Die Handlungsempfehlung zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 Olav Kohlhase Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 1
Gliederung Rechtlicher Hintergrund Grundstücksentwässerungsanlagen Handlungsempfehlung Jetzige Aktivitäten des Umweltministeriums Zusammenfassung Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 2
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Rechtlicher Hintergrund Sowohl das Europäische, das Bundes- als auch das Landesrecht geben vor, dass eine Verunreinigung des Wassers und des Grundwassers zu verhüten ist Um diese Gewässer zu schützen, müssen Abwassereinleitungen die Vorgaben der Abwasserverordnung, d. h. den Stand der Technik (konkrete Einleitungswerte) und Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten Als allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten bundesweit z. B. DIN-Normen (Weißdruck) und DWA-Arbeitsblätter mit dem Erscheinen Wenn sich diese Regelwerke nicht in der Praxis bewähren und durchsetzen, werden sie zurückgezogen Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 4
Rechtlicher Hintergrund Ein Abweichen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist möglich, wenn dies fachlich begründet werden kann die zuständige Stelle, die die Norm anwendet, muss nachweisen, dass die Regeln der Technik trotzdem erfüllt werden z. B. Schachtabstände im ländlichen Bereich Benutzerhinweis in den DWA-Arbeitsblättern Dieses Arbeitsblatt ist eine wichtige, jedoch nicht die einzige Erkenntnisquelle für fachgerechte Lösungen. Durch seine Anwendung entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln oder für die richtige Anwendung im konkreten Fall; dies gilt insbesondere für den sachgerechten Umgang mit den im Arbeitsblatt aufgezeigten Spielräumen. Da die Normen unmittelbar gelten, ist eine Einführung durch das Land nicht erforderlich, damit diese anzuwenden bzw. heranzuziehen sind Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 5
Rechtlicher Hintergrund Wenn die Inhalte einer Norm auf schleswig-holsteinische Gegebenheiten angepasst werden sollen oder eine Norm bindend angewendet werden muss (keine andere Norm gleichen Themas soll in Schleswig-Holstein Bedeutung haben) muss die Norm gemäß 34 Landeswassergesetz eingeführt werden (z. B. DIN 4261 Kleinkläranlagen ) in Schleswig-Holstein sind auch unbelüftete Kleinkläranlagen (z. B. Abwasserteiche, Filtergräben) zulässig Die Einführung einer Norm bedeutet, dass ein Abweichen von dieser Normen nicht mehr möglich ist Kraft Gesetzes eingeführt Gesetzes-Status Als allgemein anerkannte Regeln der Technik in Schleswig-Holstein eingeführte Normen behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Einführung aufgehoben wird. Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 6
Rechtlicher Hintergrund Zusammenfassung 1: Als allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten u. a. DIN-Normen und DWA-Arbeitsblätter Die Normen gelten unmittelbar, daher sind sie anzuwenden bzw. heranzuziehen Ein Abweichen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist möglich, wenn dies fachlich begründet werden kann jetziger Stand der DIN 1986 Teil 30 Wenn eine Norm gesetzlich eingeführt wird, ist ein Abweichen nicht mehr möglich Durch die Einführung erlangt man eine geordnete Umsetzung bzw. Anwendung der Norm Durch die Einführung können landesspezifische Regelungen aufgenommen werden Durch die Einführung erlangt der Anwender Rechtssicherheit, da die Norm Kraft Gesetzes anzuwenden ist geplantes Vorgehen bezüglich der DIN 1986 Teil 30 Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 7
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Grundstücksentwässerungsanlagen Als Abwasseranlagen werden alle Bauwerke und Geräte verstanden, die dem Transport und Reinigung des Abwassers dienen z. B. Abwasserleitungen und -kanäle, Abwasserpumpstationen, Kläranlagen private Grundstückentwässerung öffentliche Entwässerung Grundstücksgrenze Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 9
Grundstücksentwässerungsanlagen Damit handelt es sich bei den Grundstücksentwässerungsleitungen auch um Abwasseranlagen im Sinne des 18 b Wasserhaushaltsgesetz und 34 Landeswassergesetz, wonach diese nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben sind Für den Bereich der Instandhaltung von Entwässerungsanlagen gilt die DIN 1986 Teil 30 als allgemein anerkannte Regel der Technik und ist anzuwenden, da diese DIN-Norm seit Jahren existiert (erstmals 1987 erlassen, 1995 überarbeitet (Fristen sind enthalten)) und sich in der Praxis bewährt hat. Die DIN 1986 Teil 30 wurde im Jahr 2003 überarbeitet (sie löste die Norm aus dem Jahr 1995 ab) und gilt seit diesem Datum als allgemein anerkannte Regel der Technik Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 10
Grundstücksentwässerungsanlagen Die DIN 1986 Teil 30 gilt unmittelbar und legt u. a. fest, dass der Zustand von Grundstücksentwässerungsleitungen, Schächten, Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen in festgelegten Zeitabständen erfasst und bewertet werden muss und dass die festgestellten Mängel durch Instandhaltungsmaßnahmen behoben werden müssen Die DIN 1986 Teil 30 fordert bei Anlagen, die häusliches Abwasser oder Regenwasser ableiten, mindestens die optische Inspektion z. B. mit einer Kanalfernsehanlage Kamerabefahrunbefahrunprüfung Kamera- Druck- Druckprüfung Erstprüfung Wiederholungsprüfung Wasserschutzgebieten der Schutzzone II Februar 2004 Februar 2008 jährlich alle 5 Jahre Wasserschutzgebieten der Schutzzone III Februar 2008 -- alle 5 Jahre -- sonstige Gebiete 31.12.2015 -- alle 20 Jahre -- Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 11
Grundstücksentwässerungsanlagen Die DIN 1986 Teil 30 fordert bei Anlagen die gewerbliches oder industrielles Abwasser ableiten die Dichtheitsprüfung mit Überdruck mit den Prüfmedien Wasser oder Luft Wasserschutzgebieten der Schutzzone II Wasserschutzgebieten der Schutzzone III sonstige Gebiete Kamerabefahrung Druckprüfung Erstprüfung Kamerabefahrunprüfung Druck- Wiederholungsprüfung Februar 2004 Februar 2008 jährlich alle 5 Jahre Februar 2008 Februar 2008 vor ABH alle 5 Jahre alle 5 Jahre vor ABH vor einer Abwasserbehandlungsanlage -- 2003 -- alle 5 Jahre nach einer Abwasserbehandlungsanlage -- 2004 -- alle 15 Jahre Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 12
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Handlungsempfehlung Damit im Land Schleswig-Holstein die Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 einheitlich erfolgen kann, wurde die Handlungsempfehlung zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 (primär für die Kommunen) von einem Arbeitskreis erarbeitet Die Handlungsempfehlung soll dabei die DIN 1986 Teil 30 erläutern und technische wie auch organisatorische Lösungsvarianten aufzeigen die Abweichungen von der Norm wurden von einem Arbeitskreis überprüft, vom Umweltministerium übernommen und per Erlass bekannt gemacht Die Handlungsempfehlung dient dabei nur der Information. Sie dient nicht dazu, die DIN 1986 Teil 30 einzuführen! Die Handlungsempfehlung hat keinen gesetzlichen Charakter! Die Handlungsempfehlung ist unter folgender Adresse herunterzuladen: http://www.schleswig-holstein.de/handlungsempfehlung Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 14
Handlungsempfehlung 1. Allgemeines 2. Verantwortlichkeiten / Zuständigkeiten 3. Modelle der Umsetzung z. B. Aufforderungsmodell Kooperationsmodell Sanierungsmodell Zuständig sind die Kommunen und unteren Wasserbehörden Kommune - untersucht die öffentlichen Kanäle - fordert den Dichtheitsnachweis vom Bürger Bürger - lässt Grundstücksentwässerungsanlagen untersuchen und sanieren Kommune - untersucht die öffentlichen Kanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen Bürger - saniert Grundstücksentwässerungsanlagen Kommune - untersucht und saniert die öffentlichen Kanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 15
Handlungsempfehlung 4. Kosten / Gebühren Umlage auf Gebühren ist nicht möglich 5. Technische Umsetzung z. B. Regenwasserleitungen Gewerbliches Abwasser Sachkunde für die Dichtheitsuntersuchung / Anforderungen an den Fachkundigen 6. Anlagen Kostentabelle Sanierungszeiten Checkliste Kommune keine Prüfung von Leitungen, die gering verschmutztes Niederschlagswasser ableiten Prüfung wie bei häuslichem Abwasser, wenn Qualität mit diesem vergleichbar ist welche Schulung, Ausbildung, Fachkunde sollte vorhanden sein Kosten für die optische Untersuchung welcher Schaden soll wie schnell behoben werden ist der vorgelegte Dichtheitsnachweis ausreichend Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 16
Handlungsempfehlung Unterteilung der Schutzzonen III in Schutzzonen III A (engere Zone) und III B (weitere Zone) Bei einer aufgeteilten Schutzzone gelten die Anforderungen der DIN 1986 Teil 30 nur auf die ausgewiesene Zone III A Für ausgewiesene Schutzzonen III B gelten die Anforderungen der DIN 1986 Teil 30 hinsichtlich normaler Gebiete Liegt keine Aufteilung vor, so gelten die verschärften Anforderungen für die gesamte Zone III Sofern die Anforderungen der DIN 1986 Teil 30 schon jetzt in einem normalen Gebiet oder der Schutzzone III B durchgeführt werden, wird diese Überprüfung so behandelt, als ob sie im Jahr 2015 erfolgt ist. Das heißt, dass in diesen Fällen die Wiederholungsprüfung spätestens im Jahr 2035 zu erfolgen hat. Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 17
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Jetzige Aktivitäten des Umweltministeriums Da die Handlungsempfehlung nur allgemeine Hinweise und Erläuterungen zur Dichtheitsuntersuchung gibt, wurde von mehreren Seiten der Wunsch geäußert, konkrete Umsetzungshilfen z. B. auch Checklisten, Ablaufpläne, Möglichkeiten von Fristverlängerungen herauszugeben Es wurde daher ein (weiterer) Arbeitskreis eingerichtet, der 1. prüfen soll, ob die rechtlichen Rahmenbedingungen (Landeswassergesetz, Kommunalabgabengesetz) verbessert werden können (eindeutige Aufgabenzuweisung, Zuständigkeitsverteilung, mögliche Gebühren) 2. prüfen soll, ob und wie die DIN 1986 Teil 30 eingeführt werden kann, um eine geordnete Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 zu ermöglichen 3. ein Umsetzungsprogramm erarbeiten soll Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 19
Jetzige Aktivitäten des Umweltministeriums Ergebnis: 1. Prüfung rechtlicher Rahmenbedingungen Weiterhin sind in Schleswig-Holstein die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet Die Untersuchungskosten hat der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage zu tragen Um den bürokratischen Aufwand zu minimieren wird derzeit geprüft, ob es rechtliche Möglichkeiten für die Abrechnung bzw. Refinanzierung der Dichtheitsuntersuchung über die Abwassergebühren gibt Vorschlag Arbeitskreis für das Landeswassergesetz: Die Gemeinde kann in ihrer Abwassersatzung festlegen, dass eine Untersuchung der Grundstücksentwässerungsanlagen von ihr selbst oder durch von ihr Beauftragte durchgeführt wird Änderungsvorschlag wurde in den Entwurf der LWG-Novelle eingearbeitet Inkrafttreten des Landeswassergesetzes Anfang März 2010 Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 20
Jetzige Aktivitäten des Umweltministeriums Ergebnis: 2. Prüfung der Einführung DIN 1986 Teil 30 was muss für Schleswig-Holstein gesetzlich festgeschrieben werden z. B. enthaltene Erleichterungen der Handlungsempfehlung welche Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen müssen eingeführt werden, um Fristverlängerungen in Anspruch nehmen zu können Fristverlängerung ist möglich wenn die Kommune die Untersuchung der Grundstücksentwässerungsanlagen selber durchführt (Kooperationsmodell) Aufteilung des Zuständigkeitsgebietes in Untersuchungsbereiche Festlegung der Untersuchungsfristen wen die Gemeinde bei der Fristenfestsetzung beteiligt oder anhört, liegt in ihrer Zuständigkeit Abstimmung mit der jeweiligen unteren Wasserbehörde Einführung der DIN 1986 Teil 30 voraussichtlich im März 2010 Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 21
Jetzige Aktivitäten des Umweltministeriums Ergebnis: 3. Erarbeitung eines Umsetzungsprogramms konkrete Hilfen für die Kommunen, was muss wann, wie gemacht werden Eckdaten für eine mögliche Fristverlängerung wie sind die Dichtheitsuntersuchungen zu prüfen Erläuterungen des Einführungserlasses, Formulare, Checklisten Fertigstellung des Umsetzungsprogramms bis Mitte 2010 Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 22
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Zusammenfassung Die DIN 1986 Teil 30 gilt als allgemein anerkannten Regeln der Technik für den Bereich der Instandhaltung von Entwässerungsanlagen und ist anzuwenden Damit im Land Schleswig-Holstein die Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 einheitlich erfolgt, wurde eine Handlungsempfehlung für die Kommunen erarbeitet Die Handlungsempfehlung zeigt technische und organisatorische Lösungsvarianten auf und erläutert die DIN 1986 Teil 30 Es liegt an jeder Kommune zu bestimmen, wie weit sie sich in die Dichtheitsuntersuchung der privaten Abwasserleitungen einbringen will Fristverlängerungen sind nur möglich wenn die Kommune die Untersuchung der Grundstücksentwässerungsanlagen selber durchführt Es werden Grundlagen erarbeitet, um die Dichtheitsuntersuchung für die Kommunen einfacher abarbeiten zu können Bis März 2010 wird die rechtliche Ausarbeitung voraussichtlich abgeschlossen sein Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 24
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Olav Kohlhase Mercatorstraße 3 24106 Kiel Telefon (0431) 988-7299 Telefax (0431) 988-7152 e-mail: olav.kohlhase@mlur.landsh.de Einwandfreie Leitung Olav Kohlhase - 21. Januar 2010 25
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