Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zur Erlangung des Abschlusses



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Transkript:

Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zur Erlangung des Abschlusses Geprüfter Honorarberater (IFH) Institute of Financial Consulting e. V. IOFC, Vorstand: Prof. Dr. Peter Günther (1. Vors.), Hochschulpädagoge Heinrich Rau (2. Vors.), Rechtsanwalt Joachim Kroll (Geschäftsführer) Vereinssitz: Berlin; Vereinsregister AG Berlin-Charlottenburg Nr. 23579 Nz Postanschrift: Rechtsanwalt Joachim Kroll, Krokamp 29, 24539 Neumünster E-Mail: info@iofc.de

Seite 2 von 2 der Prüfungsordnung Honorarberater IFH Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zur Erlangung des Abschlusses Geprüfter Honorarberater (IFH) 1 Begriffsbestimmungen (1) Prüfungsträger ist das "Institute of Financial Consulting e. V. (IOFC)". Der Beirat des IOFC wacht über die Qualität der Inhalte der Fortbildung. Er setzt sich aus Vertretern der Bereiche Wissenschaft und Lehre, Unternehmen der Finanzdienstleistungswirtschaft, Politik, Fachpresse und Finanzdienstleistungsverbände sowie Vertretern der Unternehmen nach Abs.2 und 3 zusammen. Das IOFC und der Beirat kommen jährlich zu einer Fachsitzung zusammen. (2) Zertifikatsaussteller ist das Institut für Honorarberatung (IFH), Amberg und das IOFC e. V. (3) Die Organisation einschließlich der Annahme der Anmeldungen zu den Teilprüfungen wird vom IOFC oder von einer vom IOFC beauftragten Stelle entsprechend den inhaltlichen Vorgaben des IOFC und in Absprache mit dem jeweils beauftragten Teilprüfungsträger durchgeführt. (4) Die Aus- und Bewertung der in den Teilprüfungen geschriebenen Prüfungsarbeiten wird vom IOFC oder von einer vom IOFC beauftragten Stelle entsprechend den inhaltlichen Vorgaben des IOFC durchgeführt. 2 Ziel der Prüfung (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die - aufbauend auf eine zuvor erfolgreich absolvierte fachliche Qualifikation - durch die berufliche Fortbildung Geprüfter Honorarberater (IFH) erworben worden sind, werden Teilprüfungen nach den 6 bis 9 abgenommen. Es gilt 1 Abs. 3. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die Honorarberatung im Sinne der nachfolgenden Grundsätze ordnungsgemäßer Honorarberatung auszuüben und insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Individuelle Analyse der gesamt- und betriebswirtschaftlichen Situation von Privatpersonen und Unternehmen im Hinblick auf die Beratung in allen Finanz- und Vermögensangelegenheiten. 2. Durchführung einer umfassenden und auch auf Lösungen außerhalb des nationalen Marktes ausgerichteten Beratung gegen Honorar auch in Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern. 3. Erstellung von Geschäftsplänen zur Ermittlung eines leistungsgerechten und existenzsichernden Honorars, so dass die Unabhängigkeit des Beraters bei der Leistungserstellung nicht durch Eigeninteressen oder Interessen Dritter beeinträchtigt wird. Seite 2 von 2

Seite 3 von 3 der Prüfungsordnung Honorarberater IFH (3) Grundsätze ordnungsgemäßer Honorarberatung Honorarberatung - ist eine Dienstleistung neutraler Berater, bei der ausschließlich das Know How und der Zeitaufwand vergütet werden, - beruht auf völliger Transparenz und der Ablehnung jeglicher offener und versteckter Vergütungen durch Dritte, - verfolgt die nachhaltige Betreuung von Mandanten in deren ausschließlichen Interesse. 3 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Fortbildung, der Prüfung und die Zertifizierung (1) Zur Zertifizierung kann nur zugelassen werden, wer die schriftliche Prüfung im Rahmen der Honorarberater-Fortbildung erfolgreich absolviert hat und 1. eine mit Erfolg abgeschlossene fachliche Qualifikation zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK), MFC Masterconsultant in Finance, CFP Certified Financial Planner oder eine vergleichbare Weiterbildung oder 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Bankkaufmann, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen (ehemals: Versicherungskaufmann) oder 3. eine zulässige Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, oder in einem anderen vergleichbaren beratenden Beruf ausübt oder 4. eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder 5. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis und, sofern Präsenzveranstaltungen (z. B. prüfungsvorbereitende Fächerrepetitorien), die auch über das Internet abgehalten werden können, durchgeführt werden, die Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen bis zum Zeitpunkt der Aushändigung der Abschlussurkunde nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muss in beratenden Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung Geprüfter Honorarberater (IFH) dienlich sind und die inhaltlich wesentliche Bezüge zur Honorarberatung im Sinne von 2 Abs. 3 aufweist. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann zur Zertifizierung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Zertifizierung rechtfertigen. (3) Sollten die Voraussetzungen gemäß Abs. (1) und (2) nicht erfüllt sein, erfolgt die Zertifizierung nachträglich, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und innerhalb von fünf Jahren danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Sinne von Abs.1 nachgewiesen wird. Seite 3 von 3

Seite 4 von 4 der Prüfungsordnung Honorarberater IFH Liegt ein Fall des Satzes 1 vor, kann sofort eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden. (4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. 4 Bezeichnung des Abschlusses Mit Erhalt des Abschlusszeugnisses und der Zertifizierungsurkunde ist der Absolvent berechtigt, den Titel Geprüfter Honorarberater (IFH) zu führen. 5 Prüfungsausschuss (1) Für die Abnahme der Prüfung zur Erlangung des Abschlusses "Geprüfter Honorarberater (IFH)" wird ein Prüfungsausschuss am Sitz des IOFC gebildet. Er kann als gemeinsamer Prüfungsausschuss im Benehmen mit anderen Einrichtungen errichtet werden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Fachvertretern. Er kann durch außerordentliche Beisitzer zeitweilig oder dauernd erweitert werden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet letztverbindlich über die Prüfungsaufgaben und die Prüfungsleistungen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die außerordentlichen Beisitzer haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. 6 Anmeldung, Teilnahme, Täuschungen (1) Die Anmeldung zu den jeweiligen schriftlichen Prüfungen erfolgt ausschließlich über das IOFC oder die vom IOFC gem. 1 Abs. 2 beauftragte Stelle entweder in schriftlicher Form oder per Online-Anmeldung über das Internet. (2) Die Teilnahme an der Prüfung ist von der vorherigen Zahlung eines Prüfungsentgelts an den Prüfungsträger abhängig. Vor Beginn der Prüfung ist ein entsprechender Zahlungsbeleg vorzulegen. Nimmt ein Teilnehmer nach Zahlung des Prüfungsentgeltes an der Prüfung nicht teil, wird das Prüfungsentgelt für längstens zwei zeitlich folgende Prüfungstermine als Guthaben gebucht, sofern der Teilnehmer das Prüfungsentgelt nicht bis spätestens einen Monat nach dem zweiten Prüfungstermin schriftlich zurückfordert. Erfolgt innerhalb dieser Zeit keine weitere Prüfungsteilnahme und keine Zurückforderung, ist eine solche ausgeschlossen und verfällt das Guthaben. Für eine spätere Prüfungsteilnahme ist ein neues Prüfungsentgelt zu bezahlen. (3) Sofern ein Teilnehmer am Prüfungstag unter einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, insbesondere einer akuten Erkrankung leidet, kann er vor Beginn der Prüfung von der Teilnahme zurücktreten. Nimmt er gleichwohl teil, kann er sich bei der Bewertung der Prüfung und besonders im Fall des Seite 4 von 4

Seite 5 von 5 der Prüfungsordnung Honorarberater IFH Nichtbestehens nicht auf die Erkrankung berufen. Die Prüfungsarbeit ist ohne Berücksichtigung der Erkrankung zu bewerten. (4) Versucht ein Teilnehmer, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung, z. B. die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, wird die Prüfung durch die Prüfungsaufsicht für den Teilnehmer abgebrochen und mit der Note 6 bewertet. (5) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Abschluss der jeweiligen Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 vorlagen, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung als nicht bestanden erklären. Sollte zwischenzeitlich bereits das Abschlusszeugnis und die Zertifizierungsurkunde verliehen worden sein, werden diese aberkannt und sind vom Teilnehmer an den Prüfungsträger zurückzugeben. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann der Teilnehmer die entsprechende Prüfung nachholen. 7 Zugelassene Hilfsmittel (1) Für die Aufsichtsarbeiten in den Teilprüfungen können bei Bedarf Hilfsmittel zugelassen werden, die vom Prüfungsausschuss festgelegt und den Prüfungsteilnehmern mitgeteilt werden. (2) Die Hilfsmittel dürfen keine Bemerkungen oder Beilagen enthalten. Ausgenommen sind einzelne handschriftliche Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) sowie gelegentliche Unterstreichungen, soweit sie nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen oder systematisch aufgebaut sind. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Bemerkungen enthalten, sind sie nicht zugelassen. (3) Ein Verstoß gegen diese Regelungen gilt als Täuschungsversuch und führt zu einem sofortigen Ausschluss von der Prüfung. Die Prüfungsarbeit ist in diesem Fall als "nicht bestanden" zu bewerten. 8 Gliederung und Inhalt der Prüfung (1) Die Prüfung ist schriftlich nach Maßgabe der 6 und 7 durchzuführen. (2) Die Prüfungsinhalte ergeben sich aus dem jeweils gültigen Stoff- und Inhaltsplan der Fortbildung. Dabei soll die Prüfungen als Querschnitt durch den Lernstoff angelegt sein. (3) Die Bearbeitungsdauer der Prüfungsarbeit beträgt 90 Minuten. 9 Bewertung der Prüfungsleistung (1) Die Notenvergabe für die einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt nach folgendem Bewertungsschlüssel entsprechend prozentualer Leistungserbringung: 1,0 100-98 % 1,2 97-95 % 1,4 94-92 % sehr gut 1,6 91-90 % gut Seite 5 von 5

Seite 6 von 6 der Prüfungsordnung Honorarberater IFH 1,8 89-88 % 2,0 87-85 % 2,2 84-83 % 2,4 82-81 % 2,6 80-78 % 2,8 77-75 % 3,0 74-73 % 3,2 72-70 % 3,4 69-67 % 3,6 66-64 % 3,8 63-60 % 4,0 59-57 % 4,2 56-53 % 4,4 52-50% 4,6 49-46 % 4,8 45-42 % 5,0 41-38 % 5,2 37-34 % 5,4 33-30 % 5,6 29-20 % 5,8 19-10 % 6,0 9-0% befriedigend ausreichend ungenügend (2) Eine Prüfungsleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie mit "ausreichend" (4,4) oder besser bewertet wurde, d.h., wenn der Teilnehmer mindestens 50 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. (3) Über das Bestehen der Prüfung wird im Rahmen der Zertifizierung ein Zeugnis ausgestellt. (4) Die Notenvergabe im Zeugnis wird entsprechend des Bewertungsschlüssels (Abs. 1) in ganzen Noten vorgenommen, wobei eine mathematische Ab- bzw. Aufrundung vorzunehmen ist. 10 Ergebnismitteilung, Widerspruch (1) Das Ergebnis der Prüfung wird den Prüfungsteilnehmern schriftlich mitgeteilt. (2) Widersprüche gegen die Bewertung der Prüfung sind schriftlich ausschließlich an die für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle gem. 1 Abs. 3 zu richten. Der Widerspruch ist zu begründen. (3) Die Widerspruchsbearbeitung ist von der vorherigen Einzahlung eines Bearbeitungsentgeltes, dessen Höhe bei der zuständigen Stelle zu erfragen ist, abhängig. Das Bearbeitungsentgelt wird bei erfolgreichem Widerspruch erstattet. Der Widerspruch ist erfolgreich, wenn eine nochmalige Bewertung der Prüfungsarbeit zu einer Verbesserung der Gesamtpunktanzahl führt. Das Ergebnis des Widerspruchs wird dem Widerspruchsführer schriftlich mitgeteilt. Seite 6 von 6

Seite 7 von 7 der Prüfungsordnung Honorarberater IFH 11 Wiederholung der Prüfung / Prüfungseinsicht (1) Jede nicht bestandene Prüfung kann zweimal schriftlich wiederholt werden. (2) Auch eine schon bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Nur die Bewertung dieser Wiederholungsprüfung geht - auch bei Verschlechterung im Vergleich zur bereits bestandenen Prüfung - in die Gesamtbewertung ein. Im Falle des Nichtbestehens einer Wiederholungsprüfung wird die davor liegende schon bestandene Prüfung nicht gewertet. (3) Die Wiederholungsprüfungen müssen spätestens zwei Jahre nach Teilnahme an der letzten regulären Prüfung abgeschlossen sein. (4) Einsicht in die Prüfungsarbeiten ist nach Abschluss der Gesamtprüfung an einem vom Prüfungsträger zu bestimmenden Ort möglich. Die Prüfungsarbeiten werden für die Dauer von 24 Monaten nach Abschluss des letzten Prüfungsteils archiviert. Eventuell anfallende Kosten einer Prüfungseinsicht trägt der Prüfling. Ein Versand von Prüfungsarbeiten bzw. Kopien findet nicht statt. 12 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung ist mit Beschlussfassung durch den Beirat des IOFC am 5. November 2009 in Kraft getreten. Seite 7 von 7