Richtlinie zur Kulturförderung der Stadt Schweinfurt. I. Allgemeine Grundsätze

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FÖRDERRICHTLINIEN. gem. 44 LHO, Anl. 3. Einstein Stiftung Berlin, November 2013

Transkript:

Richtlinie zur Kulturförderung der Stadt Schweinfurt I. Allgemeine Grundsätze 1. Die Stadt Schweinfurt ist Träger einer Vielzahl kultureller Einrichtungen, wie Museen- und Galerien, Museum Georg Schäfer, Musikschule (Zweckverband mit dem Landkreis), Stadtarchiv und Stadtbibliothek, Stadtbücherei, Theater sowie Volkshochschule. Darüber hinaus versteht sich die Stadt, vertreten durch das Kulturreferat und das Kulturamt, als Partner der Kulturschaffenden in Schweinfurt und betrachtet sie als wesentliche Träger des kulturellen Lebens in der Stadt. Sie pflegt daher den Dialog mit den kulturellen Akteuren und fördert deren Aktivitäten im Rahmen ihrer kommunalen Zuständigkeit. Ziel ist es, die Arbeit nichtkommerzieller Kulturschaffender in freier Trägerschaft zu sichern und in ihrer Leistungsfähigkeit, Qualität und Innovationsfreudigkeit zu stärken. Besonders förderwürdig sind - qualitativ herausragende Projekte, Initiativen und Sonderthemen, - neue künstlerische Ansätze. Projekte, die für das Kulturangebot von Schweinfurt eine Besonderheit darstellen, - Projekte, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bevorzugt ansprechen, - Projekte, die sich künstlerisch mit eigenen und anderen kulturellen Hintergründen auseinandersetzen und einen integrativen Ansatz verfolgen. Die Stadt Schweinfurt fördert die freien Kulturträger und Initiativen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, durch finanzielle, organisatorische und Sachleistungen. 2. In der Regel unterstützt die Stadt Schweinfurt kulturelle Aktivitäten durch zeitlich befristete Projektförderung und in besonderen Fällen durch institutionelle Förderung. 3. Zur Förderung neuer, kreativer kultureller Ideen und Initiativen stellt die Stadt Schweinfurt jährlich bis zu 25.000,- bereit. Diese werden als Impulsförderung nur auf besonderem Antrag vergeben. Sie können maximal über drei Jahre hinweg in absteigender Höhe (100 %, 50 %, 25 %) gewährt werden. Antragsberechtigt sind neben juristischen auch natürliche Personen. Ein Anspruch auf Anschlussförderung besteht nicht. 4. Neben der Förderung von kulturellen Projekten Dritter entwickelt die Stadt Schweinfurt mit Zustimmung des Stadtrates auch eigene Programme (z. B. Nachsommer Schweinfurt). 1

5. Im Rahmen der Kulturförderung vergibt die Stadt Schweinfurt außerdem den Carus-Preis, den Kunstförderpreis und den Rückert-Preis. 6. Als kommunikatives Element der Kulturförderung organsiert das Kulturamt in der Regel zweimal jährlich eine Kulturkonferenz, zu der alle in Schweinfurt aktiven Kulturschaffenden eingeladen werden. 7. Teil der Kulturförderung der Stadt Schweinfurt ist außerdem die mit Haushaltsmitteln der Stadt unterstützte Herausgabe der Broschüre Stadt-Kultur-Themen. 8. Über die Vergabe der Zuschüsse im Rahmen der vom Stadtrat nach Beratung im Haupt- und Finanzausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Schulund Kulturausschusses bereit gestellten Haushaltsmittel entscheidet bis zu einem Betrag von 2.500,- der Oberbürgermeister/Kulturreferent. Über höhere Beträge und bei Anträgen auf institutionelle Förderung entscheidet der Stadtrat auf der Grundlage eines Gutachtens des Schul- und Kulturausschusses. 9. Das Kulturamt erstellt nach Abschluss der geförderten Maßnahmen bis Ende März des darauf folgenden Jahres einen Jahresbericht, der die Mittelverteilung transparent macht und kommentiert darin die Ergebnisse der Kulturförderung des jeweils vorangegangenen Jahres. Der Bericht wird im Schul- und Kulturausschuss vorgetragen und zur Diskussion gestellt. II. Fördervoraussetzungen 1. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck Die Stadt Schweinfurt gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und im Rahmen ihres jeweils gültigen Haushaltes Zuwendungen für kulturelle Zwecke. Diese Zuwendungen erfolgen nach dem Subsidiaritätsprinzip. Das heißt, der Antragsteller hat zunächst alle Möglichkeiten der Eigenfinanzierung sowie weiterer Zuschüsse oder Spenden auszuschöpfen, bevor die Stadt Schweinfurt fördernd eingreift. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden künstlerische Produktionen im Rahmen einer Projektförderung oder einer institutionellen Förderung. Die Förderung kann für alle Sparten und Bereiche des Kulturschaffens gewährt werden. Laufende Projekte werden nicht gefördert, sondern ausschließlich für die Zukunft geplante Vorhaben. Die Maßnahme darf vor der schriftlichen Förderzusage durch die Stadt Schweinfurt noch nicht begonnen sein. Die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist auf Antrag und Risiko des Antragstellers möglich, nimmt aber die Genehmigung ausdrücklich nicht vorweg. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind in der Regel juristische Personen wie Stiftungen 2

oder eingetragene Vereine bzw. mit diesen assoziierte Einzelpersonen oder Initiativen, die einen Beitrag zum kulturellen Leben der Stadt Schweinfurt leisten. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Ein Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn: a) das zu fördernde Vorhaben von allgemeinem Interesse ist und sich durch angemessene künstlerische Qualität und kulturellen Wert ausweist. b) die zu fördernde Einrichtung ihren Sitz in Schweinfurt hat oder das Vorhaben/Projekt in Schweinfurt stattfindet bzw. unmittelbaren Bezug zu Schweinfurt hat (bei Einrichtungen, die Veranstaltungen und Projekte auch außerhalb von Schweinfurt durchführen ist der dadurch hervorgerufene finanzielle Aufwand im Verwendungsnachweis gesondert auszuweisen). c) die geförderten Maßnahmen für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich sind. d) die Veranstaltung nicht überwiegend kommerziellen Charakter hat. e) es sich nicht um eine Benefizveranstaltung oder das Projekt eines sogenannten Fördervereins handelt. f) die Antragsunterlagen inklusive Finanzierungsplan vollständig und richtig ausgefüllt sowie rechtzeitig eingereicht wurden, und sowohl eine ordnungsgemäße Abwicklung, als auch eine realistische Finanzierung gewährleistet sind. 5. Art und Umfang der Förderung Gewährt werden Zuschüsse als a) Projektförderung (Zuwendung, die der Deckung von Ausgaben für einzelne, abgegrenzte, noch nicht begonnene Vorhaben dient) in Form eines Zuschusses bis maximal 30% der Gesamtausgaben des jeweiligen Projektes. Zuschüsse für die Vergütung von Chorleitern und Dirigenten betragen in der Regel 25% der vom Antragsteller gezahlten Jahresvergütung. Die maximal förderfähigen Vergütungen der Chorleiter und Dirigenten orientieren sich an den Dozentenhonoraren der vhs Schweinfurt pro dreiviertelstündiger Übungseinheit. Zuschüsse für Chorleiter im Bereich der Kinder-und Jugendarbeit der Vereine können bis zu 50% der vom Verein gezahlten Jahresvergütung betragen. Mit einem solchen Zuschuss ist in der Regel auch die Honorierung des Dirigates bei Aufführungen des Vereins abgegolten. b) Institutionelle Förderung (Zuwendung zur teilweisen Deckung nicht abgegrenzter Ausgaben einer kulturellen Initiative) in Form einer jährlich zu beantragenden Festbetragsfinanzierung, so der Antragsteller seit mindestens fünf Jahren durch ein konstantes Angebot seinen Beitrag zum Schweinfurter Kulturleben leistet, und es wünschenswert ist, diese Leistung dauerhaft pauschal zu stützen. Es wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. c) In Einzelfällen kann eine vertraglich vereinbarte Kulturförderung zum Beispiel für auf Schweinfurt bezogenes Schrifttum und wissenschaftliche Publikationen sowie andere Projekte wie Betriebskostenzuschüsse erfolgen. Darüber beschließt der Stadtrat nach entsprechender Begutachtung durch den Schul- und Kulturausschuss. d) Gegenstand der Förderung kann auch die ganze oder teilweise kostenlose Überlassung städtischer Räume sein. Anträge hierzu sind an die jeweiligen 3

hausverwaltenden Dienststellen bzw.an die mit dem Immobilienmanagement beauftragte SWSG zu richten. Eine interne Verrechnung der dadurch enstehenden Kosten findet nicht statt. Zuschüsse für Proben- oder Veranstaltungsräume außerhalb von Immobilien im Eigentum der Stadt werden künftig nur noch in eigens vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen gewährt. e) Gegenseitiger Ausschluss: Eine bewilligte institutionelle Förderung schließt eine Projektförderung an den gleichen Antragsteller durch die Stadt Schweinfurt aus. Eine Ausnahme bildet die unter I.3 beschriebene Sonderförderung. 6. Förderverfahren a) Antragsadresse: Stadt Schweinfurt Kulturamt, Rüfferstraße 4, 97421 Schweinfurt, info@kunsthalle-schweinfurt.de, 09721/514733. b) Die Beantragung der Mittel erfolgt mit dem dafür vorgesehenen Formblatt in schriftlicher Form. Die Formblätter sind im Kulturamt erhältlich bzw. im Internet unter www.schweinfurt.de/woerledigeichwas abrufbar: c) Anträge (Projektförderung und institutionelle Förderung) sind spätestens zum 15. Juni des dem Projekt vorangehenden Jahres zu stellen. d) Eine Ausnahme bilden die Zuschüsse für die Schweinfurter Chöre und Gesangvereine (Auftritte, Chorleiterzuschüsse), die ihre Anträge bis spätestens 31. Januar des Jahres stellen, in dem die Kosten anfallen. e) Anträge auf eine einmalige Förderung besonderer kreativer Ideen (vgl. I.3) können jederzeit eingereicht werden. Über ihre Bewilligung wird je nach Antragssumme in der nächstmögliche Sitzung des Schul- und Kulturausschusses entschieden. Dies ist bei der Antragstellung zu berücksichtigen. Eine rechtzeitige Absprache mit dem Kulturamt wird empfohlen. f) Förderanträge können nur berücksichtigt werden, wenn - die Maßnahme noch nicht begonnen wurde, - sie den Antragsteller eindeutig bezeichnen und einen zu den üblichen Bürozeiten erreichbaren Ansprechpartner benennen, - eine klar umrissene, vollständige Projektbeschreibung enthalten - einen nach Einnahmen und Ausgaben gegliederten, sachlich zutreffenden und vollständigen Kosten- und Finanzierungsplan des Projektes/ Jahresprogramms umfassen, aus dem sich die bisher zur Verfügung stehenden Eigenmittel, zugesagte oder in Aussicht gestellte Drittmittel sowie die beantragte Fördersumme ergeben, - einen erkennbaren Anteil Eigenmittel für das Projekt ausweisen, g) Zuschussfähig sind nur reine Veranstaltungskosten. Ausdrücklich ausgenommen sind dabei Nebenkosten wie Garderobe, Bewirtung und Betreuung von Künstlern, Reisekosten usw. Nicht zuschussfähig sind außerdem Investitionsmaßnahmen wie die Beschaffung von Geräten, Noten oder Musikinstrumenten. h) Nach Abschluss des Projektes bzw. mit dem Jahresabschluss der geförderten Institution, spätestens jedoch zum 31. Januar des der Veranstaltung 4

folgenden Jahres ist dem Kulturamt vor Auszahlung der Fördermittel ein Verwendungsnachweis vorzulegen (vgl. Vordruck). Er besteht aus einem Sachbericht mit Darstellung der Aktivitäten und dem erzielten Ergebnis einschließlich Besucher- oder Teilnehmerzahlen, einem zahlenmäßigen, durch Originalbelege dokumentierten Nachweis der Einnahmen und Ausgaben gemäß eingereichtem Finanzierungs- bzw. Wirtschaftsplan, verbindliche Angaben zum Stand des Vermögens bzw. der Schulden des Antragstellers sowie ggf. weiterer im Zuwendungsbescheid genannter Unterlagen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist mit der rechtsverbindlichen Unterschrift des Antragstellers zu bestätigen. Ein mangelhafter Verwendungsnachweis (offensichtlich unrichtig, fehlende Originalbelege, unvollständig etc.) schließt die Auszahlung des Zuschusses aus. Der Verwendungsnachweis ist durch den Antragsteller binnen zwölf Wochen nach Ende des Projektes unaufgefordert vorzulegen. i) Zuschüsse werden als freiwillige Leistungen der Stadt Schweinfurt nicht vor dem 1. Juli des Haushaltsjahres ausbezahlt, für das die Förderung beantragt wurde. Bei einer institutionellen Förderung ist eine Abschlagszahlung auf den gewährten Zuschuss bis in Höhe von 75% der Summe auf schriftliche Anforderung möglich. j) Eine Rückzahlung des Zuschusses wird fällig, wenn dieser nicht für das im Antrag angegebene Vorhaben verwendet wurde oder erst nach Auszahlung des Zuschusses Fehler und/oder Falschangaben im Verwendungsnachweis nachgewiesen werden. Außerdem kann der Zuschuss ganz oder teilweise reduziert oder zurück gefordert werden, wenn der Verwendungsnachweis gegenüber dem Antrag geringere Aufwendungen oder einen Gewinn ausweist. k) Bei allen Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt oder der geförderten Institution stehen, ist der Hinweis Gefördert durch die Stadt Schweinfurt zu geben. 7. Geltung der Förderrichtlinien Diese Förderrichtlinien für den Bereich der freien Kulturarbeit gelten ab dem 28.07.2015. Alle früheren Förderrichtlinien sind hiermit ungültig. Die Stadt Schweinfurt beabsichtigt die geltenden Richtlinien entsprechend den Erfahrungen ihrer Fördertätigkeit zu gegebener Zeit anzupassen. Schweinfurt, 28.07.2015 Sebastian Remelé Oberbürgermeister 5