte Duldungspflichten) bei Personen, die zu erhöhter Gefahrtragung verpflichtet sind (z.b. Polizei, Bergführer, Feuerwehrmann usw.). Rettungswille (Rettungsabsicht) Definition: Rettungsabsicht um......zu... ~ Kenntnis der ~ Notstandssituation genügt nicht. entschuldigende Gleich wie entschuldigender Notstandshilfe... Notstand inklusive der Handelnde ~ ist ein Dritter. Merke: Auch die Abwehr einer Dauergefahr kann strafrechtliche Schuld ausschließen und kann daher hier zur Anwendung kommen. Strafrecht AT Seite 23 von 97

Irrtum über einen entschuldigenden Sachverhalt 10 Abs. 2 Satz 2 StGB Prüfung unter 111. Schuld, 4. keine Entschuldigungsgründe: Irrtum über entschuldigenden Sachverhalt... annimmt, der seine rechtswidrige Tat entschuldigen würde. Definition: In einen Irrtum über einen entschuldigenden Sachverhalt handelt, wer irrtümlich einen Sachverhalt Vorgangsweise: Irrtum über einen entschuldigenden SV liegt vor (ansonsten Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat im Schema weiterprüfen). Bestrafung aufgrund Fahrlässigkeitsdelikt unter den Voraussetzungen: 1. Vorliegen der subjektiven und objektiven Merkmale des Rechtfertigungsgrundes entschuldigender Notstand.... Nichtvorliegen eines der subjektiven oder objektiven Merkmale des Rechtfertigungsgrundes (z.b. Handlungsexzess).... Bestrafung aufgrund Vorsatzdelikt! 2. Vorliegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes im Gesetz -+ Einstieg in das Fahrlässigkeitsdelikt (sonst keine Strafe). 3. Beruht der Irrtum über den entschuldigenden Sachverhalt auf Fahrlässigkeit? Bei vorliegen der Voraussetzungen kann eine Strafe aufgrund Fahrlässigkeitsdelikt verhängt werden. Merke: Das Privileg des 10 Abs. 2 Satz 2 StGB findet nur Anwendung, wenn der Täter irrtümlich eine entschuldigende Notstandssituation annimmt und bei der Zugrundelegung der Tätervorstellung auch die übrigen objektiven und subjektiven Merkmale des 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB erfüllt sind, sonst bleibt es bei Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat. Strafrecht AT Seite 24 von 97

vergleichende Gegenüberstellung der Irrtumsarten: Tatbildirrtum: Irrtum über einen Direkter und indirekter Irrtum über einen rechtfertigenden Verbotsirrtum: entschuldigenden Sachverhalt: Sacherhalt: gesetzliche Regelung: mittelbar in 5 Abs. 1 8 StGB 9 StGB 10 Abs. 2 Satz 2 StGB StGB Wesen: Irrtum über einen Irrtum über einen Irrtum über Existenz oder Irrtum über einen Sachverhalt, der Sachverhalt, der einen Grenzen eines Sachverhatt,derdem einem gesetzlichen Rechtfertigungsgrund Rechtfertigungsgrundes. entschuldigenden Tatbild entspricht. entspricht. Dieser Dieser Irrtum verhüllt dem Notstand entspricht. Dieser Irrtum verhüllt Irrtum verhüllt dem Täter die Rechtswidrigkeit Dieser Irrtum verhüllt dem Täter die Täter die seiner Tat. dem Täter die Tatbildmäßigkeit seiner Rechtswidrigkeit seiner Rechtswidrigkeit seiner Tat. Tat. Tat. Umkehrverhältnis: Kehrseite des Kehrseite des Kehrseite des Kehrseite keine Vorsatzes Unrechtsbewusstseins Unrechtbewusstseins Entschuldigunqsqründe Konsequenzen für den Vorsatz entfällt Vorsatz entfällt nicht Vorsatz entfällt nicht Vorsatz entfällt nicht Vorsatz: Konsequenzen für das Unrechtsbewusstsein Unrechtsbewusstsein Unrechtsbewusstsein Unrechtsbewusstsein Unrechtsbewusstsein: entfällt (bezüglich der entfällt (bezüglich der entfällt entfällt nicht vorsätzlichen Tat) vorsätzlichen Tat) Rechtsfolgen: Unter Umständen Unter Umständen 1. Bei Verwertbarkeit: Unter Umständen Bestrafung wegen Bestrafung wegen Bestrafung wegen Bestrafung wegen fahrlässiger Tat. fahrlässiger Tat. vorsätzlicher oder fahrlässiger Tat. fahrlässiger Tat aber Möglichkeit der Strafmilderung gemäß 34 Z 12 StGB. 2. Keine Verwertbarkeit: Schuld und Strafe entfallen. Strafrecht AT Seite 25 von 97

2. Das,versuchte vorsätzliche. Begehungsdelikt (Grobschema): O. Vorprüfung 1. Bezeichnung der/des zu prüfenden Delikte/s. 2. Handlungsbegriff -+ Frage: Hat der Täter überhaupt im strafrechtlichen Sinne gehandelt? Selten zu prüfen; liegt meist vor; nulla poena sine lege; Ausscheidung von nicht willensgetragenen Verhaltensweisen; 3. Mehrdeutige Verhaltensweisen verlangen eine Entscheidung ob von einem strafrechtlich relevanten Tun oder Unterlassen auszugehen ist. I. Tatbestandsmäßigkeit Frage: Kann die Handlung unter den TB eines Deliktes subsumiert werden? 11. Rechtswidrigkeit Frage: Ist das tatbestandsmäßige Handeln gerechtfertigt? Hier kommen die Rechtfertigungsgründe von Notwehr, Nothilfe, rechtfertigender Notstand, rechtfertigende Notstandshilfe, Selbsthilferecht und Einwilligung zur Anwendung. 111. Schuld Frage: Kann die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung dem Täter rechtlich vorgeworfen werden? Prüfung der Vorsatzschuld; nulla poena sine culpa; IV. Strafaufhebungsgründe Frage: Liegt ein Rücktritt vor, der als Strafaufhebungsgrund gilt? V. Weitere Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe = 42, 136 Abs. 4, 141 Abs. 3, 211 Abs. 4, 167 ua. Strafrecht AT Seite 26 von 97

2. Das versuchte vorsätzliche Begehungsdelikt (Detailschema): Wie unter vorsätzliches Begehungsdelikt prüfen. Einstieg Wie unter vorsätzliches Begehungsdelikt prüfen. o. Vorprüfung I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes: Das Tatbild ist auch dann nicht erfüllt, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges nicht objektiv zugerechnet werden kann (Adäquanz- bzw. Risikozusammenhang); vergleiche AT Z 22 RN 5. 2. Voller Tatentschluss, das heißt: a) Tatvorsatz (im Sinne des 5 StGB) bzw. Tatbildirrtum: X hat eine fremde bewegliche Sache wegnehmen wollen ( 127). b) Subjektive Tatbestandsmerkmale (falls gesetzlich vorgesehen); X hat mit Bereicherungsvorsatz gehandelt (erweiterter Vorsatz); 3. Betätigung dieses Tatentschlusses durch eine Ausführungshandlung bzw. ausführungsnahe Handlung im Sinne des 15 Abs. 2 (oft Zentralproblem): 4. Tauglichkeitsproblematik (oft Zentralproblem): a) An sich tauglicher oder untauglicher Versuch ( 15 Abs. 1) bl Relativ oder absolut untauglicher Versuch ( 15 Abs. 3) cl Versuch des untauglichen Subjekts ( 15 Abs. 3 1. Fall) dl Wahndelikt 5. objektive Bedingungen der Strafbarkeit (falls gesetzlich vorgesehen) Wie unter vorsätzliches Begehungsdelikt prüfen. 11. Rechtswidrigkeit 1. Schuldfähigkeit ( 11, 4 JGG) nur bei entsprechendem Anlass 11I. Schuld Strafrecht AT Seite 27 von 97

(eventuell 2. Besondere 8chuldmerkmale, falls gesetzlich vorgesehen. 2.B. 79 während der Geburt; 141 aus Not usw. ) 2. Unrechtsbewusstsein (Wie unter vorsätzliches Begehungsdelikt prüfen.) 3. keine Entschuldigungsgründe (Wie unter vorsätzliches Begehungsdelikt prüfen.) 1. fehlgeschlagener Versuch (häufiges Problem): 2. beendeter oder unbeendeter Versuch: 3. Rücktritt vom Versuch: (oft Zentralproblem) a) Rücktritt vom unbeendeten Versuch gemäß 16 Abs. 1 1. Fall 8tGB b) Rücktritt vom beendeten Versuch gemäß 16 Abs. 1 3. Fall 8tGB c) Putativrücktritt gemäß 16 Abs. 2 8tGB 4. qualifizierter Versuch: (Durch den Versuch ist bereits ein Delikt erfüllt.) 5. tätige Reue ( 167, 226, 240, 243, 291, 294) IV. Strafaufhebungsgründe Wie unter vorsätzliches Begehungsdelikt prüfen. V. Weitere Strafausschließungs- bzw. Strafaufhebungsgründe Die vier Stadien des vorsätzlichen Delikts: Entschließung: (straflos) Vorbereitung: (grundsätzlich straflos) Versuch: (Beginn der Strafbarkeit) Vollendung: Strafrecht AT Seite 28 von 97

zu I. Tatbestandsmäßigkeit bei Versuch, Seite 1: 1 1. Nichterfüllung des gesetzlichen Tatbestandes: I I.. Es genügt schon das Fehlen eines einzigen objektiven Tatbestandsmerkmales (Erfolg; Kausalität, Tathandlung, Eigenschaften von Personen oder Sachen); Beachte: Versuch kommt auch in Betracht, wenn der eingetretene Erfolg nicht dem Täter objektiv zugerechnet werden kann (da nicht dem Anforderungen des Adäquanz- und Risikozusammenhanges entsprochen wird). Bei fehlen eines oder mehrerer objek1iver TB Merkmale kommt unter Umständen Versuch in Betracht. I 2. voller Tatentschluss: I I Es darf dem Versuch in subjektiver Hinsicht an nichts fehlen; meistens ist voller Tatentschluss mit dem Tatvorsatz identisch; erforderlich ist unbedingter Handlungswille -+ ein Geneigtsein, latente Handlungsbereitschaft, Abhängigmachen des definitiven Handlungswillen von einer Bedingung reichen nicht aus; Vollendungswille =Vorsatz muss auf Vollendung der Tat gerichtet sein; bei Delikten mit erweitertem Vorsatz bedeutet "voller Tatentschluss" = Tatvorsatz plus erweiterter Vorsatz; der volle Tatentschluss ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, wird aber auf der Stufe der Tatbestandsmäßigkeit geprüft; Beachte: der Tatbildirrtum wird daher auch auf dieser Stufe geprüft!! I3. Ausführungshandlung bzw. ausführungsnahe Handlung: I I... Abgrenzung -+ Vorbereitungshandlung - ausführungsnahe Handlung Ausführungshandlung: Der Versuch beginnt frühestens mit dem Überschreiten der im 15 Abs. 2 umschriebenen Schwelle -+ ausführungsnahe Handlung im Sinne des 15 Abs. 2 StGB oder tatsächliche Ausführungshandlung (sonst noch in der straflosen Vorbereitungshandlung). Die vermittelnde Ansicht des geltenden Rechtes wird anschaulich als Eindruckstheorie bezeichnet und besagt folgendes: Der Strafgrund des Versuchs besteht darin, dass sich der Vollendungswille (subjektiver Ansatz) in einem Tatgeschehen offenbart (objektiver Ansatz), dessen Tolerierung einen negativen Eindruck bei der Allgemeinheit hinterlassen und zu einer Korrumpierung des allgemeinen Rechtsbewusstsein und damit zur Gefährdung des Rechtsfriedens führen würde. l Strafrecht AT Seite 29 von 97

zu,1. Tatbestandsmäßigkeit bei Versuch, Seite 2: Abgrenzungsformel zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und ausführungsnahe Handlung: Maßgebend ist, ob die Handlung aus wertender Sicht ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, das heißt ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte. Achtung: Hat der Täter seinen Tatentschluss bereits durch eine Ausführungshandlung (Schuss auf das Mordopfer; Einschlagen der Scheibe durch den Einbrecher) betätigt, ist es falsch, den Versuch mit der Formel des 15 Abs. 2 StGB für die ausführungsnahe Handlung zu begründen. Diese ist nur dann heranzuziehen, wenn die Tat noch nicht das eigentliche Ausführungsstadium erreicht hat. deliktsspezifische Abgrenzungen: Die Frage der ausführungsnahen Handlungen bei den einzelnen Delikten erfordert unterschiedliche Akzentuierungen und ist daher unter Berücksichtigung der jeweiligen tat- und deliktsspezifischen Besonderheiten zu entscheiden. Tötungsdelikte: nur eine geringfügige zeitliche Vorverlagerung des Strafbarkeitsbeginnes; z.b. solange Opfer nicht im unmittelbaren Gefahrenbereich und der Täter den Geschehensablauf jederzeit stoppen könnte liegt noch straflose Vorbereitung vor; Durchsuchung der Wohnung durch den zur sofortigen Tötung bereiten Täter kann sogar bei Abwesenheit des Opfers genügen; Diebstahl: ausführungsnahe Handlungen sind: Einseifen einer Fensterscheibe, Anlegen eine Leiter, Abtasten der Kleidung durch den Dieb; Urkundenfälschung: Das bloße Bei-sieh-führen des gefälschten Führerscheins, auch wenn man überhaupt nicht kontrolliert wird, ist nach Kienapfel noch straflose Vorbereitungshandlung. Sonstige Delikte: Raub und Betrug sind praktische und prüfungsrelevante wichtige Delikte. Strafrecht AT Seite 30 von 97

zu I. Tatbestandsmäßigkeit bei Versuch, Seite 3: 4. Tauglichkeitsproblematik: a) an sich tauglicher oder untauglicher Versuch: D Ib) relativ oder absolut untauglicher Versuch: I Entscheidung ob ein tauglicher oder untauglicher Versuch vorliegt ( 15 Abs. 3 StGB). Definition: Untauglich ist ein Versuch, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die im Subjekt (immer Täter), in der Handlung (Mittel) oder im Objekt (Opfer oder Gegenstand) schon von vornherein angelegt (= "vorprogrammiert") sind, nicht zur Vollendung der Tat führen kann -+ 15 Abs. 3 StGB. Beachte: Ist das Ausbleiben der Tatvollendung dagegen nicht schon im Subjekt, in der Handlung oder im Objekt vorprogrammiert, sondern hat das Scheitern der Tat andere, eher zufällige Gründe (z.b. Erscheinen der Polizei, Ungeschick des Täters, atypische Kausalverlauf), war der Versuch (an sich) tauglich, und die Frage des 15 Abs. 3 StGB stellt sich gar nicht. Merkformel: Wie soll denn je der gewollte Erfolg eintreten? Wichtig: Wenn der Versuch (voll) tauglich ist, wird im Schema unter Punkt 5. objektive Bedingungen der Strafbarkeit weitergeprüft. Faustregel: In Zweifelsfällen sollte man sich für die Untauglichkeit des Versuchs entscheiden. Den Grund dafür erfahren Sie bei der Darstellung des absolut untauglichen Versuchs. Diese Prüfung kurz halten! Iaa) relativ untauglicher Versuch: Wenn der Versuch untauglich ist, aber nach weiterer Untersuchung nicht absolut untauglich ist, liegt ein relativ untauglicher Versuch vor und im Prüfungsschema ist fortzusetzen. I I bb) absolut untauglicher Versuch: Definition Eindruckstheorie: Ein Versuch ist absolut untauglich, wenn es nach dem Urteil eines verständigen begleitenden Beobachters im Zeitpunkt der Handlungsvornahme (Sicht ex ante) geradezu denkunmöglich erscheint, dass die Verwirklichung des konkreten Tatplanes zur Vollendung der Tat führen kann. -+ subjektiver (Täter) objektiver (Beobachter) Doppelmaßstab. Beachte: Das StGB regelt im 15 Abs. 3 nicht nur die drei Fallgruppen des (relativ) untauglichen Versuchs, sondern darüber hinaus und in erster Linie Begriff und Rechtsfolgen des so genannten absolut untauglichen Versuchs. Bei vorliegen des absolut untauglichen Versuchs -+ Ausstieg aus dem Schema (Straflosigkeit). I.. Definition objektive Theorie des OGH: Die objektive Theorie legt nicht den Ex-ante-Standpunkt der Eindruckstheorie, sondern das ganz anders geartete nachträgliche Kalkül des Richters zugrunde, der die wahre Sachlage einschließlich aller erst im nachhinein bekannt gewordenen Fakten kennt. Er entscheidet aus der Sicht ex post, ob die Tat objektiv = "an sich" gefährlich war, weil ihre Vollendung nur vermöge der zufälligen Umstände gescheitert ist (relativ untauglicher = strafbarer Versuch), oder ob die Tat objektiv = "an sich" ungefährlich war, weil ihre Vollendung auch bei abstrahierender und generalisierender Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich erschien (= absolut untauglich). Dennoch ist die Theorie abzulehnen, da sie in manchen Fällen kriminalpolitisch unerwünschte Strafbarkeitsdefizite produziert, vor allem aber, weil in Ermangelung verlässlicher oder auch nur einsichtiger Abgrenzungskriterien bezüglich ihrer Ergebnisse in hohem Maße Rechtsgefühl und Zufall obwalten (Aber bzgl. des Objektes (= Opfer oder Gegenstand) vom verst. Senat für die när.h~tan.lh7t ha~tätint worrlan \ Strafrecht AT Seite 31 von 97