Richtlinien über die finanzielle Unterstützung von Fotoprojekten von gesamtschweizerischer Bedeutung

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Transkript:

Richtlinien über die finanzielle Unterstützung von Fotoprojekten vom 5. April 2004 Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt folgende Richtlinien: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite (Rubrik 306.3600.0202 «angewandte Kunst») Projekte und Massnahmen im Bereich der Fotografie unterstützten. 2 Ein Anspruch auf Unterstützung besteht nicht. Art. 2 Grundsatz 1 Unterstützt werden können Projekte und Massnahmen, die Werke von Schweizer Fotografinnen und Fotografen betreffen, soweit an deren Erhaltung oder Vermittlung ein gesamtschweizerisches Interesse besteht. 2 In Ausnahmefällen können Projekte und Massnahmen zur Erhaltung und Vermittlung von Werken berücksichtigt werden, die nicht von Schweizer Fotografinnen und Fotografen stammen, die jedoch für die Schweizer Fotografie von Bedeutung sind. Art. 3 Förderungswürdige Projekte und Massnahmen Unterstützt werden insbesondere folgende Projekte und Massnahmen: a. Ankaufen von fotografischen Nachlässen, Sammlungen, Beständen; b. Aufbauen einer notwendigen Infrastruktur zur Betreuung von Fotobeständen; c. Erfassen, Inventarisieren, Katalogisieren und Archivieren von Fotobeständen; d. Digitalisieren von Fotosammlungen; e. Vermitteln von Werden der Fotografie im Rahmen von Ausstellungen und Publikationen; f. wissenschaftliches Aufarbeiten und Erforschen von Fotobeständen; 2006-0122 835

g. Sammeln, Betreuen, Aufarbeiten und Vermitteln in Bereichen, die für das fotografische Schaffen unabdingbar sind wie Fotoapparate, Projektoren, Entwicklungsgeräte usw. Art. 4 Begriffe 1 Unter Projekten und Massnahmen sind einmalige, zeitlich begrenzte Tätigkeiten zu verstehen. 2 Ein gesamtschweizerisches Interesse besteht, wenn fotografische Werke eine nachhaltige Ausstrahlung von einem Ort auf die ganze Schweiz aufweisen und darüber hinaus durch ihre Bedeutung, ihre Einzigartigkeit oder die hevorragende Qualität des Gebotenen hevorstechen. 3 Als Schweizer Fotografinnen und Fotografen gelten Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Personen, die in der Schweiz niedergelassen sind. Art. 5 Ausschluss 1 Von der Unterstützung ausgeschlossen sind: a. zeitlich unbeschränkte oder wiederkehrende Massnahmen; b. Massnahmen, die dem Unterhalt, dem Betrieb oder der Sanierung von Infrastrukturen dienen; c. restauratorische oder konservatorische Massnahmen an Fotobeständen; d. natürliche Personen, d.h. einzelne Fotografinnen und Fotografen. 2 Ebenfalls ausgeschlossen sind Projekte oder Massnahmen, die entweder bereits durch den Verein MEMORIAV unterstützt werden bzw. werden können oder die der Fotostiftung Schweiz zugute kommen. 2. Abschnitt: Verfahren Art. 6 Gesuchstellende 1 Unterstützt werden können gemeinnützige private und öffentlich-rechtliche Institutionen mit Sitz in der Schweiz, die sich dauerhaft für die Interessen der Fotografie in der Schweiz einsetzen. 2 Es werden nur Institutionen unterstützt, die mindestens seit drei Jahren tätig sind und in den Bereichen der Erhaltung, Betreuung und Vermittlung von Fotobeständen bereits eine kontinuierliche Aktivität nachweisen können. Art. 7 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 1 Die Gesuche sind jeweils bis zum 1. Januar respektive bis zum 1. Juli ans Bundesamt für Kultur (Bundesamt) zu richten. 836

2 Auf Gesuche, die Projekte oder Massnahmen betreffen, die vor der Gesuchseinreichung bereits realisiert und abgeschlossen sind, tritt das Bundesamt nicht ein. Art. 8 Fotokommission 1 Die bis zu den Einreichungsterminen eingegangenen Gesuche werden durch eine Fachkommission geprüft. Ihre ordentlichen Sitzungen finden jeweils halbjährlich im Monat Januar sowie im Monat Juli statt. 2 Die Kommission besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern mit fundierten Kenntnissen in möglichst allen Bereichen der Schweizer Fotografie. Ein Mitglied kann ständigen Wohnsitz im Ausland haben bzw. im Ausland niedergelassen sein. Die Staatsangehörigkeit dieses Mitglieds ist nicht entscheidend. Das Departement wählt die Mitglieder der Kommission auf Antrag des Bundesamtes und bestimmt die Präsidentin bzw. den Präsidenten. 3 Die Mitglieder müssen von den gesuchstellenden Institutionen unabhängig sein. Sie treten bei der Begutachtung eines Gesuchs in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. 4 Die Bestimmungen der Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Komissionenverordnung vom 3. Juni 1996 1 ) finden entsprechende Anwendung. 5 Bei Gesuchen, deren Beurteilung spezifisches Fachwissen und besondere Erfahrung verlangt, kann die Kommission dem Bundesamt den Beizug zusätzlicher Expertinnen und Experten aus dem In- oder Ausland beantragen. Art. 9 Entscheid 1 Das Bundesamt entscheidet auf Antrag der Fotokommission über die eingegangenen Gesuche. 2 Die Fotokommission empfiehlt dem Bundesamt, welche Gesuche zu berücksichtigen sind, priorisiert diese nach ihrer Dringlichkeit und schlägt die Höhe der auszurichtenden finanziellen Unterstützung vor. 3 Die Kommission führt über die Beratungen und Empfehlungen Protokoll. Dieses dient als Grundlage für den Entscheid des Bundesamtes. 4 Das Bundesamt folgt in der Regel dem Antrag der begutachtenden Kommission. Eine abweichende Entscheidung hat es zu begründen. 5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 2 über Finanzhilfen und Abgeltungen und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 3 über das Verwaltungsverfahren. 1 SR 172.31 2 SR 616.1 3 SR 172.021 837

Art. 10 Vorgehen bei Gesuchsüberhang 1 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, sind Gesuche mit zeitlicher Dringlichkeit, insbesondere zur Rettung fotografischer Nachlässe und Sammlungen, prioritär zu behandeln. 2 Überzählige Gesuche, die bis zur dritten, ihrem Eingang folgenden ordentlichen Sitzung der Kommission nicht berücksichtigt werden können, weist das Bundesamt mit Verfügung ab. Art. 11 Beitragshöhe 1 Der Beitrag des Bundes an einzelne Projekte oder Massnahmen beträgt höchstens 50 % der Gesamtkosten. 2 Für die Festlegung der Gesamtkosten sind die Angaben im Gesuch massgebend. 3 Es werden nur notwendige Kosten berücksichtigt. Art. 12 Auszahlung des Beitrags 1 Der Beitrag wird unmittelbar nach Zustellung der Verfügung ausbezahlt, sofern die Gesamtfinanzierung und die Durchführung des Projekts oder der Massnahme gesichert sind. 2 Ist die Gesamtfinanzierung nach Absatz 1 nicht erfüllt, wird die Zusicherung des Beitrags mit einer aufschiebenden Bedingung verbunden. Die Auszahlung des Beitrags erfolgt diesfalls, unter Vorbehalt der bewilligten Kredite, erst nachdem die Gesamtfinanzierung und die Durchführung gesichert sind. 3 Die Abrechnung und die Originalbelege über die Durchführung des Projekts oder der Massnahme sind dem Bundesamt auf Verlangen zu unterbreiten. Art. 13 Bedingungen und Auflagen Die Zusicherung eines Bundesbeitrags für ein Projekt oder eine Massnahme kann insbesondere mit den Auflagen und Bedingungen verknüpft werden, dass a. die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; b. soweit die Eidgenossenschaft Ankäufe unterstützt hat, ein Verkauf dieser vorzeitig angezeigt und ihr Gelegenheit gegeben werden muss, die Sachen und damit verbundene Rechte zu erwerben; c. Publikationen und Dokumentationen über die Durchführung der unterstützten Projekte und Massnahmen in geeigneter Form auf die Unterstützung durch die Eidgenossenschaft hinweisen; d. dem Bundesamt von jeder im Zusammenhang mit einer Unterstützung geschaffenen Publikation zwei Belegexemplare überreicht werden; e. die Gesamtfinanzierung und die Durchführung gesichert sind. 838

Art. 14 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Unterzeichnung in Kraft. 5. April 2004 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin 839

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