OGAW IV Änderungen der OGAW-Richtlinie vom Europäischen Parlament gebilligt

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April 2009 / Special Alert Ein Legal Update der Dechert Financial Services Group OGAW IV Änderungen der OGAW-Richtlinie vom Europäischen Parlament gebilligt d Das Europäische Parlament hat am 13. Januar 2009 wesentlichen Änderungen des bestehenden Rechtsrahmens für OGAWs (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) zugestimmt. 1 Die geänderte Richtlinie (auch OGAW IV genannt), wird lang erwartete Reformen für den Europäischen Investmentfondsmarkt mit einem verwalteten OGAW-Vermögen von 5- Billionen mit sich bringen. Die neuen Vorschriften sollen bis Juli 2011 in nationales Recht umgesetzt werden. Zusammenfassend hat das Europäische Parlament folgenden Änderungen zugestimmt: Die Schaffung eines Europäischen Passes, der es Verwaltungsgesellschaften, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, erlauben wird, Fonds, die als OGAW in einem anderen Mitgliedstaat aufgelegt und zugelassen worden sind, zu verwalten. Dies wird eine zentralisierte Verwaltung von Fonds durch Verwaltungsgesellschaften ermöglichen, die zu einer erheblichen Kostenersparnis führen wird. Ein strafferes Anzeigeverfahren, das den Zeitrahmen für die Gestattung des grenzüberschreitenden Vertriebs für ein OGAW in einem anderen Mitgliedstaat erheblich reduzieren und damit verbundene Kosten senken wird. Die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für grenzüberschreitende 1 Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (KOM(2008)0458 C6-0287/2008 2008/0153(COD)). Verschmelzungen von Fonds, der es erlauben wird, OGAWs einfacher zu verschmelzen und damit verbundene Kosten zu reduzieren. Die Ermöglichung von sog. Master/Feeder OGAW Fonds. Die Schaffung eines Dokuments, das die wesentlichen Informationen über den Fonds enthält und den vereinfachten Prospekt ersetzt. Damit soll ermöglicht werden, dem Anleger die wesentlichen Informationen in einem standardisierten Format zur Verfügung zu stellen, damit sich der Anleger Klarheit über sein Investment und den damit verbundenen Risiken verschaffen kann. Die einzelnen Punkte werden nachfolgend im Einzelnen dargestellt. Hintergrund Die europäische Investmentfondsindustrie ist zu einem Hauptakteur in den weltweiten Kapitalmärkten aufgestiegen. Der am meisten verbreitete Fondstyp in Europa ist der OGAW- Fonds, der ca. 75 % der Vermögen in der europäischen Fondsindustrie 2 und einen ständig steigenden Anteil der Vermögenswerte weltweit verwaltet. Die OGAW-Richtlinie wurde 1985 eingeführt ( OGAW I ) 3 und später durch zwei Richtlinien, 2 EFAMA Quarterly Statistics Release No. 35 (Third Quarter of 2008), European Fund and Asset Management Association. 3 Richtlinie 85/611/EWG, Abl. Nr. L 375, 31.12.1985, Ziff. 3, geändert durch Richtlinie 88/220/EWG, Abl. Nr. L100, 19.4.1988, Ziff. 31.

zum einen die sog. Verwaltungsrichtlinie 4 und zum anderen die sog. Produktrichtlinie 5 (gemeinsam OGAW III genannt) geändert. Das Ziel der OGAW-Richtlinie war es, ein Investmentprodukt zu schaffen, das durch seinen Verbraucherschutzgedanken geprägt, strikte Anlagegrenzen, Kapital- und Offenlegungspflichten sowie unabhängige Aufsichtsverfahren beinhaltete. Die OGAW-Richtlinie war ausschlaggebend für die erfolgreiche Entwicklung des europäischen Investmentfondsmarkt. Nichtsdestotrotz wurden bereits früh Stimmen laut, die eine effizientere Ausgestaltung existierender Vorschriften der OGAW- Richtlinie sowie die Ergänzung um neue notwendige Vorschriften verlangten. Das Verfahren des grenzüberschreitenden Vertriebs von OGAWs in andere Mitgliedstaaten ist teilweise noch immer ein langer und bürokratischer Prozess und Anleger haben nur wenige Möglichkeiten, eine vergleichende Betrachtung der Anlageformen durchzuführen. Aus diesem Grund werden viele OGAWs nicht in mehreren Mitgliedstaaten vertrieben, sondern es werden viele unterschiedliche kleinere Fonds in unterschiedlichen Jurisdiktionen aufgelegt. Die Verwaltung dieser Fonds ist deshalb kostspielig. Diese Kosten werden letztlich an den Anleger weitergegeben. Weiterhin ist zu beobachten, dass OGAWs einem verstärkten Wettbewerb anderer innovativer Produktformen im europäischen Markt ausgesetzt sind, so dass Reformen der OGAW- Richtlinie auch deshalb notwendig waren, um die Wettbewerbsfähigkeit der OGAWs im Vergleich zu anderen Investmentprodukten zu gewährleisten. Änderungen, die durch das Europäische Parlament gebilligt wurden Das Europäische Parlament hat den folgenden von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderungen zugestimmt: Europäischer Pass für Verwaltungsgesellschaften Der Europäische Pass für Verwaltungsgesellschaften ist der am meisten diskutierte Bestandteil der OGAW IV-Regelungen. In dem von der Europäischen Kommission ursprünglich vorgeschlagenen Entwurf wurde der Pass für Verwaltungsgesellschaften ausdrücklich ausgenommen, da mehrere Mitgliedstaaten erhebliche Bedenken geäußert hatten. Die Europäische Kommission beauftragte am 1. November 2008 das Committee of European Security Regulators ( CESR ), sie hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Europäischen Pass geäußerten Bedenken, zu beraten. 6 Nach der Bewertung der Ausführungen des CESR wurde der Europäische Pass für Verwaltungsgesellschaften dann in den OGAW IV-Vorschlag aufgenommen. Nach den Vorschriften der OGAW IV sind Verwaltungsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, berechtigt, jegliche Dienstleistung, für die sie in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat (dem Herkunftsmitgliedstaat ) zugelassen sind, in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzubieten. Dies beinhaltet auch den Vertrieb von OGAWs (entweder OGAWs, die von der Verwaltungsgesellschaft oder von anderen Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden) sowie die Verwaltung von OGAWs, die in einem anderen Mitgliedstaat aufgelegt wurden. Es wird deshalb nicht mehr erforderlich sein, dass ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die in demselben Mitgliedstaat wie der OGAW selbst ihren Sitz hat. Das bedeutet, dass eine beispielsweise im Vereinigten Königreich ansässige Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich den im Vereinigten Königreich geltenden Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Organisation einschließlich des Risikomanagements, Kontrollverfahrens und der sonstigen Aufsichtsregeln unterliegt. Sofern diese Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft für einen OGAW beauftragt würde, der beispielsweise in Irland aufgelegt wäre, muss die Verwaltungsgesellschaft darüber hinaus die irischen Vorschriften im Hinblick auf die Auflegung und die Tätigkeit des OGAWs einschließlich dessen Errichtung, den Anlagerichtlinien und Anlagebeschränkungen, Bewertung der Vermögenswerte und Buchhaltungsvorschriften als auch die sonstigen Voraussetzungen beachten. Die Depotbank des OGAWs, der von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die sich einem anderen Mitgliedstaat befindet, müsste entsprechende Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft abschließen, die es ihr ermöglichen, dass die Depotbank Zugang zu sämtlichen Informationen hat, die sie benötigt, um ihre Funktion als Depotbank auszuführen. 4 Richtlinie 2001/107/EG, Abl. Nr. L 41, 13.2.2002 Ziff. 20. 5 Richtlinie 2001/108/EG, Abl. Nr. L 41, 13.2.2002 Ziff. 35. 6 Schreiben von Eddy Wymeersch, Committee of European Securities Regulators, an Charles McCreevy, Europäische Kommission (31. Oktober 2008). April 2009 / Special Alert 2

CESR hat in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass fünf Mitgliedstaaten (Irland, Luxemburg, Polen, Slowakei und Slowenien) die Möglichkeit der Einführung eines Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften abgelehnt haben. Dies mit der Begründung, dass die Beaufsichtigung von Verwaltungsgesellschaften und des OGAWs durch verschiedene Aufsichtsbehörden zu einer unzureichenden Beaufsichtigung führen werde. Insbesondere waren die Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Aufteilung der Beaufsichtigung zwischen den Mitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaft und des OGAWs unrealistisch sei. Es bestanden Zweifel, ob eine solche Teilung nicht den Anlegerschutz schwächen würde und es deshalb notwendig sei, eine strengere Regelung zu schaffen um die Marke OGAW zu schützen. Die Europäische Kommission wird bezüglich einiger Regelungen der OGAW IV-Richtlinie beauftragt, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Änderungen umzusetzen. Im Zusammenhang mit der Implementierung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften beinhaltet dies auch die Erarbeitung von Leitlinien für organisatorische Voraussetzungen im Risikomanagement und zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Dieses Verfahren wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitintensiv sein und unter den Mitgliedstaaten kontrovers diskutiert werden. Vereinfachung des Anzeigeverfahrens Derzeit kann die Anzeige des grenzüberschreitenden Vertriebs in einen anderen Mitgliedsstaat zeitaufwändig und teuer sein. Die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in den ein OGAW hineinvertrieben wird (der Aufnahmemitgliedstaat ), verlangt oftmals, dass die Verkaufsunterlagen (der Verkaufsprospekt, der vereinfachte Verkaufsprospekt, der Jahresbericht, der Halbjahresbericht und oft auch die Gründungsunterlagen des Fonds) in die jeweilige Sprache des Aufnahmemitgliedstaates übersetzt werden. Die Übersetzungen sind in der Regel mit hohen Kosten verbunden und deren Anfertigung kann bis zu mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Sobald die Unterlagen übersetzt worden sind, muss der OGAW die entsprechende Dokumentation einschließlich der Bestätigung des Herkunftsmitgliedstaates an die Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaates übermitteln. Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates kann dann innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, der bis zu 2 Monate dauern kann, die Unterlagen überprüfen. Sie ist ebenfalls befugt, weitere Angaben und Unterlagen anzufordern und die 2- Monatsfrist zu unterbrechen, während die noch offenen Fragen mit dem OGAW geklärt werden. In einigen Mitgliedstaaten verlangen die Aufsichtsbehörden auch oftmals die Erstellung weiterer Unterlagen, wie z. B. Nachträge zum Verkaufsprospekt, die Angaben enthalten, welche ausschließlich für Anleger in dem Aufnahmemitgliedstaat relevant sind (einschließlich steuerlicher Angaben und Kontaktinformationen für örtliche Vertreter), spezifische für den Aufnahmemitgliedstaat geltende Zeichnungsunterlagen (wie z. B. den Erweiterten Zeichnungsschein, der in Italien erforderlich ist) sowie weitere Angaben von Risiken (wie z. B. in Frankreich). Die Zulassung zum grenzüberschreitenden Vertrieb kann deshalb zwischen 3 und 6 Monaten in Anspruch nehmen. Im Vergleich zu der Möglichkeit der Vermarktung von Nicht-OGAW-Fonds erscheint das Verfahren OGAW- Fonds zu benachteiligen. Nach den Regelungen der OGAW IV-Richtlinie wird der OGAW, der beabsichtigt, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten, der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde in seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Anzeige über diese Absicht zuleiten, die die notwendigen Angaben über die Art und Weise des Vertriebs in dem jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat enthält. Zusätzlich zu diesen Aufgaben muss der OGAW der Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates die Gründungsunterlagen, den Prospekt und soweit erforderlich den letzten Jahres- und Halbjahresbericht übermitteln. Darüber hinaus muss der OGAW ebenso das neu geschaffene Dokument Wesentliche Informationen für den Anleger, die weiter unten näher beschrieben werden, ggf. zusammen mit einer Übersetzung übermitteln. Vom Zeitpunkt des Eingangs des Anzeigeschreibens und der entsprechenden notwendigen Unterlagen bei der Herkunftsaufsichtsbehörde, muss diese innerhalb einer Frist von einem Monat die vollständigen Unterlagen zusammen mit einer OGAW-Bescheinigung oder Bestätigung dem Aufnahmemitgliedstaat übermitteln. Sobald die gesamte Dokumentation von dem Herkunftsmitgliedstaat an den Aufnahmemitgliedstaat übersandt worden ist, wird der OGAW in der Lage sein, mit dem Vertrieb der Anteile in dem Aufnahmemitgliedstaat zu beginnen. Dem entsprechend wird die derzeit noch bestehende zweimonatige Wartefrist keine Anwendung mehr finden. April 2009 / Special Alert 3

Nach den Regelungen der OGAW IV-Richtlinie hätte ein Aufnahmemitgliedstaat nicht mehr das Recht, weitere Voraussetzungen aufzuerlegen bzw. weitere Angaben, Nachweise oder Unterlagen vor der Vertriebsberechtigung des OGAWs in dem jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat zu verlangen. Demzufolge wäre es einem Mitgliedstaat nicht möglich, den grenzüberschreitenden Vertrieb eines OGAWs, der in seinem Herkunftsmitgliedstaat ordnungsgemäß errichtet wurde, zu verzögern oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Der Aufnahmemitgliedstaat könnte zwar Vertriebs- und Marketingvereinbarungen einschließlich der Marketingunterlagen reglementieren, dies würde aber keine Auswirkung auf das Recht des OGAW haben, mit dem Vertrieb zu beginnen, sobald die vollständige Anzeige erfolgt ist. Es wird verhältnismäßig schwierig sein, die entsprechenden Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten zu implementieren und es wird notwendig sein, diese Implementierungsmaßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu beobachten. Zum Zwecke der weiteren Vereinfachung des Anzeigeverfahrens wird die OGAW IV-Richtlinie auch neue Vorschriften im Zusammenhang mit der Übersetzung von Verkaufsunterlagen einführen. Nach Maßgabe der Richtlinie sollen Verkaufsunterlagen eines OGAWs (also Verkaufsprospekte, Jahresbericht, Halbjahresbericht, usw.) (i) in eine in der Finanzwelt gebräuchliche Sprache (wie etwa Englisch) oder (ii) in die Sprache des jeweiligen Aufnahmestaates übersetzt werden. Die Wahl bleibt dem OGAW vorbehalten. Dies gilt nicht für die Wesentlichen Angaben für den Anleger. Diese müssen in die von dem Aufnahmemitgliedstaat vorgegebene Sprache übersetzt werden. Die Übersetzung der Unterlagen wird deshalb eine Entscheidung sein, die vor dem Hintergrund des Marketings und des Kaufanreizes gefällt werden muss. Sicher werden hier aber auch je nach Art der Anlegerzielgruppe prospekthaftungsrechtliche Erwägungen eine wichtige Rolle spielen. Neue Regelungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung von Fonds Die Größe von OGAWs beträgt durchschnittlich ein Fünftel der vergleichbaren US-Amerikanischen Fonds. Die Kosten für die Verwaltung sind doppelt so hoch. Obwohl es sinnvoll wäre, OGAWs zu verschmelzen, bestehen derzeit erhebliche rechtliche und administrative Hürden bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung von OGAWs. Die Richtlinie sieht vereinfachte Verfahren für eine grenzüberschreitende Verschmelzung vor, die es den Verwaltungsgesellschaften ermöglichen würden, Vermögenswerte zusammenzuführen und effizientere Fonds zu schaffen. Nach den Vorschriften der OGAW IV-Richtlinie kann eine Verschmelzung unter folgenden Voraussetzungen stattfinden. Der aufgehende OGAW übermittelt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaates: (i) den vom zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan des aufgehenden OGAW und des aufnehmenden OGAW gebilligten gemeinsamen Verschmelzungsplan 7 ; (ii) eine von den Verwahrstellen des aufgehenden und des aufnehmenden OGAW ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass sie die Übereinstimmung des gemeinsamen Verschmelzungsplan mit der OGAW IV-Richtlinie und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des jeweiligen OGAW überprüft haben, und in der ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen dargelegt werden; (iii) den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Angaben für Anleger, und (iv) die Information, die er seinen Anteilinhabern zu der geplanten Verschmelzung zu übermitteln beabsichtigt. Die OGAW IV-Richtlinie sieht genaue zeitliche Vorgaben für die Aufsichtsbehörde des Herkunftmitgliedstaates des aufgehenden OGAWs und des Herkunftmitgliedstaates des aufnehmenden OGAWs im Hinblick auf die Überprüfung und Bewertung der Unterlagen und der Billigung der Verschmelzung vor. Die Kosten der Verschmelzung müssen von der Verwaltungsgesellschaft oder vom Promotor und nicht vom OGAW getragen werden. Die OGAW IV-Richtlinie verlangt darüber hinaus, dass ein unabhängiger Rechnungsprüfer die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und ggf. der Verbindlichkeiten zum geplanten effektiven Verschmelzungstermin und die Methode zur Berechnung des Austauschverhältnisses bestätigt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Mitgliedstaaten auf Grund 7 Der gemeinsame Verschmelzungsplan muss folgende Angaben enthalten: a) Art der Verschmelzung und beteiligte OGAW, b) Vorgeschichte und Gründe für die geplante Verschmelzung, c) erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl des aufgehenden OGAW als auch des aufnehmenden OGAW, d) die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zum geplanten effektiven Verschmelzungstermin, e) Methode zur Berechnung des Austauschverhältnisses, f) geplanter effektiver Verschmelzungstermin, g) Vertragsbedingungen oder Satzung des aufnehmenden OGAW. Die Aufsichtsbehörden dürfen keine weiteren Angaben verlangen. April 2009 / Special Alert 4

nationaler Rechtsvorschriften die Zustimmung der Anteilinhaber zu Verschmelzungen vorschreiben können. Sofern dies der Fall ist, verpflichtet die OGAW IV-Richtlinie die Mitgliedstaaten, dass für diese Zustimmung höchstens 75% der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung der Anteilinhaber Anwesenden und vertretenen Anteilinhaber erforderlich sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in einigen Mitgliedstaaten die derzeit geltenden nationalen Vorschriften im Zusammenhang mit Zustimmungserfordernissen angepasst werden müssen, um mit den Vorschriften der OGAW IV- Richtlinie überein zu stimmen. Die OGAW IV- Vorschriften sehen ebenfalls das Recht vor, dass die Anteilinhaber sowohl des aufgehenden als auch des aufnehmenden OGAWs das Recht haben, kostenfrei die Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile oder soweit möglich deren Umwandlung in Anteile eines anderen OGAWs mit ähnlicher Anlagepolitik zu verlangen. Es wird davon ausgegangen, dass die Implementierung dieser standardisierten Voraussetzungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen für OGAWs weniger umfangreiche Eingaben an die Aufsichtsbehörden des aufnehmenden als auch des aufgehenden OGAWs sowie ein vereinfachtes und effizienteres (und dementsprechend günstigeres) Verfahren für Verschmelzungen und eine geringere Verzögerung im Verschmelzungsverfahren mit sich bringt. In der Praxis wird dieser Prozess allerdings die enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden verlangen, was die Implementierung erschweren könnte. Neue Regeln bezüglich Master-Feeder Strukturen Wie bereits oben erwähnt, gibt es in Europa zahlreiche OGAWs mit kleinen Volumina. In vielen Mitgliedstaaten gibt es eine Präferenz für die Anlage in Investmentfonds, die in dem jeweiligen Staat aufgelegt werden. Da die OGAW-Richtlinie derzeit die Nutzung von Master-Feeder Strukturen nicht vorsieht, ist es schwierig, die entsprechenden Vermögenswerte der Fonds so zusammenzulegen, dass kosteneffizientere Fonds geschaffen werden können. Die OGAW IV-Richtlinie wird die Nutzung von Master-Feeder Strukturen erlauben und zwar von solchen Strukturen, in denen der Master und der Feeder Fund in demselben Mitgliedstaat aufgelegt wurden, als auch Strukturen, in denen die Fonds in unterschiedlichen Mitgliedstaaten aufgelegt wurden, und enthält entsprechende Regelungen, um bereits bestehende OGAWs in OGAW-Feeder-Fonds umzuwandeln. Dies würde es vielen kleineren Fonds in verschiedenen Mitgliedstaaten erlauben, ihre Vermögenswerte in einen Master-OGAW mit dem Zweck anzulegen, Kostenvorteile zu nutzen. Nach den Vorschriften der OGAW IV-Richtlinie müsste ein Feeder-OGAW mindestens 85% seiner Vermögenswerte in einen Master-OGAW anlegen. Die verbleibenden 15% könnten in andere liquide Finanzinstrumente und zum Zwecke der Absicherung in derivative Finanzinstrumente und wenn es sich beim Feeder-OGAW um eine Investmentgesellschaft handelt, in bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich ist, angelegt werden. Der Master-OGAW darf seinerseits nicht die Funktion eines Feeder-OGAWs einnehmen oder Anteile anderer Feeder-OGAWs halten. Die Anlagerichtlinien eines Feeder-OGAWs müssen von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates dieses OGAWs gebilligt werden. Darüber hinaus müssen der Feeder-OGAW und der Master-OGAW eine Vereinbarung abschließen, nach der der Master-OGAW sich verpflichtet, dem Feeder-OGAW alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Feeder-OGAW benötigt, um die Einhaltung der Vorschriften der OGAW-Richtlinie zu gewährleisten. Sofern der Master-OGAW und der Feeder-OGAW von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, wäre es ausreichend, wenn die Verwaltungsgesellschaft interne conduct of business rules implementieren würde; eine Vereinbarung wäre in diesem Fall nicht notwendig. Sofern der Master- OGAW und der Feeder-OGAW über unterschiedliche Verwahrstellen oder Wirtschaftsprüfer verfügen, wäre es ebenfalls notwendig, dass die Verwahrstellen und die Prüfer die entsprechende Informationsaustauschvereinbarung abschließen, um sicherstellen zu können, dass die Verwahrstelle und der Rechnungsprüfer des Feeder-OGAWs in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Wesentliche Informationen für den Anleger Gegenwärtig ist ein OGAW verpflichtet, seinen Anlegern und potentiellen Anlegern einen vereinfachten Verkaufsprospekt anzubieten. In der Praxis wurde der vereinfachte Verkaufsprospekt kritisiert, weil er sich oftmals als zu lang erwies und nicht dazu geeignet war, den Anlegern die wesentlichen Informationen zu vermitteln, die notwendig sind, um eine auf einer informierten Grundlage beruhende Bewertung der Anlage vorzunehmen. April 2009 / Special Alert 5

Nach den Vorschriften der OGAW IV-Richtlinie wird der vereinfachte Verkaufsprospekt durch ein neu geschaffenes Dokument, nämlich den Wesentlichen Informationen für den Anleger ersetzt. Das Dokument soll dazu dienen, Informationen über die wesentlichen Charakteristika der angebotenen Anlageform in einer klaren, für einen Endverbraucher verständlichen Art und Weise, darzustellen. Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen diesen in der vorvertraglichen Phase zur Verfügung gestellt werden, damit sie eine fundierte Investitionsentscheidung treffen können. Die Angaben sollen in einer übersichtlichen, nicht technischen Sprache erfolgen und Folgendes beinhalten: eine kurze Beschreibung der Investitionsziele und der Anlagestrategie, eine Darstellung der bisherigen Ergebnisse, Kosten und Gebühren, Risiko-/Gewinnchancenprofile der Anlage, einschließlich angemessener Hinweise auf die mit der Investition in den betreffenden OGAW verbundenen Risiken und entsprechenden Warnhinweisen. Die Richtlinie erteilt der Europäischen Kommission die Ermächtigung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um festzulegen, welchen Inhalt die wesentlichen Informationen für den Anleger im Einzelnen haben müssen, sowie welche weiteren Angaben in bestimmten Fällen, in denen der OGAW in Umbrellaform, als Dachfonds, als Master-Feeder Struktur oder als börsengehandelter OGAW strukturiert wurde, oder als OGAWs mit unterschiedlichen Anteilsklassen, oder es sich um einen strukturierten OGAW oder um einen sonstigen OGAW handelt. Umsetzungsmaßnahmen ergreifen müssen, um die OGAW IV-Richtlinie bis zum 1. Juli 2011 in das jeweilige nationale Recht umsetzen zu können. Die OGAW IV-Richtlinie verfügt über ein erhebliches Potential. Es besteht die Hoffnung, dass die Vorschriften über die Einführung eines Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften, die grenzüberschreitende Verschmelzung, Master- Feeder-Konstruktionen sowie die vereinfachte Anzeige der Absicht des grenzüberschreitenden Vertriebs, dazu führen werden, dass ein vereinfachter Rahmen im Hinblick auf grenzüberschreitende Sachverhalte geschaffen wird, der für die OGAWs Kostenvorteile mit sich bringen und es ermöglichen wird, Vermögenswerte zusammenzulegen und Kosten zu reduzieren. Dennoch verbleibt ein großes Stück Arbeit hinsichtlich der Umsetzung der OGAW IV- Vorschriften, sei es auf Ebene der Europäischen Kommission als auch auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten. In der Zwischenzeit sollten Asset Manager, Sponsoren und sonstige OGAW Dienstleister nunmehr bewerten, wie diese Änderungen ihre jeweiligen Businesspläne beeinflussen werden und welche weiteren Geschäftsmöglichkeiten für die Zukunft zu erwarten sind. Karen L. Anderberg (+44 20 7184 7313; karen.anderberg@dechert.com), Jessica A. Brescia (+44 20 7184 7584; jessica.brescia@dechert.com), Angelo Lercara (+49 89 212 163 22; angelo.lercara@dechert.com) Weitere Schritte Die OGAW IV-Richtlinie wurde vom Europäischen Parlament am 13. Januar 2009 gebilligt. Obwohl die Änderungen noch vom Rat beschlossen werden müssen, kann man davon ausgehen, dass die Richtlinie in dieser Form verabschiedet wird. Das Europäische Parlament hat die Europäische Kommission aufgefordert, detaillierte Maßnahmen in Bezug auf einige der neu eingeführten Konzepte zu ergreifen, um die OGAW IV-Richtlinie implementieren zu können. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten die notwendigen April 2009 / Special Alert 6

Practice group Ansprechpartner Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an einen der nebenstehenden oder an Ihren üblichen Ansprechpartner bei Dechert. Besuchen Sie auch unsere Website unter: www.dechert.com/financialservices. Stéphan Alamowitch Paris +33 1 57 57 80 90 stephan.alamowitch@dechert.com Peter Draper +44 20 7184 7614 peter.draper@dechert.com Angelyn Lim Hong Kong +852 3518 4718 angelyn.lim@dechert.com Karen L. Anderberg +44 20 7184 7313 karen.anderberg@dechert.com Richard Frase +44 20 7184 7692 richard.frase@dechert.com Stuart Martin +44 20 7184 7542 stuart.martin@dechert.com Peter D. Astleford +44 20 7184 7860 peter.astleford@dechert.com John Gordon +44 20 7184 7524 john.gordon@dechert.com Keith T. Robinson Hong Kong +852 3518 4705 keith.robinson@dechert.com Gus Black +44 20 7184 7380 gus.black@dechert.com Andrew Hougie +44 20 7184 7373 andrew.hougie@dechert.com Marc Seimetz Luxembourg +352 45 62 62 23 marc.seimetz@dechert.com Jessica Brescia +44 20 7184 7584 jessica.brescia@dechert.com Angelo Lercara Munich +49 89 21 21 63 22 angelo.lercara@dechert.com Richard J. Temko Brussels +32 2 535 5430 richard.temko@dechert.com d www.dechert.com Dechert is a combination of two limited liability partnerships (each named Dechert LLP, one established in Pennsylvania, US, and one incorporated in England). Dechert has over 1,000 qualified lawyers and a total complement of more than 1,800 staff in Belgium, France, Germany, Hong Kong, Luxembourg, the UK, and the US. Dechert LLP is a limited liability partnership registered in England & Wales (Registered No. OC306020) and is regulated by the Solicitors Regulation Authority. The registered address is 160 Queen Victoria Street, EC4V 4QQ, UK. A list of names of the members of Dechert LLP (who are referred to as partners ) is available for inspection at the above address. The partners are solicitors or registered foreign lawyers. The use of the term partners should not be construed as indicating that the members of Dechert LLP are carrying on business in partnership for the purpose of the Partnership Act 1890. Dechert (Paris) LLP is a limited liability partnership registered in England and Wales (Registered No. OC332363), governed by the Solicitors Regulation Authority, and registered with the French Bar pursuant to Directive 98/5/CE. A list of the names of the members of Dechert (Paris) LLP (who are solicitors or registered foreign lawyers) is available for inspection at our Paris office at 32 rue de Monceau, 75008 Paris, France, and at our registered office at 160 Queen Victoria Street,, EC4V 4QQ, UK. Dechert LLP is in association with Hwang & Co in Hong Kong. This document is a basic summary of legal issues. It should not be relied upon as an authoritative statement of the law. You should obtain detailed legal advice before taking action. This publication, provided by Dechert LLP as a general informational service, may be considered attorney advertising in some jurisdictions. Prior results do not guarantee a similar outcome. 2009 Dechert LLP. Reproduction of items from this document is permitted provided you clearly acknowledge Dechert LLP as the source. EUROPE Brussels Luxembourg Munich Paris U.S. Austin Boston Charlotte Hartford Newport Beach New York Philadelphia Princeton San Francisco Silicon Valley Washington, D.C. ASIA Beijing Hong Kong April 2009 / Special Alert 7