Verlängerungsrichtlinien

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Transkript:

Verlängerungsrichtlinien Präambel Die maximale Wohnzeit in den Wohnheimen des Studierendenwerkes Aachen beträgt 3 Jahre und 6 Monate. Durch eine beschränkte Wohnzeit ist gewährleistet, dass möglichst vielen Studierenden die Möglichkeit gegeben werden kann, einen Wohnplatz in einem Wohnheim zu erhalten. Wenn man das Studium nicht innerhalb dieser Zeit beenden kann, so hat man sich in den ersten Jahren in Aachen einleben können und dadurch Zeit und Möglichkeit einen Wohnplatz auf dem privaten Wohnungsmarkt im Anschluss an die Zeit im Wohnheim zu finden. Um die Studentische Selbstverwaltung der Wohnheime und das damit verbundene ehrenamtliche Engagement zu stärken, können Aktive der Studentischen Selbstverwaltung eine Verlängerung der Wohnzeit beantragen. Auch soll niemand in der Abschlussphase des Studiums mit einem Umzug zusätzlich belastet werden. Wenn man sein Studium innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Wohnzeit beenden kann, ist auch in diesem Fall das Beantragen einer Verlängerung möglich. Grundsätzliches Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Wohnzeit. Insbesondere gilt, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer Verlängerung den Mitarbeiterinnen der Wohnheimverwaltung obliegt. Eine Verlängerung über die maximale Wohnzeit hinaus, ist nur möglich, - wenn der Mieter noch keine Verlängerung erhalten hat und über das Prüfungsamt nachweisen kann, dass in längstens 1 Jahr das Studium abgeschlossen wird. Eine weitere Verlängerung darüber hinaus kann nicht gewährt werden. - wenn der Mieter mindestens zwei Semester in der Studentischen Selbstverwaltung aktiv war und in der Aktivenliste des Wohnheims geführt wird. Weitere Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Eine Verlängerung kann für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten beantragt werden. Eine Wohnzeitverlängerung wird nicht genehmigt, wenn der Mieter während der Wohndauer die Miete nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder sich anderweitig vertragswidrig verhalten hat. Es wird ausschließlich das Verlängerungsformular des Studierendenwerkes akzeptiert. Bei einer Verlängerung als Aktiver der Studentischen Selbstverwaltung gilt das Formular nur in Zusammenhang mit der Aktivenliste des jeweiligen Wohnheims. In Ausnahmefällen nach Punkt 2.2 wird das Verlängerungsformular des Wohnheimrates benötigt. Sonstige Empfehlungsschreiben werden nicht akzeptiert. 1 von 5

Der Verlängerungsantrag kann im Downloadbereich der Webseite des Studierendenwerkes Aachen, Bereich Wohnen heruntergeladen (http://www.studentenwerk-aachen.de/de/downloads/ wohnen.html) oder in der Wohnheimverwaltung abgeholt werden. Der Verlängerungsantrag muss mindestens 2 Monate vor Mietvertragsende bei der Wohnheimverwaltung vorliegen. Liegt der Antrag nach Ablauf dieser Frist nicht vor, wird keine Verlängerung gewährt! Der Wohnplatz muss in diesem Fall bis spätestens zum Ende der Wohnzeit geräumt werden. Dazu sind mit dem Hausmeister ein Besichtigungs- sowie ein Auszugstermin zu vereinbaren. Die noch verbleibende Wohnzeit sollte ausreichend sein, um intensiv einen alternativen Wohnplatz zu suchen. Ein nicht korrekt und nicht vollständig ausgefüllter Antrag wird nicht bearbeitet. Ein nicht wahrheitsgemäß ausgefüllter Antrag führt zur sofortigen Ablehnung. Ist der Antrag fristgerecht eingegangen, wird er von der Wohnheimverwaltung geprüft. Wenn alles korrekt ist, erhält der Mieter ein Schreiben mit einer Genehmigung. Ein neuer Mietvertrag wird erstellt, der vor Vertragsbeginn in der Wohnheimverwaltung zu unterschreiben ist. 1 Verlängerung bei zeitnahem Ende des Studiums Wenn das Studium innerhalb von 12 Monaten nach Mietzeitende abgeschlossen wird, kann eine Verlängerung beantragt werden. Voraussetzung dafür ist eine Bestätigung des jeweiligen Prüfungsamtes der RWTH / FH / Musikhochschule Köln Abt. Aachen und dass bisher keine ZPA- Verlängerung beantragt wurde. Die Verlängerung darf dabei maximal bis zum Abschluss des Studiums laufen. Eine weitere Verlängerung darüber hinaus kann nicht gewährt werden. Der Mieter füllt das Verlängerungsformular entsprechend aus. Die Rückseite wird vom Prüfungsamt ausgefüllt. 2 Verlängerung als Aktiver der Studentischen Selbstverwaltung Falls der Mieter mindestens zwei Semester in der Studentischen Selbstverwaltung aktiv war/ist und auf der Aktivenliste seines Wohnheims geführt wird, kann eine Verlängerung beantragt werden. (Die Definition des Wortes aktiv und das Vorgehen als Aktiver, der sein Engagement vor Einführung der Aktivenliste hatte, werden unter 2.1 und 2.2 beschrieben.) Hierbei kann als Faustregel angenommen werden, dass bei einem Jahr aktiver Amtszeit in der studentischen Selbstverwaltung ein Jahr Mietvertragsverlängerung beantragt werden kann. Bei einem Engagement über mehrere Jahre, können im Anschluss an die erste Verlängerung entsprechend weitere beantragt werden. Verschiedene Aktivitäten in verschiedenen Zeiträumen/Semestern können aufsummiert werden. (Bsp.: 2013 1 Sem. BA + 2015 1 Sem. Netz-AG = 2 Sem. Aktivität) Der Mieter füllt das Verlängerungsformular entsprechend aus. Auf der Rückseite müssen Art und Dauer des Engagements eingetragen werden. 2 von 5

2.1 Aktivität in der Studentischen Selbstverwaltung Es ist schwierig verschiedene Aktivitäten und Engagements miteinander zu vergleichen und einen strikten Rahmen abzustecken. Deswegen lässt sich allgemein sagen, dass eine Aktivenverlängerung von jemandem beantragt werden kann, der im Rahmen der Studentischen Selbstverwaltung mindestens zwei Semester tatsächlich aktiv war. Tatsächlich Aktive werden auf einer Aktivenliste des jeweiligen Wohnheims geführt. Diese Liste wird auf einer Aktivenversammlung erstellt und im Anschluss auf einer Wohnheimversammlung genehmigt. Generell sind Aktive die Mitglieder der Selbstverwaltung (Wohnheimsprecher, BA, Netz-AG, weitere AGs), sofern sie nicht nur ihr Amt innehatten, sondern die Aufgaben, die dieses Amt mit sich bringt, auch erledigt haben. Es liegt in der Eigenverantwortung der Wohnheime zu entscheiden wer tatsächlich aktiv war und wer nicht. Es liegt im eigenen Interesse nur wirklich aktive Engagierte in die Selbstverwaltung zu wählen und nur diese zu bestätigen, da nur so die Selbstverwaltung auch aufrechterhalten werden kann. Seine Wohnzeit verlängern zu können, kann durchaus ein Anreiz sein, ein Amt in der Selbstverwaltung zu übernehmen. So können aktive Bewohner für die Selbstverwaltung gewonnen werden. Bei der Entscheidung wer tatsächlich aktiv war, können folgende Fragen helfen diese herbeizuführen: - Wie aktiv war der Bewohner? In welcher Form? - Gerechtfertigt die in das Amt investierte Zeit eine Verlängerung? - Ist das Amt zeitintensiv (täglich etwas zu tun / 1 Std. pro Woche / mehrere Stunden im Monat) oder nicht (1 Mal im Monat 10 Min. / jede Woche 2 Min.)? - Verzögert sich das Studium durch das Engagement? Mitglieder der Selbstverwaltung (Wohnheimsprecher, BA, Netz-AG, weitere AGs): - Jedes Mitglied der Selbstverwaltung ist ein Kandidat für die Aktivenliste eines Wohnheims, sofern er/sie tatsächlich aktiv war. - Hat ein Mieter ein Amt der Selbstverwaltung inne, war aber gar nicht oder fast gar nicht aktiv/tätig, so darf dieser nicht auf die Aktivenliste gesetzt werden. Etagensprecher / Flursprecher: - Im Normalfall sind die Arbeit und die in das Amt investierte Zeit eines Etagensprechers nicht mit dem Engagement eines AG-Mitgliedes zu vergleichen. Aus diesem Grund erhalten Etagensprecher im Normalfall keine Aktivenverlängerung. - Erledigt der Etagensprecher alle Aufgaben, die normalerweise an ihn gestellt werden vollumfänglich oder geht das Engagement über das Normalmaß hinaus, kann die Arbeit eventuell als besondere Aktivität gewertet werden. besondere Aktivität eines Mieters: - Ist ein Bewohner kein gewähltes Mitglied der Selbstverwaltung, engagiert sich aber im besonderen Maße für das Wohnheim, indem er/sie immer präsent ist, wenn Hilfe gebraucht wird (Fahrradentrümpelung, Keller aufräumen, Gemeinschaftsräume streichen ), die AGs 3 von 5

unterstützt, große Gemeinschaftsaktionen (Wohnheimfeste ) organisiert usw., so kann dieser von der Wohnheimversammlung auf die Aktivenliste gesetzt werden. Am Ende entscheidet immer die Wohnheimversammlung. Sie muss ihre Entscheidungen aber auch begründen können. Stehen vermehrt oder wiederholt Personen auf der Aktivenliste, die tatsächlich gar nicht oder nicht im erforderlichen Umfang aktiv waren, werden Konsequenzen für das entsprechende Wohnheim und für diejenigen, die die Aktivenliste mit Ihrem Namen unterzeichnen, entstehen. Diese reichen von Ausschluss Einzelner aus dem Verlängerungsverfahren, über Ausschluss des gesamten Wohnheims, bis hin zur Streichung der Entlastungsgelder. Werden gehäuft nicht aktive Bewohner auf die Aktivenliste gesetzt, so hat dies nicht nur die oben erwähnten Konsequenzen, auch die Selbstverwaltung des Wohnheims wird Schaden nehmen und darunter leiden, weil es in diesem Fall nur wenig wirklich Aktive gäbe. 2.2 Aktivität in der Studentischen Selbstverwaltung vor Einführung der Aktivenlisten und abseits der Aktivenliste Entspricht die Aktivität eines Mieters den Vorgaben aus dem vorherigen Abschnitt, aber war dieser Mieter tatsächlich aktiv, bevor die Aktivenlisten eingeführt wurden, oder ist ein tatsächlich aktiver Mieter im Aktivenlistenverfahren übergangen worden, so kann über die Wohnheimsprecher und die WHR-Sprecher eine Verlängerung beantragt werden. Diese Aktiven sprechen mit ihren Wohnheimsprechern. Gemeinsam füllen sie das Verlängerungsformular des Wohnheimrates aus, das jedem Wohnheimsprecher vorliegt. Die Aktivität(en) des jeweiligen Mieters und die Dauer werden auf dem Formular vermerkt. Im Anschluss bestätigt der jeweilige Wohnheimsprecher dies mit seiner Unterschrift auf dem Formular und informiert den Wohnheimrat per E-Mail darüber. Der Aktive geht dann mit seinem Formular zu einem der regelmäßig stattfindenden WHR-Stammtische und erhält dort die Bestätigung der WHR- Sprecher, sofern das Formular korrekt ausgefüllt und sie vom Wohnheimsprecher informiert wurden. Anschließend muss der Aktive das Formular fristgerecht in der Wohnheimverwaltung einreichen. 2.3 Vorgehen der Wohnheime und abschließende Informationen Die Wohnheime beraten am Ende des Semesters (oder zu Beginn des folgenden) in einer Aktivenversammlung welche Bewohner im zurückliegenden Semester tatsächlich aktiv waren. Diese werden auf die Aktivenliste gesetzt. Sobald die Liste ausgearbeitet ist, wird darüber auf einer beschlussfassenden Wohnheimversammlung (Wohnheimversammlung, Wohnheimvollversammlung, Vollversammlung, Haussenat) abgestimmt. Der Wohnheimsprecher füllt die Excel-Datei Aktivenliste vollständig aus. Es darf ausschließlich die genehmigte Datei genutzt werden, die vom Wohnheimrat bereitgestellt wird. Wohnheimsprecher, BA-Sprecher und Netz-AG-Sprecher bestätigen die Richtigkeit der Liste, das korrekte Vorgehen beim Aufstellen und die erfolgte Abstimmung und Bestätigung durch die beschlussfassende Wohnheimversammlung mit ihrer Unterschrift. 4 von 5

Anschließend reicht der Wohnheimsprecher die vollständig ausgefüllte Aktivenliste, sowohl in ausgedruckter Form inklusive der Unterschriften, als auch die Datei in der Wohnheimverwaltung ein. Die Listen müssen für das WS bis zum 30.04. und für das SS bis zum 31.10. abgegeben werden. Weitere und detailliertere Informationen zum Thema Aktivenverlängerung hält der Wohnheimrat der Wohnheime des Studierendenwerkes Aachen bereit. 5 von 5